{"id":"bgbl1-1982-40-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":40,"date":"1982-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/40#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_40.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)","law_date":"1982-10-26T00:00:00Z","page":1434,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["1434                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse\n(Konfitürenverordnung - KonfV)\nVom 26~ Oktober 1982\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des     1. die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel und\n§ 1 6 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 , 2 Buchstabe b,      2. die in Anlage 4 aufgeführten Zusatzstoffe\nNr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 197 4              nach Maßgabe der in diesen Anlagen festgelegten Be-\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den        schränkungen verwendet werden. Der Gehalt an den in\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und           Anlage 4 aufgeführten Zusatzstoffen darf die dort fest-\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-        gesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.\nrates verordnet:\n§ 1                                (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichne-\nten Zutaten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen\nBegriffsbestimmungen\nvon Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet wer-\nKonfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelee extra, Gelee   den. Die §§ 4 und 7 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungs-\neinfach, Marmelade, Maronenkrem, Apfelkraut, Birnen-        verordnung bleiben unberührt; jedoch dürfen Zitrus-\nkraut, gemischtes Kraut und Pflaumenmus im Sinne            früchte, die mit Überzugsmitteln nach Anlage 2 der Zu-\ndieser Verordnung sind die in Anlage 1 definierten          satzstoff-Zulassungsverordnung versehen sind, nicht\nErzeugnisse.                                                verwendet werden.\n§2\n§3\nZutaten\nKennzeichnung\n(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach\nAnlage 1 müssen der Anlage 2 entsprechen.                       (1) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 sind die dort auf-\ngeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung im Sin-\n(2) Ausgangserzeugnisse nach Anlage 2 Nr. 1 bis 5         ne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.\ndürfen auch dann verwendet werden, wenn sie einer\nWärme- oder Kältebehandlung unterzogen, gefrier-               (2) Erzeugnisse nach Anlage 1 dürfen gewerbsmäßig\ngetrocknet oder konzentriert wurden. Trockenfrüchte,        nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Fer-\ndie nicht gefriergetrocknet sind, dürfen nur in folgenden   tigpackungen zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-\nFällen verwendet werden:                                    Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Anga-\nben angegeben sind:\n1. getrocknete Aprikosen\nbei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2,                    1. die verwendeten Früchte;\n2. getrocknete Pflaumen                                          sie müssen in absteigender Reihenfolge nach Maß-\ngabe des Gewichtsanteils der verwendeten Aus-\nbei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 10.\ngangserzeugnisse angeführt werden; bei Erzeug-\n(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach An-             nissen, die aus mehr als zwei Fruchtarten herge-\nlage 1 dürfen ferner                                             stellt sind, kann statt dessen entweder die Angabe","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                            1435\n„Mehrfrucht\" oder die Angabe ,, ... frucht\" unter         Mahlzeit in Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-\nAngabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten ge-            meinschaftsverpflegung zum unmittelbaren Verzehr\nbraucht werden,                                            an Ort und Stelle abgegeben zu werden,\n2. die in Anlage 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten Zutaten,      2. die Angabe nach Absatz 2 Nr. 8 bei Erzeugnissen in\nKleinpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß\n3. die in Anlage 3 Nr. 3 bis 5 aufgeführten Zutaten, so-      auf einmal verzehrt wird.\nfern sie in solchen Mengen verwendet wurden, daß\n(5) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebens-\nsie den Geschmack des Erzeugnisses beeinflus- ·\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes braucht der\nsen,\nGehalt an den durch § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbin-\n4. die in Anlage 4 Nr. 1 aufgeführte Zutat,               dung mit Anlage 4 zugelassenen Zusatzstoffen nicht\nkenntlich gemacht zu werden. § 3 Abs. 2 Nr. 4 und die\n5. