{"id":"bgbl1-1982-45-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":45,"date":"1982-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke","law_date":"1982-11-11T00:00:00Z","page":1553,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1553\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                    Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1982                                                                                                                         Nr. 45\nTag                                                                                Inhalt                                                                                            Seite\n11. 11. 82   Verordnung über bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchs-\nstrecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1553\nneu: 750-15-2-1; 750-15-3-2, 750-15-4-3\nVerordnung\nüber bergbauliche Unterlagen, Einwirkungsbereiche und die Bergbau-Versuchsstrecke\nVom 11. November 1982\nAuf Grund des § 67 Nr. 1, 4 und 8 und des § 68 Abs. 2                                            1. Erteilung einer Bewilligung nach § 8 des Bundes-\nNr. 1 und 2 und Abs. 3, auch in Verbindung mit § 126                                                     berggesetzes,\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1, §§ 128, 129\nAbs. 1 und § 133 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom                                                 2. Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 9 des\n13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) wird vom Bundes-                                                       Bundesberggesetzes,\nminister für Wirtschaft, für den Bereich des Festland-                                             3. Vereinigung und Teilung von Bergwerksfeldern so-\nsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit                                                       wie Austausch von Teilen von Bergwerksfeldern\ndem Bundesminister für Verkehr,                                                                          nach den §§ 24, 28 und 29 des Bundesberg-\nauf Grund des § 67 Nr. 1 und 7, des § 68 Abs. 2 Nr. 1                                                  gesetzes,\nund Abs. 3 und des § 129 Abs. 2 des Bundesberggeset-                                               4. Zulegung von Gewinnungsberechtigungen nach § 35\nzes wird vom Bundesminister für Wirtschaft                                                               des Bundesberggesetzes\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                        sind die amtlichen Karten der Landesvermessung oder\nArtikel 1                                                                 des Liegenschaftskatasters in der neuesten Ausgabe\nzugrunde zu legen. Unveröffentlichte Vermessungsun-\nBergverordnung über vermessungstechnische                                                         terlagen oder Darstellungen einer Behörde müssen von\nund sicherheitliche Unterlagen                                                           dieser beglaubigt sein.\n(Unterlagen-Bergverordnung -\nUnterlagenBergV)                                                                     (2) Zeichen, Farben und Beschriftungen müssen den\nAnforderungen der Anlage entsprechen. Die zeichneri-\n1. Abschnitt                                                                sche Darstellung muß dauerhaft sein.\nKarten und Lagerisse                                                                    (3) Für amtliche Vermerke ist auf den Karten und\nfür Bergbauberechtigungen                                                              Lagerissen eine ausreichende Fläche freizuhalten.\n§ 1\n§2\nAllgemeine Anforderungen\nÄnderungen der Karten und Lagerisse\n(1) Den Karten für den Antrag auf Erteilung einer Er-\nlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes sowie den                                                        (1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richti-\nLagerissen für den Antrag auf                                                                       gen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den","1554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nKarten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht        2. der Berechtigung (Name) und\nentfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ur-      3. der Bodenschätze, auf die sich der Antrag bezieht.\nsprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.\n(5) Auf den Lagerissen für die Vereinigung und Tei-\n(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift des-      lung von Bergwerksfeldern sowie für den Austausch von\nsen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.          Feldesteilen sind auch die bisherigen Begrenzungen\nund Bezeichnungen der Bergwerksfelder einzutragen.\n§3\n§6\nMaßstab der Karten und Lagerisse\nFundstellen\nDie Karten und Lagerisse sollen\n(1) Bei einem Antrag auf Bewilligung ist die Lage der\n1. bei einer Erlaubnis im Maßstab 1 : 25 000, 1 : 50 000    Stellen, an denen die Bodenschätze entdeckt worden\noder 1 : 100 000,                                       sind (Fundstellen), koordinatenmäßig zu bestimmen.