{"id":"bgbl1-1982-4-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":4,"date":"1982-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_4.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Müller-Handwerk (Müllermeisterverordnung - MüMstrV)","law_date":"1982-02-03T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982                             113\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nund im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Müller-Handwerk\n(Müllermeisterverordnung - MüMstrV)\nVom 3. Februar 1982\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              8. Kenntnisse der berufsbezogenen gewerbe-, hygie-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 ne-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vor-\n(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des      schriften,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert           9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                 Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\nArbeitssicherheit,\n10. Kenntnisse des Umweltschutzes, insbesondere\n1. Abschnitt\ndes Immissions- und des Emissionsschutzes,\nBerufsbild                            11. Bedienen, Einstellen, Überwachen und Regulieren\nder Einrichtungen, Maschinen- und Kraftanlagen\n§ 1                                  sowie Beseitigen von Störungen,\nBerufsbild                            12. Instandhalten und Warten der Einrichtungen,\n(1) Dem Müller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten              Maschinen- und Kraftanlagen,\nzuzurechnen:                                                 13. Begutachten und Auswählen der Roh- und Hilfs-\nstoffe,\nHerstellung von\n14. Annehmen und Lagern der Roh- und der Hilfsstoffe,\n1. Mahl- und Schäl-Erzeugnissen für die menschliche\nund tierische Ernährung,                                 15. Vorbereiten - einschließlich Reinigen - und Zu-\n2. Mischfutter für die tierische Ernährung,                      sammenstellen der Rohstoffe für ihre Be- und Ver-\narbeitung,\n3. Zerkleinerungs-Erzeugnissen, die nicht für die\nmenschliche Ernährung bestimmt sind.                      16. Aufbereiten, Mahlen, Sichten, Sortieren, Mischen,\nTemperieren, Belüften, Schälen, Quetschen, Schro-\n(2) Dem Müller-Handwerk sind folgende Kenntnisse               ten, Bürsten und Polieren zur Herstellung von Mahl-\nund Fertigkeiten zuzurechnen:                                    und Schäl-Erzeugnissen,\n1. Kenntnisse über die fach bezogene Biologie, Physik,     17. Aufbereiten, Zerkleinern, Dosieren, Wiegen, Mi-\nHygiene und Lebensmittelchemie, insbesondere                 schen, Konditionieren, Pressen, Kühlen und Granu-\nüber die Ernährungs- und die Fütterungslehre,                lieren zur Herstellung von Mischfutter,\n2. Kenntnisse der Eigenschaften der Roh- und Hilfs-        18. Aufbereiten, Zerkleinern, Granulieren, Kompaktie-\nstoffe,                                                      ren, Sortieren und Mischen zur Herstellung von Zer-\n3. Kenntnisse über Einrichtungen, Maschinen- und                kleinerungs-Erzeugnissen, die nicht für die\nKraftanlagen sowie über Maßnahmen zur Ein-                   menschliche und tierische Ernährung bestimmt\nsparung von Energie,                                         sind,\n4. Kenntnisse der Lagerung und Vorbereitung der            19. Fördern, Lagern, Wiegen, Verpacken und Verladen\nRoh- und Hilfsstoffe für ihre Be- und Verarbeitung,          des Erzeugnisses,\n5. Kenntnisse der Be- und Verarbeitung der Rohstoffe       20. Durchführen von Probenahmen,\nzum End-Erzeugnis,                                       21. Bedienen von Prüf- und Meßgeräten und Anwenden\n6. Kenntnisse der Verpackung, Lagerung und Ver-                 von Untersuchungsmethoden,\nladung sowie der Verfahren für das Berechnen,\n22. Auswerten von Untersuchungsergebnissen und\nPrüfen, Bewerten und Kennzeichnen des Erzeug-\nvon technischen Betriebsdaten,\nnisses nach Qualität, Typen- und Normrichtigkeit,\n23. Lenken des Herstellungsvorgangs,\n7. Kenntnisse der berufsbezogenen Vertriebstech-\nniken,                                                   24. Anfertigen von Diagrammen.","114                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. Zusammenstellen der Rohstoffe zu einer Verarbei-\n2. Abschnitt\ntungspartie nach vorgegebenen Werten,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II              3. Einstellen einer Mahlanlage entsprechend einer\nder Meisterprüfung                           selbst durchgeführten Siebanalyse,\n§ 2                             4. Durchführen einer Probenahme,\nGliederung, Dauer und Bestehen                   5. Überprüfen und Regulieren einer Wägeeinrichtung,\nder praktischen Prüfung                    6. Beseitigen betrieblicher Störungen,\n(Teil 1)\n7. Einstellen von Maschinen, insbesondere von Reini-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine        gungs-, Sortier-, Sieb- und Mischmaschinen, sowie\nArbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Mei-            von Preß- und Fördereinrichtungen,\nsterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings\nnach Möglichkeit berücksichtigt werden.                      