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 8 und 10      Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\ndie Worte „hergestellt aus ... g Früchten je 100 g\";   nung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unbe-\ndie anzugebende Zahl bezieht sich                      rührt.\na) bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 5, 7 und 8          (6) Der Zusatz von L-Ascorbinsäure berechtigt nicht\nauf die verwendeten Früchte,                       zu einem Hinweis auf Vitamin C.\nb) bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 4, 6                                     §4\nund 10\nVerkehrsverbot\naa) bei Verwendung von Pülpe, Mark und\nFruchtsaft auf deren Gewicht,                    (1) Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführ-\nbb) bei Verwendung von wäßrigen Auszügen auf       ten Bezeichnung versehen sind, dürfen gewerbsmäßig\nderen Gewicht, abzüglich des zu ihrer Zu-     nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie der dor-\nbereitung verwendeten Wassers,                tigen Begriffsbestimmung und den Vorschriften des§ 2\nüber die Verwendung von Zutaten entsprechen.\n6. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 9 die Worte\n,,hergestellt aus ... g Apfelkraut und ... g Rüben-      (2) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die den in An-\nkraut je 100 g\",                                      lage 1 vorgesehenen Mindestgehalt an löslicher Trok-\nkenmasse unterschreiten, im übrigen aber den Anforde-\n7. die Worte „Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g\"; die     rungen dieser Verordnung entsprechen, sofern sie\nanzugebende Zahl stellt den Refraktometerwert des     brennwertvermindert und gemäß den Vorschriften der\nErzeugnisses bei 20 °C dar; eine Abweichung von       Nährwert-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet\n± 3 Hundertteilen ist zulässig,                       sind. § 3 Abs. 2 Nr. 8 gilt für diese Erzeugnisse ebenfalls\nnicht, wenn ihnen Konservierungsstoffe zugesetzt\n8. bei Erzeugnissen, deren Gehalt an löslicher Trok-      wurden.\nkenmasse weniger als 63 Gewichtshundertteile\nbeträgt, die Worte „Nach dem Öffnen kühl aufbe-          (3) Der Gebrauch der Bezeichnung „Gelee\" für Er-\nwahren\",                                              zeugnisse, die mit Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht\nverwechselt werden können, bleibt unberührt.\n9. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 5\n§5\na) mit einem Gehalt an Zitrusschalen, wie die\nSchale geschnitten ist,                                      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nb) ohne Gehalt an Zitrusschalen, daß sie keine           ( 1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Be-\nSchalen enthalten,                                 darfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem\ngewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach\n10. in den Fällen des§ 2 Abs. 2 Satz 2, daß getrocknete    Anlage 1, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr ge-\nFrüchte verwendet wurden,                            bracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 2 Abs. 3\n11. bei Verwendung von Saft aus roten Rüben gemäß          Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.\nAnlage 3 Nr. 9 die Worte „Saft aus roten Rüben zur\n(2) Nach§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-\nVerstärkung der Farbe\".\ndarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebens-\n(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind mit der  mittel entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 1 gewerbs-\nVerkehrsbezeichnung zu verbinden. Die Angaben nach         mäßig in den Verkehr bringt.\nAbsatz 2 Nr. 5 bis 9 sind im gleichen Sichtfeld wie die\n(3) Wer eine in den Absätzen 1 oder 2 bezeichnete\nVerkehrsbezeichnung, die Angaben nach Absatz 2\nHandlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1\nNr. 10 und 11 im Verzeichnis der Zutaten anzubringen.\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nIm übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung\nordnungswidrig.\nnach Absatz 2 § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kenn-\nzeichnungsverordnung entsprechend.                            (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-\n(4) Abweichend von Absatz 2 können entfallen:\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2\n1. