{"id":"bgbl1-1982-46-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":46,"date":"1982-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_46.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1982-11-23T00:00:00Z","page":1565,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982  1565\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 23. November 1982\nAuf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des\nWohnungsbau-Prämiengesetzes bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezem-\nber 1977 (BGBI. 1 S. 3181) und\n2. die am 4. Dezember 1982 in Kraft tretende Sechste\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Durch-\nführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vom\n22. November 1982 (BGBI. 1 S. 1563).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 9 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes.\nBonn, den 23. November 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\n(WoPDV 1982)\n1 . Beiträge an Bausparkassen                    der übertragenden Bausparkasse unmittelbar an die\nzur Erlangung von Baudarlehen                    übernehmende Bausparkasse überwiesen werden.\n§ 1                                                         §2\nAnzeigepflichten                           Nichtgewährung und Rückzahlung von Prämien\n(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung            (1) Wird bei Bausparverträgen vor Ablauf der Sperr-\nzuständigen Finanzamt(§ 20 der Abgabenordnung) un-           frist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz)\nverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen vor Ablauf der     1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt\nSperrfrist                                                        oder werden\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt            2. die geleisteten Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\nwird,                                                        gezahlt oder\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt      3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab-\noder                                                          getreten oder beliehen(§ 1 Abs.1 Nr. 3 letzter Satz).\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil ab-          so wird eine Prämie insoweit nicht gewährt, als einer\ngetreten oder beliehen werden. Sind im Fall der Ab-      dieser Tatbestände verwirklicht ist; bereits gewährte\ntretung auf Grund einer Erklärung des Erwerbers Prä-     Prämien sind an das Finanzamt (§ 4 Abs. 5 des Geset-\nmien gewährt oder die Rückforderung gewährter Prä-       zes) zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung von Bei-\nmien ausgesetzt worden (§ 2 Abs. 3), so hat die          trägen kann der Bausparer bestimmen, welche Beiträge\nBausparkasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige          als zurückgezahlt gelten sollen. Das Entsprechende gilt,\nzu erstatten, falls der Erwerber über den Bausparver-    wenn die Bausparsumme zum Teil ausgezahlt wird oder\ntrag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.         Ansprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten oder\nDie Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bausparvertra-       beliehen werden.\nges und endet nach Ablauf von sieben Jah,ren, wenn der          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,\nVertrag vor dem 13. November 1980, oder nach Ablauf\nvon 10 Jahren, wenn der Vertrag nach dem 12. Novem-           1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-\nber 1980 abgeschlossen worden ist.                               werbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich\nist ( § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes),\n(2) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt,\n2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme\n1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-            ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-\nwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschädlich           vertrag beliehen werden, der Bausparer die empfan-\nist ( § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes) oder              genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\n2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme               Wohnungsbau verwendet,\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-          3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem\nvertrag beliehen werden, der Bausparer die empfan-            Bausparvertrag der Erwerber die Bausparsumme\ngenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum               oder die auf Grund einer Beleihung empfangenen Be-\nWohnungsbau verwendet.                                       träge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-\nbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige\n(3) Der Bausparer hat dem nach § 4 Abs. 5 des Ge-              (§ 15 der Abgabenordnung) verwendet. Ist im Zeit-\nsetzes zuständigen Finanzamt die Abtretung und Belei-             punkt der Abtretung eine solche Verwendung beab-\nhung von Ansprüchen (Absatz 1 Nr. 3) unverzüglich                 sichtigt, so ist die Prämie dem Abtretenden zu ge-\nanzuzeigen.                                                      währen oder die Rückforderung bereits gewährter\n(4) Ansprüche sind beliehen (Absatz 1 Nr. 3), wenn             Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Er-\nsie sicherungshalber abgetreten oder verpfändet wer-              klärung des Erwerbers über die Verwendungsabsicht\nden und die zu sichernde Schuld entstanden ist.                   beibringt.