{"id":"bgbl1-1982-41-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":41,"date":"1982-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -","law_date":"1982-11-04T00:00:00Z","page":1450,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["1450                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSozialgesetzbuch (SGB)\n- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -\nVom 4. November 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                              Zweiter Titel\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nZusammenarbeit der Leistungsträger\nuntereinander\nArtikel 1                                                    § 87\nBeschleunigung der Zusammenarbeit\nZehntes Buch (X)\n(1) Ersucht ein Leistungsträger einen anderen Lei-\nVerwaltungsverfahren,                        stungsträger um Verrechnung mit einer Nachzahlung\nSchutz der Sozialdaten,                       und kann er die Höhe des zu verrechnenden Anspruchs\nnoch nicht bestimmen, ist der ersuchte Leistungsträger\nZusammenarbeit der Leistungsträger                    dagegen bereits in der Lage, die Nachzahlung zu erbrin-\nund ihre Beziehungen zu Dritten                    gen, ist die Nachzahlung spätestens innerhalb von zwei\nMonaten nach Zugang des Verrechnungsersuchens zu\nleisten. Soweit die Nachzahlung nach Auffassung der\nbeteiligten Leistungsträger die Ansprüche der ersu-\nDrittes Kapitel                      chenden Leistungsträger übersteigt, ist sie unverzüg-\nZusammenarbeit der Leistungsträger und ihre              lich auszuzahlen.\nBeziehungen zu Dritten\n(2) Ist ein Anspruch auf eine Geldleistung auf einen\nanderen Leistungsträger übergegangen und ist der An-\nErster Abschnitt                        spruchsübergang sowohl diesem als auch dem ver-\npflichteten Leistungsträger bekannt, hat der verpflichte-\nZusammenarbeit der Leistungsträger                te Leistungsträger die Ge!dleistung nach Ablauf von\nuntereinander und mit Dritten                 zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Auszah-\nlung frühestens möglich ist, an den Berechtigten auszu-\nzahlen, soweit ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht be-\nErster Titel                       kannt ist, in welcher Höhe der Anspruch dem anderen\nAllgemeine Vorschriften                   Leistungsträger zusteht. Die Auszahlung hat gegenüber\ndem anderen Leistungsträger befreiende Wirkung. Ab-\n§ 86                           satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nZusammenarbeit\nDie Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem                              § 88\nGesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereini-                              Auftrag\ngungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufga-\nben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbei-              (1) Ein Leistungsträger (Auftraggeber) kann ihm ob-\nten.                                                     liegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträ-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                             1451\nger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zu-       ten. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Sozi-\nstimmung wahrnehmen lassen, wenn dies                       alleistungen zu Unrecht erbracht worden sind und den\nBeauftragten hierfür ein Verschulden trifft.\n1. wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufga-\nben vorn Auftraggeber und Beauftragten,                    (2) Die bei der Ausführung des Auftrags entstehen-\nden Kosten sind zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt ent-\n2. zur Durchführung der Aufgaben und\nsprechend.\n3. im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen\n(3) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen\nzweckmäßig ist. Satz 1 gilt nicht im Recht der Ausbil-      Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten\ndungsförderung, der Kriegsopferfürsorge, des Kinder-        auf Verlangen einen angemessenen Vorschuß zu zah-\ngeldes, der Unterhaltsvorschüsse und Unterhaltsaus-         len.\nfalleistungen, im Wohngeldrecht sowie im Recht der Ju-\n(4) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere über\ngendhilfe und der Sozialhilfe.\npauschalierte Erstattungen, sind zulässig.\n(2) Der Auftrag kann für Einzelfälle sowie für gleichar-\ntige Fälle erteilt werden. Ein wesentlicher Teil des ge-                                § 92\nsamten Aufgabenbereichs muß beim Auftraggeber ver-\nKündigung des Auftrags\nbleiben.\nDer Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auf-\n(3) Verbände dürfen Verwaltungsakte nur erlassen,\ntrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeit-\nsoweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines\npunkt erfolgen, der es ermöglicht, daß der Auftraggeber\nGesetzes berechtigt sind. Dart der Verband Verwal-\nfür die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise recht-\ntungsakte erlassen, ist die Berechtigung in der für die\nzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den\namtlichen Veröffentlichungen des Verbandes sowie der\nWegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen\nMitglieder vorgeschriebenen Weise bekanntzumachen.\nkann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger\n(4) Der Auftraggeber hat einen Auftrag für gleichartige  Wirkung gekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entspre-\nFälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vor-    chend.\ngeschriebenen Weise bekanntzumachen.                                                    § 93\nGesetzlicher Auftrag\n§ 89\nHandelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen\nAusführung des Auftrags                    Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5\nsowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.\n(1) Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausfüh-\nrung des Auftrags erläßt, ergehen im Namen des Auf-\ntraggebers.                                                                             § 94\nArbeitsgemeinschaften\n(2) Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von\nseiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen ent-            (1) Die Leistungsträger und ihre Verbände können zur\nbunden.                                                     gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Einglie-\nderung Behinderter Arbeitsgemeinschaften bilden.\n(3) Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erfor-\nderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über           (2) Die Arbeitsgemeinschaften unterliegen staatli-\ndie Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und        cher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz\nnach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzu-         und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsge-\nlegen.                                                      meinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände\nmaßgebend ist; die §§ 88 und 90 des Vierten Buches\n(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung      gelten entsprechend. Fehlt ein Zuständigkeitsbereich\ndes Auftrags jederzeit zu prüfen.                           im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Auf-\n(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten    sicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste\nan seine Auffassung zu binden.                              Verwaltungsbehörde oder die von ihr bestimmten Be-\nhörden des Landes, in dem sie ihren Sitz haben; diese\nAufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden der\n§ 90\nbeteiligten Versicherungsträger Abweichendes verein-\nAnträge und Widerspruch beim Auftrag               baren.\nDer Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge          (3) Soweit erforderlich, stellt eine Arbeitsgemein-\nstellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung      schaft unter entsprechender Anwendung von § 67 des\ndes Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte      Vierten Buches einen Haushaltsplan auf.\ndiesem nicht ab, erläßt den Widerspruchsbescheid die\nfür den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.            (4) § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 95\n§ 91\nZusammenarbeit bei Planung und Forschung\nErstattung von Aufwendungen\n(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen\n(1) Erbringt ein Beauftragter Sozialleistungen für\neinen Auftraggeber, ist dieser zur Erstattung verpflich-    1. Planungen, die auch für die Willensbildung und\ntet. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstat-         Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeu-","1452                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ntung sind, im Benehmen miteinander abstimmen so-        währ für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen\nwie                                                     des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bie-\ntet.\n2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem\n(2) § 89 Abs. 3 bis 5, § 91 Abs. 1 bis 3 sowie§ 92\nAufgabenbereich über soziale Dienste und Einrich-\ngelten entsprechend.\ntungen, insbesondere deren Bereitstellung und Inan-\nspruchnahme, anstreben.                                                             § 98\nDie jeweiligen Gebietskörperschaften sowie die ge-                      Auskunftspflicht des Arbeitgebers\nmeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisatio-\nnen sollen insbesondere hinsichtlich der Bedarfsermitt-         (1) Soweit es in der Sozialversicherung einschließlich\nlung beteiligt werden.                                       der Arbeitslosenversicherung im Einzelfall für die Erbrin-\ngung von Sozialleistungen erforderlich ist, hat der Ar-\n(2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungs-     beitgeber auf Verlangen dem Leistungsträger oder der\nvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander            zuständigen Einzugsstelle Auskunft über die Art und\nabstimmen.                                                   Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und\n§ 96\ndas Arbeitsentgelt zu erteilen. Wegen der Entrichtung\nvon Beiträgen hat der Arbeitgeber über alle Tatsachen\nÄrztliche Untersuchungen,                   Auskunft zu geben, die für die Erhebung der Beiträge\npsychologische Eignungsuntersuchungen               notwendig sind. Der Arbeitgeber hat die Geschäfts-\nbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die\n(1) Veranlaßt ein Leistungsträger eine ärztliche Un-\nAngaben über die Beschäftigung hervorgehen, während\ntersuchungsmaßnahme oder eine psychologische Eig-\nder Betriebszeit nach seiner Wahl den in Satz 1 be-\nnungsuntersuchungsmaßnahme, um festzustellen, ob\nzeichneten Stellen entweder in deren oder in seinen\ndie Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorliegen,\neigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen.\nsollen die Untersuchungen in der Art und Weise vorge-\nnommen und deren Ergebnisse so festgehalten werden,             (2) Wird die Auskunft wegen der Erbringung von\ndaß sie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen an-         Sozialleistungen verlangt, gilt § 65 Abs. 1 des Ersten\nderer Sozialleistungen verwendet werden können. Der          Buches entsprechend. Auskünfte auf Fragen, deren Be-\nUmfang der Untersuchungsmaßnahme richtet sich nach           antwortung dem Arbeitgeber selbst oder einer ihm na-\nder Aufgabe, die der Leistungsträger, der die Untersu-       hestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nchung veranlaßt hat, zu erfüllen hat. Die Untersuchungs-     prozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen\nbefunde sollen bei der Feststellung, ob die Vorausset-       einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu\nzungen einer anderen Sozialleistung vorliegen, verwer-       werden, können verweigert werden.\ntet werden.\n(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 sowie\n(2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger       des Absatzes 2 stehen einem Arbeitgeber die Personen\nsicherzustellen, daß Untersuchungen unterbleiben, so-        gleich, die Beiträge zu entrichten haben. Absatz 5\nweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse             Satz 1 und 2 findet keine Anwendung.\nvorliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\neine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nvereinbaren, daß bei der Begutachtung der Vorausset-\nBundesrates das Nähere über die Durchführung der in\nzungen von Sozialleistungen die Untersuchungen nach\nAbsatz 1 genannten Mitwirkung bestimmen.\neinheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstä-\nben und Verfahren vorgenommen und die Ergebnisse                 (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nder Untersuchungen festgehalten werden. Sie können           fahrlässig der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nicht\ndarüber hinaus vereinbaren, daß sich der Umfang der          nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nUntersuchungsmaßnahme nach den Aufgaben der be-             Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet wer-\nteiligten Leistungsträger richtet; soweit die Untersu-       den. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Entleiher,\nchungsmaßnahme hierdurch erweitert ist, ist die Zu-          wenn er seiner Auskunfts- und Vorlagepflicht nach Ab-\nstimmung des Betroffenen erforderlich.                      satz 1 Satz 2 und 3 vorsätzlich oder fahrlässig nicht\nnachkommt.\n(3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Lei-\nstungsträger für Daten der ärztlich untersuchten Lei-                                   § 99\nstungsempfänger ist nicht zulässig.                                    Auskunftspflicht von Angehörigen,\nUnterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen\nIst nach dem Recht der Sozialversicherung ein-\nDritter Titel                       schließlich der Arbeitslosenversicherung.oder dem so-\nzialen Entschädigungsrecht\nZusammenarbeit der Leistungsträger\nmit Dritten                        1 . das Einkommen oder das Vermögen von Angehöri-\ngen des Leistungsempfängers oder sonstiger Perso-\nnen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu\n§ 97\nberücksichtigen oder\nDurchführung von Aufgaben durch Dritte\n2. die Sozialleistung oder ihre Erstattung von der Höhe\n(1) Kann ein Leistungsträger oder eine Arbeitsge-            eines Unterhaltsanspruchs abhängig, der dem Lei-\nmeinschaft von einem Dritten Aufgaben wahrnehmen                 stungsempfänger gegen einen Unterhaltspflichtigen\nlassen, muß sichergestellt sein, daß der Dritte die Ge-          zusteht,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                            1453\ngelten für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie                               § 103\n§ 65 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das glei-\nAnspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungs-\nche gilt für den in Satz 1 genannten Anwendungsbe-\nverpflichtung nachträglich entfallen ist\nreich in den Fällen, in denen Unterhaltspflichtige, Ange-\nhörige, der frühere Ehegatte oder Erben zum Ersatz der        (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht\nAufwendungen des Leistungsträgers herangezogen             und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder\nwerden. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung           teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Lei-\neinem nach Satz 1 oder Satz 2 Auskunftspflichtigen         stung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig,\noder einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1          soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen    von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kennt-\nwürde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-     nis erlangt hat.\nkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.\n(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet\nsich nach den für den zuständigen Leistungsträger gel-\n§ 100                           tenden Rechtsvorschriften.\nAuskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trä-\neines anderen Heilberufs                   gern der Sozialhilfe, der _Kriegsopferfürsorge und der\n(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilbe-      Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen\nrufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall   bekannt war, daß die Voraussetzungen für ihre Lei-\nauf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die      stungspflicht vorlagen.\nDurchführung von dessen Aufgaben nach diesem Ge-                                      § 104\nsetzbuch erforderlich und\nAnspruch des nachrangig verpflichteten\n1. es gesetzlich zugelassen ist oder                                            Leistungsträgers\n2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.             (1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger\nDie Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht we-  Sozialleistungen erbracht, ohne daß die Voraussetzun-\ngen besonderer Umstände eine andere Form angemes-          gen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger\nsen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kran-   erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorran-\nkenhäuser sowie für Kur- und Spezialeinrichtungen.         gig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Lei-\nstungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er\n(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem        von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kennt-\nArzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder        nis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Lei-\nihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1           stungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung\nbis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen wür-     der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträ-\nde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit     gers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wä-\nverfolgt zu werden, können verweigert werden.              re. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der\nnachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei\nLeistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers\n§ 101\nhätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\nAuskunftspflicht der Leistungsträger            von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge\nund der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend ge-\nDie Leistungsträger haben auf Verlangen eines be-\nmacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann;\nhandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die\nSatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.\nBehandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen,\nsofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung ein-    (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet\ngewilligt hat. § 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.      sich nach den für den vorrangig verpflichteten Lei-\nstungsträger geltenden Rechtsvorschriften.\n(3) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflich-\ntet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung er-\nZweiter Abschnitt                       bracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger ver-\nlangen, für den er nach§ 107 Abs. 2 mit befreiender Wir-\nErstattungsansprüche der Leistungsträger              kung geleistet hat.\nuntereinander                                                   § 105\nAnspruch des unzuständigen Leistungsträgers\n§ 102\nAnspruch des vorläufig leistenden                 ( 1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Soziallei-\nLeistungsträgers                      stungen erbracht, ohne daß die Voraussetzungen von\n§ 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zustän-\n(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher      dig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, so-\nVorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der  weit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er\nzur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungs-    von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kennt-\npflichtig.                                                 nis erlangt hat.\n(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet             (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet\nsich nach den für den vorleistenden Leistungsträger         sich nach den für den zuständigen Leistungsträgergel-\ngeltenden Rechtsvorschriften.                               tenden Rechtsvorschriften.","1454                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trä-                                   § 110\ngern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der                             Pauschalierung\nJugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen\nbekannt war, daß die Voraussetzungen für ihre Lei-              Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprü-\nstungspflicht vorlagen.                                      che pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist.\nBeträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraus-\n§ 106\nsichtlich weniger als 50 Deutsche Mark, erfolgt keine\nRangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten           Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend\nvon Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die Bundesre-\n(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern    gierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nzur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgen-  des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag ent-\nder Rangfolge zu befriedigen:                               sprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen\n1. der Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundeskin-       Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben\ndergeldgesetzes,                                        und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder\n2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträ-      oben runden.