\n2. in den übrigen Fällen im Maßstab 1 : 5 000, 1 : 1O 000   Hierbei ist von Festpunkten der Landesvermessung\noder 1 : 25 000                                         auszugehen. Für ihre Koordinaten gilt§ 5 Abs. 1 und 3\nSatz 1 entsprechend. Die zu den Fundstellen gehörende\nangefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet          Geländehöhe kann einer amtlichen Karte entnommen\nsich nach der Größe des Feldes sowie nach der erfor-        werden, deren Maßstab nicht kleiner als 1 : 25 000 sein\nderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit     darf. Abweichungen zwischen den Fundstellen und den\nder Darstellung.                                            Ansatzpunkten der Bohrungen sind zu bestimmen und,\nsoweit möglich, in den Lagerissen darzustellen.\n§4\nTitel der Karten und Lagerisse                    (2) Die Lage der Fundstellen ist gesondert in einem\nMaßstab, der nicht kleiner als 1 : 5 000 sein darf, darzu-\nDer Titel der Karten und Lagerisse muß enthalten         stellen. In dieser Darstellung sind\n1. die Art und den Namen der Berechtigung,                 1. bei übertägigen Fundstellen die nächstgelegenen\n2. die Bezeichnung der Bodenschätze, auf die sich der           Tagesgegenstände und\nAntrag bezieht,                                        2. bei untertägigen Fundstellen die nächstgelegenen\n3. die Angabe des Flächeninhalts des Feldes,                    Grubenbaue\n4. den Maßstab und                                         einzutragen. liegen die Fundstellen nicht an der Ober-\nfläche, ist ihre Lage auch in einem Schnitt darzustellen.\n5. den Anfertigungsvermerk.\n§7\n§5                                                      Unterlagen\nBegrenzung und Flächeninhalt\nDen Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde\neiner Bergbauberechtigung\nliegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen\n(1) Die Feldeseckpunkte sind in Gauß-Krügerschen        mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern\nKoordinaten festzulegen. Ein anderes Koordinatensy-        sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Ab-\nstem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermes-     schrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unter-\nsung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung in      schrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.\nGauß-Krügersche Koordinaten unzumutbar ist.\n(2) Der Flächeninhalt des Feldes ist aus den Koordi-                                §8\nnaten der Feldeseckpunkte unter Berücksichtigung der                Sondervorschrift für den Festlandsockel\nProjektionsverzerrung zu berechnen und auf volle hun-                       und die Küstengewässer\ndert Quadratmeter abzurunden. Ein zur Berechnung er-\nforderliches Hilfspolygon braucht nicht gemessen zu            (1) Für den Bereich des Festlandsockels und für Fel-\nwerden.                                                    der, die sich ausschließlich oder überwiegend in Kü-\nstengewässer erstrecken, gelten § 1 Abs. 1 Satz 2,\n(3) Die Feldeseckpunkte sind auf den Karten und         Abs. 2 und 3, §§ 2, 4, 5 Abs. 2 bis 5 und § 7 sowie die\nLagerissen fortlaufend zu numerieren und unter Angabe      Absätze 2 bis 5.\nder zugehörigen Koordinaten in einer Zahlentafel aufzu-\nführen. Koordinaten, die nur zur Berechnung des Flä-           (2) Den Karten und Lagerissen sind die Seekarten\ncheninhalts ermittelt worden sind, sind ebenfalls in der   oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeits-\nZahlentafel aufzuführen und besonders zu kennzeich-        karten) des Deutschen Hydrographischen Instituts in\nnen.                                                       der neuesten Ausgabe zugrunde zu legen.\n(4) Innerhalb der Feldesbegrenzung sind einzutragen         (3) Die Karten und Lagerisse sollen in dem größten\ndie Bezeichnung                                            Maßstab angefertigt werden, in dem Seekarten oder Ar-\nbeitskarten für das Gebiet vorliegen, auf das sich der\n1. ,der Feldeseckpunkte, soweit möglich,                   Antrag bezieht.","Nr. 45   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1982                            1555\n(4) Die Feldeseckpunkte sind in geographischen Ko-          f) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die\nordinaten (Europäisches Datum) anzugeben, die Eck-                Stärke und Zusammensetzung der Gruben- und\npunkte der Felder, die sich ausschließlich oder über-             Gasschutzwehren,\nwiegend in Küstengewässer erstrecken, zusätzlich in            g) bezogen auf das Vorjahr, die von über Tage nie-\nGauß-Krügerschen Koordinaten.