{"id":"bgbl1-1982-40-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":40,"date":"1982-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz)","law_date":"1982-10-25T00:00:00Z","page":1425,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1425\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                            Z 5702 A\n1982                     Ausgegeben zu Bonn am 30. Oktober 1982                                                                                              Nr. 40\nTag                                                           Inhalt                                                                                      Seite\n25. 10.82    Gesetz zur Durchführung der Dritten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur\nKoordinierung des Gesellschaftsrechts (Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1425\n4121-1, 4121-2, 315-1, 4120-1, 7631-1, 4120-2, 4123-1, 302-2\n26. 10. 82   Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV)                                                        1434\nneu: 2125-40-30; 2125-40-26, 2125-4-41, 2125-40-15, 2125-4-5\n26. 10.82    Erste Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1444\n2125-40-18\n26. 10. 82   Erste Verordnung zur Änderung der Erukasäure-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1446\n2125-40-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1447\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1447\nGesetz\nzur Durchführung der Dritten Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nzur Koordinierung des Gesellschaftsrechts\n(Verschmelzungsrichtlinie-Gesetz)\nVom 25. Oktober 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                            (übertragende Gesellschaften) als Ganzes\nauf eine andere Gesellschaft (übernehmen-\nArtikel 1                                                            de Gesellschaft) gegen Gewährung von Ak-\nÄnderung des Aktiengesetzes                                                       tien dieser Gesellschaft (Verschmelzung\ndurch Aufnahme);\".\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1\nS. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes                         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nvom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836), wird wie folgt geändert:                              ,,(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig,\nwenn die übertragenden oder sich vereinigenden\n1. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder Zin-\nGesellschaften aufgelöst sind und die Fortset-\nsen\" gestrichen.\nzung dieser Gesellschaften beschlossen werden\nkönnte.\"\n2. § 136 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                            4. § 340 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                                                                                  ,,§ 340\nVorbereitung der Verschmelzung\n3. § 339 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Vorstände der an der Verschmelzung be-\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nteiligten Gesellschaften schließen einen Ver-\n„ 1. durch Übertragung des Vermögens einer                              schmelzungsvertrag oder stellen einen schriftlichen\nGesellschaft oder mehrerer Gesellschaften                          Entwurf auf.","1426                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\n(2) Der Vertrag oder dessen Entwurf muß minde-           mäß für die Verschmelzungsprüfer. Das Auskunfts-\nstens folgende Angaben enthalten:                           recht besteht gegenüber allen an der Verschmel-\n1. die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung          zung beteiligten Gesellschaften.\nbeteiligten Gesellschaften;                                (4) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Er-\n2. die Vereinbarung über die Übertragung des Ver-           gebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prü-\nmögens jeder übertragenden Gesellschaft als            fungsbericht kann auch gemeinsam erstattet wer-\nGanzes gegen Gewährung von Aktien der über-             den. Er ist mit einer Erklärung darüber abzuschlie-\nnehmenden Gesellschaft;                                 ßen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis\nder Aktien angemessen ist. Dabei ist anzugeben,\n3. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebe-\nnenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;                   1 . nach welchen Methoden das vorgeschlagene\nUmtauschverhältnis ermittelt worden ist;\n4. die Einzelheiten für die Übertragung der Aktien\nder übernehmenden Gesellschaft;                          2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser\nMethoden angemessen ist;\n5. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen\nAnspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn ge-           3. welches Umtauschverhältnis sich bei der An-\nwähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf               wendung verschiedener Methoden, sofern meh-\ndiesen Anspruch;                                             rere angewendet worden sind, jeweils ergeben\nwürde; zugleich ist darzulegen, welches Gewicht\n6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der                  den verschiedenen Methoden bei der Bestim-\nübertragenden Gesellschaften als für Rechnung                mung des vorgeschlagenen Umtauschverhält-\nder übernehmenden Gesellschaft vorgenommen                   nisses und der ihm zugrundeliegenden Werte\ngelten;                                                      beigemessen worden ist und welche besonderen\n7. die Rechte, welche die übernehmende Gesell-                   Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unter-\nschaft einzelnen Aktionären sowie den Inhabern               nehmen aufgetreten sind.\nvon Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,               In den Bericht nach Satz 1 brauchen Tatsachen\nSchuldverschreibungen und Genußscheinen ge-             nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwer-\nwährt, oder die für diese Personen vorgesehenen         den geeignet ist, einer der beteiligten Gesellschaf-\nMaßnahmen;                                              ten oder einem verbundenen Unternehmen einen\n8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des         nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.