{"id":"bgbl1-1982-44-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":44,"date":"1982-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/44#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_44.pdf#page=5","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1982-11-23T00:00:00Z","page":1533,"pdf_page":5,"num_pages":17,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982                                                              1533\nDritte Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 23. November 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe c und                                   f) Nach dem Hinweis auf Anlage XIV wer-\nNr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesge-                                         den folgende neue Hinweise eingefügt:\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffent-                                      „Harmonisierte Maßnahmen gegen die\nlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 zuletzt geändert                                        Emission verunreinigender Stoffe aus\ndurch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980                                          Dieselmotoren              (Kompressionszün-\n(BGBI. I S. 413), Nummer 3 zuletzt geändert durch§ 37                                         dungsmotoren) zum Antrieb von Fahr-\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1                                              zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XV\nS. 927) und Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2\ndes Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ) , wird                                        Maßnahmen gegen die Emission verun-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                    reinigender Stoffe aus Dieselmotoren\nzum Antrieb von land- und forstwirt-\nschaftlichen Zugmaschinen . . . . . . . . .                    XVI\nArtikel 1\nMindestanforderungen an das Sehver-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                                             mögen der Kraftfahrer . . . . . . . . . . . . . .               XVII\".\nFassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974                                          g) Der Hinweis auf Muster 1 erhält folgen-\n(BGBI. I S. 3193, 19751 S. 848), zuletzt geändert durch                                      de Fassung:\ndie Fünfte Verordnung zur Änderung der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 7. Juni 1982 (BGBI. 1                                            „Führerschein für Klassen 1 bis 5 . . .                        1 \".\nS. 685), wird wie folgt geändert:                                                         h) Der Hinweis auf Muster 1 b erhält fol-\ngende Fassung:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                            ,,(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1 b\".\na) Nach dem Hinweis auf§ 4 wird folgen-                                              i) Nach dem Hinweis auf Muster 1 d wird\nder Hinweis eingefügt:                                                               folgender neuer Hinweis eingefügt:\n„Sonderbestimmung für das Führen                                                      „Bescheinigung zum Führen eines\nvon Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer                                               Fahrrades mit Hilfsmotor mit einer\ndurch die Bauart bestimmten Höchst-                                                   durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als                                                    geschwindigkeit von nicht mehr als\n25 km/h . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4 a\".             25 km/h . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 e\".\nb) Nach dem Hinweis auf§ 9 werden fol-                                               k) Nach dem Hinweis auf Muster 10 wird\ngende Hinweise eingefügt:                                                            folgender neuer Hinweis eingefügt:\n„Sehtest, Mindestanforderungen an                                                     ,,Bescheinigung über die ärztliche Un-\ndas Sehvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 9a               tersuchung von Bewerbern um eine\nSehteststelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           9b                Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9 c\nÜberprüfung der geistigen und körperli-                                               StVZO.............................                             11 ''.\nchen Eignung von Bewerbern um eine\nFahrerlaubnis der Klasse 2 . . . . . . . . .                        9 c\".     1a. In§ 3 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 15 b Abs. 2 Nr. 1\nsowie in § 15 i Satz 2 wird jeweils das Wort „Zeug-\nc) Der Hinweis auf § 15 b erhält folgende                                            nisses\" durch das Wort „Gutachtens\" ersetzt. In\nFassung:                                                                          § 12 Abs. 2 Satz 1, § 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe\n„Entziehung oder Einschränkung der                                                c sowie in § 15 f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird je-\nFahrerlaubnis, Anordnung von Aufla-                                               weils das Wort „Zeugnis\" durch das Wort „Gutach-\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   15 b\".        ten\" ersetzt.\nd) Nach dem Hinweis auf § 15 k wird fol-\ngender neuer Hinweis eingefügt:                                                2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden gestrichen: der\n„Sonderbestimmungen für Inhaber                                                   Beistrich hinter dem Wort „beträgt\" und die Worte\neiner in einem Mitgliedstaat der Euro-                                            .,und eine Betriebserlaubnis erteilt ist\".\npäischen Gemeinschaften erteilten\nFahrerlaubnis zum Führen von Kraft-                                            3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nomnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          151\".         a) Nach Nummer 2 werden die Nummern 3 und 4\ne) Der Hinweis auf § 69 b erhält folgende                                               eingefügt:\nFassung:                                                                              „3. eine Sehtestbescheinigung nach § 9 a\n.,Hinweis auf Straf- und Bußgeldvor-                                                       Abs. 2 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten\nschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     69 b\".                 nach § 9 a Abs. 3,","1534                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n4. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrer-                                    §9b\nlaubnis der Klasse 2 zusätzlich eine ärztli-                             Sehteststelle\nche Bescheinigung über den Gesundheits-\n(1) Für die Anerkennung der Sehteststelle ist die\nzustand nach § 9 c; wird gleichzeitig die Er-\noberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht\nteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-\nbestimmte Behörde zuständig. Die Anerkennung\nförderung beantragt, so reicht der Nachweis\nkann erteilt werden, wenn\nüber die geistige und körperliche Eignung\nnach § 15 e Abs. 1 Nr. 3 aus,\".                    