\n§ 1a                                  2. Bau- und Wohnungsgenossenschaften\nÜbertragung von Bausparverträgen\nauf eine andere Bausparkasse                                              §3\nWerden Bausparverträge auf eine andere Bauspar-              Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des\nkasse übertragen und verpflichtet sich diese gegenüber        § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossenschaften,\ndem Bausparer und der Bausparkasse, mit der der Ver-         deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie\ntrag abgeschlossen worden ist, in die Rechte und Pflich-     die Verwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder\nten aus dem Vertrag einzutreten, so gilt die Übertragung     auf die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet\nnicht als Rückzahlung. Das Bausparguthaben muß von           ist.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982                           1567\n3. Wohnbau-Sparverträge                       1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-\nderjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in\n§4                                  Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie\nAllgemeine Sparverträge                    2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame\nLeistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem\n(1) Allgemeine Sparverträge im Sinne des§ 2 Abs. 1            Dritten Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-\nNr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit                             trags.\n1. einem Kreditinstitut oder\n§7\n2. einem gemeinnützigen Wohnungsunternehmen oder\nRückzahlungsfrist bei Sparverträgen\neinem Organ der staatlichen Wohnungspolitik, wenn\nmit festgelegten Sparraten\ndiese Unternehmen eigene Spareinrichtungen unter-\nhalten, auf die die Vorschriften des Gesetzes über        Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten\ndas Kreditwesen anzuwenden sind,                       Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr\nin denen der Prämienberechtigte sich verpflichtet, die      nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor\neingezahlten Sparbeiträge auf drei bis sechs Jahre fest-    Ablauf eines Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fäl-\nzulegen und die eingezahlten Sparbeiträge sowie die         ligkeitstag, zurückgezahlt werden.\nPrämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes be-\nzeichneten Zweck zu verwenden. Die Verträge können\n§8\nzugunsten dritter Personen abgeschlossen werden.\nUnterbrechung von Sparverträgen\n(2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils ein                       mit festgelegten Sparraten\nJahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Gesamtdauer\nder Festlegung von sechs Jahren kann zwischen dem              (1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden\nPrämienberechtigten und dem Institut oder Unterneh-         sind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer\nmen vereinbart werden. Die Vereinbarung über die Ver-       Fälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden\nlängerung ist vor Ablauf der Festlegungsfrist zu treffen.   Kalenderjahrs, nachgeholt werden; die im folgenden\nKalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Ein-\nzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb\n§5                             des letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungs-\nRückzahlungsfrist\nfrist ist eine Nachholung ausgeschlossen.\nbei allgemeinen Sparverträgen                     (2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen,\nwenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in\nDie Sparbeiträge dürfen erst nach Ablauf der verein-\nAbsatz 1 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden\nbarten Festlegungsfrist (§ 4) zurückgezahlt werden. Die\nist oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das\nFestlegungsfrist beginnt am 1. Januar, wenn der Vertrag\ngleiche gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetre-\nvor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn der Vertrag nach\nten werden, es sei denn, der Abtretungsempfänger ist\ndem 30. Juni des betreffenden Kalenderjahrs abge-\nein Angehöriger(§ 15 der Abgabenordnung) oder die im\nschlossen worden ist.\nVertrag bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teil-\nweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer\n§6                             als der vereinbarten Höhe geleistet und der Unter-\nschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeich-\nSparverträge mit festgelegten Sparraten\nneten Frist nachgeholt worden ist.\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im Sinne        (3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen\ndes § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Verträge mit          (Absatz 2 Satz 1), so sind spätere Einzahlungen nicht\neinem der in§ 4 Abs. 1 bezeichneten Institute oder Un-      mehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre-\nternehmen, in denen sich der Prämienberechtigte ver-        chung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlun-\npflichtet, für drei bis sechs Jahre laufend, jedoch minde-  gen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämienbegün-\nstens vierteljährlich, der Höhe nach gleichbleibende         stigt, der ununterbrochen in gleichbleibender Höhe ge-\nSparraten einzuzahlen und die eingezahlten Sparbeiträ-      leistet worden ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für\nge sowie die Prämien zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-      die zusätzlichen Einzahlungen, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1\nsetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. Die Ver-             erbracht werden können.\nträge können zugunsten dritter Personen abgeschlos-\nsen werden.