\nVorstands oder des Aufsichtsrats der an der Ver-            (5) Für die Verantwortlichkeit der Verschmel-\nschmelzung beteiligten Gesellschaften oder              zungsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung\neinem Verschmelzungsprüfer gewährt wird.                mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prü-\nfungsgesellschaft gilt § 168 sinngemäß. Die Ver-\n§ 340a                             antwortlichkeit besteht gegenüber den an der Ver-\nVerschmelzungsbericht                       schmelzung beteiligten Gesellschaften und deren\nDie Vorstände jeder der an der Verschmelzung             Aktionären.\nbeteiligten Gesellschaften haben einen ausführli-                                    § 340c\nchen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der                  Beschlüsse der Hauptversammlungen\nVerschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und\ninsbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien                  (1) DerVerschmelzungsvertrag wird nur wirksam,\nrechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet        wenn die Hauptversammlung jeder Gesellschaft\nwerden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Be-           ihm zustimmt.\nwertung der Unternehmen ist hinzuweisen.                        (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-\ndestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung\n§ 340b\nvertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung\nPrüfung der Verschmelzung                     kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Er-\n( 1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent-          fordernisse bestimmen.\nwurf ist für jede der an der Verschmelzung beteilig-            (3) Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhan-\nten Gesellschaften durch einen oder mehrere sach-           den, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung\nverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer) zu prü-           zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionä-\nfen.                                                        re jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die\n(2) Die Verschmelzungsprüfer werden für jede             Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu\nder beteiligten Gesellschaften von deren Vorstand           fassen. Für diesen gilt Absatz 2.\nbestellt. Die Prüfung durch einen oder mehrere Prü-\nfer für alle beteiligten Gesellschaften reicht aus,                                  § 340d\nwenn diese Prüfer auf gemeinsamen Antrag der                            Vorbereitung und Durchführung\nVorstände durch das Gericht bestellt werden. Ge-                            der Hauptversammlung\ngen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde               (1) Der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent-\nzulässig. Für den Ersatz von Auslagen und für die           wurf ist vor der Einberufung der Hauptversammlung,\nVergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt            die über die Zustimmung beschließen soll, zum Han-\n§ 163 Abs. 4.                                               delsregister einzureichen.\n(3) Die §§ 164, 165 über die Auswahl und das                 (2) Von der Einberufung der Hauptversammlung\nAuskunftsrecht der Abschlußprüfer gelten sinnge-            an, die über die Zustimmung zum Verschmelzungs-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                          1427\nvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäfts-            weit eine übertragende Gesellschaft Aktien der\nraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre            übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die der\nauszulegen                                                  Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll ge-\n1. der Verschmelzungsvertrag oder dessen Ent-               leistet ist. Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht\nwurf;                                                  der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch\nfür Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Drit-\n2. die Jahresabschlüsse und die Geschäftsberich-            ten gleich.\"\nte der an der Verschmelzung beteiligten Gesell-\nschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;\n3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Ge-      7. § 345 wird wie folgt geändert:\nschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate         a) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:\nvor dem Abschluß des Verschmelzungsvertrags\n,,Auch der Vorstand der übernehmenden Gesell-\noder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist,\nschaft ist berechtigt, die Verschmelzung zur Ein-\neine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor dem\ntragung in das Handelsregister des Sitzes der\nersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem\nübertragenden Gesellschaften anzumelden.\"\nAbschluß oder der Aufstellung vorausgeht\n(Zwischenbilanz);                                      b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n4. die Berichte der Vorstände der an der Ver-                   „Der Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes\nschmelzung beteiligten Gesellschaften nach                 jeder der übertragenden Gesellschaften ist fer-\n§ 340 a;                                                   ner eine Bilanz dieser Gesellschaft beizufügen\n(Schlußbilanz).\"\n5. die Prüfungsberichte nach § 340 b.\n(3) Die Zwischenbilanz (Absatz 2 Nr. 3) ist nach\n8. § 346 erhält folgende Fassung:\nden Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jah-\nresbilanz der Gesellschaft angewendet worden                                         ,,§ 346\nsind. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist nicht                        Eintragung der Verschmelzung\nerforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbi-\n(1) Die Verschmelzung darf in das Handelsregi-\nlanz dürfen übernommen werden. Dabei sind jedoch\nster des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft\nAbschreibungen, Wertberichtigungen und Rück-\nerst eingetragen werden, nachdem sie im Handels-\nstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern\nregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaf-\nnicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen\nten eingetragen worden ist. Wird zur Durchführung\nWerte von Vermögensgegenständen bis zum Stich-\nder Verschmelzung das Grundkapital der überneh-\ntag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.\nmenden Gesellschaft erhöht, so darf die Verschmel-\n(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich       zung nicht eingetragen werden, bevor die Durchfüh-\nund kostenlos eine Abschrift der in Absatz 2 be-            rung der Erhöhung des Grundkapitals im Handelsre-\nzeichneten Unterlagen zu erteilen.                          gister eingetragen worden ist. Die Eintragung im\n(5) In der Hauptversammlung jeder Gesellschaft          Handelsregister des Sitzes jeder der übertragenden\nsind die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen aus-           Gesellschaften ist mit dem Vermerk zu versehen,\nzulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsver-            daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im\ntrag oder dessen Entwurf zu Beginn der Verhand-             Handelsregister des Sitzes der übernehmenden\nlung mündlich zu erläutern. Der Niederschrift ist er        Gesellschaft wirksam wird.\nals Anlage beizufügen.                                         (2) Jede übertragende Gesellschaft hat einen\n(6) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der             Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden\nHauptversammlung, die über die Verschmelzung                Aktien und der baren Zuzahlungen zu bestellen. Die\nbeschließt, Auskunft auch über alle für die Ver-            Verschmelzung darf erst eingetragen werden, wenn\nschmelzung wesentlichen Angelegenheiten der an-             der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er\nderen beteiligten Gesellschaften zu geben.\"                 im Besitz der Aktien und der baren Zuzahlungen ist.\n(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das\n5. In § 341 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „können             Handelsregister des Sitzes der übernehmenden\nbeide Teile\" durch die Worte „kann jeder Teil\" er-          Gesellschaft geht das Vermögen der übertragenden\nsetzt.                                                      Gesellschaften einschließlich der Verbindlichkeiten\nauf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen\n6. § 344 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       dabei aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der\n,,(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur              Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt\nDurchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital             sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Ver-\nnicht erhöhen, soweit sie Aktien der übertragenden          pflichtungen zusammen, die miteinander unverein-\nGesellschaften besitzt. Gleiches gilt, soweit eine          bar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Un-\nübertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt             billigkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeu-\noder soweit eine übertragende Gesellschaft Aktien           ten würde, so bestimmt sich der Umfang der Ver-\nder übernehmenden Gesellschaft besitzt, auf die             pflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der\nder Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag                vertraglichen Rechte aller Beteiligten.\nnicht voll geleistet ist. Die übernehmende Gesell-             (4) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das\nschaft kann von der Erhöhung des Grundkapitals              Handelsregister des Sitzes der übernehmenden\nabsehen, soweit sie eigene Aktien besitzt oder so-          Gesellschaft erlöschen die übertragenden Gesell-","1428                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nschatten. Einer besonderen Löschung der übertra-       11. § 348 wird wie folgt geändert:\ngenden Gesellschaften bedarf es nicht. Mit der Ein-          a) In Absatz 1 werden die Worte „der übertragen-\ntragung der Verschmelzung werden die Aktionäre                  den Gesellschaft\" durch die Worte „einer über-\nder übertragenden Gesellschaften Aktionäre der                  tragenden Gesellschaft\" ersetzt.\nübernehmenden Gesellschaft; dies gilt jedoch nicht,\nsoweit die übernehmende Gesellschaft oder ein                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der über-\nDritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung              tragenden Gesellschaft\" durch die Worte „der\ndieser Gesellschaft handelt, Aktien der übertragen-             übertragenden Gesellschaften\" und die Worte\nden Gesellschaften besitzt oder soweit eine über-               „der Schlußbilanz\" durch die Worte „den\ntragende Gesellschaft eigene Aktien oder ein Drit-              Schlußbilanzen\" ersetzt.\nter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung\ndieser Gesellschaft handelt, Aktien dieser Gesell-      12. § 349 wird wie folgt geändert:\nschaft besitzt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Gesellschaft\"\n(5) Der Mangel der notariellen Beurkundung des              durch das Wort „Gesellschaften\" ersetzt.\nVerschmelzungsvertrags wird durch die Eintragung\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der über-\ngeheilt.\ntragenden Gesellschaft\" durch die Worte „einer\n(6) Das Gericht des Sitzes der übernehmenden                übertragenden Gesellschaft\" ersetzt.\nGesellschaft hat von Amts wegen dem Gericht des\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nSitzes jeder der übertragenden Gesellschaften den\nTag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen.               ,,Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche,\nNach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des                 die sich für und gegen eine übertragende Gesell-\nSitzes jeder der übertragenden Gesellschaften von               schaft nach den allgemeinen Vorschriften auf\nAmts wegen den Tag der Eintragung der Ver-                      Grund der Verschmelzung ergeben, gilt diese\nschmelzung im Handelsregister des Sitzes der                    Gesellschaft als fortbestehend.''\nübernehmenden Gesellschaft im Handelsregister\nd) In Absatz 3 werden die Worte „der übertragen-\ndes Sitzes der übertragenden Gesellschaft zu ver-\nden Gesellschaft\" durch die Worte „der über-\nmerken und die bei ihm aufbewahrten Urkunden und\nnehmenden Gesellschaft'' ersetzt.\nanderen Schriftstücke dem Gericht des Sitzes der\nübernehmenden Gesellschaft zur Aufbewahrung zu\nübersenden.                                             1 3. § 350 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der über-\n(7) Für den Umtausch der Aktien der übertragen-\ntragenden Gesellschaft\" durch die Worte „einer\nden Gesellschaften gilt § 73, bei Zusammenlegung\nübertragenden Gesellschaft\" ersetzt.\nvon Aktien § 226 über die Kraftloserklärung von Ak-\ntien sinngemäß. Einer Genehmigung des Gerichts               b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der über-\nbedarf es nicht.\"                                               tragenden Gesellschaft\" durch die Worte „der\nbetroffenen übertragenden Gesellschaft\" er-\nsetzt.\n9. § 347 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung             c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „der über-\nbeteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen           tragenden Gesellschaft\" durch die Worte „dieser\nsechs Monaten nach der Bekanntmachung der Ein-                 Gesellschaft'' ersetzt.\ntragung der Verschmelzung in das Handelsregister             d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndes Sitzes derjenigen Gesellschaft, deren Gläubi-              „Den Betrag, der aus der Geltendmachung der\nger sie sind, zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu            Ansprüche einer übertragenden Gesellschaft er-\nleisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen               zielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der\nkönnen. Dieses Recht steht den Gläubigern der                  Gläubiger dieser Gesellschaft zu verwenden, so-\nübernehmenden Gesellschaft jedoch nur zu, wenn                 weit die Gläubiger nicht durch die übernehmende\nsie nachweisen, daß durch die Verschmelzung die                Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind.\"\nErfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläu-\nbiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung\nauf dieses Recht hinzuweisen.\"                         14. In§ 351 wird das Wort „übertragenden\" durch das\nWort „übernehmenden\" ersetzt.\n10. Nach § 34 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n15. § 352 wird wie folgt geändert:\n,,§ 347 a\na) In der Überschrift wird das Wort „der\" durch das\nSchutz der Inhaber von Sonderrechten                   Wort „einer\" ersetzt.\nDie übernehmende Gesellschaft hat den Inhabern           b) Die Worte „der übertragenden Gesellschaft\"\nvon Wandelschuldverschreibungen, von Gewinn-\nwerden durch die Worte „der übernehmenden\nschuldverschreibungen und von Genußscheinen,\nGesellschaft\" ersetzt.\ndie von den übertragenden Gesellschaften ausge-\ngeben worden sind, Rechte zu gewähren, die denen             c) Die Worte „dieser Gesellschaft\" werden durch\nin den übertragenden Gesellschaften gleichwertig               die Worte „einer übertragenden Gesellschaft\"\nsind.\"                                                         ersetzt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                             1429\n16. Nach § 352 werden folgende Vorschriften einge-             das Verfahren gilt§ 306 Abs. 1 bis 4 Satz 1, Abs. 5\nfügt:                                                      bis 7 sinngemäß. Aktionäre, die einen Antrag nicht\n,,§ 352 a                           gestellt haben, können aus der Entscheidung des\nWirksamkeit der Verschmelzung                   Gerichts keine Rechte herleiten.\"\nIst die Verschmelzung in das Handelsregister des\n17. § 353 wird wie folgt geändert:\nSitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetra-\ngen, so lassen Mängel der Verschmelzung deren              a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nWirksamkeit unberührt.                                          „Bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften\n§ 352 b                                  durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft\nAufnahme in besonderen Fällen                        gelten sinngemäß §§ 340 bis 341, 344 Abs. 2,\n§ 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 2, 5 bis 7, § 347\n( 1) Befinden sich wenigstens neun Zehntel des               Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, §§ 347 a bis 350,\nGrundkapitals einer übertragenden Gesellschaft in               352,352 c.\"\nder Hand der übernehmenden Gesellschaft, so ist\ndie Zustimmung der Hauptversammlung der über-               b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „340 Abs. 2\"\nnehmenden Gesellschaft ( § 340 c) zur Aufnahme                  durch die Angabe „340 c Abs. 2 und 3\" ersetzt.\ndieser übertragenden Gesellschaft nicht erforder-           c) In Absatz 6 Satz 3 wird der Punkt durch einen\nlich, es sei denn, daß Aktionäre der übernehmenden              Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz an-\nGesellschaft, deren Anteile zusammen den zwan-                  gefügt:\nzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft\nerreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung               ,,dies gilt jedoch nicht, soweit eine der sich ver-\nverlangen, in der über die Zustimmung zu der Ver-               einigenden Gesellschaften eigene Aktien oder\nschmelzung beschlossen wird. Eigene Aktien der                  ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für\nübertragenden Gesellschaft und Aktien, die einem                Rechnung dieser Gesellschaft handelt, Aktien\nanderen für Rechnung der Gesellschaft gehören,                  dieser Gesellschaft besitzt.