1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die\nnach Gesetz oder Satzung zur Vertretung beru-\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. In ihr\nfenen Personen, zuverlässig sind und\nwird nach den Worten „Klasse 5\" das Wort „zu-\nsätzlich\" eingefügt.                                    2. der Antragsteller nachweist, daß er über die er-\nforderlichen Fachkräfte und über die notwendi-\ngen dem Stand der Wissenschaft entsprechen-\n4. Nach § 9 werden§§ 9 a, 9 b und 9 c eingefügt:\nden Sehtestgeräte verfügt, und daß eine regel-\n,,§ 9a                                 mäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung\nSehtest, Mindestanforderungen                       der Sehtests gewährleistet ist.\nan das Sehvermögen                            (2) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun-\n(1) Der Antragsteller hat sich einem Sehtest zu          den werden, um sicherzustellen, daß die Sehtests\nunterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich an-         ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ist zu-\nerkannten Sehteststelle durchgeführt. Der Sehtest           rückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der\nist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe            Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorge-\nmit oder ohne Sehhilfen mindestens den in Anlage            legen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der\nXVII unter Nummer 1 genannten Wert erreicht. Er-            Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu\ngibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, so darf        widerrufen, wenn nachträglich eine der Vorausset-\nder Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit        zungen nach Absatz 1 Satz 2 weggefallen ist, wenn\nverbesserten Sehhilfen wiederholen.                         der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß\ndurchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten\n(2) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine      aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich\nSehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob          verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde\nder Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen               oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde übt\ndurchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung          die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.\ndes Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Seh-            Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder\nvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen auf-            durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen\ngetreten, so hat die Sehteststelle sie auf der Seh-         lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerken-\ntestbescheinigung zu vermerken.                             nung noch gegeben sind, ob die Sehtests ord-\n(3) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn über        nungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst\ndas Sehvermögen ein Zeugnis oder ein Gutachten              aus der Anerkennung oder den Auflagen ergeben-\nden Pflichten erfüllt werden.\n1. eines Augenarztes,\n2. eines Amtsarztes oder eines anderen Arztes der                                     § 9c\nöffentlichen Verwaltung,                                                       Überprüfung\n3. eines Arztes mit der Gebietsbezeichnung                           der geistigen und körperlichen Eignung\n„Arbeitsmedizin\" oder der Zusatzbezeichnung                      von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\n,,Betriebsmedizin\" oder eines von der Berufs-                                 der Klasse 2\ngenossenschaft zur Durchführung arbeitsmedi-               ( 1 ) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2\nzinischer Vorsorgeuntersuchungen von Fahr-,             haben sich einer ärztlichen Untersuchung ihres Ge-\nSteuer- und Überwachungspersonal ermächtig-             sundheitszustandes zu unterziehen und darüber\nten Arztes oder                                         eine Bescheinigung nach Muster 11 beizubringen.\n4. einer amtlich anerkannten medizinisch-psycho-               (2) Die Bescheinigung hat anzugeben, ob Beein-\nlogischen Untersuchungsstelle                           trächtigungen des körperlichen oder geistigen Lei-\nvorgelegt wird und sich aus dem Zeugnis oder dem            stungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen\nGutachten ergibt, daß der Antragsteller die Anforde-        die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraft-\nrungen nach Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Im übrigen gilt        fahrzeugen begründen und Anlaß für eine weiterge-\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.                         hende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaub-\nnis geben. Sie darf bei Antragstellung (§ 8) nicht\n(4) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutach-           älter als ein Jahr sein.\"\nten dürfen bei Antragstellung (§ 8) nicht älter als\n2 Jahre sein.\n5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Besteht ein Antragsteller den Sehtest nicht          a) Nach Satz 4 wird als Satz 5 eingefügt:\noder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an sei-\n„Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis ist § 9 a, bei\nnem Sehvermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur er-\nErweiterung auf die Klasse 2 zusätzlich § 9 c an-\nteilt werden, wenn die in Anlage XVII unter Nummer\nzuwenden.\"\n2 genannten Mindestanforderungen an das Sehver-\nmögen erfüllt sind:                                         b) Die Sätze 5 bis 7 werden Sätze 6 bis 8.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982                             1535\n6. An § 11 b wird als Absatz 3 angefügt:                            Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Satz 1 das\n,,(3) Ist die Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit             für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis\nautomatischer Kraftübertragung abgelegt worden,                 erforderliche Mindestalter (§ 7 Abs. 1) noch nicht\nso ist dies auf dem Führerschein zu vermerken.\"                 erreicht, so verlängert sich die Frist von 12 Monaten\nbis zum Erreichen des Mindestalters.\n7. § 14 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:                         (2) Beantragt der Inhaber einer in einem anderen\nals den in Absatz 1 genannten Staaten erteilten\n,,Folgende Vorschriften sind nicht anzuwenden:                 Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des Ab-\n1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofort-             satzes 1 Satz 1 die Erteilung einer inländischen\nmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in              Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von\nErster Hilfe,                                             Kraftfahrzeugen und weist er außerdem nach, daß\n2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,                              er seit Begründung eines ständigen Aufenthalts\nmindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der ent-\n3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersu-                sprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungsbe-\nchung,                                                    reich dieser Verordnung geführt hat, so sind folgen-\n4. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der                de Vorschriften nicht anzuwenden:\nGrundzüge der energiesparenden Fahrweise.\"                1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofort-\nmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in\n8. § 14 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                               Erster Hilfe,\n,,(1) Beantragt der Inhaber einer nach den Rechts-           2. § 11 über die Befähigungsprüfung,\nvorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-               3. § 11 a über die Prüfurig der Beherrschung der\nblik erteilten Fahrerlaubnis, der seinen Wohnsitz im                Grundzüge der energiesparenden Fahrweise.\n· Geltungsbereich dieser Verordnung hat, die Ertei-\nlung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende                Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichen-\nKlasse von Kraftfahrzeugen, so sind folgende Vor-             der Fahrpraxis nach Satz 1 nicht, so sind lediglich\nschriften nicht anzuwenden:                                   die§§ 8 a und 8 b sowie§ 11 Abs. 2 Nr. 3 (prakti-\nscher Teil der Befähigungsprüfung) nicht anzuwen-\n1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofort-            den.\nmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in\nErster Hilfe,                                                (3) Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Ertei-\nlung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklä-\n2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,                              rung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländi-\n3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersu-                sche Fahrerlaubnis noch gültig ist; die Verwaltungs-\nchung,                                                   behörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung\nzu überprüfen. Ist die ausländische Fahrerlaubnis\n4. § 11 über die Befähigungsprüfung,\nauf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automati-\n5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der               scher Kraftübertragung beschränkt oder enthält der\nGrundzüge der energiesparenden Fahrweise.\"               ausländische Führerschein den Vermerk, daß die\nPrüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer\n9. § 15 erhält folgende Fassung:                                  Kraftübertragung abgelegt worden ist, so ist die\n.. § 15                             Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen\nSonderbestimmungen                         mit automatischer Kraftübertragung zu beschrän-\nfür Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis             ken; § 11 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist entspre-\nchend anzuwenden. Auf einem auf Grund des Ab-\n(1) Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-        satzes 2 ausgestellten Führerschein ist zu vermer-\nstaat der Europäischen Gemeinschaften erteilten               ken, daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führer-\nFahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen             schein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mit-\nim Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt,              gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus-\ndie Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis für            gestellt worden ist.\ndie entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und\nsind seit Begründung eines ständigen Aufenthalts                 (4) Ein nach den Absätzen 1 und 3 ausgestellter\nim Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum                   Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländi-\nTage der Antragstellung nicht mehr als 12 Monate               schen Führerscheins auszuhändigen; die Verwal-\nverstrichen, so sind folgende Vorschriften nicht an-          tungsbehörde sendet den ausländischen Führer-\nzuwenden:                                                    schein an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat.\nEin nach den Absätzen 2 und 3 ausgestellter Füh-\n1. §§ 8 a und 8 b über die Unterweisung in Sofort-            rerschein ist erst auszuhändigen, wenn in dem aus-\nmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in              ländischen Führerschein die Erteilung einer inländi-\nErster Hilfe,                                            schen Fahrerlaubnis vermerkt worden ist.\n2. § 9 a Abs. 1 über den Sehtest,                                (5) Absatz 4 findet auf entsandte Mitglieder frem-\n3. § 9 c über die ärztliche Gesundheitsuntersu-              der Missionen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b\nchung,                                                   des Wiener Übereinkommens über diplomatische\nBeziehungen vom 18. April 1961 (BGBI. 1964 II\n4. § 11 über die Befähigungsprüfung,\nS. 957) und entsandte Mitglieder berufskonsulari-\n5. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der              scher Vertretungen im Sinne von Artikel 1 Abs. 1\nGrundzüge der energiesparenden Fahrweise.                Buchstabe g des Wiener Übereinkommens über","1536                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nkonsularische Beziehungen vom 24. April 1963                    b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die ein-\n(BGBI. 1969 II S. 1985) sowie auf die zu ihrem                      leitenden Worte sowie der Buchstabe a erhalten\nHaushalt gehörenden Familienmitglieder keine An-                    folgende Fassung:\nwendung.''\n„2. der Inhaber seine geistige und körperliche\nEignung im übrigen nachweist\n10. § 15 c Abs. 1 erhält folgende Fassung:\na) durch das Zeugnis eines Amtsarztes\n,,(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach                        oder eines anderen Arztes der öffentli-\nvorangegangener Entziehung gelten die Vorschrif-                             chen Verwaltung oder das Zeugnis eines\nten für die Ersterteilung mit Ausnahme des § 9 c.\"                           Arztes mit der Gebietsbezeichnung „Ar-\nbeitsmedizin\" oder der Zusatzbezeich-\n11. § 15 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                       nung „Betriebsmedizin', oder eines von\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                         der Berufsgenossenschaft zur Durch-\nführung arbeitsmedizinischer Vorsor-\n,,2.   das 21. - bei Beschränkung des Auswei-                           geuntersuchungen von Fahr-, Steuer-\nses auf Krankenkraftwagen das 19. - Le-                          und Überwachungspersonal ermächtig-\nbensjahr vollendet hat und keine Beden-                          ten Arztes oder''.\nken gegen seine persönliche Zuverlässig-\nkeit bestehen,''.                                   