{"id":"bgbl1-1982-4-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":4,"date":"1982-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_4.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Siebdrucker-Handwerk (Siebdruckermeisterverordnung - SiebdrMstrV)","law_date":"1982-02-03T00:00:00Z","page":116,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Siebdrucker-Handwerk\n(Siebdruckermeisterverordnung - SiebdrMstrV)\nVom 3. Februar 1982\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            8. Kenntnisse über den Entwurf und die Gestaltung\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  von Siebdruck-Erzeugnissen,\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n9. Kenntnisse über die Farbenlehre,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-             10. Kenntnisse über Sensitometrie,\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:             11. Kenntnisse der berufsüblichen Meß-\nund Prüftechniken,\n1 2. Kenntnisse der wichtigsten Geräte, Maschinen\n1. Abschnitt                                und Anlagen in Aufbau, Wirkungsweise, Betrieb,\nWartung und Instandhaltung,\nBerufsbild\n13. Kenntnisse über die Klimatisierung und Trocknung\n§ 1                                    im Siebdruck,\nBerufsbild                            14. Kenntnisse über die Energieversorgung im Betrieb\neinschließlich energiesparender Maßnahmen,\n(1) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Tätig-\nkeiten zuzurechnen:                                           15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften\nder Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nHerstellung von Siebdruck-Erzeugnissen, insbeson-                  Arbeitssicherheit,\ndere\n16. Kenntnisse der berufsbezogenen anerkannten\n1 . Anfertigung von Druckvorlagen,                                Regeln der Technik,\n2. Anfertigung von Druckformen,                               17. Entwerfen und Gestalten von Siebdruck-\n3. Anfertigung von Drucken,                                        Erzeugni ssen,\n4. Weiterverarbeitung von Drucken.                            18. Feststellen der Eignung von Reprovorlagen,\nReprofilmen und Reproretuschen,\n(2) Dem Siebdrucker-Handwerk sind folgende Kennt-        19. Festlegen der Produktionsschritte,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                           20. Auswählen der Siebdruckformen und -gewebe,\n1. Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckvorlagen,       21. Herstellen von Siebdruckschablonen im manuellen,\n2. Kenntnisse der Anfertigung von Siebdruckformen,               im fotomechanischen oder in sonstigen Verfahren,\n3. Kenntnisse der Anfertigung von Siebdrucken,              22. Anfertigen von Einteilungs- und Standbogen,\n4. Kenntnisse über die Weiterverarbeitung                   23. Montieren von Kopiervorlagen,\nvon Siebdrucken,                                       24. Abdecken und Fertigmachen von Druckformen,\n5. Kenntnisse über Schrift und Satz,                        25. Mischen von Farbtönen nach Rezepten\n6. Kenntnisse über Hochdruck-, Flachdruck-,                      und Vorlagen,\nTiefdruck- und andere Druckverfahren,                  26. Vorbereiten und Einrichten der Druckmaschinen,\n7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,                    27. Einrichten und Bedienen der Trockeneinrichtungen,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982                              117\n28. Andrucken und Fortdrucken ein- und mehrfarbiger            5. Anfertigen der Siebdruckformen,\nErzeugnisse,\n6. Einrichten der Siebdruckmaschine,\n29. Prüfen der Eigenschaften von Werk-\n7. Nachmischen der drei Farben nach vorgegebenem\nund Hilfsstoffen,\nMuster,\n30. Kontrollieren der Qualität der Erzeugnisse.               8. Drucken von 15 Bogen jeder Farbe und von 15 Fort-\ndruckbogen im Zusammendruck.\n2. Abschnitt                             (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\nten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\nder Meisterprüfung                        werden konnten.\n§2                                                           §5\nGliederung, Dauer und Bestehen                             Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nder praktischen Prüfung                                               (Teil II)\n(Teil 1)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-    Prüfungsfächern nachzuweisen:\ngen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim-\nmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge           1. Technische Mathematik:\ndes Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.              a) Zahlensysteme,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll              b) Flächenberechnungen,\nnicht länger als fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht          c) Dichteberechnungen,\nlänger als 16 Stunden dauern.\nd) Gewichtsberechnungen,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der                e) Mengenberechnungen,\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                     f) statistische Berechnungen;\n§3                               2. Fachtechnologie:\nMeisterprüfungsarbeit                          a) anwendungsbezogene Chemie und Physik,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-                b) Druckvorlagenherstellung,\nstehenden Arbeiten anzufertigen:                                   c) Druckformherstellung,\n1. ein Siebdruck-Erzeugnis, bestehend aus Negativ-                  d) Druck,\ntext- und aus Bildteilen, in drei Farben im Mindest-\nformat DIN A 3 zu zwei Nutzen nach Vorlage,                     e) Weiterverarbeitung,\n2. ein Siebdruck-Erzeugnis aus einem beliebigen sieb-              f) Qualitätskontrolle,\ndruckfähigen Material in mindestens drei Farben im              g) berufsbezogene anerkannte Regeln der Technik,\nMindestformat DIN A 2 in freier Gestaltung.\nh) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\n(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:\n3. Werkstoffkunde:\n1. Filmmontagen,\na) Bedruckstoffe,\n2. Stand- und Einteilungsbogen,\nb) Druckfarben,\n3. Druckskala,\nc) lichtempfindliche Materialien,\n4. 15 Druckbogen jeder Farbe,\nd) Klebestoffe,\n5. 15 Fortdruckbogen im Zusammendruck.\ne) Schmierstoffe,\nDer Arbeit nach Abs. 1 Nr. 2 ist zusätzlich der Entwurf\nbeizufügen.                                                         f) Werkstoffnormen;\n§4\n4. Betriebstechnik:\nArbeitsprobe                               a) Wartung und Instandsetzung technischer\n(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden Arbeiten                Betriebsmittel,\nauszuführen:                                                       b) Energie- und Wasserversorgung und Entsorgung,\n1. Anfertigen der Kopiervorlage für die dritte Farbe aus\nc) Steuer- und Regeltechnik;\nMaskierfilm im Handschnitt bei Vorgabe eines Strich-\nund eines Rasterdias,                                      5. Kalkulation:\n2. Anfertigen von Kontakten für mehrere Nutzen,                    Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung\n3. Anfertigen des Stand- und Einteilungsbogens mit                 wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-\nPaß-, Schneide- und Anlagemarken,                               nungen für die Angebots- und die Nachkalkulation.\n4. Montieren der Farbauszüge mit Paß-, Schneide- und              (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nAnlagemarken,                                              zuführen.","118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als                                 §7\n18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als                      Weitere Anforderungen\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden              Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\ngeprüft werden.                                            stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf      12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens      geltenden Fassung.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n§8\nTeils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den                             Berlin-Klausel\nPrüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nwerksordnung auch im land Berlin.\n3. Abschnitt\n§9\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nInkrafttreten\n§6                                  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden         weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-           Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nschriften zu Ende geführt.                                  anzuwenden.\nBonn, den 3. Februar 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}