\n§9\n(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflichtung\num jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer                       Vorzeitige Rückzahlung\nGesamtdauer der Einzahlungen von sechs Jahren kann\nSoweit vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 bezeichneten\nzwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut\nFristen, außer in den Fällen des § 12, Sparbeiträge im\noder Unternehmen vereinbart werden. Die Vereinbarung\nSinne des § 4 oder des § 6 zurückgezahlt werden, wer-\nüber die Verlängerung ist spätestens im Zeitpunkt der\nden Prämien nicht gewährt; bereits gewährte Prämien\nletzten nach dem Vertrag zu leistenden Einzahlung zu\nsind an das Finanzamt zurückzuzahlen. Das gilt nicht,\ntreffen.\nwenn der Prämienberechtigte oder die im Vertrag be-\n(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen wer-     zeichnete andere Person stirbt oder nach Vertragsab-\nden gleichgestellt                                          schluß völlig erwerbsunfähig wird.","1568                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 10                               der Prämien auf ein anderes Institut oder Unterneh-\nVerwendung der Sparbeiträge                     men übertragen werden und sich dieses gegenüber\ndem Prämienberechtigten und dem Institut oder Un-\n(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags            ternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wor-\n(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Sparra-        den ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus\nten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prämien-           dem Vertrag einzutreten,\nberechtigten oder der in dem Vertrag bezeichneten an-\n2. Sparverträge mit festgelegten Sparraten während\nderen Person zusammen mit den Prämien innerhalb\nihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen Ein-\neines Jahres nach der Rückzahlung der Sparbeiträge,\nzahlungen und der Prämien in Verträge mit Woh-\nspätestens aber innerhalb von vier Jahren nach dem\nnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen\nZeitpunkt, in dem die eingezahlten Sparbeiträge frühe-\nder staatlichen Wohnungspolitik im Sinne des § 13\nstens zurückgezahlt werden dürfen, zu dem in§ 2 Abs. 1\numgewandelt werden.\nNr. 3 des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.\n§ 9 Satz 2 findet Anwendung.                                  (2) In Fällen der Übertragung (Absatz 1 Nr. 1) gelten\ndie§§ 4 bis 11 weiter mit der Maßgabe, daß die bishe-\n(2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des\nrigen Einzahlungen als Einzahlungen auf Grund des Ver-\nGesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn die\ntrags mit dem Institut oder Unternehmen, auf das der\neingezahlten Beträge verwendet werden\nVertrag übertragen worden ist, behandelt werden. In\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder      Fällen der Umwandlung (Absatz 1 Nr. 2) gelten die§§\neiner Eigentumswohnung für den Prämienberechtig-       15 bis 17 mit der Maßgabe, daß die bisherigen Einzah-\nten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person      lungen als Einzahlungen auf Grund des Vertrags mit\noder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten       dem Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder Or-\nAngehörigen dieser Personen,                           gan der staatlichen Wohnungspolitik behandelt werden.\n2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,\neiner Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen\nDauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im Sinne des                   4. Verträge mit Wohnungs- und\n§ 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes durch\nSiedlungsunternehmen und Organen\nden Prämienberechtigten, die in dem Vertrag be-\nzeichnete andere Person oder die in § 15 der Abga-\nder staatlichen Wohnungspolitik\nbenordnung bezeichneten Angehörigen dieser Per-                       (Baufinanzierungsverträge)\nsonen.\n§13\n§ 11                                                 Inhalt der Verträge\nAnzeigepflicht\n(1) Verträge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Geset-\nDie in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unterneh-  zes sind Verträge mit einem Wohnungs- oder Sied-\nmen haben, außer im Fall des Todes des Prämienbe-          lungsunternehmen (§ 14) oder einem Organ der staat-\nrechtigten oder der in dem Vertrag bezeichneten ande-      lichen Wohnungspolitik, in denen sich der Prämienbe-\nren Person, dem für ihre Veranlagung oder dem für die      rechtigte verpflichtet,\nVeranlagung des Prämienberechtigten zuständigen Fi-\n1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der Weise anzu-\nnanzamt unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen           sammeln, daß er für drei bis sechs Jahre laufend, je-\n1. Sparbeiträge vor Ablauf der in den §§ 5 und 7 be-           doch mindestens vierteljährlich, der Höhe nach\nzeichneten Fristen zurückgezahlt werden,                   gleichbleibende Sparraten bei dem Wohnungs- oder\n2. Sparbeiträge und Prämien nicht oder nicht innerhalb         Siedlungsunternehmen oder Organ der staatlichen\nder Fristen des § 10 zu dem dort bezeichneten              Wohnungspolitik einzahlt, und\nZweck verwendet werden,                                2. den angesammelten Betrag und die Prämien zu dem\n3. Sparverträge auf ein anderes Institut oder Unterneh-        in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Zweck\nmen übertragen oder in Verträge mit Wohnungs- und          zu verwenden (§ 16),\nSiedlungsunternehmen oder Organen der staatli-         und in denen sich das Wohnungs- oder Siedlungsunter-\nchen Wohnungspolitik umgewandelt werden (§ 12          nehmen oder das Organ der staatlichen Wohnungs-\nAbs. 1 ).                                              