{"id":"bgbl1-1982-46-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":46,"date":"1982-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister","law_date":"1982-11-19T00:00:00Z","page":1561,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n1561\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                      Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1982                                                                                                                        Nr. 46\nTag                                                                               1n h a I t                                                                                       Seite\n19. 11. 82  Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure und für\nMasseure und medizinische Bademeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1561\n2124-7-1\n22. 11. 82   S~?h~te Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-\nPram,engesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1563\n2330-9-1\n23. 11.82    Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . .                                                                                1565\n2330-9\n24. 11.82    Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä-\ndigungsgesetzes (3. ÄndV - 6. DV-BEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1571\nneu: 251-1-6-3\n25. 11.82   Vierzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß\n§§ 1236 bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs-\nund Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (14. Bemessungsverordnung)                                                                                      1580\nneu: 8232-37-14; 8232-37-13\n25. 11.82   Zweite Verordnung zur Ermäßigung der Altöl-Ausgleichsabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1582\nneu: 2129-3-4\n29. 11.82   Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (21. ÄndVFO) . . . . . . . . . . .                                                                            1583\n9026-1, 9027-3; 9027-4\n29. 11.82   Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes                                                                                   1588\n7690-1-1\n30. 11. 82  Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     1589\n7690-1-1\n19. 11.82   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 a des Einkommensteuergesetzes) . . . .                                                                                  1594\n1104-5, 611-1\n19. 11. 82  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 63 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Nordrhein-\nWestfälischen Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft)                                                                                 1595\n1104-5\n19. 11. 82  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1671 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuches) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1596\n1104-5, 400-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bunde-sanzetger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1597\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1597\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nfür Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister\nVom 19. November 1982\nAuf Grund des § 12 des Gesetzes über die Ausübung                                               1. In § 9 Abs. 2 Nr. 2 wird der Buchstabe b gestrichen.\nder Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizini-                                                      Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.\nschen Bademeisters und des Krankengymnasten in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                                                    2. § 10 wird gestrichen.\n2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung und unter\nBerücksichtigung von Artikel 3 Abschnitt IX Nr. 4 des                                               3. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nGesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBI. 1S. 901) wird mit Zu-                                                      ,,(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fä-\nstimmung des Bundesrates verordnet:                                                                       chern an der Prüfung zu beteiligen.\"\nArtikel 1                                                                4. § 14 wird wie folgt geändert:\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Masseure                                                      a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nund für Masseure und medizinische Bademeister vom                                                                „Der theoretische und praktische Teil der Prüfung\n7. Dezember 1960 (BGBI. 1 S. 880, 1961 S. 218) wird                                                             wird in dem einzelnen Fach von den hierzu vom\nwie folgt geändert:                                                                                             Vorsitzenden des Prüfungsausschusses be-","1562                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nstimmten Prüfern abgenommen und nach § 16                                       notwendigen Grundkenntnisse\nbenotet. Aus den Noten der Prüfer bildet der Vor-                               vorhanden sind und die Mängel\nsitzende des Prüfungsausschusses im Einver-                                     in absehbarer Zeit behoben\nnehmen mit den Prüfern die Note für das Fach.\"                                  werden können,\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                         ,,ungenügend\" (6),     wenn die Leistung den Anfor-\n,,(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses                                 derungen nicht entspricht und\nkann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße                                     selbst die Grundkenntnisse so\nDurchführung der Prüfung in erheblichem Maße                                    lückenhaft sind, daß die Män-\ngestört oder sich eines Täuschungsversuches                                     gel in absehbarer Zeit nicht be-\nschuldig gemacht haben, die Prüfung für nicht be-                               hoben werden können.\"\nstanden erklären. Eine solche Erklärung ist nach\n6. § 17 erhält folgende Fassung:\nAblauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung\nnicht mehr zulässig.''                                                            ,,§ 17\nDas Gesamtergebnis der Prüfung wird vom Vorsit-\n5. § 16 erhält folgende Fassung:                                zenden des Prüfungsausschusses in der Weise er-\nmittelt, daß die Summe der Noten der in § 14 Abs. 2\n,,§ 16\nbezeichneten Fächer beider Prüfungsteile durch de-\nDie Leistung des Prüflings in jedem Prüfungsfach          ren Anzahl geteilt wird. Dabei lautet das Gesamt-\nist von den an der Prüfung in diesem Fach beteiligten        ergebnis\nPrüfern zu beurteilen und wie folgt zu benoten:\n,,sehr gut\" bei Werten bis unter 1 ,5,\n,,sehr gut\" (1 ),       wenn die Leistung den Anfor-          ,,gut\" bei Werten von 1 ,5 bis unter 2,5,\nderungen in besonderem Maße\n,,befriedigend\" bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,\nentspricht,\n,,ausreichend\" bei Werten von 3,5 bis unter 4,5.\"\n,,gut\" (2),             wenn die Leistung den Anfor-\nderungen voll entspricht,                                  Artikel 2\n,,befriedigend\" (3),   wenn die Leistung im allgemei-\nnen den Anforderungen ent-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nspricht,                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Gesetzes\nüber die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Mas-\n,,ausreichend\" (4),    wenn die Leistung zwar Män-       seurs und medizinischen Bademeisters und des Kran-\ngel aufweist, aber im ganzen      kengymnasten auch im Land Berlin.\nden Anforderungen noch ent-\nspricht,\nArtikel 3\n,,mangelhaft\" (5),     wenn die Leistung den Anfor-\nderungen nicht entspricht, je-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndoch erkennen läßt, daß die        in Kraft.\nBonn, den 19. November 1982\nDer Bundesminister _\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}