{"id":"bgbl1-1982-42-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":42,"date":"1982-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/42#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_42.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung vieh- und fleischrechtlicher Vorschriften","law_date":"1982-11-10T00:00:00Z","page":1512,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1512                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung vieh- und fleischrechtlicher Vorschriften\nVom 10. November 1982\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft                 getrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalge-\nund Forsten verordnet                                               lenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der\nBrust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nieren-\nhinsichtlich des Artikels 1 auf Grund des § 14 b des             fettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des\nVieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekannt-                Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen\nmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1S. 477) im Einver-                dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanz-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft,                       wirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten\nSchwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes,\nhinsichtlich der Artikel 2 und 3 auf Grund des § 8                des Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalen-\nAbs. 3 und des § 14 e Abs. 2 des Vieh- und Fleischge-               kranzfettes sowie der Halsvene und des anhaf-\nsetzes sowie                                                        tenden Fettgewebes (Halsfett),\n2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwi-\nhinsichtlich des Artikels 4 auf Grund des § 1 Abs. 1              schen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-\nund des § 2 des Handelsklassengesetzes in der Fas-                  getrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalge-\nsung der Bekanntmachung vom 23. November 1972                       lenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe\n(BGBI. 1 S. 2201) im Einvernehmen mit den Bundesmi-                 in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließ-\nnistern für Jugend, Familie und Gesundheit und für Wirt-            lich der Nieren und des Nierenfettgewebes,\nschaft\n3. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kop-\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                   fes, der Füße, der Flomen und der Nieren, bei Sau-\nen, die mindestens einmal geferkelt haben, Ebern\nArtikel 1                                  und Altschneidern jedoch ausschließlich der im\nKarpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitz-\nÄnderung der Vierten Durchführungsverordnung                     beine,\nzum Vieh- und Fleischgesetz\n4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwi-\nDie Vierte Durchführungsverordnung zum Vieh- und                  schen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-\nFleischgesetz: Preismeldungen für Schlachtvieh und                  getrennten Kopfes und der im Karpal- und Tarsal-\nFleisch außerhalb von notierungspflichtigen Märkten in              gelenk abgetrennten Gliedmaßen, einschließlich\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1976                   der Nieren und des Nierenfetts.\n(BGBI. 1 S. 2059), geändert durch Verordnung vom\n13. August 1979 (BGBI. 1S. 1453), wird wie folgt geän-         Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfer-\ndert:                                                          nenden Teile dürfen vor der Feststellung des\nSchlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abge-\n1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas-         trennt werden. Die Bestimmungen des Fleischbe-\nsung:                                                       schaugesetzes und die dazu ergangenen Durchfüh-\nrungsbestimmungen bleiben unberührt.\"\n„Verordnung über Preismeldungen für Schlachtvieh\nund Fleisch außerhalb von notierungspflichtigen\nMärkten (Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchfüh-        4. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrungsverordnung - 4. ViehFIGDV -)\".                         ,,Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nnen bestimmen, daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu\n2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         erstattenden Wochenmeldung bis zu zwei Zwischen-\nmeldungen über jeweils einen Tag oder mehrere\n,,(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Ab-\nTage abgegeben werden müssen.\"\nsatz 1 genanntes Vieh, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2\ndes Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 28. September 1981 (BGBI. 1             5. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nS. 1045) notgeschlachtet wurde, oder das eingeführt           ,,(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr\noder sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-            eingegangenen Meldungen der „Wochenbericht über\nnung verbracht worden ist.\"                                 die Preisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von\nMärkten in ..... \" nach vorgeschriebenem Muster zu-\n3. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         sammenzustellen und der Bundesanstalt für land-\nwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) zu\n,,(3) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-         übersenden; im Falle der Erhebung von Zwischen-\nschlachteten und ausgeweideten Tieres                       meldungen gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 2 sind der Bundes-\n1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwi-            anstalt unverzüglich fernmündlich oder fernschriftlich\nschen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-        Zwischenberichte zu erstatten.\"","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1982                           1513\nArtikel 2                         Schlachtvieh(groß)märkten und Preismeldungen bei\nÄnderung der Sechsten Durchführungsverordnung             Direktzufuhren vom 28. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1317) wird\nzum Vieh- und Fleischgesetz                 wie folgt geändert:\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Vieh-            1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas-\nund Fleischgesetz: Abrechnung für außerhalb von Märk-          sung:\nten gehandeltes Schlachtvieh vom 28. Mai 1976 (BGBI. 1\nS. 1315) wird wie folgt geändert:                              „Verordnung über den Handel nach Schlachtgewicht\nauf Schlachtvieh(groß)märkten und Preismeldungen\nbei Direktzufuhren (Siebente Vieh- und Fleischge-\n1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas-         setz-Durchführungsverordnung - 7. ViehFIGDV -)\".