\"\nsind vom Grundkapital abzusetzen. Die Satzung               d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe\nkann das Recht, die Einberufung der Hauptver-                   ,,§ 23\" die Angabe „Abs. 3 Nr. 5 und\" eingefügt.\nsammlung zu verlangen, an den Besitz eines gerin-\ne) Folgender neuer Absatz 9 wird angefügt:\ngeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Für die\nnach § 340 d Abs. 1 und 2 bei der übernehmenden                  ,,(9) Ist die neue Gesellschaft in das Handels-\nGesellschaft erforderlichen Maßnahmen ist der                   register eingetragen, so lassen Mängel der\nZeitpunkt maßgebend, an dem die Hauptversamm-                  Verschmelzung deren Wirksamkeit unberührt.\"\nlung der übertragenden Gesellschaft einberufen\nwird.                                                   18. § 354 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Befinden sich alle Aktien einer übertragenden         ,,Ebenso können eine oder mehrere Kommanditge-\nGesellschaft in der Hand der übernehmenden Ge-               sellschaften auf Aktien mit einer Aktiengesellschaft\nsellschaft, so sind die Angaben über den Umtausch            oder eine oder mehrere Aktiengesellschaften mit\nder Aktien(§ 340 Abs. 2 Nr. 3 bis 5) sowie eine Prü-         einer Kommanditgesellschaft auf Aktien verschmol-\nfung der Verschmelzung (§§ 340 b, 340 d Abs. 2               zen werden.\"\nNr. 5) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnah-\nme dieser Gesellschaft betreffen.                       19. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Ersten\nTeils des Vierten Buches erhält folgende Fassung:\n§ 352c\n„Dritter Abschnitt\nGerichtliche Nachprüfung des\nUmtauschverhältnisses                                 Verschmelzung von Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung\n(1) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den                           mit einer Aktiengesellschaft\ndie Hauptversammlung einer übertragenden Gesell-               oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien\".\nschaft dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt\nhat, kann nicht darauf gestützt werden, daß das Um-     20. § 355 wird wie folgt geändert:\ntauschverhältnis der Aktien zu niedrig bemessen\nist. Ist das Umtauschverhältnis zu niedrig bemes-           a) In der Überschrift werden die Worte „einer Ge-\nsen, so hat das in § 306 bestimmte Gericht auf An-              sellschaft\" durch die Worte „von Gesellschaf-\ntrag einen Ausgleich durch bare Zuzahlungen, die                ten\" ersetzt.\nden zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der ge-              b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nwährten Aktien übersteigen können, anzuordnen.\n,,(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit be-\n(2) Antragsberechtigt ist jeder Aktionär einer               schränkter Haftung können ohne Abwicklung mit\nübertragenden Gesellschaft, der gemäß § 245 Nr. 1               einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des\noder 2 zur Anfechtung des Verschmelzungsbe-                     Vermögens jeder der Gesellschaften als Ganzes\nschlusses befugt wäre, dessen Anfechtungsrecht                  auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung\njedoch nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen ist.                 von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen\nDer Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem                werden.\"\nTage gestellt werden, an dem die Eintragung der\nVerschmelzung in das Handelsregister des Sitzes             c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nder übernehmenden Gesellschaft nact. § 10 des                   „Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus\nHandelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Für                 den Sätzen 2 und 3 und den Absätzen 3 und 4","1430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nnichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340                    sellschaft auf Aktien durch Übertragung des Ver-\nbis 341 , 343 bis 34 7 a, 351 bis 353 sinngemäß.''             mögens jeder der Gewerkschaften als Ganzes\nd) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen\nGewährung von Aktien dieser Gesellschaft ver-\n„Die Einreichung des Verschmelzungsvertrags                    schmolzen werden.''\noder dessen Entwurfs zum Handelsregister\n( § 340 d Abs. 1) und die Auslegung der Unterla-\n25. Nach § 358 wird folgender neuer Abschnitt ein-\ngen (§ 340 d Abs. 2) sind für Gesellschaften mit\ngefügt:\nbeschränkter Haftung nicht erforderlich; die Be-\n„Fünfter Abschnitt\nstellung eines Verschmelzungsprüfers (§ 340 b)\nist nur erforderlich, falls ein Gesellschafter sie                   Verschmelzung von Gesellschaften\nverlangt.\"                                                              verschiedener Rechtsformen\ne) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 2 wird Satz 3.                                    § 358a\nDie Verschmelzung durch Übertragung des Ver-\n21. § 356 wird wie folgt geändert:                                mögens auf eine Aktiengesellschaft oder eine Kom-\nmanditgesellschaft auf Aktien oder die Verschmel-\na) In der Überschrift werden die Worte „einer Ge-\nzung durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft\nsellschaft'' durch die Worte „von Gesellschaf-\nten\" ersetzt.                                             