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5, 6, 7 und 9 bei Er-    oder 3 Erzeugnisse nach Anlage 1 in Fertigpackungen\nzeugnissen in Kleinpackungen, deren größte Einzel-     gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht\nfläche weniger als 35 cm 2 beträgt und d,e dazu be-    in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorge-\nstimmt sind, als Portionspackungen im Rahmen einer     schriebenen Angaben gekennzeichnet sind.","1436                                  -Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil      1\n§6                             3. In § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung                  „Auf Erzeugnisse, die nach Satz 1 gekennzeichnet\nsind, ist § 3 Abs. 2 Nr. 7 der K,onfitürenverordnung\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. De-               nicht anzuwenden.\"\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633) wird wie folgt ge-\nändert:                                                       4. § 26 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe b erhält folgende\n1. In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten ,,§ 3              Fassung:\nAbs. 2\" die Worte „oder des § 6 Abs. 6 Nr. 2\" ein-            ,,b) § 20 Abs. 1 Satz 1,\".\ngefügt.\n5. Anlage 1 Liste A Teil I wird wie folgt geändert:\n2. In Anlage 3 Liste B wird die Spalte 1 wie folgt ge-           a) In Nummer 1 erhält in Spalte 4 die Angabe unter\nändert.:                                                          Buchstabe b folgende Fassung:\na) In den Nummern 18, 20, 22, 25 und 38 wird an den               „b) für brennwertverminderte Konfitüren und\nText in Spalte 1 jeweils der Hinweis „2)\" ange-                     brennwertverminderte ähnliche Erzeugnis-\nfügt.                                                               se\".\nb) In Nummer 22 werden die Worte,,, jedoch nicht in          b) Folgene Nummer 6 wird mit folgenden Angaben in\nVermischung mit Obsterzeugnissen\" gestrichen.                 den Spalten 1 bis 5 angefügt:\nc) In Nummer 37 erhält Spalte 1 folgende Fassung:                 ,,6 ami-      E 440 b für Konfi-  Zusatzmenge:\n,,Brennwertverminderte Konfitüren und brenn-                      diertes            türen und  bis zu\nwertverminderte ähnliche Erzeugnisse\".                            Pektin             ähnliche   0,5 Gramm auf\nd) Nummer 42 wird gestrichen.                                                            Erzeug-    ein Kilogramm,\nnisse für  zusätzlich\ne) Das Sternchen in der Überschrift von Spalte 2 und                                     Diabetiker zu der nach\nin der Fußnote wird jeweils durch die Ziffer„ 1\" er-                                            der Konfitüren-\nsetzt; in der Fußnote werden die Worte „Num-                                                    verordnung\nmern 41 und 42\" durch die Worte „Nummer 41\"                                                     zulässigen\nersetzt.                                                                                        Menge\".\nf)  An die bisherige Fußnote wird folgende Fußnote\nangefügt:                                            6. In Anlage 1 Liste B wird Spalte 6 gestrichen.\n,,2) Die Zulassung gilt nicht für Erzeugnisse, die\nzur Weiterverarbeitung zu Erzeugnissen im                                     §8\nSinne der Konfitürenverordnung verwendet        Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung\nwerden.\"\nDie       Nährwert-Kennzeichnungsverordnung        vom\n3. Anlage 4 Liste B wird wie folgt geändert:                9. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2569), zuletzt geändert\na) In Nummer 20 erhält Spalte 1 folgende Fassung:       durch Verordnung vom 12. November 1978 (BGBI. 1\nS. 1760), wird wie folgt geändert:\n„Aus Fruchtpülpe und Fruchtmark hergestellte\nErzeugnisse für Süßwaren und Backwaren\".            1. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nb) Folgende Nummer 20 a wird eingefügt:\n„bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur\n,,20 a. Konfitüre einfach, Gelee einfach, Marme-\nGemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und\nlade       50\".\nStelle genügt es, wenn die Angaben nach § 2 Abs. 1\nNr. 2 in einer dem Verbraucher zugänglichen Auf-\n4. Anlage 6 Liste B wird wie folgt geändert:\nzeichnung enthalten sind und der Verbraucher darauf\na) Die Zeile unter „Liste B\" erhält folgende Fassung:       aufmerksam gemacht wird.\"\n,,(zu Liste A Nr. 3 und 4)\".                        2. § 7 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende\nb) In Nummer 12 wird das Komma hinter dem Wort              Fassung:\n,,Mandeln\" durch ein Semikolon ersetzt.                 ,,die zugesetzte Menge an diesen Stoffen ist in ent-\nsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 in Verbin-\n§7\ndung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung anzu-\nÄnderung der Diätverordnung                      geben.\"\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-            3. In der Anlage wird die Zeile „Konfitüren und Marme-\nmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 71) wird wie              laden           550       130\" gestrichen.\nfolgt geändert:\n1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort „Kakao-                                       §9\nerzeugnisse\" die Worte ,, , Erzeugnisse im Sinne der                              Berlin-Klausel\nKonfitürenverordnung\" eingefügt.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n2. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Zutaten\" die         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-\nWorte „sowie § 8 Abs. 1 Satz 3 der Zusatzstoff-          zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom\nZulassungsverordnung\" eingefügt.                         15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im Land Berlin.      ,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                          1437\n§10                                 (3) Erzeugnisse, die den bisher geltenden Vorschrif-\nten entsprechen, dürfen noch bis zum 26. Dezember\nInkrafttreten und Übergangsvorschriften\n1983 in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, de-\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-     ren Mindesthaltbarkeitsdauer länger als 18 Monate be-\ndung in Kraft.                                            trägt, dürfen abweichend von Satz 1 noch bis zum\n31. Dezember 1986 mit einer Kennzeichnung nach den\n(2) Die Verordnung über Obsterzeugnisse in der          bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer          werden, wenn sie bis zum 26. Dezember 1983 herge-\n2125-4-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt   stellt worden sind; Artikel 27 Abs. 5 der Verordnung zur\ngeändert durch § 7 der Verordnung vom 25. November        Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungs-\n1977 (BGBI. 1 S. 227 4), tritt zum gleichen Zeitpunkt     vorschritten vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625)\naußer Kraft.                                              bleibt unberührt.\nBonn, den 26. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nGeißler","1438                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 1)\nBezeichnungen und Begriffsbestimmungen\nBezeichnung           Herstellung und besondere Merkmale                        lösliche Trockenmasse 1 )\nin Gewichtshundertteilen\n1. Konfitüre extra   Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Pülpe      mindestens 60\na) einer Fruchtart oder\nb) mehrerer Fruchtarten mit Ausnahme von Äpfeln, Birnen,\nnicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelo-\nnen, Weintrauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten,\nunter Verwendung folgender Mindestmengen      2) an Pülpe\npro 1000 g Erzeugnis hergestellt:\n350 g bei schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und\nQuitten\n250 g bei Ingwer\n230 g bei Kaschuäpfeln\n80 g bei Passionsfrüchten\n450 g bei anderen Früchten\n2. Konfitüre einfach Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Pülpe oder mindestens 60\nMark\na) einer Fruchtart oder\nb) mehrerer Fruchtarten\nunter Verwendung folgender Mindestmengen     2)  an Pülpe\noder Mark pro 1000 g Erzeugnis hergestellt:\n250 g bei schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und\nQuitten\n1 50 g bei Ingwer\n160 g bei Kaschuäpfeln\n60 g bei Passionsfrüchten\n350 g bei anderen Früchten\n3. Gelee extra       Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Saft oder  mindestens 60\nwäßrigen Auszügen\na) einer Fruchtart oder\nb) mehrerer Fruchtarten mit Ausnahme der unter Nr. 1\nBuchstabe b genannten Fruchtarten\nunter Verwendung folgender Mindestmengen 2 ) an Saft\noder wäßrigen Auszügen 3 ) pro 1 000 g Erzeugnis her-\ngestellt:\n350 g bei schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und\nQuitten\n250 g bei Ingwer","Nr. 40   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                     1439\nBezeichnung            Herstellung und besondere Merkmale                        lösliche Trockenmasse 1 )\nin Gewichtshundertteilen\nnoch:                  230 g bei Kaschuäpfeln                                    mindestens 60\n3. Gelee extra         80 g bei Passionsfrüchten\n450 g bei anderen Früchten\n4. Gelee einfach     Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Saft oder   mindestens 60\nwäßrigen Auszügen\na) einer Fruchtart oder\nb) mehrerer Fruchtarten\nunter Verwendung folgender Mindestmengen 2 ) an Saft\noder wäßrigen