{"id":"bgbl1-1982-41-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":41,"date":"1982-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/41#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_41.pdf#page=24","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin (Dritte ÄndVO - AMVOB)","law_date":"1982-10-28T00:00:00Z","page":1472,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin\n(Dritte ÄndVO - AMVOB)\nVom 28. Oktober 1982\nAuf Grund des§ 2 Abs. 2 und 3 sowie der§§ 3 a und            Soweit danach die Umlegung dieser Kosten zulässig\n5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976             ist, dürfen sie auch zusammen mit den Kosten des\n(BGBI. 1 S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni          Betriebs dieser Anlage abgerechnet werden.\"\n1980 (BGBI. 1 S. 701), verordnet die Bundesregierung       4. § 21 erhält folgende Fassung:\nmit Zustimmung des Bundesrates, und hinsichtlich des\nArtikels 1 Nr. 1 und 2 dieser Verordnung verordnen auf                                    ,,§ 21\nGrund des § 28 des Modernisierungs- und Energieein-                                Kürzung der Miete\nsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                     (1) Sind in der Miete die Kosten der Versorgung mit\nchung vom 1 2. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993) der Bundes-          Wärme pauschal enthalten, so hat der Vermieter die\nminister für Wirtschaft und der Bundesminister für             sich aus § 20 ergebenden Kosten nach Kürzung der\nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einverneh-              Stichtagsmiete um 10 vom Hundert umzulegen. Ist\nmen mit dem Senat von Berlin:                                  zur Abgeltung dieser Kosten die Zahlung eines be-\nstimmten Betrages vereinbart, so entfällt der verein-\nArtikel 1                             barte Betrag.\nÄnderung der Altbaumietenverordnung Berlin                     (2) Werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung die\nKosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage in\nDie Altbaumietenverordnung Berlin in der im Bundes-          den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen nach Abzug\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-22, veröf-          eines geringeren Betrages als 10 vom Hundert der\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch         Stichtagsmiete in zulässiger Weise umgelegt, so\nVerordnung vom 6. Mai 1981 (BGBI. 1S. 411 ), wird wie           bleibt dies weiterhin zulässig.\nfolgt geändert:\n(3) Die Preisbehörde kann im Einzelfall auf Antrag\nzur Vermeidung von Härten eine von Absatz 1 Satz 1\n1. § 6 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\nabweichende Regelung treffen.\n„6. Mieterhöhungen für bauliche Änderungen nach\n(4) Für die Kosten der Versorgung mit Warmwas-\n§ 11 dieser Verordnung.\"\nser sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe ent-\nsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des Sat-\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                               zes von 10 vom Hundert bei durchgehender jährlicher\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                Warmwasserversorgung ein Satz von 4 vom Hundert\n,,Bauliche Änderungen durch den Vermieter\".            tritt, in anderen Fällen ein angemessen niedrigerer\nSatz.''\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,(Mo-\ndernisierung)\" folgende Worte eingefügt:\n5. § 22 erhält folgende Fassung:\n,, , oder hat er andere bauliche Änderungen auf\nGrund von Umständen, die er nicht zu vertreten                                    ,,§ 22\nhat, durchgeführt\".                                          Vorauszahlungen auf die Umlegungsbeträge\n(1) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag\n3. Nach § 19 wird eingefügt:                                   für die Kosten der Versorgung mit Wärme während\n,,§ 20\neiner Heizperiode sind monatliche Vorauszahlungen\nvorbehaltlich der Abrechnung unverzüglich nach\nUmlegung der Kosten der Versorgung               Schluß der Heizperiode zulässig. Bei Einverständnis\nmit Wärme und Warmwasser                     des Mieters sind höhere Vorauszahlungen nach Vor-\n(1) Ist Wohnraum mit einer zentralen Heizungsan-        lage der Rechnung zulässig.