oder einer neuen Kommanditgesellschaft auf Aktien\nkann auch durch gleichzeitige Aufnahme oder unter\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         gleichzeitiger Beteiligung einer oder mehrerer Ak-\n,,(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit be-         tiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf\nschränkter Haftung können ohne Abwicklung mit             Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung\neiner Kommanditgesellschaft auf Aktien durch              und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener\nÜbertragung des Vermögens jeder der Gesell-               Rechtspersönlichkeit vorgenommen werden. Die\nschaften als Ganzes auf die Kommanditgesell-              Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts\nschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien              gelten sinngemäß.\"\ndieser Gesellschaft verschmolzen werden.\"\n26. § 359 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n22. In der Überschrift des Vierten Abschnitts des Ersten             ,,(2) Für ·die übertragende Gesellschaft gelten\nTeils des Vierten Buches werden die Worte einer               § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8,\nbergrechtlichen Gewerkschaft\" durch die Worte                 §§ 340 a bis C, 340 d Abs. 1 bis 5, §§ 341, 345\n,,von bergrechtlichen Gewerkschaften'' ersetzt.               Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 3 Satz 2,\nAbs. 4 Satz 2, Abs. 5, § 347 Abs. 1 Satz 1 und 3,\n23. § 357 wird wie folgt geändert:                                Abs. 2, §§ 348 bis 350, 352 bis 352 c und bei der\na) In der Überschrift werden die Worte „einer berg-          Übertragung des Vermögens einer Kommanditge-\nrechtlichen Gewerkschaft\" durch die Worte „von            sellschaft auf Aktien § 354 Abs. 2 Satz 2 sinnge-\nbergrechtlichen Gewerkschaften\" ersetzt.                  mäß. Für die sinngemäße Anwendung der§§ 349,\n352 und 352 a tritt an die Stelle des Handelsregi-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         sters des Sitzes· der übernehmenden Gesellschaft\n,,(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerk-        das Handelsregister des Sitzes der übertragenden\nschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kön-           Gesellschaft. Mit der Eintragung der Vermögens-\nnen ohne Abwicklung mit einer Aktiengesell-               übertragung in das Handelsregister des Sitzes der\nschaft durch Übertragung des Vermögens jeder             übertragenden Gesellschaft erlischt diese; ihr Ver-\nder Gewerkschaften als Ganzes auf die Aktien-            mögen geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf\ngesellschaft gegen Gewährung von Aktien                  den Übernehmer über. An die Stelle des Umtausch-\ndieser Gesellschaft verschmolzen werden.\"                verhältnisses der Aktien treten Art und Höhe der\nGegenleistung.''\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „347, 351,\n352\" durch die Angabe „347 a, 351 bis 352 b,\n353'' ersetzt.                                       27. § 360 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 340                  ,,(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit\nAbs. 1 \" durch die Angabe ,,§ 340 c Abs. 1\"              sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes\nersetzt.                                                 ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341, 345, 346\nAbs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6, §§ 347,348\ne) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                         bis 352 c sinngemäß. An die Stelle des Umtausch-\nverhältnisses der Aktien treten Art und Höhe des\n24. § 358 wird wie folgt geändert:                              Entgelts.''\na) In der Überschrift werden die Worte „einer berg-\nrechtlichen Gewerkschaft\" durch die Worte „von      28. In § 369 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 71\nbergrechtlichen Gewerkschaften'' ersetzt.               Abs. 6\" durch die Angabe,,§ 71 d Satz 4 in Verbin-\ndung mit § 71 b\" ersetzt.\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Eine oder mehrere bergrechtliche Gewerk-   29. In § 405 Abs. 3 Nr. 5 wird nach der Angabe,,§ 21\nschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit kön-          Abs. 4\" die Angabe ,,§§ 71 b, 71 d Satz 4,\" ein-\nnen ohne Abwicklung mit einer Kommanditge-              gefügt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                            1431\n30. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 340                Gewerken, der eine juristische Person ist, ist ferner\nAbs. 3 Satz 1 und 2\" durch die Angabe ,,§ 340 d             zulässig, wenn dieser die Rechtsform einer Aktien-\nAbs. 2 und 4\" ersetzt.                                       gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf\nAktien mit Sitz im Inland hat.\"\nArtikel 2\nÄnderung des Einführungsgesetzes                  2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzum Aktiengesetz                            a) Satz 2 wird aufgehoben.\nDas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom                     b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.\n6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert             c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und erhält fol-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978                   gende Fassung:\n(BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt geändert:\n,,Für die Abfindung nach Satz 2 gilt § 13.\"\nNach § 26 c wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 26d                          3. In§ 43 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2\" durch\nÜbergangsregelung für Verschmelzungen                    die Angabe „Abs. 4'' ersetzt.\nDie Vorschriften des Aktiengesetzes über Ver-\nschmelzungen und Vermögensübertragungen in der                4. In § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2\"\nvom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht               durch die Angabe „Abs. 4'' ersetzt.\nauf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung be-\nreits vor diesem Tage der Verschmelzungs- oder Über-          5. Der Achte Abschnitt wird wie folgt geändert:\ntragungsvertrag beurkundet oder eine Haupt-, Gesell-\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nschafter- oder Gewerkenversammlung oder eine ober-\nste Vertretung einberufen worden ist.