{"id":"bgbl1-1982-44-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":44,"date":"1982-11-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_44.pdf#page=3","order":3,"title":"Allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-KostV)","law_date":"1982-11-19T00:00:00Z","page":1531,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1982                           1531\nAllgemeine Kostenverordnung\nfür Amtshandlungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-KostV)\nVom 19. November 1982\nAuf Grund des § 3 a des Gesetzes über die Errichtung        zentrationen oder Aufwandmengen\neines Bundesgesundheitsamtes in der im Bundes-                 gegenüber unterschiedlichen Tierarten\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2120-2, veröf-         durchzuführen ist:\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch        a) Mittel zur Vertilgung von Glieder-\nArtikel 18 Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz                     tieren durch Sprühen, Stäuben, Strei-\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), in Verbindung mit              chen oder Einreiben                     830 DM\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) wird verordnet:                 b) Mittel in Druckzerstäuberdosen           975 DM\nc) Vernebelungs- oder Begasungs-\nmittel                                 1100 DM\n§ 1                                d) Fraßgift                                 750 DM\nDas Bundesgesundheitsamt erhebt für seine Amts-             e) physikalische Mittel oder physika-\nhandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach                     lisch-chemische Verfahren zum Fan-\ndieser Kostenverordnung, soweit dafür nicht andere                 gen, Tilgen oder Fernhalten von\nVorschriften gelten.                                               Schädlingen                             700 DM\nf) Ausbringungsgerät                        700 DM\n§2\n3. Die Gebühren nach Nummer 2 erhöhen\n(1) An Gebühren sind zu erheben                             sich bei Überprüfung auf Langzeitwir-\n1 . für die röntgenologische oder elektro-                     kung jeweils um die Hälfte.\nphysiologische Untersuchung eines                    4. Bei praktischer Erprobung der in den\nMenschen                                     40 DM        Nummern 1 und 2 genannten Mittel, Ge-\n2. für die mikroskopische, physikalische,                      räte oder Verfahren ist zusätzlich zu den\nchemische, immunchemische, bakte-                         Gebühren nach den Nummern 1 und 2 je\nriologische, serologische, biologische,                   Einsatz eine Gebühr zu erheben von          600 DM\nhygienische oder gesundheitstechni-\n(2) Für die Untersuchung zur Bestim-\nsche Untersuchung eines vom Men-\nmung von tierischen Gesundheitsschäd-\nschen oder Tier stammenden Untersu-\nlingen, Siedlungsungeziefer oder Schäd-\nchungsmaterials je Probe                    250 DM                                                    100 DM\nlingsspuren beträgt die Gebühr\n3. für die radiologische Untersuchung\neines Gegenstandes je Probe                 400 DM       (3) An Gebühren sind zu erheben\n4. für eine andere Untersuchung eines Ge-                  1. für die Eintragung eines in Absatz 1 ge-\ngenstandes oder für Untersuchungen                         nannten Mittels, Gerätes oder Verfah-\nvon Wässern oder Abwässern sowie für                       rens in die Liste nach § 1 O c Bundesseu-\nLuft- oder Staubproben je Probe             180 DM        chengesetz,                                   75 DM\nEine zusätzliche kurze gutachtliche Äußerung ist mit der   2. für die Übertragung der Anerkennung auf\nGebühr abgegolten.                                              ein Mittel oder Verfahren gleicher Zu-\n(2) Bei der Untersuchung zur Bestimmung der Blut-           sammensetzung jeweils die Hälfte der\ngruppe richtet sich die Gebühr für jede Blutprobe und          Prüfungsgebühren nach Absatz 1 ,\nBlutentnahme nach den Nummern 8 und 9 der Anlage zu        3. für die Erteilung von Auslands-Zertifika-\n§ 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen             ten für ein anerkanntes Mittel oder Ver-\nund Sachverständigen.                                          