{"id":"bgbl1-1982-43-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":43,"date":"1982-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_43.pdf#page=2","order":2,"title":"Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ","law_date":"1982-11-12T00:00:00Z","page":1522,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil            1\nGebührenordnung für Ärzte - GOÄ\nVom 12. November 1982\nInhaltsübersicht\n§    Anwendungsbereich\n§ 2 Abweichende Vereinbarung\n§ 3 Vergütungen\n§ 4 Gebühren\n§ 5 Bemessung der Gebühren\n§ 6 Entsprechende Bewertung\n§ 7 Entschädigungen\n§ 8 Wegegeld\n§ 9 Reiseentschädigung\n§10 Ersatz von Auslagen\n§ 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger\n§12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung\n§13 Berlin-Klausel\n§14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift\nGebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage) *)\nAuf Grund des § 11 der Bundesärzteordnung in der                                                 §3\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977\n(BGBI. 1S. 1885) verordnet die Bundesregierung mit Zu-                                      Vergütungen\nstimmung des Bundesrates:                                         Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Ent-\nschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                                 §4\n(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen\nGebühren\nder Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, so-              (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebühren-\nweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes be-                verzeichnis (Anlage) *) genannten ärztlichen Leistun-\nstimmt ist.                                                    gen.\n(2) Vergütungen nach dieser Verordnung darf ein Arzt           (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige Lei-\nnur für Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat       stungen berechnen. Für eine Leistung, die Bestandteil\noder durch Personen hat erbringen lassen, die seiner           einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis\nAufsicht und Weisung unterstehen.                              ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er\nfür die andere Leistung eine Gebühr berechnet.\n(3) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen be-\n(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten ein-\nrechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für\nschließlich der durch die Anwendung von Instrumenten\neine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung er-\nund Apparaten entstehenden Kosten abgegolten, so-\nforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer me-\nweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes be-\ndizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausge-\nstimmt ist. Das gilt auch für die Kosten, die bei Leistun-\nhen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen er-\ngen nach den Abschnitten M, N und O des Gebühren-\nbracht worden sind.\nverzeichnisses entstehen. Hat der Arzt ärztliche Lei-\n§2                                  stungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser\nAbweichende Vereinbarung                         Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, er-\nbracht, so sind die hierdurch entstand·enen Kosten\n(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord-         ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.\nnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt wer-\n(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren ab-\nden.\ngegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet wer-\n(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt            den. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe\nund Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung         solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen\ndes Arztes in einem Schriftstück zu treffen, das keine          unwirksam.\nanderen Erklärungen enthalten darf. Der Arzt hat dem\nZahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung             ') Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-\ngesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nauszuhändigen.                                                    der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1982                          1523\n(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden,     sehen 20 und 8 Uhr) 20,- Deutsche Mark. Bei einer Ent-\ndie diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berech-      fernung von mehr als zwei und bis zu 25 Kilometern be-\nnen, so hat der Arzt ihn darüber zu unterrichten.          trägt das Wegegeld für jeden zurückgelegten Kilometer\n2,50 Deutsche Mark, bei Nacht 5,- Deutsche Mark.\n§5                               (2) Besucht der Arzt auf einem Wege mehrere Patien-\nBemessung der Gebühren                     ten, so beträgt das Wegegeld je Patient die Hälfte der in\nAbsatz 1 genannten Beträge. Werden mehrere Patien-\n(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach      ten in demselben Haus oder in einem Heim besucht, darf\ndem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensat-       der Arzt das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur\nzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn    anteilig berechnen.\ndie Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver-\nzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der                                    §9\nPunktwert beträgt 10 Deutsche Pfennige.                                        Reiseentschädigung\n(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebüh-          (1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als\nren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des       25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und\nZeitaufwandes der einzelnen Leistung, der Umstände         Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine\nbei der Ausführung sowie der örtlichen Verhältnisse        Reiseentschädigung.\nnach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierig-\nkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die               (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt\nSchwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein; dies    1. 