\"                                                 „Achter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\".\nArtikel 3                            b) Vor§ 66 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:\nÄnderung des Gesetzes über die Angelegenheiten                                             ,,§ 65a\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n§ 1 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 in der vom 1. Januar\nIn § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenhei-               1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Um-\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesge-             wandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-              bereits vor diesem Tage eine Haupt-, Gesell-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                  schafter- oder Gewerkenversammlung einberu-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836),            fen worden ist. Diese Umwandlungen richten sich\nwird nach der Angabe ,,§§ 315,\" die Angabe „340 b                    nach den bisher geltenden Vorschriften.\"\nAbs. 2, §\" eingefügt.\nArtikel 4                                                    Artikel 5\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes                       Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nDas Umwandlungsgesetz in der Fassung der Be-                  Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten\nkanntmachung vom 6. November 1969 (BGB!. 1                    Versicherungsunternehmungen in der im Bundesge-\nS. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes      setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröffent-\nvom 4. Juli 1980 (BGBI. 1S. 836), wird wie folgt geändert:    lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        S. 3139), wird wie folgt geändert:\n,,(2) Die Umwandlung in eine Personengesellschaft\n1. In§ 36 Satz 1 wird die Angabe,,§ 136 Abs. 1 und 3,\nist nicht zulässig, wenn an der Gesellschaft, in die die\n§§ 142\" durch die Angabe ,,§§ 136, 142\" ersetzt.\nKapitalgesellschaft oder die bergrechtliche Gewerk-\nschaft umgewandelt wird, eine Kapitalgesellschaft\nals Gesellschafter beteiligt ist. Die Umwandlung auf      2. § 44 a wird wie folgt geändert:\neinen Aktionär (Gesellschafter, Gewerken), der eine           a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\njuristische Person ist, ist nur zulässig, wenn dieser            „ 1. durch Übertragung des Vermögens eines\n1. nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft,                      Vereins oder mehrerer Vereine (übertragen-\neiner Kommanditgesellschaft auf Aktien oder                       de Vereine) als Ganzes auf einen anderen\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit                   Verein (übernehmender Verein), wobei die\nSitz im Inland hat und                                            Mitglieder der übertragenden Vereine Mit-\n2. entweder dieselbe Rechtsform wie das umzuwan-                       glieder des übernehmenden Vereins werden\ndelnde Unternehmen hat oder von einer Aktienge-                   (Verschmelzung durch Aufnahme);\".\nsellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien         b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:\nmit Sitz im Inland beherrscht wird.                           ,,(3) Für die Verschmelzung durch Aufnahme\nDie Umwandlung einer bergrechtliche11 Gewerk-                    gelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6\nschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf einen                und 8, §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3","1432                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nbis 6, §§ 341,345,346 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3            mung die für den übertragenden kleineren Verein\nbis 6, §§ 347, 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 a des               zustc:1ndige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung\nAktiengesetzes sinngemäß.                                     oder die Vermögensübertragung und ihre Geneh-\n(4) Für die Verschmelzung durch Neubildung                migung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren\ngelten § 339 Abs. 2, § 340 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 6              Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen\nund 8, §§ 340 a, 340 d Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3          der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezir-\nbis 6, §§ 341, 345 Abs. 2 und 3, § 346 Abs. 5 und             ken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz\n6, § 34 7 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, § 348 Abs. 1,          haben.\"\n§§ 349,350,352,353 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4          c) Absatz 3 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.\nSatz 1, Abs. 5 bis 9 des Aktiengesetzes sinnge-\nmäß.\"\n6. § 158 erhält folgende Fassung:\n,,§ 158\n3. § 44 b wird wie folgt geändert:\nDie Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmel-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         zungen und Vermögensübertragungen in der vom\n,,(2) Für die Vermögensübertragung gelten, so-         1. Januar 1983 an geltenden Fassung gelten nicht für\nweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts          Vorgänge, für deren Vorbereitung bereits vor diesem\nanderes ergibt,§ 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341,343,         Tage der Verschmelzungs- oder Übertragungsver-\n345, 346 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6,        trag beurkundet oder eine oberste Vertretung oder\n§§ 34 7, 348 Abs. 1, §§ 349 bis 352 a des Aktien-        eine Hauptversammlung einberufen worden ist.\"\ngesetzes sinngemäß. An die Stelle des Um-\ntauschverhältnisses der Aktien treten Art und Hö-\nhe des Entgelts.\"                                                               Artikel 6\nb) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte „des Ver-                            Änderung des Gesetzes\neins\" durch die Worte „der Aktiengesellschaft\"        über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln\nersetzt.                                               