c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nb) als Nummer 2 a wird eingefügt:\n13. Nach § 15 k wird § 15 1 eingefügt:\n,,2 a. nachweist, daß er die in Anlage XVII ge-\n„151\nnannten Anforderungen an das Sehvermö-\ngen erfüllt; hierfür reicht ein Zeugnis eines        Sonderbestimmungen für Inhaber einer in einem\nder unter Nummer 3 Buchstabe a und b                Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\ngenannten Ärzte oder einer amtlich an-                  erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraft-\nerkannten medizinisch-psychologischen                                     omnibussen\nUntersuchungsstelle darüber aus, daß die               Beantragt der Inhaber einer in einem Mitglied-\nin Anlage XVII unter Nummer 1 für die Klas-         staat der Europäischen Gemeinschaften erteilten\nse 2 genannten Sehschärfewerte erreicht             Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftomnibus-\nsind und keine Farbsinnstörung vorliegt;            sen im Geltungsbereich dieser Verordnung berech-\nwird ein solches Zeugnis nicht beige-               tigt, die Erteilung einer auf Kraftomnibusse be-\nbracht, so muß der Nachweis durch ein au-           schränkten inländischen Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngenärztliches Zeugnis geführt werden,\".             gastbeförderung, so sind die Nachweise über aus-\nc) Die einleitenden Worte von Nummer 3 sowie                    reichendes Sehvermögen, geistige und körperliche\nBuchstabe a erhalten folgende Fassung:                      Eignung, Fahrpraxis oder Ausbildung und Prüfung\n(§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a, 3, 4 und 5) nicht erforderlich,\n„3. seine geistige und körperliche Eignung im              wenn seit Begründung eines ständigen Aufenthalts\nübrigen nachweist                                    im Geltungsbereich dieser Verordnung bis zum Tag\na) durch das Zeugnis eines Amtsarztes                der Antragstellung nicht mehr als 12 Monate verstri-\noder eines anderen Arztes der öffentli-          chen sind. Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis nach\nchen Verwaltung oder das Zeugnis eines           Satz 1 das für die Erteilung einer auf Kraftomnibus-\nArztes mit der Gebietsbezeichnung „Ar-           se beschränkten inländischen Fahrerlaubnis zur\nbeitsmedizin\" oder der Zusatzbezeich-            Fahrgastbeförderung erforderliche Mindestalter\nnung „Betriebsmedizin\" oder eines von            (§ 15 e Abs. 1 Nr. 2) noch nicht erreicht, so verlän-\nder Berufsgenossenschaft zur Durch-              gert sich die Frist von 1 2 Monaten bis zum Erreichen\nführung arbeitsmedizinischer Vorsor-              des Mindestalters.''\ngeuntersuchungen von Fahr-, Steuer-\nund Überwachungspersonal ermächtig-          14. Als Anlage XVII wird Anhang 1 zu dieser Verordnung\nten Arztes oder''.                               angefügt.\n12. § 15 f Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      15. Als Muster 11 wird Anhang 2 zu dieser Verordnung\nangefügt.\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„1 . der Inhaber nachweist, daß er die in Anlage                                Artikel 2\nXVII genannten Anforderungen an das Seh-\nvermögen erfüllt; hierfür reicht ein Zeugnis       Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-\neines der in§ 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a      verkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nund b genannten Ärzte oder einer amtlich         rungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nanerkannten medizinisch-psychologischen          sung wird wie folgt geändert:\nUntersuchungsstelle darüber aus, daß die in\nAnlage XVII unter Nummer 1 für die Klasse       1. § 4 erhält folgende Fassung:\n2 genannten Sehschärfewerte erreicht sind                                     ,,§ 4\nund keine Farbsinnstörung vorliegt; wird ein\n(1) Außerdeutsche Fahrzeugführer, die\nsolches Zeugnis nicht beigebracht, so muß\nder Nachweis durch ein augenärztliches              a) einen von zuständiger Stelle ausgestellten gülti-\nZeugnis geführt werden,\".                               gen Internationalen Führerschein (Artikel 7 und","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982                           1537\nAnlage E des Internationalen Abkommens über         4. § 9 erhält folgende Fassung:\nKraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 - RGBI.\n,,§ 9\n1930 II S. 1234 - oder Artikel 41 und Anhang 7\ndes Übereinkommens über den Straßenverkehr                (1) Internationale Zulassungs- und Führerscheine\nvom 8. November 1968 - BGBI. 1977 II S. 809 -)         müssen nach Muster 6, 6 a und 7 in deutscher Spra-\noder                                                   che mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen aus-\ngestellt werden.\nb) einen gültigen Führerschein nach dem Modell der\nEuropäischen Gemeinschaften (Artikel 1 und An-            (2) Beim Internationalen Führerschein nach Mu-\nhang I der Ersten Richtlinie des Rates vom 4. De-      ster 6 (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Ab-\nzember 1980 zur Einführung eines EG-Führer-            kommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April\nscheins - ABI. EG Nr. L 375 S. 1-) oder einen an-      1926) entsprechen der Fahrerlaubnis\nderen gültigen Führerschein eines der Mitglied-        a) der Klasse 1 (auch bei Beschränkung auf Leicht-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder               krafträder) die Klasse C,\nc) eine andere gültige ausländische Erlaubnis zum\nb) der Klasse 2 die Klassen A und 8,\nFühren von Kraftfahrzeugen (Fahrausweis)\nc) der Klasse 3 die Klasse A.\nnachweisen, dürfen im Umfang der dadurch nachge-\nwiesenen Berechtigung Kraftfahrzeuge auch im Gel-          Im übrigen kann erteilt werden: dem Inhaber einer\ntungsbereich dieser Verordnung führen, wenn sie            Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch ein Internationaler\ndort keinen ständigen Aufenthalt haben oder wenn           Führerschein für die Klasse 8, dem Inhaber einer vor\nseit der Begründung eines ständigen Aufenthalts im         dem 1. April 1980 erteilten Fahrerlaubnis der Klas-\nGeltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als           sen 2, 3 oder 4 ein Internationaler Führerschein für\n1 2 Monate verstrichen sind. Satz 1 gilt nicht für Lern-   die Klasse C und dem Inhaber einer Fahrerlaubnis\nführerscheine oder andere vorläufig ausgestellte           der Klasse 4 oder 5 ein Internationaler Führerschein\nFührerscheine oder Fahrausweise. Für ausländische          für die entsprechende Klasse A oder C, beschränkt\nFahrausweise nach Satz 1 Buchstabe c, die nicht            auf den Umfang der nationalen Fahrerlaubnis.\ndem Anhang 6 des Übereinkommens über den Stra-\nßenverk.ehr vom 8. November 1968 entsprechen oder             (3) Beim Internationalen Führerschein nach Mu-\ndie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, gilt § 1      ster 6 a (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkom-\nAbs. 3 sinngemäß.                                           