\ngers nach§ 102,                                                                   § 111\n3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Lei-                                 Ausschlußfrist\nstungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach\nDer Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen,\n§ 103,\nwenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens\n4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Lei-           zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die\nstungsträgers nach § 104,                               Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der\n5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers          Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstat-\nnach§ 105.                                              tungsanspruchs.\n§ 112\n(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträ-\ngern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen.                            Rückerstattung\nMachen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach\nSoweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die\n§ 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im\ngezahlten Beträge zurückzuerstatten.\nVerhältnis der nachrangigen Leistungsträger unterein-\nander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.\n§ 113\n(3) Der Erstattungspflichtige muß insgesamt nicht\nVerjährung\nmehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstat-\ntungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.                   (1) Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche ver-\njähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in\n§ 107                            dem sie entstanden sind.\nErfüllung                            (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wir-\nkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürger-\n( 1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der\nlichen Gesetzbuchs sinngemäß.\nAnspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung ver-\npflichteten Leistungsträger als erfüllt.\n§ 114\n(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere\nLeistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der                             Rechtsweg\nTräger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt.         Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg\nDie Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unver-        wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben.\nzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern        Maßgebend ist im Falle des § 102 der Anspruch gegen\nmitzuteilen.                                                den vorleistenden Leistungsträger und im Falle der\n§ 108                           §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungs-\nErstattung in Geld                     pflichtigen Leistungsträger.\nSach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.\n§ 109                                               Dritter Abschnitt\nVerwaltungskosten und Auslagen                          Erstattungs- und Ersatzansprüche\nVerwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen                 der Leistungsträger gegen Dritte\nsind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall\n200 Deutsche Mark übersteigen. Die Bundesregierung                                    § 115\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                         Ansprüche gegen den Arbeitgeber\nBundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entspre-\nchend der jährlichen Steigerung der monatlichen Be-            (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeit-\nzugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und           nehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein\ndabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben            Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der\nrunden.                                                      Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                            1455\nauf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten So-    ereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher\nzialleistungen über.                                       Gemeinschaft lebt.\n(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlos-           (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebe-\nsen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet          nen von dem zum Schadensersatz Verpflichteten auf\noder gepfändet werden kann.                                einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wir-\nkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger\n(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf       der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit\nSachbezüge tritt im Falle des Absatzes 1 der Anspruch      dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die\nauf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17        erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistun-\nSatz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten        gen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger\nder Sachbezüge.                                            der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum\nSchadensersatz Verpflichtete und der Geschädigte\n§ 116\noder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger\nAnsprüche gegen Schadensersatzpflichtige            oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.\n(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beru-        (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der\nhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf          Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbe-\nden Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe         haltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht\nüber, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses      stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit\nSozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung        Arznei- und Verbandmitteln fünf vom Hundert der mo-\neines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf         natlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches\ndenselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende      zu ersetzen.\nSchadensersatz beziehen.\n(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Er-\n(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch    satzansprüche ist zulässig.\nGesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versi-\ncherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit                              § 117\ner nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädig-\nSchadensersatzansprüche\nten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.\nmehrerer Leistungsträger\n(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch\nHaben im Einzelfall mehrere Leistungsträger Sozial-\nein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende\nleistungen erbracht und ist in den Fällen des § 116\nVerantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf\nAbs. 2 und 3 der übergegangene Anspruch auf Ersatz\nden Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von\ndes Schadens begrenzt, sind die Leistungsträger Ge-\ndem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung überge-\nsamtgläubiger. Untereinander sind sie im Verhältnis der\nhenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem\nvon ihnen erbrachten Sozialleistungen zum Ausgleich\nVomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger er-\nverpflichtet. Soweit jedoch eine Sozialleistung allein von\nsatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzan-\neinem Leistungsträger erbracht ist, steht der Ersatzan-\nspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der\nspruch im Innenverhältnis nur diesem zu. Die Leistungs-\nAnspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der           träger können ein anderes Ausgleichsverhältnis verein-\nGeschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfe-\nbaren.\nbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozial-\nhilfegesetzes werden.                                                                § 118\nBindung der Gerichte\n(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Er-\nsatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entge-          Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegange-\ngen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschä-       nen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfecht-\ndigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den über-    bare Entscheidung gebunden, daß und in welchem Um-\ngegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.                      fang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.\n(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der So-\n§ 119\nzialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Ge-\nschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren                  Übergang von Beitragsansprüchen\nSozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis,\nSoweit der Schadensersatzanspruch eines Sozial-\ngeht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der\nversicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt,\nSchadensersatzanspruch nur insoweit über, als der ge-\nden Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversi-\nschuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung\ncherung umfaßt, geht dieser auf den Leistungsträger\ndes eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner\nHinterbliebenen erforderlich ist.                          über; dies gilt nicht, wenn und soweit der Arbeitgeber\ndas Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitrags-\n(6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätz-   pflicht unterliegende Leistungen erbringt. Die eingegan-\nlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im       genen Beiträge gelten in der Rentenversicherung als\nZeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschä-          Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des\ndigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Ge-       Schadensereignisses pflichtversichert war. Durch den\nmeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch       Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf\nnach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht wer-         der Sozialversicherte nicht schlechter gestellt werden,\nden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder          als er ohne den Schadensersatzanspruch gestanden\neinem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadens-          hätte.","1456                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nArtikel II                              Nr. 1 zu kürzen wäre, nicht erfüllt wird, geht der\nAnspruch des Behinderten insoweit mit Zahlung\ndes Übergangsgeldes auf die Bundesanstalt über.