und über die Verschmelzung von Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung\nc) In Absatz 5 Satz 5 werden die Worte „des Geset-\nzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaf-         Das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesell-\nten und bergrechtlichen Gewerkschaften vom           schaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesell-\n12. November 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 844),       schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesge-\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum             setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffent-\nAktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes-          lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ngesetzbl. 1 S. 1185),\" durch die Worte „des Um-      Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1S. 836),\nwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-        wird wie folgt geändert:\nmachung vom 6. November 1969 (BGBI. 1\nS. 2081 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-  1. Nach § 31 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. I S. 836),\" ersetzt.\n,,§ 31 a\n4. An § 44 c Abs. 3 werden die folgenden Sätze 2 und 3             (1) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den\nangefügt:                                                    die Gesellschafterversammlung der übertragenden\nGesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zuge-\n„Für die sinngemäße Anwendung der §§ 349, 351                stimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß\nbis 352 a des Aktiengesetzes tritt an die Stelle des         das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile zu\nHandelsregisters des Sitzes der übernehmenden                niedrig bemessen ist. Ist das Umtauschverhältnis zu\nGesellschaft das Handelsregister des Sitzes des              niedrig bemessen, so hat das in dem sinngemäß an-\nVereins. Mit der Eintragung der Vermögensübertra-            zuwendenden§ 306 des Aktiengesetzes bestimmte\ngung in das Handelsregister des Sitzes des Vereins           Gericht auf Antrag einen Ausgleich durch bare Zu-\nerlischt dieser; sein Vermögen geht einschließlich           zahlungen, die den zehnten Teil des Gesamtnenn-\nder Verbindlichkeiten auf die öffentlich-rechtliche          betrags der gewährten Geschäftsanteile übersteigen\nVersicherungsunternehmung über.\"                             können, anzuordnen.\n(2) Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter der\n5. § 53 a wird wie folgt geändert:                              übertragenden Gesellschaft, der zur Anfechtung des\na) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                          Verschmelzungsbeschlusses befugt wäre, dessen\nAnfechtungsrecht jedoch nach Absatz 1 Satz 1 aus-\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  geschlossen ist. Der Antrag kann nur binnen zwei\n,,Sobald die Verschmelzung oder die Vermögens-           Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die\nübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehör-        Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregi-\nden genehmigt worden ist, macht die für den über-        ster des Sitzes der übertragenden Gesellschaft nach\nnehmenden kleineren Verein zuständige Auf-               § 1 O des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht\nsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung von Ver-          gilt. Für das Verfahren gilt § 306 Abs. 1 bis 4 Satz 1 ,\neinen durch Neubildung eines kleineren Vereins           Abs. 5 bis 7 des Aktiengesetzes sinngemäß. Gesell-\ndie für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbe-         schafter, die einen Antrag nicht gestellt haben, kön-\nhörde, bei einer Vermögensübertragung auf eine           nen aus der Entscheidung des Gerichts keine Rechte\nöffentlich-rechtliche     Versicherungsunterneh-         herleiten.  11","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1982                          1433\n2. In§ 32 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „31\" der        öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nPunkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe              durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1\n,,31 a.\" angefügt.                                         S. 836), wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 3 Nr. 3\" durch die\nAngabe ,,§ 37 Abs. 4 Nr. 3\" ersetzt.\n3. In § 33 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 340 Abs. 3, 4\"\ndurch die Angabe,,§ 340 d Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 bis 6\"                              Artikel 8\nersetzt.                                                             Änderung des Rechtspflegergesetzes\n4. Nach § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt:                In § 17 Nr. 1 Buchstabe f des Rechtspflegergesetzes\nvom 5. November 1969 in der im Bundesgesetzblatt\n,,§ 37 a                        Teil III, Gliederungsnummer 302-2, veröffentlichten be-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes über Verschmel-        reinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 34 des Ge-\nzungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fas-         setzes vom 10. Juni 1981 (BGBI. I S. 514), wird nach der\nsung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren          Verweisung ,,§ 144 a\" eingefügt „und § 144 b\".\nVorbereitung bereits vor diesem Tage der Ver-\nschmelzungsvertrag beurkundet oder eine Gesell-                                    Artikel 9\nschafterversammlung einberufen worden ist.\"\nBerlin-Klausel\nArtikel 7                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÄnderung des Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\nArtikel 10\nIn § 52 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-                             Inkrafttreten\nsellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Oktober 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngel hard"]}