{"id":"bgbl1-1982-46-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":46,"date":"1982-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/46#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_46.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1982-11-22T00:00:00Z","page":1563,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1982                             1563\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 22. November 1982\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 des Woh-               2. die geleisteten Beiträge ganz oder zum Teil zu-\nnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Be-                       rückgezahlt oder\nkanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 131)               3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                      abgetreten oder beliehen ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 letzter\nBundesrates:\nSatz),\nArtikel 1\nso wird eine Prämie insoweit nicht gewährt, als einer\nDie Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-               dieser Tatbestände verwirklicht ist; bereits gewährte\nPrämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                Prämien sind an das Finanzamt(§ 4 Abs. 5 des Ge-\nvom 20. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3181) wird wie folgt            setzes) zurückzuzahlen. Bei einer Teilrückzahlung\ngeändert:                                                        von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, wel-\nche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das\n1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                       Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum\n,,(1) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-            Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Ver-\ngung zuständigen Finanzamt(§ 20 der Abgabenord-               trag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.\nnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen vor\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,\nAblauf der Sperrfrist\n1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-\nwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschäd-\ngezahlt wird,\nlich ist ( § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes),\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-\ngezahlt oder                                              2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bau-\n3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil                    sparvertrag beliehen werden, der Bausparer die\nabgetreten oder beliehen werden. Sind im Fall der             empfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\nAbtretung auf Grund einer Erklärung des Erwer-                bar zum Wohnungsbau verwendet,\nbers Prämien gewährt oder die Rückforderung ge-\n3. soweit im Fall der Abtretung der Ansprüche aus\nwährter Prämien ausgesetzt worden(§ 2 Abs. 3),\ndem Bausparvertrag der Erwerber die Bauspar-\nso hat die Bausparkasse dem Finanzamt eine\nweitere Anzeige zu erstatten, falls der Erwerber              summe oder die auf Grund einer Beleihung emp-\nüber den Bausparvertrag entgegen der abgege-                  fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\nbenen Erklärung verfügt.                                      zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder des-\nsen Angehörige(§ 15 der Abgabenordnung) ver-\nDie Sperrfrist beginnt mit Abschluß des Bausparver-                wendet. Ist im Zeitpunkt der Abtretung eine solche\ntrages und endet nach Ablauf von sieben Jahren,                    Verwendung beabsichtigt, so ist die Prämie dem\nwenn der Vertrag vor dem 13. November 1980, oder                   Abtretenden zu gewähren oder die Rückforderung\nnach Ablauf von zehn Jahren, wenn der Vertrag nach                 bereits gewährter Prämien auszusetzen, wenn\ndem 12. November 1980 abgeschlossen worden ist.                    der Abtretende eine Erklärung des Erwerbers über\n(2) Die Anzeigepflicht der Bausparkasse entfällt,              die Verwendungsabsicht beibringt.\"\n1. wenn die vorzeitige Verfügung bei Tod, völliger Er-\nwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unschäd-       3. § 6 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils\nlich ist(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes) oder       wie folgt gefaßt:\n,,2. zusätzliche Einzahlungen, die vermögenswirk-\n2. soweit in den Fällen, in denen die Bausparsumme\nausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bau-                     same Leistungen darstellen, bis zur Höhe des\nsparvertrag beliehen werden, der Bausparer die                  nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz ge-\nförderten Betrags.\"\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittel-\nbar zum Wohnungsbau verwendet.\"\n4. Die Überschrift vor § 19 und § 1 9 werden yvie folgt\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                     gefaßt:\n,,§ 2\n,,5. Änderung der Voraussetzungen für den Prä-\nNichtgewährung und Rückzahlung von Prämien\nmienanspruch in besonderen Fällen\n(1) Wird bei Bausparverträgen vor Ablauf der\nSperrfrist ( § 1 Abs. 1 letzter Satz)                                                        §19\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-                             (1) Wird im Besteuerungsverfahren die Ent-\ngezahlt oder werden                                              scheidung über die Höhe des zu versteuernden","1564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nEinkommens und der Hinzurechnungen nach-                        Wegen Gewährung der Arbeitnehmer-Spar-\nträglich in der Weise geändert, daß dadurch                     zulage abgelehnte Prämien sind, sofern die\nVoraussetzungen dafür vorliegen, zu gewäh-\n1. die Einkommensgrenze(§ 2 a des Gesetzes)\nunterschritten wird, so kann der Prämienbe-                ren;\nrechtigte den Prämienantrag ( § 4 Abs. 1 des            2. nachträglich eine Arbeitnehmer-Sparzulage\nGesetzes) innerhalb eines halben Jahres                    zu gewähren und entfällt damit der Prämien-\nnach Bekanntgabe der Änderung stellen. We-                 anspruch, so ist die Prämienfestsetzung auf-\ngen Überschreitung der Einkommensgrenze                    zuheben.\"\nabgelehnte Prämien sind, sofern die Voraus-\nsetzungen dafür vorliegen, zu gewähren;         5. In § 20 wird die Jahreszahl „1977\" durch die Jahres-\n2. die Einkommensgrenze überschritten wird, so          zahl „ 1982\" ersetzt.\nist die Prämienfestsetzung aufzuheben.\n(2) Ist für Aufwendungen, die vermögenswirk-\nArtikel 2\nsame Leistungen darstellen,                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Wohnungs-\n1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zurückzuzah-\nbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin .\n. len und liegen damit die Voraussetzungen für\nden Prämienanspruch vor, so kann der Prä-\nmienberechtigte den Prämienantrag ( § 4\nArtikel 3\nAbs. 1 des Gesetzes) innerhalb eines halben\nJahres nach Bekanntgabe des Bescheides             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nüber die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen.       in Kraft.\nBonn,den22.November1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}