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                             Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialge-\nzum Zehnten Buch Sozialgesetzbuch                              setzbuch bleiben unberührt.\"\nsowie weitere Änderungen\nvon Gesetzen                           5. In§ 71 Abs. 1 wird das Wort „erstatten\" durch das\nWort „ersetzen\" ersetzt.\n6. In § 87 wird die Zahl „ 121\" durch die Zahlen „ 120,\nErster Abschnitt                           127\" ersetzt.\nÄnderung von Gesetzen\n7. In § 105 a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „so geht\n§ 1                               der Anspruch auf Übergangsgeld, soweit es zeitlich\nmit Arbeitslosengeld nach Absatz 1 zusammentrifft,\nÄnderung des Bundesausbildungs-                     bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes nach Absatz 1\nförderungsgesetzes                         auf die Bundesanstalt über\" durch die Worte „steht\n§ 38 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in               der Bundesanstalt ein Erstattungsanspruch ent-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976                 sprechend § 103 des Zehnten Buches Sozialge-\n(BGBI. 1 S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 8              setzbuch zu\" ersetzt.\nAbs. 1 und 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt           8. In § 117 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Lei-\ngefaßt:                                                          stungen\" die Worte ,,(Arbeitsentgelt im Sinne des\n§ 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)\"\n,,§ 38\neingefügt.\nÜbergang von anderen Ansprüchen\nHat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbil-    9. § 127 erhält folgende Fassung:\ndungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-                                     ,,§ 127\nrechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch\nauf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder               Für den Übergang von Schadensersatzansprü-\neine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht               chen gilt § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\ndieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Auf-              buch entsprechend.''\nwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 11 5 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.\"          10. In § 140 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort\n„Arbeitslosen\" die Worte „gegen jemanden, der\nkein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten\n§2\nBuches Sozialgesetzbuch ist,\" eingefügt.\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n11. In§ 141 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetzes\"\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\ndie Worte „oder des Zehnten Buches Sozialgesetz-\n(BGBI. 1S. 582), zuletzt geändert durch§ 6 der Verord-\nbuch\" eingefügt und die Worte „auf den Bund über-\nnung vom 1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418), wird wie folgt\ngehen\" durch die Worte „dem Bund zustehen\"\ngeändert:\nersetzt.\n1. Es werden gestrichen                                   12. In § 141 m Abs. 1 werden nach dem Wort „gehen\"\na) § 38 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 160            die Worte „abweichend von § 115 des Zehnten\nAbs. 2 Satz 2, § 178 Abs. 3 Satz 2, § 230 Abs. 1       Buches Sozialgesetzbuch bereits\" eingefügt.\nNr. 7 a,               ·\n13. In § 153 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nb) in§ 23 Abs. 1 Satz 1 die Worte „und der Antrag-          gefügt:\nsteller die Gewähr für ordnungsmäßige Ausfüh-\nrung des Auftrags bietet\", in § 230 Abs. 2 die         „Satz 1 gilt nicht, soweit das Arbeitsamt aus dem\nZahl „7 a,\".                                           gleichen Grund einen Erstattungsanspruch nach\nden §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch hat.\"\n2. In § 24 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,§ 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet      14. In § 178 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Der Ar-\nkeine Anwendung.\"                                           beitgeber und der beitragspflichtige Arbeitnehmer\nhaben\" durch die Worte „Der beitragspflichtige\n3. § 40 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 Arbeitnehmer hat\" ersetzt.\n,,§ 140 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\"\n§3\n4. § 59 e Abs. 4 erhält folgende Fassung:                       Änderung der Reichsversicherungsordnung\n,,(4) Soweit ein Anspruch des Behinderten auf Lei-      Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-\nstungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3        gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröf-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                           1457\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch     10. In § 561 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „5, 8 und\nArtikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1982 (BGBI. 1         10\" durch die Worte „5 und 8\" ersetzt.\nS. 641 ) , wird wie folgt geändert:\n11. In§ 765 a Abs. 2 werden die Worte,,§ 1542 Abs. 1\n1. Es werden gestrichen                                       Satz 1\" durch die Worte ,,§ 116 des Zehnten\na) § 182 Abs. 10, § 183 Abs. 3 Satz 2, § 200 c             Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nAbs. 2 Satz 2, §§ 205 c, 222 Satz 1, § 317 a\nAbs. 1 Satz 2, § 318 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 und     12. In § 1227 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „zwei\" durch\nAbs. 2, § 393 Abs. 3 Satz 4, § 422 Abs. 2 Satz 2,      das Wort „vier\" ersetzt.\n§§ 484, 486 Abs. 2 und 3, § 530 Abs. 1 Nr. 4, §\n638 Abs. 2, §§ 1238, 1262 Abs. 1 Satz 3, § 1325\nAbs. 5, § 1427 Abs. 1 und 6, §§ 1509 a, 1510       13. § 1241 f Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nAbs.2,§§ 1511, 1513, 1524, 1525, 1527, 1531              ,,(4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Leistun-\nbis 1539, 1541 , 1542 bis 1543 b, 1738, 1 768,         gen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1\n1769,                                                  zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch des\nb) in § 530 Abs. 1 Nr. 3 jeweils die Worte „Abs. 1         Betreuten insoweit mit Zahlung des Übergangs-\nSatz 1 oder 4'', in§ 1431 Abs. 1 Nr. 3 die Worte       geldes auf den Rehabilitationsträger über. Die\n„Abs. 1 Satz 1 oder\", in§ 1431 Abs. 1 Nr. 4 die        §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nWorte „Abs. 1 Satz 2, 3, \".                            buch bleiben unberührt.\"\n2. § 183 wird wie folgt geändert:                          14. In § 1255 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:\na) Die erste Satzhälfte von Absatz 3 Satz 3 erhält         ,,Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozial-\nfolgenden Fassung:                                     gesetzbuch bleiben bei der Anwendung der Absätze\n,,Ist über diesen Zeitpunkt hinaus Kranken-            1 und 3 unberücksichtigt, soweit sie mit einer anzu-\ngeld gezahlt worden und übersteigt dieses die          rechnenden Ausfallzeit oder Zurechnungszeit zu-\nRente,\".                                               sammentreffen und dies für den Betroffenen günsti-\nger ist.\"\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird das Semikolon durch\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb-\n15. In § 1305 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch\nsatz gestrichen.\nfolgende Sätze 2 und 3 ersetzt:\n3. § 185 c Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:              ,,Kinderheilbehandlungen sowie Nach- und Festi-\ngungskuren wegen Geschwulsterkrankungen kön-\n,,§ 189 gilt entsprechend.\"                                nen Angehörigen von Versicherten erbracht wer-\nden, wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung\n4. § 220 Satz 3 erhält folgende Fassung:                      der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte\n,,§ 89 Abs. 3 und 5 des Zehnten Buches Sozial-\nGesundheit wesentlich gebessert oder wiederher-\ngesetzbuch gilt entsprechend.\"                             gestellt werden kann, Kinderheilbehandlungen je-\ndoch nur in dem zahlenmäßigen Umfang, in dem\ndiese Leistungen im Jahre 1981 durchgeführt\n5. In § 222 Satz 2 wird das Wort „sie\" durch die Worte        worden sind. Die Durchführung einer weiteren\n,,die Krankenkasse des Versicherten\" ersetzt.              Kinderheilbehandlung vor Ablauf von drei Jahren\nnach Durchführung einer solchen oder ähnlichen\n6. In § 318 a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Kasse\"             Maßnahme ist ausgeschlossen, es sei denn, daß\ndurch das Wort „Krankenkasse\" ersetzt.                     vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Grün-\nden dringend geboten sind.\"\n7. Dem § 483 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches Sozial-         16. § 1372 Nr. III erhält folgende Fassung:\ngesetzbuch bleiben unberührt.\"\n,,die Vorschrift des Fünften Buches über die Be-\nnachrichtigung des Trägers der Rentenversiche-\n8. § 486 wird wie folgt geändert:                             rung durch den Träger der Unfallversicherung\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                (§ 1522).\"\n„Die See-Krankenkasse hat der beauftragten\nKasse neben dem Betrag der Leistungen auch        17. § 1427 wird wie folgt geändert:\nfünf vom Hundert dieses Betrages für die Verwal-       a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ntung zu erstatten.\"\n,,(2) Die Versicherten haben Auskunft im Sinne\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           von § 98 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches\n,,(4) § 91 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-             Sozialgesetzbuch zu geben und alle für die Prü-\ngesetzbuch gilt entsprechend.\"                             fung ihres Versicherungsverhältnisses erforder-\nlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.\"\n9. In§ 539 Abs. 1 Nr. 6 wird das Wort „zwei\" durch das        b) In Absatz 3 werden die Worte „und die Arbeitge-\nWort „vier\" ersetzt.                                           ber\" gestrichen sowie die Worte „den in Ab-","1458                                   Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1982, Teil 1\nsatz 1 bezeichneten Stellen auf Anfordern\"          2. § 18 f Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ndurch die Worte „den zuständigen Stellen auf             ,,(4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Leistun-\nVerlangen\" ersetzt.                                    gen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3 Nr. 1\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                      zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch des\nBetreuten insoweit mit Zahlung des Übergangsgel-\n,,(5) § 98 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialge-       des auf die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nsetzbuch gilt entsprechend.