mens über den Straßenverkehr vom 8. November\n1968) entsprechen der Fahrerlaubnis\n(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für In-\nhaber ausländischer Führerscheine oder Fahraus-             a) der Klasse 1 (auch bei Beschränkung auf Leicht-\nweise,                                                          krafträder) die Klasse A,\nb) der Klasse 2 die Klassen 8, C und E,\na) wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung der auslän-\ndischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeu-         c) der Klasse 3 die Klassen 8, C und E, wobei die\ngen ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-               Klasse C besch.ränkt Wird auf Kraftfahrzeuge mit\nreich dieser Verordnung hatten oder                         einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 ,5 t.\nb) solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verord-         Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 erhält\nnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden       auf Antrag einen Internationalen Führerschein der\nist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen ge-     Klasse D, wenn er neben den in § 8 Abs. 3 genannten\nrichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis er-       Unterlagen den nach § 15 d der Straßenverkehrs-\nteilt werden darf.\"                                    Zulassungs-Ordnung erteilten Führerschein zur\nFahrgastbeförderung für Kraftomnibusse beifügt.\nDas gleiche gilt für den Inhaber einer Fahrerlaubnis\n2. § 5 erhält folgende Fassung:\nder Klasse 3 ·und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\n,,§ 5                            beförderung für Kraftomnibusse, jedoch mit der Be-\nAls vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein      schränkung auf Kraftomnibusse mit einem Gesamt-\nZeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt         gewicht von nicht mehr als 7 ,5 t. Im übrigen kann er-\nteilt werden: dem Inhaber einer vor dem 1. April 1980\na) bei internationalen Zulassungsscheinen nach             erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 2, 3 oder 4 ein In-\ndem Internationalen Abkommen über Kraftfahr-           ternationaler Führerschein für die Klasse A und dem\nzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstel-        Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5 ein\nlungstage,                                             Internationaler Führerschein für die entsprechende\nKlasse A oder 8, beschränkt auf den Umfang der na-\nb) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem\ntionalen Fahrerlaubnis.\nTage des Grenzübertritts.\"\n(4) Die Gültigkeitsdauer internationaler Führer-\nscheine nach Muster 6 beträgt ein Jahr, solcher nach\n3. § 8 Abs. 3 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:\nMuster 6 a drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstel-\n„dem Antrag sind ein Lichtbild (Brustbild in der Größe     lung. Bei internationalen Führerscheinen nach Mu-\nvon 35 mm x 45 mm bis 40 mm x 50 mm, das den An-           ster 6 a darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über\ntragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt)        die entsprechende Dauer des nationalen Führer-\nund der Führerschein oder der ausländische Fahr-           scheins hinausgehen; dessen Nummer muß auf dem\nausweis beizufügen.''                                      Internationalen Führerschein vermerkt sein.\"","1538                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n5. § 14 erhält folgende Fassung:                              c) einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,\nunter der eine Ausnahmegenehmigung nach § 13\n,,§ 14\nerteilt worden ist.\"\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-   6. Als Muster 6 a wird Anhang 3 zu dieser Verordnung\nlässig                                                     eingefügt.\na) an einem außerdeutschen Kraftfahrzeug entge-                                 Artikel 3\ngen § 2 Satz 1 das vorgeschriebene Nationali-\ntätszeichen oder entgegen § 2 Satz 2 ein deut-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nschen Kennzeichen nicht führt,                      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndes Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nb) entgegen§ 10 den nach§ 1 erforderlichen Zulas-      23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land Berlin.\nsungsschein, den nach § 4 erforderlichen Führer-\nschein oder die deutsche Übersetzung dieser                                  Artikel 4\nScheine nicht mitführt oder auf Verlangen zustän-\ndigen Beamten nicht vorzeigt oder                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nBonn, den 23. November 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982                                                            1539\nAnhang 1\nAnlage XVII\n( § 9 a Abs. 1 und 5, § 15 e Abs. 1\nNr. 2 a, § 1 5 f Abs. 2 Nr. 1 )\nAnforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer\n1           Sehtest\nDer Sehtest ( § 9 a Abs. 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen\nmindestens beträgt:\nBei Klassen 1, 3, 4, 5                                                           bei Klasse 2\n0,7    /   0,7                                                               1,0   /   1,0\n2           Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9 a Abs. 5)\n2.1         Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1 .1      Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muß\nsie durch Sehhilfen soweit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.\n2.1 .2      Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:\nBei Bewerbern um die                   Klassen 1, 3, 4, 52 )                  Klasse 2                              Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                      0,5    /   0,2 3)                      0,7   /   0,5                         1,0     / 0,7\nBei Einäugigkeit 1 )                   0,7                                    ungeeignet                            ungeeignet\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt\nwird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3)  Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens\nzum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.\n2.1.3       Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für\ndie zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, daß das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz\nverminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/ Art noch ausreicht:\nBei Inhabern der                      Klassen 1, 3, 4, 5                      Klasse 2                             Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                     0,4    /   0,2                          0,7  /   0,2 2)                      0,7     /  0,5 3 )\nBei Einäugigkeit 1)                   0,6                                     0,7                                  0,7 3 )\n1)  siehe Fußnote 1 bei 2.1.2\n2)  Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.\n3)  Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Kraftdroschken und\nMietwagen.\n2.1.4        Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für\n2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,\n2.1.4.2 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik, die nach § 14 a die Erteilung einer\nFahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,","1540                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15 c), wenn seit der Entzie-\nhung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen· Maß-\nnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind.\n2.2         Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1\nBei Bewerbern und                       Klassen 1, 3, 4, 5                                     Klasse 2, Fahrerlaubnis\nInhabern der                                                                                   zur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld                            normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwerti-    normale Gesichtsfelder\nges beidäugiges Gesichtsfeld                           beider Augen 1 )\nBeweglichkeit                           Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und     Normale Beweglichkeit\nLähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen        beider Augen 1); zeitwei-\nBlickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augen-   ses Schielen unzulässig\nzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Seh-\nzeichen nicht mehr als 1 sec betragen.\nBei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein\nAugenzittern.\nStereosehen                             keine Anforderungen                                    normales Stereosehen 2 )\nFarben sehen                            keine Anforderungen                                    Rotblindheit oder Rot-\nschwäche mit einem Ano-\nmalquotienten unter 0,5\n- bei Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung:\nunzulässig\n-  bei Klasse 2:\nAufklärung des Betrof-\nfenen über die durch\ndie Störung des Far-\nbensehens mögliche\nGefährdung     ausrei-\nchend\n') Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 3, 4, 5.\n2\n) Bei ~ulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2       Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet,\nsollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen.\nWerden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungs-\nsehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzu-\nweisen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982                       1541\nAnhang 2\nMuster 11 (§ 9 c)\nVorbemerkung:\nFormat: DIN A4\nTeil 11, der als Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung dem Bewerber zur Vorlage bei der Verwaltungs-\nbehörde auzuhändigen ist, ist abtrennbar. Ein ebenfalls abtrennbarer Durchdruck von Teil II dient zusammen mit\nTeil I als Beleg für den Arzt.\nDas Muster kann durchschreibegerecht gestaltet werden, wenn der Inhalt in seiner Reihenfolge nicht geändert wird.","1542                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9c StVZO\nTeil 1 (verbleibt bei dem Arzt)\n1. Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt\nOrt der Geburt                -~------~- -------------------------------\nWohnort\nStraße/Hausnummer\n2.               Hinweis für den untersuchenden Arzt:\nDie Bescheinigung nach Teil II soll der Verwaltungsbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis\nder Klasse 2 Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen\ndes körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen\nseine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlaß\nfür eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.\nHierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sog. ,,screening\") der im\nfolgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte\nnicht ausgeschlossen.\n3. Vorgeschichte\nD     keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht\nD     Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n4. Daten\nGröße                       (cm)             Gewicht                 (kg)\nRR                                    mmHg Puls                Schläge in der Minute\nUrin E                                       Sed\nFlüstersprache R                     m L              m\n5. Allgemeiner Gesundheitszustand\nD     gut\nD     Falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n6. Körperbehinderungen\nD     keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung\nD     Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982                 1543\n7. Herz/Kreislauf\nD   keine Anzeichen für Herz/Kreislaufstörungen\nD   Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n8. Blut\nD   keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung\nD  Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n9. Erkrankungen der Niere\nD   keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz\nD  Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n1 o. Endokrine Störungen\nD   keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit\nD  Zuckerkrankheit - falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung\nD  keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen\nD  Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n11. Nervensystem\nD  keine Anzeichen für Störungen\nD  Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)\nD  Keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung\nD  Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n13. Gehör\nD  Keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens\nD  Falls ja, w e l c h e : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -","1544                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 2 nach § 9c StVZO\nTeil II (dem Bewerber auszuhändigen)\nAufgrund der Angaben des Untersuchten\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt\nOrt der Geburt            -------------------------------------------------\nWohnort\nStraße/Hausnummer\nund der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis\nD    keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens\nfestgestellt werden konnten,\nD   eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):\n-----------------------------------------------\n- - - - - - - - ---------------  ---------------------------- ---\nName und Anschrift des Arztes                                                   Datum und Unterschrift","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982                        1545\nAnhang 3\nMuster 6 a\n(zu § 9)\nVorbemerkungen\n(1) Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr\nvom 8. November 1968 ist ein Heft im Format DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen\nInnenseiten.\n(2) Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 4, 6 und 7 sind nachstehend\nwiedergegeben. Die Seiten 5 und 8 bleiben frei.\n(3) Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck\nnicht zu übernehmen.","(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)                                   (Rückseite des ersten Umschlagblattes)                             ....\n(11\n~\n0)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                             Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheits·\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland*).\n®                                          Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertrags-\nparteien. Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind am\nSchluß des Heftes angegeben.\nInternationaler Kraftfahrzeugverkehr\nInternationaler Führerschein\nNr. _ _ _ __                                                                                                                    OJ\nC\n:::,\nQ.