\nsung:\n„Verordnung über Abrechnungen für außerhalb von         2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nMärkten gehandeltes Schlachtvieh (Sechste Vieh-\nund Fleischgesetz-Durchführungsverordnung                    ,,(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-\n6. ViehFIGDV -) ''.                                        schlachteten und ausgeweideten Tieres\n1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwi-\n2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nschen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-\n,,(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-              getrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalge-\nschlachteten und ausgeweideten Tieres                           lenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der\n1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwi-                Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nieren-\nschen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-             fettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des\ngetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalge-             Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen\nlenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe in der             dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanz-\nBrust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nieren-              wirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten\nfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des                Schwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes,\nSaumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen               des Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalen-\ndem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanz-               kranzfettes sowie der Halsvene und des anhaf-\nwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten                 tenden Fettgewebes (Halsfett),\nSchwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes,\ndes Gesäuges und Euterfettes, des Oberschalen-         2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwi-\nkranzfettes sowie der Halsvene und des anhaf-               schen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-\ntenden Fettgewebes (Halsfett),                              getrennten Kopfes, der\"im Karpal- und Tarsalge-\nlenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe\n2. bei Kälbern ausschließlich der Haut, des zwi-                 in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließ-\nschen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-             lich der Nieren und des Nierenfettgewebes,\ngetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalge-\nlenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe          3. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kop-\nin der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließ-           fes, der Füße, der Flomen und der Nieren, bei Sau-\nlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,                  en, die mindestens einmal geferkelt haben, Ebern\n3. bei Schweinen einschließlich der Haut, des Kop-               und Altschneidern jedoch ausschließlich der im\nfes, der Füße, der Flomen und der Nieren, bei Sau-           Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitz-\nen, die mindestens einmal geferkelt haben, Ebern            beine,\nund Altschneidern jedoch ausschließlich der im\n4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwi-\nKarpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitz-\nbeine,                                                        schen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-\ngetrennten Kopfes und der im Karpal- und Tarsal-\n4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwi-                 gelenk abgetrennten Gliedmaßen, einschließlich\nschen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-             der Nieren und des Nierenfetts.\ngetrennten Kopfes und der im Karpal- und Tarsal-\ngelenk abgetrennten Gliedmaßen, einschließlich          Andere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfer-\nder Nieren und des Nierenfetts.                         nenden Teile dürfen vor der Feststellung des\nSchlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abge-\nAndere als die nach den Nummern 1 bis 4 zu entfer-\ntrennt werden. Die Bestimmungen des Fleischbe-\nnenden Teile dürfen vor der Feststellung des\nschaugesetzes und die dazu ergangenen Durchfüh-\nSchlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abge-\nrungsbestimmungen bleiben unberührt.\"\ntrennt werden. Die Bestimmungen des Fleischbe-\nschaugesetzes und die dazu ergangenen Durchfüh-\nrungsbestimmungen bleiben unberührt.\"\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung\nArtikel 3                            über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\nÄnderung der Siebenten Durchführungsverordnung\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für\nzum Vieh- und Fleischgesetz\nRindfleisch vom 25. April 1969 (BGBI. 1 S. 338), geän-\nDie Siebente Durchführungsverordnung zum Vieh-            dert durch Verordnung vom 11. November 1977 (BGBI. 1\nund Fleischgesetz: Handel nach Schlachtgewicht auf          S. 2138), wird wie folgt geändert:","1514                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            in den Verkehr gebracht worden ist. Dies gilt nicht für\n,,(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur nach den             Rechnungen und Lieferscheine des Einzelhandels.\"\ngesetzlichen Handelsklassen der Anlage 1 zum Ver-\nkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, gelie-    4. In § 5 wird die Angabe „Spalte 1 \" gestrichen.\nfert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht\nwerden.\"                                                    5. § 6 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n„1. Rindfleisch\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) entgegen § 3 Abs. 1 nicht nach den gesetz-\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                        lichen Handelsklassen der Anlage 1 oder\n,,(1) Rindfleisch, das nach den gesetzlichen                 b) entgegen § 4 nicht mit der vorgeschriebenen\nHandelsklassen zum Verkauf vorrätig gehalten,                       Kennzeichnung\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder\nsonst in den Verkehr gebracht wird, muß mit den                zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, lie-\nfert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt\ndie Kategorie bezeichnenden Buchstaben (Anla-\noder''.\nge 2) sowie dem Buchstaben und der Ziffer der\nHandelsklasse (Anlage 1 Nr. 1 und 2, jeweils\nSpalte 1) gekennzeichnet sein.                        6. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus der Anlage zu\ndieser Verordnung ersichtliche Fassung.