\ndergebrachten Bohrmeter von betriebsplanpflich-\n(5) Bei einem Antrag auf Bewilligung sind die Fund-            tigen Bohrungen,\nstellen                                                        h) bezogen auf das Vorjahr, die Betriebsflächen von\n1. durch Anschluß an Festpunkte der Landesvermes-                 mehr als 1 ha für Tagebaue und die hiervon wie-\nsung,                                                         dernutzbargemachten Flächen sowie bei untertä-\ngiger Gewinnung die für Halden und Teiche in An-\n2. mit Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder             spruch genommenen Flächen von mehr als 1 ha,\n3. mit Hilfe der Satellitengeodäsie\n2. bis zum 15. der Monate April und Oktober, bezogen\nin geographischen Koordinaten (Europäisches Datum)             jeweils auf die Monate Januar und Juli, die Zahl der\nund zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten zu              untertägigen Betriebspunkte, in denen die vorge-\nbestimmen, wenn sich das Feld, auf das sich der Antrag         schriebenen unteren Temperatur- oder Klimagrenz-\nbezieht, ausschließlich oder überwiegend in Küstenge-          werte überschritten worden sind, sowie die Zahl der\nwässer erstreckt. Es ist das für die jeweilige Fundstelle      dort verfahrenen Schichten,\ngenaueste Verfahren anzuwenden und die mit ihm er-\nzielte Genauigkeit nachzuweisen. Die Koordinaten der      3. bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Okto-\nFundstellen sind in einer Zahlentafel aufzuführen. Ab-         ber, bezogen jeweils auf das vorletzte Vierteljahr, die\nweichungen zwischen den Fundstellen und den Ansatz-            Zahl aller Beschäftigten, einschließlich der Zu- und\npunkten der Bohrungen sind, soweit möglich, in den             Abgänge, und die geleistete Arbeitszeit,\nLagerissen darzustellen. Die zu den Fundstellen gehö-\n4. bis zum Ende eines jeden Monats, bezogen jeweils\nrenden Wassertiefen sind anzugeben.§ 6 Abs. 2 gilt mit\nauf den Vormonat, für den Stein- und Braunkohlen-\nder Maßgabe, daß die nächstgelegenen festen Gegen-\nbergbau die verwertbare Fördermenge sowie die\nstände einzutragen sind. Liegt die Fundstelle in der Nä-\nMenge der Erzeugnisse in Aufbereitungen nach § 4\nhe der Grenze des Festlandsockels, so ist auch deren\nAbs. 3 des Bundesberggesetzes,\nVerlauf einzutragen.\n5. bis zum Ende der Monate Januar, April, Juli und Ok-\ntober, jeweils bezogen auf das Vorvierteljahr, für den\n2. Abschnitt                             übrigen Bergbau die Roh- und verwertbare Förder-\nMitteilungen und Nachweise                        menge sowie die Menge der Erzeugnisse in Aufberei-\ndurch bergbauliche Unternehmer                       tungen nach § 4 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.\nDie Meldungen können auch von Gemeinschaftsorgani-\n§9                             sationen der Unternehmer in deren Auftrag abgegeben\nMitteilungen über Beschäftigte               werden.\nund betriebliche Vorgänge                                               §10\nDie Unternehmer haben der zuständigen Behörde                             Mitteilung von Unfällen\nnach Maßgabe der von dieser herausgegebenen Vor-             Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem\ndrucke zu melden                                          Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder son-\n1. bis Ende Februar,                                      stigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person\nmehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig\na) bezogen auf den 15. September des Vorjahres,       geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen.\ndie sicherheitstechnisch wichtigen Betriebsmittel   Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde\nim Steinkohlenbergbau unter Tage,                  bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzutei-\nb) bezogen auf den Monat Oktober des Vorjahres,       len ist.\nden betrieblichen Stand der Ausrichtung, Vorrich-                               § 11\ntung und Gewinnung im Steinkohlenbergbau un-\nter Tage,                                                          Nachweis über Beschäftigte\nc) bezogen auf den Monat November des Vorjahres,          (1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen\nden Stand der Maßnahmen zur Staub- und Siliko-      über\nsebekämpfung in staub- und silikosegefährdeten      1. die Vor- und Zunamen,\nBetrieben,\n2. den Geburtstag,\nd) bezogen auf den Monat November des Vorjahres,\ndie Zahl der untertägigen Betriebspunkte, in de-   3. die Anschrift und\nnen ein Lärm-Beurteilungspegel von 85 dB (A)        4. den Tag des Beginns und der Beendigung des\nüberschritten worden ist, sowie die Zahl der dort       Arbeitsverhältnisses\nverfahrenen Schichten,\nder in ihren Betrieben Beschäftigten.\ne) bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres, die\nZahl aller Beschäftigten, der ausländischen Be-        (2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des\nschäftigten und der Auszubildenden,                Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.","1556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. Abschnitt                             führung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar\nSchlußvorschriften                           197 4 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nHessen I S. 18, 24),\n§12\n4. Niedersachsen\nBerlin-Klausel\n§§ 32 bis 44 der Verordnung über die Geschäftsfüh-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-        rung der Markscheider und die technische Ausfüh-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-              rung der Markscheiderarbeiten vom 8. Februar 1979\nberggesetzes auch im Land Berlin.                              (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 39, 44),\n§ 13\n5. Nordrhein-Westfalen\nAblösung von Vorschriften\n§§ 32 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsfüh-\nMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgen-      rung der Markscheider und die technische Ausfüh-\nde Vorschriften außer Kraft:                                   rung der Markscheiderarbeiten vom 25. Oktober\n1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\n1. Baden-Württemberg                                           Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1977 S. 410,\n§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsfüh-          414),\nrung der Markscheider und die technische Ausfüh-\nrung der Markscheiderarbeiten vom 6. Februar 1974       6. Rheinland-Pfalz\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 118, 124),            §§ 41 bis 54 der Landesverordnung über die Ge-\nschäftsführung der Markscheider und die technische\n2. Bayern                                                      Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. August\n§§ 33 bis 45 der Verordnung über die Geschäftsfüh-          197 4 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nrung der Markscheider und die technische Ausfüh-            Rheinland-Pfalz S. 353, 359),\nrung von Markscheiderarbeiten in den der Aufsicht\nder Bergbehörden unterliegenden Betrieben vom           7. Saarland\n20. September 1978 (Bayerisches Gesetz- und Ver-\n§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsfüh-\nordnungsblatt S. 734, 739),\nrung der Markscheider und die technische Ausfüh-\nrung der Markscheiderarbeiten vom 3. September\n3. Hessen\n1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655,660), geän-\n§§ 41 bis 54 der Verordnung über die Geschäftsfüh-          dert durch Verordnung vom 11. August 1972 (Amts-\nrung der Markscheider und die technische Aus-               blatt des Saarlandes S. 478).","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1982                              1557\nAnlage\n(zu§ 1)\nZeichen, Farben und Beschriftungen für Karten und Lagerisse\nder Bergbauberechtigungen\nBeantragte Felder\n1 Ausführung\nDarstellung\nBenennung\nZeichen                         Farbe\nFeldeseckpunkt mit Nummer\n-\n03                         schwarz\nkarmin\nFeldesbegrenzung                                                                                schwarz\n(bei Bergwerkseigentum: Markscheide)                                                           karmin\n/2                 l\nq\n~tz.,\n-\n4\nschwarz\nkarmin\n-\n1\nBezeichnung der Bergbauberechtigung (Name)\n-\nUnion                         schwarz\nkarmin\nBodenschatz eines Erlaubnis-, Bewilligungs-                                                     schwarz\noder Bergwerksfeldes                                           Braunkohle                         karmin\nBohrloch (Brl)                                                     @) Sri                       schwarz\nkarmin\nFundstelle (Fst)                                                   ~ Fst                        schwarz\nkarmin\n~Brl Nr 12\nVom Bohrlochansatzpunkt abweichende                         '-._ +123mNN                        schwarz\nFund stelle                                                                                       karmin\n\"~Fst  -200m NN\n2   Anwendung\nBei Änderungen von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung der Bergbauberechtigung in der Farbe karmin durch-\nzustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen.\nDer Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben. Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend\ndem Periodischen System der Elemente benutzt werden.","1558                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nArtikel 2                             (2) Die zuständige Behörde kann vom Unternehmer\nBergverordnung über Einwirkungsbereiche               verlangen, Messungen nach Absatz 1 Satz 2 durchzu-\nführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung\n(Einwirkungsbereichs-Bergverordnung -\nvorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-\nEinwirkungsBergV)                       gen, daß der Einwirkungsbereich eines Gewinnungsbe-\ntriebes auf Grund besonderer geologischer oder be-\n§ 1                             trieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach\nAnwendungsbereich                       einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Ein-\nwirkungswinkel festzulegen ist.,\nEinwirkungsbereiche untertägiger Gewinnungsbe-\ntriebe der in der Anlage bezeichneten Bergbauzweige          (3) Einen nach Absatz 1 nachgewiesenen oder nach\nund -bezirke sind nach dieser Verordnung festzulegen.     Absatz 2 ermittelten Einwirkungswinkel hat die zustän-\ndige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nDieser Einwirkungswinkel gilt von dem Tag der Ver-\n§2                              öffentlichung an.\nRäumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs\n(4) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist\n(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5      kostenfrei.\nnichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwir-                                   §5\nkungsbereichs mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten\nEinwirkungswinkel festzulegen.                                        