politik verpflichtet, die nach dem Vertrag vorgesehene\nLeistung ( § 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2 gilt entspre-\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines In-\nstituts oder Unternehmens an das Finanzamt gerichtet       chend. Die Verträge können zugunsten dritter Personen\nwerden, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befin-     abgeschlossen werden.\ndet.                                                          (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen wer-\n§12                             den gleichgestellt\nÜbertragung und Umwandlung von Sparverträgen            1. zusätzliche Einzahlungen, soweit sie in einem Kalen-\nderjahr nicht höher sind als der Jahresbetrag der in\n(1) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-             Absatz 1 bezeichneten Einzahlungen, sowie\nwährte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn\n2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirksame\n1. allgemeine Sparverträge ( § 4) und Sparverträge mit         Leistungen darstellen, bis zur Höhe des nach dem\nfestgelegen Sparraten (§ 6) während ihrer Laufzeit         Dritten Vermögensbildungsgesetz geförderten Be-\nunter Übertragung der bisherigen Einzahlungen und          trags.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982                             1569\n§14                             leistet worden ist. Dieser Betrag ist auch maßgebend für\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen                 die zusätzlichen Einzahlungen, die nach § 13 Abs. 2\nNr. 1 erbracht werden können.             ·\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne des\n(4) Soweit eingezahlte Beiträge, außer in den Fällen\n§ 13 sind\ndes § 18, zurückgezahlt werden, werden Prämien nicht\n1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,                       gewährt; bereits gewährte Prämien sind an das Finanz-\namt zurückzuzahlen. Das gilt nicht, wenn der Prämien-\n2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,                      berechtigte oder die im Vertrag bezeichnete andere Per-\n3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene Unter-           son stirbt oder nach Vertragsabschluß völlig erwerbs-\nnehmen,                                                unfähig wird.\n§16\n4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,\nwenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:                Verwendung der angesammelten Beträge\na) Das Unternehmen muß im Handelsregister oder             (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit den\nim Genossenschaftsregister eingetragen sein;        Prämien innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt,\nb) der Zweck des Unternehmens muß ausschließlich        in dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung zu leisten\noder weit überwiegend auf den Bau und die Ver-      ist, von dem Prämienberechtigten oder der im Vertrag\nwaltung oder Übereignung von Wohnungen oder         bezeichneten anderen Person zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4\ndie wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet     des Gesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15\nAbs. 4 Satz 2 findet Anwendung.\nsein. Die tatsächliche Geschäftsführung muß dem\nentsprechen;                                           (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\nGesetzes bezeichneten Zweck ist gegeben, wenn der\nc) das Unternehmen muß sich einer regelmäßigen\nangesammelte Betrag und die Prämien verwendet wer-\nund außerordentlichen Überprüfung seiner wirt-\nden\nschaftlichen Lage und seines Geschäftsgebah-\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder\nrens, insbesondere der Verwendung der gespar-\neiner Eigentumswohnung für den Prämienberechtig-\nten Beträge, durch einen wohnungswirtschaftli-\nten, die in dem Vertrag bezeichnete andere Person\nchen Verband, zu dessen satzungsmäßigem\noder die in § 15 der Abgabenordnung bezeichneten\nZweck eine solche Prüfung gehört, unterworfen\nAngehörigen dieser Personen durch das Wohnungs-\nhaben. Soweit das Unternehmen oder seine Ge-\nund Siedlungsunternehmen oder Organ der staatli-\nsellschafter an anderen Unternehmen gleicher Art\nchen Wohnungspolitik oder\nbeteiligt sind, muß sich die Überprüfung zugleich\nauf diese erstrecken.                               2. zum Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims,\neiner Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen\nDauerwohnrechts oder von Wohnbesitz im Sinne des\n§15                                 § 12 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes durch\nUnterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen                den Prämienberechtigten, die in dem Vertrag be-\nzeichnete andere Person oder die in § 15 der Abga-\n(1) Sparraten, die nicht rechtzeitig geleistet worden        benordnung bezeichneten Angehörigen dieser Per-\nsind, können innerhalb eines halben Jahres nach ihrer           sonen; dabei muß es sich um einen Erwerb von dem\nFälligkeit, spätestens bis zum 15. Januar des folgenden         Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organ\nKalenderjahres, nachgeholt werden; die im folgenden             der staatlichen Wohnungspolitik und um Kleinsied-\nKalenderjahr nachgeholten Sparraten gelten als Ein-             lungen, Eigenheime oder Wohnungen handeln, die\nzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit. Innerhalb           nach dem 31. Dezember 1949 errichtet worden sind.\ndes letzten halben Jahres vor Ablauf der Festlegungs-          (3) Bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 2\nfrist ist eine Nachholung ausgeschlossen.                   