\"                           stellte über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch bleiben unberührt.''\n18. Die Nummer 8 der Anlage 2 zum Dritten Buch (zu\n§ 790 Abs. 1) erhält folgende Fassung:                 3. In § 32 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„8. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft              ,,Beiträge nach § 119 des Zehnten Buches Sozialge-\nHessen-Nassau''.                                     setzbuch bleiben bei der Anwendung der Absätze 1\nund 3 unberücksichtigt, soweit sie mit einer anzu-\n§4                               rechnenden Ausfallzeit oder Zurechnungszeit zu-\nsammentreffen und dies für den Betroffenen günsti-\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-                ger ist.\"\nNeuregelungsgesetzes\nIn Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-        4. § 77 erhält folgende Fassung:\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                    ,,§ 77\nGliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinig-\nFür die Benachrichtigung der Bundesversiche-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des\nrungsanstalt für Angestellte durch den Träger der\nGesetzes vom 3. Juni 1 982 (BGBI. 1S. 641 ) , wird nach\nUnfallversicherung gilt § 1522 der Reichsversiche-\n§ 1 b folgender § 1 c eingefügt:\nrungsordnung entsprechend.''\n,,§ 1 C                         5. In § 84 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgen-\nPersonen, die nach Artikel II § 3 Nr. 1 2 des Gesetzes      de Sätze 2 und 3 ersetzt:\nvom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450) versicherungs-            ,,Kinderheilbehandlungen sowie Nach- und Festi-\npflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungs-        gungskuren wegen Geschwulsterkrankungen kön-\npflicht zu befreien, wenn sie                                   nen Angehörigen von Versicherten erbracht werden,\na) vor dem .1 . Juli 1983 das 50. Lebensjahr vollendet          wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Ge-\nhaben oder                                                 sundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesund-\nheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt\nb) mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs-          werden kann, Kinderheilbehandlungen jedoch nur in\nunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen        dem zahlenmäßigen Umfang, in dem diese Leistun-\nVersicherungsvertrag für den Fall des Todes und des        gen im Jahre 1981 durchgeführt worden sind. Die\nErlebens des 65. oder niedrigeren Lebensjahres bis         Durchführung einer weiteren Kinderheilbehandlung\nzum 31. Dezember 1983 mit Wirkung vom 1. Juli              vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer\n1983 oder früher abgeschlossen haben und für diese         solchen oder ähnlichen Maßnahme ist ausgeschlos-\nVersicherung mindestens ebensoviel aufgewendet             sen, es sei denn, daß vorzeitige Leistungen aus ge-\nwird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der      sundheitlichen Gründen dringend geboten sind.\"\nArbeiter zu zahlen wären.\n6. § 149 wird wie folgt geändert:\nDie Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zu-\nlässig, wenn der zu Befreiende dies bis zum 31. Dezem-          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nber 1983 bei der Seekasse beantragt. Die Befreiung                     ,,(2) Die Versicherten haben Auskunft im Sinne\nerfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 an.\"                            von § 98 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch zu geben und alle für die Prüfung\nihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen\n§5                                    Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.\"\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes               b) In Absatz 3 werden die Worte „und die Arbeitge-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-               ber\" gestrichen sowie die Worte „den in Absatz 1\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-               bezeichneten Stellen auf Anfordern\" durch die\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                  Worte „den zuständigen Stellen auf Verlangen\"\ndurch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 1982                 ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert:                     c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) § 98 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialge-\n1 . Es werden gestrichen                                            setzbuch gilt entsprechend.\"\na) §§ 15, 39 Abs. 1 Satz 3, § 104 Abs. 5, § 149\nAbs. 1 und 6,                                                                     §6\nÄnderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nb) in § 153 Abs. 1 Nr. 3 die Worte „Abs. 1 Satz 1\noder\", in § 153 Abs. 1 Nr. 4 die Worte „Abs. 1          Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-\nSatz 2, 3,\".                                        setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                             1459\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          1965 (BGBI. I S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 13\nArtikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1982 (BGBI. 1      des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember\nS. 641 ), wird wie folgt geändert:                           1981 (BGBI. 1 S. 1 523), wird wie folgt geändert:\n1 . Es werden gestrichen                                     1 . Es werden gestrichen\na) §§ 37, 60 Abs. 1 Satz 3, §§ 108 g, 108 h Abs. 5,          a) § 44 Abs. 4,\n§ 109 Abs. 2, § 141 Abs. 3 und 7,                      b) in § 10 Abs. 3 die Worte ,, , 1531 und 1536 bis\nb) in § 236 a Abs. 1 Nr. 3 die Worte „Abs. 3 Satz 1               1 539\", in § 32 die Worte „sowie des § 1542\".\noder\", in § 236 a Abs. 1 Nr. 4 die Worte „Abs. 3\nSatz 2, 3 oder\".                                   2. § 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\n2. § 40 f Abs. 4 erhält folgende Fassung:                          ,,(6) Gewährt eine landwirtschaftliche Alterskas~e\neine laufende Geldleistung für eine Zeit, für die ein\n,,(4) Wird ein Anspruch des Betreuten auf Leistun-         Anspruch auf Versorgungsbezüge nach beamten-\ngen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nr. 3            rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht\nzu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch des         und für die nach Absatz 5 die laufende Geldleistung\nBetreuten insoweit mit Zahlung des Übergangsgel-             zu kürzen ist, sind die Leistungen der landwirtschaft-\ndes auf die Bundesknappschaft über. Die §§ 104 und           lichen Alterskasse von dem Träger der Versorgung\n115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben              insoweit zu erstatten. § 104 des Zehnten Buches\nunberührt.''                                                 Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.\"\n3. In § 54 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:            3. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,Beiträge nach § 11 9 des Zehnten Buches Sozialge-\n,,(3) § 98 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches Sozial-\nsetzbuch bleiben bei der Anwendung der Absätze 1             gesetzbuch gilt für die landwirtschaftlichen Unter-\nund 3 unberücksichtigt, soweit sie mit einer anzu-           nehmer mit der Maßgabe, daß auch über die Unter-\nrechnenden Ausfallzeit oder Zurechnungszeit zu-\nnehmensverhältnisse Auskunft zu erteilen ist. Die\nsammentreffen und dies für den Betroffenen günsti-           Auskunftspflicht nach Satz 1 besteht auch gegen-\nger ist.\"\nüber den Gemeinden.\"\n4. In § 97 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgen-\n4. § 33 Abs. 8 erhält folgende Fassung:\nde Sätze 2 und 3 ersetzt:\n,,(8) Gewährt eine landwirtschaftliche Alterskasse\nKinderheilbehandlungen sowie Nach- und Festi-\nAltersgeld für eine Zeit, für die ein Anspruch auf Ren-\ngungskuren wegen Geschwulsterkrankungen kön-\nte aus der Altersversorgung für das Deutsche Hand-\nnen Angehörigen von Versicherten erbracht werden,\nwerk oder auf Versorgungsbezüge nach beamten-\nwenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Ge-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht\nsundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesund-\nund für die nach Absatz 7 das Altersgeld zu kürzen\nheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt\nist sind die Leistungen der landwirtschaftlichen\nwerden kann, Kinderheilbehandlungen jedoch nur in\nAlterskasse von dem Träger der Versorgung insoweit\ndem zahlenmäßigen Umfang, in dem diese Leistun-\nzu erstatten. § 104 des Zehnten Buches Sozial-\ngen im Jahre 1981 durchgeführt worden sind. Die\ngesetzbuch bleibt unberührt.\"\nDurchführung einer weiteren Kinderheilbehandlung\nvor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer\nsolchen oder ähnlichen Maßnahme ist ausgeschlos-          5. § 44 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsen, es sei denn, daß vorzeitige Leistungen aus ge-          ,,§ 4 Abs. 6 gilt entsprechend.\"\nsundheitlichen Gründen dringend geboten sind.\"\n5. § 141 wird wie folgt geändert:                                                         §8\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                        Änderung des Gesetzes\nüber die Krankenversicherung der Landwirte\n,,(4) Die Versicherten haben Auskunft im Sinne\nvon § 98 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches Sozial-       Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-\ngesetzbuch zu geben und alle für die Prüfung        wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1S. 1433), zuletzt ge-\nihres Versicherungsverhältnisses erforderlichen     ändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 3. Juni\nUnterlagen auf Verlangen vorzulegen.\"               1982 (BGBI. 1 S. 641 ), wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n1 . Es werden gestrichen\n,,(6) § 98 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozial-\n§ 19 Abs. 7, § 20 Abs. 3 Satz 2, § 20 a Abs. 2 Satz 3,\ngesetzbuch gilt entsprechend.\"\n§ 30 Abs. 2 Satz 2, § 81.\n§7\n2. § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Gesetzes\nüber eine Altershilfe für Landwirte                „8. Entwicklung und Abstimmung von Verfahren\nund Programmen für die automatische Daten-\nDas Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der               verarbeitung, den Datenschutz und die Daten-\nFassung der Bekanntmachung vom 14. September                           sicherung sowie Abstimmung über Betrieb von","1460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nRechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben der               kann der Träger der Kriegsopferfürsorge durch\nMitglieder und der Krankenkassen.