Vorschrift für besondere Anlagen\n(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Schei-       (1) Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen we-\ntelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes       gen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen\neines untertägigen Gewinnungsbetriebes liegt, dessen      Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 cm\nfester Schenkel von einer Waagerechten durch den          beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prü-\nScheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf   fen, ob die Einwirkungen eines untertägigen Gewin-\ndem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese      nungsbetriebes sich über den Einwirkungsbereich hin-\nbei einer Bodensenkung von 10 cm durchdringen wird.       aus erstrecken. Soweit es der Schutz von Rechtsgütern\nund Belangen im Sinne des § 55 des Bundesberggeset-\n(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich     zes erfordert, hat er die Grenze des Bereichs, bis zu dem\nals Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien      die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der\nSchenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durch-      freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung\ndringen.                                                  bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft ent-\nsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen.\n§3\nZeitliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs            (2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach Ab-\nsatz 1 Satz 2 gilt von der Aufnahme der Gewinnung bis\nDie räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs       zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtech-\ngilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2   nisch nicht mehr nachweisbar sind.\n\"festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtech-\nnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der                                   §6\nAufnahme der Gewinnung an. Sie gilt bis zu dem Zeit-\npunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht                Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan\nmehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung             Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische\nnicht mehr zu erwarten sind.                              Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind\n1. der Einwirkungsbereich derim Betriebsplan vorgese-\n§4\nhenen Maßnahmen,\nNachweis eines anderen Einwirkungswinkels\n2. in den Fällen des§ 5 der Bereich, in dem die Maß-\n(1) Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behör-        nahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auswirken\nde beantragen, daß für den Einwirkungsbereich eines          werden.\nGewinnungsbetriebes ganz oder teilweise ein anderer                                   §7\nals der in der Anlage aufgeführte Einwirkungswinkel\nmaßgebend ist. Einen entsprechenden Nachweis hat er                             Berlin-Klausel\ndurch Messungen, die ein anerkannter Markscheider            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nnach dem Stand der Fachwissenschaft und unter Be-         tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-\nachtung des § 2 Abs. 2 durchzuführen hat, zu erbringen.   berggesetzes auch im Land Berlin.","Liste der Einwirkungswinkel nach § 2 Abs. 1\nEinwirkungswinkel (Gon)\nweitere                                                                       im Hangenden/  im liegenden/\nBergbauzweig       Bergbaubezirk        Einschränkungen                  allseitig             im Streichen             unterer Stoß   oberer Stoß\nBraunkohlentiefbau Borken                                                   65\ni\nWerra/Meißner        bei Basalt-                         65\nüberdeckung    < 50  m\n~\n:\nEisenerzberg bau   Auerbach/Leonie      flächendeckender                    51                                                                               .i:::,.\nAbbau innerhalb                                                                                                     Ol\nKreideerzformation                                                                                                     1\nl                                            --1\n1\nm\nCO\nFlußspatbergbau    Schwarzwald                                                                                                                     l\n80            75              a.\n~\n)>\nSchwerspatbergbau  Dreislar (Sauerland)                                                                                      80            75               C\n(J')\nCO\nSchwarzwald                                                                                              80             75              m\nO\"\nSüdwestharz                                                                                              80             75              ~\nCD\n0\n:::J\nSteinkohlenbergbau                      bei Flözeinfallen von:                                                                                             :::J\n9                                                                                               a.