Nr. 2 dürfen der angesammelte Betrag und die Prämien\nnur zur Leistung des bar zu zahlenden Teils des Kauf-\n(2) Der Vertrag ist in vollem Umfang unterbrochen,\npreises verwendet werden.\nwenn eine Sparrate nicht spätestens vor Ablauf der in\nAbsatz 1 bezeichneten Nachholfrist eingezahlt worden\n§ 17\nist oder wenn Einzahlungen zurückgezahlt werden; das\ngleiche gilt, wenn Ansprüche aus dem Vertrag abgetre-                             Anzeigepflicht\nten werden, es sei denn, der Abtretungsempfänger ist           Das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen oder\nein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) oder die im\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik hat, außer im\nVertrag bezeichnete andere Person. Der Vertrag ist teil-\nFall des Todes des Prämienberechtigten oder der in\nweise unterbrochen, wenn eine Sparrate in geringerer\ndem Vertrag bezeichneten anderen Person, dem für sei-\nals der vereinbarten Höhe geleistet und der Unter-\nne Veranlagung oder dem für die Veranlagung des Prä-\nschiedsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeich-\nmienberechtigten zuständigen Finanzamt unverzüglich\nneten Frist nachgeholt worden ist.\ndie Fälle mitzuteilen, in denen\n(3) Ist der Vertrag in vollem Umfang unterbrochen       1. angesammelte Beträge zurückgezahlt werden\n(Absatz 2 Satz 1 ), so sind spätere Einzahlungen nicht         (§ 15),\nmehr prämienbegünstigt. Liegt eine teilweise Unterbre-     2. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder nicht\nchung (Absatz 2 Satz 2) vor, so sind spätere Einzahlun-         innerhalb der Frist des § 16 zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 4\ngen nur in Höhe des Teils der Sparraten prämienbegün-           des Gesetzes bezeichneten Zweck verwendet wer-\nstigt, der ununterbrochen in gleichbleibender Höhe ge-         den,","1570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. Verträge auf ein anderes Wohnungs- oder Sied-              1. die Einkommensgrenze (§ 2 a des Gesetzes) unter-\nlungsunternehmen oder Organ der staatlichen Woh-              schritten wird, so kann der Prämienberechtigte den\nnungspolitik übertragen oder in Sparverträge mit              Prämienantrag ( § 4 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb\nfestgelegten Sparraten im Sinne des§ 6 umgewan-               eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Ände-\ndelt werden ( § 18 Abs. 1) .                                  rung stellen. Wegen Überschreitung der Einkom-\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines                 mensgrenze abgelehnte Prämien sind, sofern die\nWohnungs- oder Siedlungsunternehmens oder Organs                  Voraussetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;\nder staatlichen Wohnungspolitik an das Finanzamt ge-          2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so ist die\nrichtet werden, in dessen Bezirk sich die Niederlassung           Prämienfestsetzung aufzuheben.\nbefindet.\n§18                                 (2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirksame\nLeistungen darstellen,\nÜbertragung und Umwandlung von Verträgen\nmit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen                1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzahlen und\nund Organen der staatlichen Wohnungspolitik                 liegen damit die Voraussetzungen für den Prämien-\nanspruch vor, so kann der Prämienberechtigte den\n( 1 ) Prämien werden auch gewährt und bereits ge-              Prämienantrag (§.4 Abs. 1 des Gesetzes) innerhalb\nwährte Prämien werden nicht zurückgefordert, wenn                 eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Be-\nVerträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen                   scheides über die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen.\noder Organen der staatlichen Wohnungspolitik (§ 13)               Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage\nwährend ihrer Laufzeit unter Übertragung der bisherigen           abgelehnte Prämien sind, sofern die Voraussetzun-\nEinzahlungen und der Prämien                                      gen dafür vorliegen, zu gewähren;\n1. auf ein anderes Wohnungs- oder Siedlungsunter-             2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage zu ge-\nnehmen oder Organ der staatlichen Wohnungspolitik             währen und entfällt damit der Prämienanspruch, so\nübertragen werden und sich dieses gegenüber dem               ist die Prämienfestsetzung aufzuheben.\nPrämienberechtigten und dem Unternehmen, mit\ndem der Vertrag abgeschlossen worden ist, ver-\npflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag\neinzutreten,                                                             6. Anwendungsbereich,\n2. in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im                         Geltung im Land Berlin\nSinne des § 6 umgewandelt werden.\n(2) § 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.                                          § 20\nAnwendungsbereich\n5. Änderung der Voraussetzungen                       Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-\nfür den Prämienanspruch                      mals für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden.\nin besonderen Fällen\n§ 21\n§19\nBerlin-Klausel\n(1) Wird im Besteuerungsverfahren die Entscheidung\nüber die Höhe des zu versteuernden Einkommens und               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nder Hinzurechnungen nachträglich in der Weise ge-             tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-\nändert, daß dadurch                                          bau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin."]}