\"                         schriftliche Anzeige an den anderen bewirken,\ndaß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Auf-\n3. In § 82 Nr. 1 wird die Zahl „205 c,\" gestrichen.                 wendungen auf ihn übergeht.\"\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:\n§9                                     ,,§ 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                        geht der Regelung des Absatzes 1 Satz 1 vor.\"\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21)            8. Nach § 27 h wird folgender§ 27 i eingefügt:\nwird wie folgt geändert:\n,,§ 27 i\n1. Es werden gestrichen                                           Der erstattungsberechtigte Träger der Kriegs-\nopferfürsorge kann die Feststellung einer Sozial-\n§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 25 c Abs. 4.\nleistung aus der Sozialversicherung betreiben so-\nwie Rechtsmittel einlegen. Der Auslauf der Fristen,\n2. § 18 c Abs. 6 wird wie folgt geändert:                      die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt\na) In Satz 2 werden die Worte „so hat er den Betrag         nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrens-\nder Aufwendungen zu ersetzen, den er sonst als          fristen, soweit der Träger der Kriegsopferfürsorge\nLeistung\" durch die Worte „ist er erstattungs-          das Verfahren selbst betreibt.\"\npflichtig, soweit er sonst Leistungen\" ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Worte „Satz 2 gilt\" durch die    9. In§ 44 Abs. 5 Satz 1 ist nach den Worten „zu ver-\nWorte „Die Erstattungspflicht besteht\" ersetzt.         wirklichen sind\" das Wort „und\" durch ein Komma\nzu ersetzen; nach dem Wort „haben\" sind die Worte\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                               ,,und nicht auf den Kostenträger der Kriegsopfer-\nversorgung übergeleitet sind\" einzufügen.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ersetzt\" durch\ndas Wort „erstattet'' ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Der Er-         10. § 71 b Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsatz\" durch die Worte „Die Erstattung\" ersetzt.         ,,Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ersatz\" durch          gungsbezüge geleistet, gelten, wenn der Versor-\ndas Wort „Erstattung\" ersetzt.                          gungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger\nder Sozialversicherung oder eine öffentlich-recht-\n4. § 20 erhält folgende Fassung:                               liche Kasse hat, §§ 104 sowie 106 bis 114 des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch und, wenn der\n,,§ 20                            Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen\nSoweit die Krankenkassen nur nach den Vor-               öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, § 115 des\nschriften dieses Gesetzes Leistungen zu erbringen          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der,Maß-\nhaben, werden ihnen diese sowie ein Betrag von             gabe, daß die Ansprüche dem Kostenträger der\nacht vom Hundert des Wertes dieser Leistungen als          Kriegsopferversorgung zustehen.''\nKosten erstattet.''\n11. § 81 b erhält folgende Fassung:\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\n,,§ 81 b\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ersatzansprü-\nche\" durch das Wort „Erstattungsansprüche\"                 Hat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere\nersetzt.                                                Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen\ngewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ersatzansprü-\nstatt ihrer eine andere öffentlich-rechtliche Stelle,\nche\" durch die Worte „Erstattungsansprüche\ndie kein Leistungsträger im Sinne von § 1 2 des\nnach § 18 c Abs. 6 und den §§ 19 und 20\"\nErsten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung\nersetzt.\nverpflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung ver-\npflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfang\n6. In § 25 c Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das           zu erstatten, wie sie ihr nach den für sie geltenden\nWort „ersetzen\" durch das Wort „erstatten\"                  Rechtsvorschriften oblagen.''\nersetzt.\n7. § 27 g Abs. 1 wird wie folgt geändert:                  12. Dem § 81 b wird folgender§ 81 c angefügt:\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                                                 ,,§ 81 C\n„Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die             Werden nach diesem Gesetz Leistungen er-\nZeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge         bracht, deren Höhe vom Umfang eines Anspruchs\ngewährt werden, einen Anspruch gegen einen               gegen einen Dritten, der kein Leistungsträger ist,\nanderen, der kein Leistungsträger im Sinne von           beeinflußt wird, kann die Verwaltungsbehörde den\n§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist,            zu berücksichtigenden Anspruch bis zur Höhe ihrer","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                             1461\nLeistung durch schriftliche Anzeige auf den Kosten-                                  §13\nträger der Kriegsopferversorgung überleiten.\"\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\n§ 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung\n§10                              der Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBI. 1\nÄnderung des Gesetzes über die Angleichung              S. 1741 ), zuletzt geändert durch Artikel 20 des\nder Leistungen zur Rehabilitation               2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1523), erhält folgende Fassung:\nDas Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nRehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ),         ,,(2) § 65 a des Ersten und§ 115 des Zehnten Buches\nzuletzt geändert durch Artikel 17 des 2. Haushalts-           Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.\"\nstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1\nS. 1523), wird wie folgt geändert:\n§14\n1 . § 6 wird wie folgt geändert:                                      Änderung des Bundessozialhilfegesetzes\na) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon durch             Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Be-\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb-       kanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 289,\nsatz gestrichen.                                   , 1150), zuletzt geändert durch Artikel 21 des\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                              2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt geändert:\n2. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n1 . Es werden gestrichen\n,,(4) Wird ein Anspruch des Behinderten auf Lei-\n§ 59 Abs. 2 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1\nstungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 3\nSatz 3, § 111 Abs. 3, §§ 113 und 126 c.\nNr. 1 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch\ndes Behinderten insoweit mit Zahlung des Über-\ngangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über. Die        2. In § 11 Abs. 2 Satz 2, in § 29 Satz 2, in § 43 Abs.1\n§§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetz-                Satz 2 und in § 58 Satz 2 wird jeweils der Punkt\nbuch bleiben unberührt.\"                                       durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz ange-\nfügt:\n3. § 41 wird gestrichen.                                           ,,mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuld-\nner.\"\n§ 11\n3. § 21 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nIn § 51 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973                         ,,laufende und einmalige Leistungen\".\n(BGBI. I S. 1015), zuletzt geändert durch§ 1 der Verord-\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnung vom 1. April 1982 (BGBI. 1 S. 418), wird die Zahl\n,,6\" durch die Zahl „8\" ersetzt.                                         ,,(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer\nAnstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\nEinrichtung umfaßt auch einen angemessenen\n§12                                      Barbetrag zur persönlichen Verfügung, es sei\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                        denn, daß dessen bestimmungsmäßige Verwen-\ndung durch oder für den Hilfeempfänger nicht\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-                  möglich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebens-\nkanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 13) wird                  jahr vollendet haben, erhalten den Barbetrag in\nwie folgt geändert:                                                   Höhe von mindestens dreißig vom Hundert des\nRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Für\n1 . § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben, setzen die zuständigen\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nLandesbehörden oder die von ihnen bestimmten\n,,Dem Bund steht ein Erstattungsanspruch ent-                Stellen für die in ihrem Bereich vorhandenen Ein-\nsprechend § 103 des Zehnten Buches Sozial-                   richtungen die Höhe des Barbetrages fest. Trägt\ngesetzbuch gegen die Träger der gesetzlichen                 der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des\nUnfall- und Rentenversicherung zu.\"                          Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                       einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von fünf\nvom Hundert seines Einkommens, höchstens je-\ndoch in Höhe von fünfzehn vom Hundert des\n2. § .13 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                               Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes. Bei\n,,4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zah-               Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der\nlungszeitraums ( § 20 Abs. 1 ) eine der in § 8             gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Ver-\nAbs. 1 Nr. 1 genannten Leistungen erhalten hat             sorgungsbezügen des öffentlichen Dienstes\nund insoweit ein Erstattungsanspruch nach § 8              oder mit sonstigem regelmäßigem Einkommen\nAbs. 3 Satz 2 nicht entstanden ist.\"                       kann anstelle des im Einzelfalle maßgebenden","1462                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBarbetrages ein entsprechender Teil dieser Ein-       10. Nach § 91 wird folgender § 91 a eingefügt:\nkünfte unberücksichtigt gelassen werden.\"\n,,§ 91 a\nFeststellung der Sozialleistungen\n4. § 24 wird wie folgt geändert:\nDer erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 23                 kann die Feststellung einer Sozialleistung aus der\nAbs. 3\" durch die Worte ,,§ 23 Abs. 4 Nr. 1\"               Sozialversicherung betreiben sowie Rechtsmittel\nersetzt.                                                   einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Ver-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Stufen 111,           schulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;\nIV oder V\" durch die Worte „Stufen III bis VI\"             dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der\nersetzt.                                                   Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst be-\ntreibt.\"\n5. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n11. In § 93 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Sie sollen\na) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 ein-             eigene Einrichtungen nicht neu schaffen\" durch die\ngefügt:                                                    Worte „Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die\nTräger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht\n„Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten\nneu schaffen'' ersetzt.\nLebensunterhalts sind nur in Höhe der für den\nhäuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwen-\ndungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeit-      12. Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:\nraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen                                           ,,§ 98\nnach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte an-\nÖrtliche Zuständigkeit bei der Gewährung von\ndere Maßnahmen überwiegen. Die zuständigen\nSozialhilfe an Personen in Einrichtungen zum Voll-\nLandesbehörden können Näheres über die Be-\nzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung\nmessung der für den häuslichen Lebensunterhalt\nersparten Aufwendungen bestimmen.\"                            Für Personen, die sich in Einrichtungen zum Voll-\nzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; in ihm werden            aufhalten, ist örtlich zuständig der Träger der Sozial-\ndie Worte „Satz 1 soll\" durch die Worte „Die               hilfe, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen\nSätze 1 bis 3 sollen\" ersetzt.                             gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnah-\nme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten\n6. In§ 67 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Taschengeld\"              vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ist ein ge-\ndurch die Worte „ein Barbetrag\" ersetzt.                      wöhnlicher Aufenthalt im Bereich dieses Gesetzes\nnicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, richtet sich\ndie örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1;\n7. § 69 Abs. 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:                   § 106 gilt entsprechend.\"\n„Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder\ngleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvor-          13. In § 103 wird Absatz 4 gestrichen; der bisherige\nschriften bis zum 31. Dezember 1983 mit fünfund-              Absatz 5 wird Absatz 4.\nzwanzig vom Hundert, im Jahre 1984 mit fünfzig vom\nHundert und vom 1. Januar 1985 an mit siebzig vom        14. In§ 109 werden die Worte,,§ 103 Abs. 5\" durch die\nHundert anzurechnen.\"                                         Worte,,§ 103 Abs. 4\" ersetzt.\n8. § 90 wird wie folgt geändert:                            15. In § 119 Abs. 7 werden die Worte „in einem unter\nfremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet''\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   durch die Worte „in den zum Staatsgebiet des Deut-\n„Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen               schen Reiches nach dem Stand vom 31 . Dezember\nnach § 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird,       1937 gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-\neinen Anspruch gegen einen anderen, der kein               Linie\" ersetzt.\nLeistungsträger im Sinne von § 1 2 des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch ist, kann der Träger         16. In § 1 23 Satz 1 werden die Worte ,, § 1 26 c\" durch\nder Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den         die Worte,,§ 126 b\" ersetzt.\nanderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur\nHöhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.\"\n1 7. § 1 27 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „für die\n„Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches                        kinderzuschlagberechtigten Kinder\" durch die\nSozialgesetzbuch gehen der Regelung des Ab-                   Worte „für die nach§ 2 des Bundeskindergeld-\nsatzes 1 vor.\"                                                gesetzes zu berücksichtigenden Kinder\" er-\nsetzt.\n9. In§ 91 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „des§ 84                b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nAbs. 2, des § 85 Nr. 3 Satz 2 und des § 86\"                      ,,Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Satz 2 ge-\ndurch die Worte „des § 84 Abs. 2 und des § 85 Nr. 3              nannten Personen sowie für Kinder, für die Aus-\nSatz 2\" ersetzt.                                                 landskinderzuschlag gewährt wird, wenn auch","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                             1463\ndie übrigen Voraussetzungen des Absatzes                   bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Worte\nSatz 2 vorliegen.\"                                               ,,und Ausbildungshilfe(§§ 31 bis 34 BSHG)\"\ngestrichen.\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Halbsatz 1 wird nach der Zahl „91\" die              cc) In Nummer 2 Buchstabe b werden das Wort\nZahl ,, , 91 a\" eingefügt.                                  ,,und\" durch ein Komma ersetzt und die Wor-\nte „Hilfe bei nicht rechtswidrigem Schwan-\nbb) In Halbsatz 2 werden die Worte „kinder-\ngerschaftsabbruch und bei nicht rechtswidri-\nzuschlagberechtigtes Kind\" durch die\nger Sterilisation, Hilfe zur Familienplanung\nWorte „ein nach§ 2 des Bundeskindergeld-\nund\" eingefügt.\ngesetzes oder beim Auslandskinder-\nzuschlag zu berücksichtigendes Kind\" er-          n) In § 29 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.\nsetzt.\no) In § 30 Abs. 2 werden die Worte „Abweichendes\n18. In§ 147 a Satz 1 wird die Zahl „22\" durch die Zahl                Recht der besonderen Teile dieses Gesetz-\n,,21\" ersetzt.                                                  buches sowie\" gestrichen.\np) § 37 erhält folgende Fassung:\n§15                                                           ,,§ 37\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                               Vorbehalt abweichender Regelungen\nDas Sozialgesetzbuch (SGB)-AllgemeinerTeil-vom                         Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle\n11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert                 Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches,\ndurch Artikel II § 28 des Gesetzes vom 18. August 1980               soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts\n(BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt geändert:                           Abweichendes ergibt. Der Vorbehalt gilt nicht für\ndie §§ 1 bis 17, 31 bis 36 und für das Zweite\n1. Artikel 1 (Erstes Buch Sozialgesetzbuch) wird wie                 Kapitel des Zehnten Buches.''\nfolgt geändert:\nq) In § 42 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3\na) § 17 Abs. 2, § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 werden                 angefügt:\ngestrichen.\n,,§ 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entspre-\nb) In § 17 Abs. 3 Satz 4 werden der Punkt durch ein                chend.\"\nSemikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:\nr) § 65 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 97 Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine\nAnwendung.\"                                                     ,,(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Lei-\nstungsberechtigten oder ihnen nahestehende\nc) In § 18 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.              Personen ( § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\nd) In § 19 Abs. 1 werden in den Nummern 1 bis 5 die               ordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer\nKlammerzusätze gestrichen.                                    Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu\nwerden, können verweigert werden.\"\ne) In§ 20 Abs. 1 werden in den Nummern 1 bis 3 die\nKlammerzusätze gestrichen.\n2. Artikel II § 1 wird wie folgt geändert:\nf) § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 1 bis 8 werden die Klammer-            a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nzusätze gestrichen.                                    ,,1. das Bundesausbildungsfördei:ungsgesetz,''.\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a               b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\neingefügt:\n,,4 a. Hilfe zur Familienplanung und Leistun-           ,,3. das Schwerbehindertengesetz,\".\ngen bei nicht rechtswidriger Sterili-\nc) Die Nummern 7 bis 14 erhalten folgende Fassung:\nsation und bei nicht rechtswidrigem\nSchwangerschaftsabbruch,''                      ,,7. das Handwerkerversicherungsgesetz,\ng) In § 22 Abs. 1 werden in den Nummern 1 bis 7 die                  8. das Gesetz über eine Altershilfe für Land-\nKlammerzusätze gestrichen.                                         wirte,\nh) In § 23 Abs. 1 werden in den Nummern 1 und 2 die                  9. das Gesetz über die Krankenversicherung\nKlammerzusätze gestrichen.                                         der Landwirte,\ni) In§ 24 Abs. 1 werden in den Nummern 1 bis 5 die                 10. das Selbstverwaltungsgesetz,\nKlammerzusätze gestrichen.                                   11 . das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit\nj)    In § 25 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.                  andere Gesetze insbesondere\nk) In § 26 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.                     a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,\n1) In § 27 Abs. 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.                     b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzge-\nm) § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      setzes,\naa) In den Nummern 1 bis 4 werden die Klammer-                     c) § 47 des Zivildienstgesetzes,\nzusätze gestrichen.                                           d) § 51 des Bundes-Seuchengesetzes,","1464                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\ne) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,         versicherungsanstalt für Angestellte dem Bundes-\ndie entsprechende Anwendung der Lei-              minister für Arbeit und Sozialordnung anzuzeigen,\nstungsvorschriften des Bundesversorgungs-        der den Bundesminister der Finanzen unterrichtet.\"\ngesetzes vorsehen,\n12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren                                      § 17\nder Kriegsopferversorgung,                       Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n13. das Bundeskindergeldgesetz,\nDas Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des\n14. das Wohngeldgesetz,\".                            Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl.I S. 1469, 2218),\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezem-\nd) Nummer 17 erhält folgende Fassung:\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1390), wird wie folgt geändert:\n., 17. das Gesetz über die Angleichung der Lei-\nstungen zur Rehabilitation,\".                 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,, , soweit sich\naus dem Allgemeinen Teil und den besonderen Teilen\ne) Nummer 18 erhält folgende Fassung:\ndieses Gesetzbuches Abweichendes nicht ergibt\"\n,, 18. das Unterhaltsvorschußgesetz.''                  gestrichen.\nf)   Nummer 19 wird gestrichen.\n2. § 2 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n§16                                .,§ 102 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nÄnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n3. In § 4 7 Abs. 2 werden die Worte„ und § 45 Abs. 4 gel-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des               ten\" durch das Wort „gilt\" ersetzt.\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Arbeitsförderungs-       4. In § 48 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Absatzes 1\nKonsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981                    Satz 3\" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 2\" ersetzt.\n(BGBI. 1 S. 1497), wird wie folgt geändert:\n5. § 50 wird wie folgt geändert:\n1. § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 70 Abs. 4 Satz 2 werden              a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngestrichen.\n.,Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu er-\nstatten.\"\n2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „4 7\" durch die\n,, 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünf-\nZahl „48\" ersetzt.\nzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und\ndas Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat\n6. In§ 65 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Ver-\na) in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984 390          waltungszustellungsgesetzes\" die Worte „in der\nDeutsche Mark,                                    im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nb) in der Zeit ab 1. Januar 1985 ein Siebtel der      201-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nmonatlichen Bezugsgröße (§ 18),                   geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom\nbei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des           14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341)\" gestrichen.\nGesamteinkommens nicht übersteigt.''\n7. § 66 wird wie folgt geändert:\n3. § 8 Abs. 4 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Ver-\nwaltungs-Vollstreckungsgesetz\" die Worte „in\n4. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                               der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\na) In Satz 2 wird das Wort „und\" durch das Wort                    nummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\n.,oder\" ersetzt.                                             sung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                                 Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 3341 ) \" gestrichen.\n„Die Unterbrechung nach Satz 2 dauert bis zur\nb) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Versicherungs-\nBekanntgabe der Entscheidung über den Antrag\nträgers\" durch das Wort „Leistungsträgers\" er-\noder den Widerspruch.''\nsetzt.\n5. In§ 72 Abs. 2 wird hinter dem Wort „anzuzeigen\" der\n8. § 71 erhält folgende Fassung:\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nHalbsatz angefügt:                                                                      .. § 71\n.,der Beschluß des Vorstandes der Bundesversiche-             Offenbarung für die Erfüllung besonderer gesetzli-\nrungsanstalt für Angestellte ist dem Bundesminister           cher Mitteilungspflichten und Mitteilungsbefugnisse\nfür Arbeit und Sozialordnung anzuzeigen.\"                        ( 1) Eine Offenbarung personenbezogener Daten\nist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfül-\n6. § 73 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   lung der gesetzlichen Mitteilungspflichten\n,,Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbe-          1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138\nhörde, die Einwilligung des Vorstandes der Bundes-                des Strafgesetzbuchs,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1982                             1465\n2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach           (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch § 34 des Ge-\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-       setzes vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1S. 161 ), wird wie\nSeuchengesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14     folgt geändert:\nAbs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ge-\nschlechtskrankheiten,                               1. Folgende Sätze 2 und 3 werden eingefügt:\n3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den               ,,§ 87 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist ent-\n§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und§ 116 der           sprechend anzuwenden. Soweit Überzahlungen an\nAbgabenordnung oder                                     Unterhaltshilfe, die durch die Anrechnung von Ren-\n4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des                  tennachzahlungen entstanden sind, nicht durch un-\nWehrpflichtgesetzes,                                    mittelbare Leistung der Nachzahlung an den Aus-\ngleichsfonds ausgeglichen werden, gilt für den sich\nsoweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar              ergebenden Rückforderungsanspruch Absatz 1.''\nsind.\n(2) Eine Offenbarung personenbezogener Daten         2. Im letzten Satz wird das Zitat „Sätzen 1 und 2\" durch\neines Ausländers ist zulässig, soweit es nach pflicht-       das Zitat „Sätzen 1 und 5\" ersetzt.\ngemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erfor-\nderlich ist, den Ausländerbehörden ausländerrecht-\nlich zulässige Maßnahmen auf Grund der in § 10 Abs.\n1 Nr. 7, 9 und 10 und § 11 des Ausländergesetzes                             Zweiter Abschnitt\nbezeichneten Umstände zu ermöglichen. Während\nder ersten sechs Monate eines Bezugs von Sozialhil-                      Überleitungsvorschriften\nfe soll von einer Offenbarung der in§ 10 Abs. 1 Nr. 10\ndes Ausländergesetzes bezeichneten Umstände ab-                                      § 21\ngesehen werden.\"\nÜberleitung von Verfahren\n9. In § 80 Abs. 3 Nr. 1 wird die Ziffer„ 1\" durch die Ziffer    Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\n,,2\" ersetzt.                                            schriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.\n§18                                                          § 22\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes                            Verfahren bei Schadensfällen\n§ 12 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fas-             Artikel 1§§ 116 bis 119 sind nur auf die Schadensfälle\nsung der Bekanntmachung vom 9. September 1980                anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1983 ereignen.\n(BGBI. 1S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 18 des      Für Schadensfälle vor dem 1. Juli 1983 gilt das bis-\n2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981           herige Recht weiter.\n(BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt geändert:\n§ 23\n1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:                    Neubekanntmachung des Bundessozialhilfegesetzes\n,,Ersatzansprüche''.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\nheit macht den Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes\n2. Der bisherige§ 12 wird Absatz 1.                           in der vom 1. Juli 1983 an geltenden Fassung im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt.\n3. Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nfügt:\n,,(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialver-\nsicherung entsprechend den §§ 103 bis 114 des                                Dritter Abschnitt\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstattung ver-                            Schlußvorschriften\nlangen.\"\n§19                                                          § 24\nÄnderung des Unterhaltsvorschußgesetzes                                    Berlin-Klausel\nIn § 7 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n23. Juli 1979 (BGBI. I S. 1184) wird nach Satz 1 folgen-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder Satz eingefügt:                                          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n„Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach\nDritten Überleitungsgesetzes.\nden §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetz-\nbuch besteht.''\n§ 25\n§ 20                                                     Inkrafttreten\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in den Ab-\n§ 290 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der           sätzen 2 bis 4 genannten Bestimmungen am 1. Juli\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969                1983 in Kraft.","1466                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(2) Artikel II § 14 Nr. 5 und 7 tritt mit Wirkung vom             Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Wahrneh-\n1 . Januar 1982 in Kraft.                                             mung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter.\n(6) Die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung\n(3) Artikel II § 14 Nr. 3 und 6 und Artikel II § 16 treten\nder Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversi-\nam ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgen-\nden Monats in Kraft.                                                   cherung im lande Nordrhein-Westfalen, die Rheinische\nArbeitsgemeinschaft zur Rehabilitation Suchtkranker,\ndie Westfälische Arbeitsgemeinschaft zur Rehabilita-\n(4) Artikel II § 3 Nr. 1 5, Artikel II § 5 Nr. 5, Artikel II § 6   tion Suchtkranker, die Arbeitsgemeinschaft zur Rehabi-\nNr. 4 und Artikel II § 10 Nr. 3 treten am 1. Januar 1983               litation Suchtkranker im lande Hessen sowie die Ar-\nin Kraft.                                                              beitsgemeinschaft für Heimdialyse im lande Hessen\nsind berechtigt, Verwaltungsakte zu erlassen zur Erfül-\n(5) Die Vorschriften des Artikels 1§§ 88 bis 94 gelten             lung der Aufgaben, die ihnen am 1. Juli 1981 übertragen\nauch für bereits bestehende Auftragsverhältnisse und                   waren.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 4. November 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nD.Wilms"]}