fahren                                        80 DM\n§3                                                           §4\n(1) An Gebühren sind zu erheben für die Prüfung auf       (1) An Gebühren sind zu erheben für die Prüfung zur\nBrauchbarkeit                                             Bestimmung\n1. eines zur Vertilgung von Nagetieren                      1. der mikrobiziden Wirkung eines Desin-\n(Ratten und Hausmäusen) bestimmten                         fektionsmittels oder -verfahrens          2 350 DM\na) Mittels gegen eine Tierart               700 DM     2. des praktischen Desinfektionswertes\nb) Gerätes                                1 000 DM         eines chemischen Desinfektionsmittels\n2. der nachfolgenden Mittel, Geräte oder                       a) zur Hände-, Wäsche-, Scheuer- oder\nVerfahren für jeden einzelnen Einsatz,                        Instrumentendesinfektion               3000 DM\nder jeweils mit unterschiedlichen Kon-                    b) zur Sputum- oder Stuhldesinfektion      2300 DM","1532                                 Bunaesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. des praktischen Desinfektionswertes                                                  §_6\neines chemischen oder chemo-thermi-\nschen Desinfektionsverfahrens            3 000 DM          An Gebühren sind zu erheben für die Prüfung von\nUnterlagen\n4. des praktischen Desinfektionswertes                      1. über Voruntersuchungen (Tierexperi-\neines physikalischen Desinfektionsver-                      mente) zur Pharmakokinetik und Toxi-\nfahrens                                  3 000 DM           kologie der am Menschen zu erproben-\nden radioaktiv markierten Arzneimittel  2 500 DM\n(2) Für die Prüfung eines Desinfektions-\n2. zur Beurteilung der Fachkunde des die\nmittels oder Desinfektionsverfahrens durch\neinen Tierversuch beträgt die Gebühr         3 000 DM           klinische Prüfung der am Menschen zu\nerprobenden radioaktiv markierten Arz-\nneimittel leitenden Arztes                250 DM\n(3) Für die Aufnahme eines Desinfekti-\nonsmittels oder -verfahrens in die Liste\nnach § 1O c des Bundesseuchengesetzes                                                   §7\nbeträgt die Gebühr                              75 DM         Liegt der Verwaltungsaufwand bei einer der in den§§\n2 bis 6 aufgeführten Amtshandlungen erheblich unter\n§5                             dem Durchschnitt, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel\nermäßigt werden. Erfordert eine bei den in den §§ 2 bis\nAn Gebühren sind zu erheben für die Genehmigung\n6 genannten Amtshandlungen durchzuführende Prü-\neines Gegenstandes im Sinne des § 20 Abs. 1 des Ge-\nfung oder Untersuchung im Einzelfall einen außerge-\nsetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten\nwöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf\n1. bei erstmaliger Anmeldung eines Ge-                    das Doppelte erhöht werden. Der Kostenschuldner ist\ngenstandes nach Untersuchung auf                      zu hören, wenn mit der Erhöhung der Gebühr zu rechnen\ntoxikologische Unbedenklichkeit (Prü-                 ist.\nfung der stofflichen Zusammensetzung                                              §8\nnach Art und Menge) und der Dichtigkeit                  Für Bescheinigungen, Beglaubigungen, Akteneinsicht\ngegen Bakteriendurchwanderung                         und nicht einfache schriftliche Auskünfte wird jeweils\n- bei feucht verpackten Gegenständen      300 DM      eine Gebühr von 30 DM erhoben.\n- bei Gegenständen anderer Art            250 DM\n§9\n2. bei Erteilung einer Genehmigungs-Num-\nmer für bereits genehmigte Gegen-                        Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-\nstände                                               tungskostengesetzes zu erstatten.\na) ohne Untersuchung                       30DM\n§10\nb) mit Untersuchung\naa) auf toxikologische Unbedenk-                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nlichkeit (Prüfung der Zusatz-                tungsgesetzes in Verbindung mit§ 4 des Gesetzes über\nstoffe nach Art und Menge)        100 DM     die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes auch im\nbb) der Dichtigkeit gegen Bakterien-              Land Berlin.\ndurchwanderung bei anderer                                                § 11\nFormgebung des Gegenstandes                      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\n- bei feucht verpackten Gegen-                 Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für Amtshandlun-\nständen                        200DM       gen des Bundesgesundheitsamtes vom 6. Dezember\n- bei Gegenständen anderer Art    150 DM       1976 (BGBI. 1 S. 3421) außer Kraft.\nBonn,den 1aNovember1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}