\nÜbereinkommen über den Straßenverkehr                                                                                                           (t)\n(/)\nvom 8. November 1968                                                                                                                (C\n(t)\n(/)\n1)                                      1  (t)\nN\nO\"\nGültig bis _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1)\n~\nAusgestellt durch _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                                                                                                     c...\nO>\n=r\n...,\nin _________________________                                                                                                                                          (C\nO>\n:::,\n(C\nam __________- - - ' - - - - - - - - - - - - - -                                                                                                                       -4\nCD\n())\nNummer des nationalen Führerscheins __________                                                                                                                        ~I\\)\n--f\n~\nDieser Führerschein entbindet den Besitzer in keiner Weise von\n,,,,,,----- ----.. ',,\\,\nder Pflicht, in jedem Land, in dem er ein Fahrzeug führt, die dort\ngeltenden Gesetze und Vorschriften über Niederlassung und\n(                3)          1                                                      Berufsausübung zu beachten. Insbesondere verliert der Schein\n'\\                           ,'                                                     seine Gültigkeit in einem lande, in dem der Besitzer seinen\n\\\n''\n\\\n'•, .. _______ /,,,,     - - - - - - - - - - - - 2)\nordentlichen Wohnsitz nimmt.\n*) Der Ausschluß gilt in Übereinstimmung mit der Erklärung der Bundesrepublik\nDeutschland vorn 3.8.1978 auch für Berlin (West).\n1)  Drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültig- 1) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten.\nkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßge-\nbend ist.\n2)  Unterschrift der ausstellenden Behörde.\n3) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.","Angaben zur Person des Führers                                              Particulars concerning the driver\nName _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                                Surname _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n1.                                                                               1.\nVornamen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 2.                           Other names _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                              2.\nGeburtsort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                           3. Place of birth _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                             3.\nGeburtsdatum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 4.                           Date of birth _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                              4.\nWohnort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 5.                            Horne address _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                              5.\nz;--.\n~\n~\n1\nFahrzeugklasse, für die der Führerschein gilt                         Categories of vehicles for which the permit is valid                      -f\n!l)\n(C\na.\nCD\nKrafträder                                                              A    Motor cycles                                                              I A      \"\"'\n)>\nC\nC/)\n(C\nKraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) - ausgenommen jene der                                                                                                  !l)\nMotor vehicles, other than those in category A, having a permissible               O\"\nKlasse A - mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht\nB    maximum weight not exceeding 3.500 kg (7. 700 lb) and not more than         B       ~\nmehr als 3,5 t (7 700 Pfund) und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer\neight seats in addition to the driver's seat.\ndem Führersitz                                                                                                                                                  CD\n0\n::,\nKraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung mit                                                                                               ~::,\nMotor vehicles used for the carriage of goods and whose permissible\neinem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t              C                                                                                C     Q.\nmaximum weight exceeds 3.500 kg (7.700 lb).                                       CD\n(7 700 Pfund)                                                                                                                                                   ::,\n1\\)\n~\nKraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung mit\nmehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz\nD\nMotor vehicles used for the carriage of passengers and having more\nthan eight seats in addition to the driver's seat.                          D     z0\n<\nCD\n3\nO\"\nMiteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die                   Combinations of vehicles of which the drawing vehicle is in a category\nKlasse B, C oder D fällt. zu dessen Führung der Fahrzeugführer berech-  E    or categories for which the driver is licensed (B and/or C and/or D), but   E       ~\ntigt ist, die aber selbst nicht in diese Klasse(n) fallen                    which are not themselves in that category or categories.\nCO\n(X)\n1\\)\nEinschränkende Auflagen              1)                                      Restrictive conditions of use\n2\n....\n(JI\n~\n1) Z.B . .,Muß Sehhilfe tragen\".                                                                                                                          ......","....\nt\n3Anl-1Cl-1, OTHOCAWl-1ECR K BO.Ql-1TEnt0                                INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR\nApellidos _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                           1.\n4>aMHßHR _______________________                                      1. Nombres _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                           2.\nl-1MR _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                2. Lugar de nacimiento _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 3.\nMecro po>+<.aeHHR ____________________ 3.                                Fecha de nacimiento _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 4.\n.Qara POH<.ll8HHR ____________________                                4. Domicilio _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ 5.\nMecro>+<HTenbcreo ___________________ 5.\nKATErOPl-11-1 TPAHCnOPTHblX CPE.QCTB,                                                                                                   aJ\nCATEGORiA DE VEHiCULOS PARA LOS CUALES                            C:\nHAYnPABßEHl-1EKOTOP~Ml-18~.QAHO                                                                                                       :::,\nY.QOCTOBEPEHl-1E                                                    ES vAuoo EL PERMISO                               0.