\n(2) Die Kennzeichnung ist unmittelbar nach der\nSchlachtung - im Anschluß an die Fleischbe-\nschau vor Beginn des Kühlprozesses - durch                                      Artikel 5\nStempelung mit unverwischbarer, unabwischba-\nrer und kochechter Farbe jeweils an beiden Vor-          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nder- und Hinterhessen in folgender Reihenfolge         und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über ge-\nanzubringen: Kategoriebezeichnung, Buchstabe           setzliche Handelsklassen für Rindfleisch in der vom In-\nund Ziffer der Handelsklasse. Die Kennzeichnung       krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nmuß mindestens 3 cm hoch und deutlich erkenn-         bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen und\nbar sein.\";                                            deren Untergliederungen mit neuen durchlaufenden\nOrdnungszeichen versehen.\nb) Absatz 3 wird gestrichen;\nc) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nArtikel 6\n3. § 4 a erhält folgende Fassung:                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes\n,,§ 4a                           zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes und § 11\nRechnungen und Lieferscheine                  des Handelsklassengesetzes auch im Land Berlin.\nIn Rechnungen und Lieferscheinen sind die die Ka-\ntegorie bezeichnenden Buchstaben (Anlage 2) sowie                                   Artikel 7\nder Buchstabe und die Ziffer der Handelsklasse (An-\nlage 1 Nr. 1 und 2, jeweils Spalte 1) anzugeben, unter        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten\ndenen das Rindfleisch geliefert, verkauft oder sonst       auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 10. November 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1982                               1515\nAnlage\n(zu Artikel 4 Nr. 6)\nHandelsklassen und deren Merkmale                                     Anlage 1\n1. Fleischigkeit (Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihre wesentlichen Teile)\nFlei schigkei ts-            Beschreibung                                 ergänzende Bestimmungen\nklasse\n2                                   3                                  4\nE          Alle Profile konvex bis super-    Keule:     stark ausgeprägt            Oberschale tritt stark über\nvorzüglich       konvex;                           Rücken:    breit und sehr gewölbt      die Beckenfuge (Symphisis\naußergewöhnliche Muskel-                     bis in Schulterhöhe         pelvis) hinaus.\nfülle                             Schulter: stark ausgeprägt             Hüfte stark ausgeprägt.\nu          Profile insgesamt konvex,         Keule:    ausgeprägt                   Oberschale tritt über die\nsehr gut        sehr gute Muskelfülle             Rücken:   breit und gewölbt            Beckenfuge (Symphisis\nbis in Schulterhöhe          pelvis) hinaus.\nSchulter: ausgeprägt                   Hüfte ausgeprägt.\nR           Profile insgesamt geradlinig;    Keule:     gut entwickelt               Oberschale und Hüfte sind\ngut         gute Muskelfülle                  Rücken:    noch gewölbt aber            leicht ausgeprägt\nweniger breit\nin Schulterhöhe\nSchulter: ziemlich gut entwickelt\n0           Profile geradlinig bis konkav;    Keule:    mittelmäßig entwickelt       Hüfte geradlinig\nmittel        geringe Muskelfülle               Rücken: mittelmäßig entwickelt\nSchulter: mittelmäßig entwickelt\nbis fast flach\np          Alle Profile konkav bis sehr      Keule:    schwach entwickelt\ngering         konkav;                           Rücken:   schmal mit hervor-\ngeringe Muskelfülle                         tretenden Knochen\nSchulter: flach mit hervor-\ntretenden Knochen\n2. Fettgewebe (Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brust-\nhöhle)\nFettgewebe-                          Beschreibung                                  Ergänzende Bestimmungen\nklasse\n2                                                    3\n1          keine bis sehr geringe Fettabdeckung                  kein Fettansatz in der Brusthöhle\nsehr gering\n2          leichte Fettabdeckung;                                In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen\ngering         Muskulatur fast überall sichtbar                      den Rippen deutlich sichtbar.\n3          Muskulatur mit Ausnahme von Keule und                 In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen\nmittel        Schulter fast überall mit Fett abgedeckt;             den Rippen noch sichtbar.\nleichte Fettansätze in der Brusthöhle\n4           Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und           Fettstränge der Keule hervortretend. In der\nstark         Schulter jedoch noch teilweise sichtbar;              Brusthöhfe kann die Muskulatur zwischen den\neinige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle        Rippen von Fett durchzogen sein.\n5          Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt;               Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken\nsehr stark        starke Fettansätze in der Brusthöhle                  Fettschicht überzogen, so daß die Fettstränge\nnicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist\ndie Muskulatur zwischen den Rippen von Fett\ndurchzogen.","1516                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2\nKategorien\nKategorie                           Bezeichnung                                                             Beschreibung\n1\nKalbfleisch                               KA                            Fleisch von Tieren mit einem Zweihälftengewicht                        ) bis zu 150 kg\nmit Kalbfleischeigenschaften\nJungrindfleisch                            JR                            Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und\nweiblichen Tieren\nJungbullenfleisch                         JB                            Fleisch von ausgewachsenen                 2) jungen männlichen nicht\nkastrierten Tieren 3 )\nBullenfleisch                              B                            Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrier-\nten Tieren\nOchsenfleisch                              0                            Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren\nKuhfleisch                                 K                            Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits\ngekalbt haben\nFärsenfleisch                               F                           Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren\n') Zweihälftengewicht ist das Gewicht des längsgeteilten oder ungeteilten ausgeweideten Schlachttierkörpers ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein\nund erstem Halswirbel abgetrennten l<opfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch ein-\nschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.\n') Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.\n3) Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterscheiden sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere durch den Grad\nder Verknöcherung der Dornfortsatzkappen.\nDie Verknöcherung der knorpeligen Enden der Dornfortsätze der neun vorderen Brustwirbel darf noch nicht begonnen haben."]}