50 Deutsche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilo-\ngilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. Be-       meter, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt,\nmessungskriterien, die bereits in der Leistungsbe-             bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächli-\nschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei           chen Aufwendungen,\naußer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr\nnur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des           2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 100,- Deutsche\nGebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten              Mark, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 200,-\ndes 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig,             Deutsche Mark je Tag,\nwenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemes-         3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.\nsungskriterien dies rechtfertigen.\n(3) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und 0\ndes Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen\nbemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfa-                                    § 10\nchen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der                          Ersatz von Auslagen\nMaßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebüh-\nrensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.              (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nstimmt ist, dürfen neben den für die einzelnen ärztlichen\n§6                            Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die Kosten für\ndiejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen\nEntsprechende Bewertung                   Materialien berechnet werden, die der Patient zur weite-\nSelbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebüh-    ren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen\nrenverzeichnis nicht aufgenommen sind und sich auch        Anwendung verbraucht sind.\nnicht als eine besondere Ausführung einer anderen Lei-        (2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-\nstung darstellen, können entsprechend einer gleichwer-     stimmt ist, dürfen neben den Gebühren für Leistungen\ntigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet        nach den Abschnitten M, N und O des Gebührenver-\nwerden. In der Rechnung ist die entsprechend bewerte-      zeichnisses nur die hierdurch entstandenen Versand-\nte Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu    und Portokosten berechnet werden, neben den Gebüh-\nbeschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend\" so-         ren für die Anwendung radioaktiver Stoffe auch die Ko-\nwie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwer-      sten für die Stoffe, die mit ihrer Anwendung verbraucht\ntig erachteten Leistung zu versehen.                       sind.\n§7                                                        § 11\nEntschädigungen                             Zahlung durch öffentliche Leistungsträger\nAls Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt We-        (1) Wenn ein.Leistungsträger im Sinne des § 12 des\ngegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitver-     Ersten Buches des Sozialgesetzbuches oder ein sonsti-\nsäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehr-,        ger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung lei-\nkosten abgegolten.                                         stet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebühren-\nsätzen des Gebührenverzeichnisses ( § 5 Abs. 1 Satz 2)\n§8                            zu berechnen.\nWegegeld\n(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt\n( 1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld be-    vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung lei-\nrechnen. Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung bis     stenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In\nzu zwei Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes        dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nach-\nund Besuchsstelle 10,- Deutsche Mark, bei Nacht (zwi-      gereicht werden.","1524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\n§ 12                             den Vorschriften der Absätze 1 und 2 abweichende Re-\ngelung getroffen werden.\nFälligkeit und Abrechnung der Vergütung\n( 1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungs-                                    §13\npflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende\nBerlin-Klausel\nRechnung erteilt worden ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:             tungsgesetzes in Verbindung mit§ 15 Satz 2 der Bun-\n1. das Datum der Erbringung der Leistung,                   desärzteordnung auch im Land Berlin.\n2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der\neinzelnen berechneten Leistung sowie den jeweili-                                    § 14\ngen Betrag und den Steigerungssatz,                              Inkrafttreten und Übergangsvorschrift\n3. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag,\ndie Art der Entschädigung und die Berechnung,              (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\n(2) § 4 gilt hinsichtlich des Ausschlusses der unmit-\n4. bei Ersatz von Auslagen nach § 1O den Betrag und\ntelbaren Erhebung von Sach- und Personalkosten durch\ndie Art der Auslage; übersteigt die einzelne Auslage\nKrankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Kranken-\n50,- Deutsche Mark, ist der Beleg oder ein sonstiger\nhausfinanzierungsgesetzes bei privatärztlicher Be-\nNachweis beizufügen.\nhandlung erst ab 1. Januar 1984. Bis zu diesem Zeit-\nÜberschreitet die berechnete Gebühr das 2,3fache des         punkt hat der Arzt vom Krankenhaus unmittelbar erho-\nGebührensatzes, ist dies schriftlich zu begründen; das       bene Sach- und Personalkosten von den von ihm nach\ngleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen,     § 5 berechneten Gebühren abzuziehen und in der Rech-\nwenn das 1 ,8fache des Gebührensatzes überschritten          nung den Umfang der Minderung bei den einzelnen Lei-\nwird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläu-       stungen anzugeben ..\ntern. Die Bezeichnung der Leistung nach Nummer 2\nkann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammen-                (3) Die Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung\nstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die ab-    vom 18. März 1965 (BGBI. 1 S. 89) gilt weiter\ngerechnete Leistungsnummer entnommen werden                   1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nkann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden             nung erbracht worden sind,\nsind ( § 1 Abs. 3 Satz 2), sind als solche zu bezeichnen.\n2. im Rahmen des § 6 der Gebührenordnung für Zahn-\närzte vom 18. März 1965 (BGBI. 1 S. 123).\n(3) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 ge-\nnannten Leistungs- und Kostenträgern kann eine von          Im übrigen tritt sie außer Kraft.\nBonn,den 12. November1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}