Auszügen 3 ) pro 1 000 g Erzeugnis her-\ngestellt:\n250 g bei schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und\nQuitten\n150 g bei Ingwer\n160 g bei Kaschuäpfeln\n60 g bei Passionsfrüchten\n350 g bei anderen Früchten\n5. Marmelade 4 )    Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und Pülpe,       mindestens 60\nMark, Saft, wäßrigen Auszügen oder Schalen von Zitrus-\nfrüchten unter Verwendung von mindestens 200 g Zitrus-\nfrüchten, davon mindestens 75 g Endokarp, pro 1 000 g\nErzeugnis hergestellt\n6. Maronenkrem      Streichfähige Zubereitung, aus Zuckerarten und unter Ver-   mindestens 60\nwendung von mindestens 380 g Maronenmark pro 1 000 g\nErzeugnis hergestellt\n7. Apfelkraut        Streichfähige Zubereitung, aus den aus Äpfeln, auch einer  mindestens 65\ngeringen Menge Birnen, durch Dämpfen oder Kochen,\nAbpressen und Eindampfen gewonnenen Auszügen, auch\nunter Verwendung von Zuckerarten, hergestellt;\nfür die Herstellung von 1 000 g Erzeugnis\na) müssen mindestens 2 700 g Äpfel und Birnen, davon\nmindestens 2 100 g Äpfel,\nb) dürfen höchstens 400 g Zuckerarten\nverwendet werden\n8. Birnenkraut       Streichfähige Zubereitung aus den aus Birnen, auch einer   mindestens 65\ngeringen Menge Äpfeln, durch Dämpfen oder Kochen,\nAbpressen und Eindampfen gewonnenen Auszügen, auch\nunter Verwendung von Zuckerarten, hergestellt;\nfür die Herstellung von 1 000 g Erzeugnis\na) müssen mindestens 4 200 g Birnen und Äpfel, davon\nmindestens 3 500 g Birnen,\nb) dürfen höchstens 300 g Zuckerarten\nverwendet werden\n9. Gemischtes Kraut  Streichfähige Zubereitung, durch Vermischen von minde-     mindestens 65\nstens 500 g Apfelkraut und höchstens 500 g Rübenkraut\npro 1 000 g Erzeugnis hergestellt; der Gehalt des Rüben-\nkrauts an löslicher Trockenmasse 1 ) muß mindestens\n78 Gewichtshundertteile betragen","1440                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBezeichnung                  Herstellung und besondere Merkmale                                   lösliche Trockenmasse 1 )\nin Gewichtshundertteilen\n10. Pflaumenmus              Streichfähige Zubereitung, aus Pflaumenpülpe oder Pflau-              mindestens 50\nZwetschenmus           menmark, auch unter Verwendung von Zuckerarten, herge-\nZwetschgen mus         stellt; bei der Herstellung von 1 000 g Erzeugnis müssen\nmindestens 1 400 g Pflaumenpülpe oder Pflaumenmark\nverwendet werden; davon dürfen höchstens 350 g aus ge-\ntrockneten Pflaumen hergestellt sein; Zuckerarten dürfen\nhöchstens in einer Menge von 300 g verwendet werden\n1)  refraktometrisch bestimmt\n2\n) Bei Herstellung von Mehrfruchterzeugnissen sind die vorgeschriebenen Mindestmengen anteilmäßig zu verwenden.\n3\n) Bei wäßrigen Auszügen bezieht sich die vorgeschriebene Mindestmenge auf den Auszug abzüglich des zu seiner Zubereitung\nverwendeten Wassers.\n4\n) Für Erzeugnisse, bei denen die unlöslichen Bestandteile entfernt wurden oder nur kleine Anteile feingeschnittener Schalen\nvorhanden sind, darf die Bezeichnung „Gelee-Marmelade\" gebraucht werden.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                        1441\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1)\nAusgangserzeugnisse\n1. Frucht:\nDie frische, einwandfreie Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, gereinigt und geputzt,\nin geeignetem Reifezustand. Maronen im Sinne der Verordnung sind die Früchte der Edelkastanie (Castanea\nsativa). Der Frucht werden bei Anwendung der Verordnung gleichgestellt:\na) eßbare Teile von Rhabarberstengeln,\nb) Ingwer, d. h. eßbare, entwässerte oder geschälte, in Sirup haltbar gemachte lngwerwurzeln,\nc) Tomaten, Gurken, Melonen, Wassermelonen und Kürbisse.\n2. Fruchtpülpe (Pülpe):\nDer eßbare Teil der ganzen, geschälten oder entkernten Frucht in ungeteiltem, stückigem oder grob zerkleiner-\ntem Zustand.\n3. Fruchtmark (Mark):\nDer eßbare Teil der ganzen, geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfah-\nren zu Mark zerkleinert wurde.\n4. Fruchtsaft:\nErzeugnisse im Sinne von§ 1 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Fruchtsaftverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 193).\n5. Wäßrige Auszüge von Früchten (wäßrige Auszüge):\nWäßrige Auszüge von Früchten, die - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle wasser-\nlöslichen Bestandteile der Früchte enthalten.