\nNordrhein-Westfalen              0- 10                                           70                       70            70              CD\n:::J\n> 10- 20   9\n70                       70             70              w\n> 20- 30   9\n70                       68             72              9\n> 30- 40   9\n70                      65             77               z0\n> 40- 50   9\n70                      60             80               <\nCD\n> 50- 60 9                                         70                       60             80              3\n> 60 9\n70                       55             85              O\"\n~\nSaarland                         0-10 9                                          73                       73            73              CO\n> 10- 20 9                                          73                      68             76              (X)\n1\\)\n> 20- 30   9\n73                       64             78\n> 30- 40   9\n73                       61             82\n> 40- 509                                           73                       58            84\n> 50 9\n73                      56             85\nSteinsalzberg bau  Niederrhein                                              65\nTonbergbau         alle Bezirke                                             55                                                                        ~\n:::, .....\nm\nca\nUI\nUI\nCD   (0","1560                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 50,40 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1 ,50 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1982 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\nscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Voraus-\nrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2, 10 DM ( 1 ,50 DM zuzüglich 0,60 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 DM. Im Bezugspreis                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt\n6,5%.                                                                                            Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nArtikel 3                                         eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu\nbestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu ma-\nVerordnung                                          chen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen sei-\nüber die Anwendung von Vorschriften                                       ner verantwortlichen Leitung des Betriebes zur Wahr-\ndes Bundesberggesetzes                                        nehmung bestimmter Aufgaben und Befugnisse für die\nauf die Bergbau-Versuchsstrecke                                       Sicherheit und Ordnung im Betrieb bereits nach dem bis\n(Bergbau-Versuchsstrecken V)                                      zum 1. Januar 1982 geltenden Allgemeinen Berggesetz\nbestellt und der Bergbehörde namhaft gemacht worden\n§ 1                                         sind, gelten, wenn sie im Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndieser Verordnung weiter beschäftigt sind, nach Maß-\nAnwendung von Vorschriften                                     gabe der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse\ndes Bundesberggesetzes                                      als verantwortliche Personen. Satz 2 gilt von dem Zeit-\nFür die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen                               punkt ab nicht, von dem ab nach einer auf Grund des\nBerggewerkschaftskasse gelten die §§ 50 bis 7 4 und                                 § 1 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Satz 1 Nr. 9 des\n145 Abs. 1 Nr. 6, 9, 14 bis 16 und 18 des Bundesberg-                               Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnung die\ngesetzes entsprechend.                                                              Fachkunde der in Satz 2 genannten Personen für die\nihnen übertragenen Geschäftskreise oder Aufgaben\nund Befugnisse wegen der in der Bergverordnung ge-\n§2\nstellten Anforderungen nicht ausreicht oder der Unter-\nÜbergangsregelung                                        nehmer ihre Bestellung im Sinne des§ 59 des Bundes-\nberggesetzes ändert.\n(1) Die nach§ 51 des Bundesberggesetzes für die Er-\nrichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Be-\ntriebspläne sind innerhalb eines Monats nach Inkrafttre-                                                               §3\nten dieser Verordnung der zuständigen Behörde einzu-\nBerlin-Klausel\nreichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so\nbedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betrie-                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-\nZulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Be-                                  berggesetzes auch im Land BerUn.\ntriebspläne, die nach dem bis zum 1. Januar 1982 gel-\ntenden Allgemeinen Berggesetz zugelassen worden\nsind und eine Laufzeit über den Zeitpunkt des lnkrafttre-\ntens dieser Verordnung hinaus haben, gelten für die\nArtikel 4\nrestliche Dauer ihrer Laufzeit als im Sinne des Bundes-\nberggesetzes zugelassen.                                                                                      Inkrafttreten\n(2) Verantwortliche Personen sind, soweit nach§ 59                                Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1983, Artikel 3 tritt\nAbs. 2 des Bundesberggesetzes erforderlich, innerhalb                               am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 11. November 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Würzen"]}