\nCD\nC/)\n(0\nCD\n-\nMotocicletas                                                           A     C/)\nMoTOUMHnw                                                           A                                                                                 CD\nN\nC'\nynoMRHVTIDIX 8 MareropMM A,                                                                                          ~\nAaTOM06MnM, aa MCKnl0'4eHMeM\npa3peweHHblM M8HCMM8nbHblM aec HOTOpblX He npe8blW88T\nAutom6viles, no comprendidos en la categoria A, cuyo peso maximo\nautorizado no exceda de 3.500 kg (7. 700 libras) y cuyo numero de      B\n;:::\n3 500 Kr (7 700 CS,yHTOS) 11 '4MCno CM.IIR'4MX Meer MOTOPWX, nOMMMO B                                                                                 c..\nasientos, sin contar el del conductor, no exceda de ocho.                    Q)\nCM,Q8HbR &0,QMTenR, He npe8b1W88T BOCbMM                                                                                                              =r\nABTOM06MnM, npe,IIH83H8'48HHW8 ,Qnll nepeB03MM rpy30B,\neo\nQ)\nAutom6viles destinados al transporte de mercancias cuyo peso                 :::,\nP83P8W8HHblM M8HCMM8nbHblM sec MOTOPblX npeeblwaer 3 500 Mr         C                                                                           C    (0\n(7 700 CS,yHTOB)                                                         maximo autorizado exceda de 3.500 kg (7.700 libras).\n.....\nCO\nex,\nA11TOM06MnM, npe,QH83H8'48HHW8 ,QnR nepeB03MM nacC&IIIMPOII M                                                                                        _N\nMMBIOWM8 6onee BOCbMM CM,QR'IMX MSCT, nOMMMO CM,QBHbR BO,QMTen11    D    Autom6viles destinados al transporte de personas y que tengan mas\nde ocho asientos. sin contar el del conductor.\nD\n[\nCocraew rpaHcnopTHWX cpeacra C TRra110M, OTHOCRWMMCR H\nKareropMflM B, C MnM D, KOTOPWMM BO,QMTeni. MMeer npaao                  Conjuntos de vehiculos cuyo tractor este comprendido en cualquiera\nynpaanRTb, HO MOTOPblB He BXO,QRT C8MM 8 0,QHy M3 3TKX MareropMii\nE    de las categorias B, Co D para las cuales este habilitado el conductor\nE\nMnM II 3TM M8TeropMM                                                     pero que por su naturaleza no queden incluidos en ninguna de esas\ncategorias.\nYCßOBl-1f1, orPAHl-1'-ll-1BAIOLUl-1E 1-1cnOßb30BAHl-1E                  CONDICIONES RESTRICTIVAS\n3                                                                    4","lndications relatives au conducteur\n1. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nNom _______________________\n1. 2. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nPrenoms ______________________ 2.\n3. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nLieu de naissance __________________ 3.                                      4. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nDate de naissance __________________ 4.\n5. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nDomicile ______________________ 5.\nA\nCategorie de vehicules pour lesquels le permis est valable                                                                                                                                z......\nB                                                                                                                .,t:,.\nPhotographie                                                 .,t:,.\n1\nMotocycles                                                              A\n-i\ntu\n(0\nC\na.\nAutomobiles, autres que celles de la categorie A, dont le poids maxi•                                                                                                                        CD\n......\nmal autorise n'excede pas 3 500 kg (7 700 livres) et dont le nombre de  B                                                                                                                    )>\nplaces assises, outre le siege du conducteur, n'excede pas huit.\nD    c·····:·;····. )                                                                                           C\n(,')\n(0\n...... ________.../                                                                                      tu\n0-\nAutomobiles affectees au transport de marchandises et dont le poids                                                                                                                          ~\nmaximal autorise excede 3 500 kg (7 700 livres).\nC            ..-········-.....\nOJ\nE    (           1) )                                                                                           0\n::::,\n~::::,\n··---------···..               Signature du titulaire - - - - - - - - - - ' - - -\nAutomobiles affectees au transport de personnes et ayant plus de huit\nD\na.\nplaces assises, outre le siege du conducteur.                                Exclusions:                                                                                                     CD\n::::,\nLe titulaire est dechu                                                                                          f\\)\ndu droit de conduire                                                                                            ~\n2\nEnsemble de vehicules dont le tracteur rentre dans la ou les categories      sur le territoire de                                      jusqu'au _ _ _ _ _ __                                 z\nB, C ou D pour lesquelles le conducteur est habilite, mais qui ne ren·  E\ntrent pas eux·memes dans cette categorie ou cas categories.\nA _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ le _ _ _ _ _ _ /...-········ ...\\                                                     ~\nCD\n2\\  l         3)          )\n3\n.............. ---···/   0-\nConditions restrictives d'utilisation                                                                                                                                                        CD\n......\nLe titulaire est dechu\ndu droit de conduire                                                                                            CO\n2 jusqu'au _ _ _ _ _ __                                   (X)\nsur le territoire de                                                                                            f\\)\nA _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ le _ _ _ _ _ _ ,.-··············-....\n- - - - - ~ 3 (._                   3) )\n··-.........--··\n6                                                                                      7\n1)     Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.\nDieses Siegel oder dieser Stempel wird nur gegenüber den Klassen A, B, C, D\nund Eangebracht, wenn der Besitzer zum Führen von Fahrzeugen der betref·\nfenden Klasse berechtigt ist.\n2) Name des Staates.                                                                                         .....\n3) Siegel oder Stempel der Behörde, welche den Führerschein für ihr Hoheitsge•                               (11\nbiet als ungültig erklärt hat. Falls der auf dieser Seite für die Ungültigkeitserklä-                 ~\n(0\nrungen vorgesehene Platz nicht ausreicht, können weitere auf der Rückseite\neingetragen werden."]}