\n6. Zuckerarten:\na) Zuckerarten im Sinne der Anlage 1 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 502), zuletzt\ngeändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625)\nb) Fruktose\nc) wäßrige Saccharoselösung, die folgenden Merkmalen entspricht:\naa) Trockenmasse                     mindestens        62   Gewichtshundertteile\nbb) Gehalt an Invertzucker           höchstens          3    Gewichtshundertteile\n(Verhältnis von D-Fruktose                             in der Trockenmasse\nzu D-Glukose: 1,0 :± 0,2)\ncc) Leitfähigkeitsasche              höchstens          0,3 Gewichtshundertteile\nin der Trockenmasse\ndd) Farbe der Lösung                 höchstens         75   ICUMSA-Einheiten","1442                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 3 Nr. 1)\nLebensmittel                      EWG-Nummer         Beschränkungen\n1 . Schalen von Zitrusfrüchten                          bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nBlätter von Pelargonium                             Nr. 1 bis 4, die aus Quitten hergestellt sind\nodoratissimum\n2. Vanille                                               bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nVanilleauszüge                                      Nr. 1 bis 4, die aus Äpfeln, Quitten oder Hagebutten\nVanillin                                            hergestellt sind,\nund bei dem Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 6\n3. Zitrussaft                                             bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nNr. 1 und 2\n4. Spirituosen                                           bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nWein                                                 Nr. 1 bis 6\nLikörwein\nWalnüsse\nHaselnüsse\nMandeln\nHonig\n5. Kräuter                                                bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nGewürze                                              Nr. 1 bis 6 und 10\n6. Trinkwasser                                            bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1\n7. Fruchtsäfte                                            bei Erzeugnissen nach Anlage 1\n(auch aus roten Früchten)                            Nr. 2\n8. Saft aus roten Früchten                                bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nNr. 1, sofern sie aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachel-\nbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen oder meh-\nreren dieser Fruchtarten hergestellt sind und andere\nFruchtarten nicht verwendet wurden\n9. Saft aus roten Rüben                                   bei Erzeugnissen nach Anlage 1\n(rote Beete)                                         Nr. 2 und 4, sofern sie aus Erdbeeren, Himbeeren,\nStachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen\noder mehreren dieser Fruchtarten hergestellt sind\nund andere Fruchtarten nicht verwendet wurden\n10. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten                       bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nNr. 5\n11. Milchsäure                           E 270              bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1\nCitronensäure                     E 330              zur Regulierung des pH-Wertes\nWeinsäure                         E 334\n1 2. L-Ascorbinsäure                    E 300              bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1\nzum Schutz gegen Verderb durch Oxidation\n13. Speiseöle und -fette                                   bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Verhütung\nder Schaumbildung","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                        1443\nAnlage 4\n(zu § 2 1Abs. 3 Nr. 2)\nZusatzstoff                    EWG-        Beschränkungen                   Höchstmengen\nNummer\n1. Äthylvanillin                               bei Erzeugnissen nach Anlage 1\nNr. 1 bis 4, die aus Äpfeln,\nQuitten oder Hagebutten\nhergestellt sind,\nund bei dem Erzeugnis\nnach Anlage 1 Nr. 6\n2. Pektin                          E 440a     bei Erzeugnissen nach Anlage 1    Zusatzmenge:\namidiertes Pektin               E 440b      f)Jr. 1 bis 9                    bis zu insgesamt 10 Gramm,\nberechnet als Pektin,\nflüssiges Pektin\n(pektinhaltiges Erzeugnis,                                                   auf ein Kilogramm,\ndavon höchstens 5 Gramm\ndas aus getrockneten Rück-\namidiertes Pektin\nständen ausgepreßter Äpfel,\naus getrockneten Schalen\nvon Zitrusfrüchten oder\naus einer Mischung von\nbeiden durch Behandlung\nmit verdünnter Säure und\nanschließender teilweiser\nNeutralisierung mit Natrium-\noder Kaliumsalzen gewonnen\nwird)\n3. Natriumlactat                   E 325      bei allen Erzeugnissen\nCalciumlactat                   E 327      nach Anlage 1\nNatriumcitrate                  E 331      zur Regulierung des pH-Wertes\nCalciumcitrate                  E 333\nNatriumtartrate                 E 335\n4. Mono- und Diglyceride           E 471      bei allen Erzeugnissen\nvon Speisefettsäuren                       nach Anlage 1"]}