{"id":"bgbl1-1982-40-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":40,"date":"1982-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/40#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_40.pdf#page=20","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung","law_date":"1982-10-26T00:00:00Z","page":1444,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1444                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Tabakverordnung\nVom 26. Oktober 1982\nAuf Grund des § 20 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a         3. Dem§ 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und f des Le-               ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                  Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einver-          ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Land-             lässig\nwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                 1. entgegen § 3 a Abs. 1 oder 3 Tabakerzeugnisse,\nbei denen der Warnhinweis nicht oder nicht in der\nArtikel 1                                  vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder\nDie Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977                    2. entgegen§ 3 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3\n(BGBI. 1 S. 2831) wird wie folgt geändert:                          Zigaretten, bei denen der Nikotin- oder Konden-\nsatgehalt nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\n1. In § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das Wort               nen Weise angegeben ist,\n,,Essenzen\" durch das Wort „Aromen\" ersetzt.                gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.\"\n2. folgender § 3 a wird eingefügt:                           4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n,,§ 3a                             a) In Nummer 1 werden\n(1) Tabakerzeugnisse im Sinne des§ 3 Abs. 1 des              aa) die Worte „Essenzen, die den Anforderungen\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,                         der Essenzen-Verordnung entsprechen\"\ndie zum Rauchen bestimmt sind, dürfen in zur Abgabe                   durch die Worte „Aromen, die den Anforde-\nan den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen im                      rungen der Aromenverordnung entsprechen''\nSinne des § 14 Abs. 1 des Eichgesetzes nur mit fol-                   ersetzt,\ngendem Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr                  bb) nach dem Wort „Stärke\" die Zeilen\ngebracht werden:                                                      „mit Säuren behandelte, dünnkochende\n,,Der Bundesgesundheitsminister:                                   Stärke\nRauchen gefährdet Ihre Gesundheit\".                                oxidativ abgebaute Stärke\n(2) Bei Zigaretten ist in Verbindung mit dem durch\nPhosphatstärke\nAbsatz 1 vorgeschriebenen Warnhinweis der Niko-                       vorstehende Stärken auch in Form der Quell-\ntin- und Kondensatgehalt wie folgt anzugeben:                         stärke\"\neingefügt.\n„Der Rauch einer Zigarette dieser Marke\nenthält nach DIN                                            b) In Nummer 3 Buchstabe a werden\n0 ...... mg Nikotin und\n0 ...... mg Kondensat (Teer)''.                              aa) vor der Zeile „Schellack\" die Zeile „Gelatine\"\neingefügt,\nAbweichend von Satz 1 darf der Nikotin- und Kon-\ndensatgehalt auch getrennt auf dem Steuerzeichen                bb) nach den Worten „Carboximethylstärke mit\nmit den Worten                                                        einem Verätherungsgrad\" die Worte „von\n0,2\" gestrichen,\n„0N ...... mg\n0K ...... mg\"                                              cc) nach der Zeile „Guarkernmehl (E 41 2)\" die\nZeilen „Mischungen aus\nangegeben werden, wenn hierauf in Verbindung mit\ndem durch Absatz 1 vorgeschriebenen Warnhinweis                       aa) wäßrigen Dispersionen aus Polyvinyl-\nmit den Worten                                                             acetat, auch teilweise hydrolysiert, oder\naus den Copolymeren des Vinylacetats\n„Der Rauch einer Zigarette dieser Marke enthält                         mit Vinylestern von längerkettigen ali-\nnach DIN die auf dem Steuerzeichen angegebenen                          phatischen gesättigten Carbonsäuren\nMengen an Nikotin (N) und Kondensat (K) (Teer)\"                         der Kettenlänge bis C,a oder mit Äthylen\nhingewiesen wird. Unter „Nikotin\" ist der Alkaloid-                        und\ngehalt des trockenen Rauchkondensates, unter                          bb) wäßrigen Lösungen von Polyvinylalko-\n„Kondensat (Teer)\" das nikotinfreie trockene                               hol;\nRauchkondensat zu verstehen.\ndiesen Mischungen dürfen Glycerinacetate\n(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind                     zugesetzt werden\"\nauf den Fertigpackungen deutlich sichtbar, leicht\nlesbar und unverwischbar anzubringen.\"                                eingefügt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                          1445\nc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                                 „d) Paraffine der Anlage 2 Liste 13 der\naa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:                           Zusatzstoffverkehrsverordnung\".\n,,Stoffe für Filter von Zigaretten, Zigaretten-          bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.\nspitzen, Zigarren, Zigarrenspitzen und Ta-               cc) folgender Buchstabe f wird eingefügt:\nbakpfeifen:''.\n,,f) Polyisobutylen\".\nbb) Nach der Zeile „Kieselgel\" wird die Zeile\n,,Magnesiumsilikathydrat       (Meerschaum)\"             dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden\neingefügt.                                                    Buchstaben g und h.\ncc) Die mit den Worten „Wäßrige Dispersionen                  ee) Im Schlußsatz werden die Worte „Buchsta-\naus Polyvinylacetat ... \" beginnenden Zeilen                  ben a bis e\" durch die Worte „Buchstaben a\nerhalten folgende Fassung:                                    bis g\" ersetzt.\n„Mischungen aus\nArtikel 2\na) wäßrigen Dispersionen aus Polyvinyl-\nacetat, auch teilweise hydrolysiert, oder       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\naus den Copolymeren des Vinylacetats          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nmit Vinylestern von längerkettigen alipha-    zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\ntischen gesättigten Carbonsäuren der          15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.\nKettenlänge bis C, s oder mit Äthylen und\nb) wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol                                  Artikel 3\nals Leim zurn Kleben für Mundstücke und Fil-          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nter-(Mundstücks)belag; diesen Mischungen           dung in Kraft.\ndürfen Glycerinacetate zugesetzt werden\".             (2) Tabakerzeugnisse dürfen noch bis zum 1. Januar\n1987 mit einer Kennzeichnung nach den bisher gelten-\nd) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden, wenn\naa) Folgender Buchstabe d wird eingefügt:              sie bis zum 1. Januar 1984 hergestellt worden sind.\nBonn, den 26. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler"]}