\nlage oder zentralen Warmwasserversorgungsanlage               (2) Für die Kosten der Versorgung mit Warmwas-\nausgestattet oder wird Wohnraum mit Fernwärme              ser ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend an-\noder Fernwarmwasser beliefert, so gelten für die Ver-      zuwenden, daß bei durchgehender jährlicher Warm-\nbrauchserfassung und die Umlegung der Kosten der           wasserversorgung jährlich abzurechnen ist.\"\nVersorgung mit Wärme und Warmwasser die Vor-\nschriften der Verordnung über Heizkostenabrech-         6. § 23 erhält folgende Fassung:\nnung vom 23. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 261, 296).\n,,§ 23\n(2) Ein angemessener Betrag für die Bedienung\nAusnahmefälle\nder zentralen Heizungsanlage oder zentralen Warm-\nwasserversorgungsanlage kann auch dann umge-                   Soweit auf Grund des § 11 der Verordnung über\nlegt werden, wenn der Vermieter die Anlage selbst          Heizkostenabrechnung eine verbrauchsabhängige\nbedient.                                                   Abrechnung nicht vorgeschrieben ist, gilt:\n(3) Für die Kosten des Wasserverbrauchs einer             1. Die Kosten der Versorgung mit Wärme dürfen\nzentralen Warmwasserversorgungsanlage gilt § 17.                  nach Quadratmetern der Wohnfläche der beheiz-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                          1473\nten Räume, nach der Fläche der Heizkörper oder          derung der Altbaumietenverordnung Berlin vom\nnach einem anderen, dem Wärmeverbrauch                  28. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1472) bleibt unbe-\nRechnung tragenden Maßstab umgelegt werden.             rührt.''\nEin hiernach zulässiger Urnlegungsmaßstab darf\nvon dem Vermieter nur im Einvernehmen mit allen                               Artikel 2\nMietern durch einen anderen zulässigen Umle-\nSonderregelung für Berlin zu § 12 der Verordnung\ngungsmaßstab ersetzt werden. Kommt ein Einver-\nüber Heizkostenabrechnung\nnehmen nicht zustande, so kann die Preisbehörde\nauf Antrag des Vermieters einen nach Satz 1 zu-         Für Wohnraum im Land Berlin, der am 1 . Dezember\nlässigen Umlegungsmaßstab genehmigen.                1982 preisgebunden im Sinne des § 3 der Altbaumie-\n2. Die Kosten der Versorgung mit Warmwasser dür-         tenverordnung Berlin ist, gilt § 12 der Verordnung über\nfen nach dem Verhältnis der Grundmieten umge-        Heizkostenabrechnung mit der Maßgabe, daß in Absatz\nlegt werden. Hat der Vermieter mit allen Mietern     1 jeweils an die Stelle des Datums „30. Juni 1984\" das\nein Einvernehmen über einen anderen Umle-            Datum „30. Juni 1985\" und in Absatz 2 an die Stelle des\ngungsmaßstab erzielt, so ist die Umlegung nach       Datums „1. Juli 1981\" das Datum „1. Juli 1982\" tritt.\ndiesem Maßstab zulässig. Kommt ein Einverneh-\nmen nicht zustande, so kann die Preisbehörde auf\nAntrag des Vermieters einen anderen Umle-                                     Artikel 3\ngungsmaßstab zulassen.                                                      Neufassung\n3. § 20 Abs. 2 und 3, §§ 21 und 22 dieser Verord-\nnung sowie § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der       Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Altbau-\nVerordnung über Heizkostenabrechnung gelten          mietenverordnung Berlin in der vom 1. Dezember 1982\nentsprechend.''                                      an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.\n7. § 24 wird aufgehoben.\nArtikel 4\n8. Nach§ 36 wird eingefügt:                                                       Berlin-Klausel\n,,§ 36a                            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nÜbergangsregelung für Kosten der Versorgung           tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieein-\nmit Wärme und Warmwasser                   sparungsgesetzes und mit § 30 des Modernisierungs-\nund Energieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.\nFür Wohnraum, in dem die nach der Verordnung\nüber Heizkostenabrechnung erforderliche Ausstat-\ntung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden\nist, bleibt eine am 1. Dezember 1982 zulässige Um-                                Artikel 5\nlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme oder\nInkrafttreten\nmit Warmwasser vorläufig weiterhin zulässig. § 12\nder Verordnung über Heizkostenabrechnung in Ver-            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nbindung mit Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Än-     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 28. Oktober 1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}