8. Einstellen einer Dampfanlage,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit ohne die Anfertigung        9. Auswechseln von Maschinen- und Anlageteilen, ins-\ndes Diagramms nach § 3 Abs. 2 soll nicht länger als              besondere von Walzen, Schlägern, Sieben, Matrizen,\neinen Arbeitstag, die Arbeitsprobe nicht länger als acht         Kollern, Schneidwerkzeugen, Lagern, Segmenten\nStunden dauern.                                                  und Rohren.\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkei-\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der          ten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprü-\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.               fungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen\nwerden konnten.\n§3\nMeisterprüfungsarbeit\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nach-\n§5\nstehenden Arbeiten in Betracht:                                      Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n1. Annehmen, Lagern und Vorbereiten der Roh- und\nHilfsstoffe für ihre Verarbeitung,                          (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\n2. Reinigen eines Postens Roggen oder Weizen zur             Prüfungsfächern nachzuweisen:\nÜbergabe an die Mühle und Feststellen des Reini-          1. Technische Mathematik:\ngungsgrades,\nBerechnung von\n3. Mahlen eines Postens Roggen oder Weizen zu Mehl\neiner Type oder zweier Typen und Berechnen der                a) Speicherinhalten,\nAusbeute,                                                     b) Förderleistungen und -mengen,\n4. Herstellen eines Postens Backschrot in den üblichen           c) Mischungsverhältnissen,\nFeinheitsgraden,\nd) Übersetzungsverhältnissen,\n5. Herstellen eines Postens Speiseflocken in vor-\ne) Antriebskräften,\ngegebener Dicke und Feuchtigkeit,\nf) Maschinenleistungen,\n6. Herstellen eines Postens Grütze in den üblichen\nFeinheitsgraden,                                             g) Energiebedarf,\n7. Herstellen einer Zusatzstoff-Vormischung nach                 h) Merkmalswerten,\nvorgegebener Rezeptur und Einmischen dieser Vor-             i) Werten durch Messen, Prüfen und Analysieren\nmischung in ein Misch- oder ein Mineralfutter,                   zur Herstellung des gewünschten Erzeugnisses;\n8. Herstellen eines Mischfutters in Pelletform nach vor-\ngegebener Rezeptur und Anfertigen eines Preßproto-       2. Fachtechnologie:\nkolls mit Energie-, Leistungs- und Qualitätsdaten.           a) Betriebseinrichtungen,\n(2) Der Prüfling hat ein der Aufgabenstellung entspre-        b) Maschinenanlagen,\nchendes Diagramm als Teil der Meisterprüfungsarbeit              c) Kraftanlagen,\nanzufertigen und es dem Meisterprüfungsausschuß\nvorzulegen, bevor er mit der Ausführung der Aufgabe              d) Diagrammkunde,\nbeginnt.                                                         e) Begutachtung, Auswahl und Lagerung der Roh-\n§4                                      und der Hilfsstoffe sowie der Zwischen- und der\nEnd-Erzeugnisse,\nArbeitsprobe\nf) Vorbereitung der Roh- und der Hilfsstoffe für ihre\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden                 Be- und Verarbeitung,\nArbeiten auszuführen:\ng) Be- und Verarbeitung der Rohstoffe zum End-\n1. Untersuchen eines Rohstoffes, Zwischen- oder End-                Erzeugnis,\nErzeugnisses und Auswerten der Untersuchungs-\nergebnisse,                                                 h) Verpackung, Lagerung_ und Verladung;","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982                                115\n3. Fachliche Rechtskunde:                                                             3. Abschnitt\na) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                               Übergangs- und Schlußvorschriften\nb) Immissions- und Emissionsschutz,\nc) Kennzeichnung und Typisierung,                                                      §6\nd) Lebensmittelrecht,                                                         Übergangsvorschrift\ne) Futtermittelrecht,                                          Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nf) Verpackungsvorschriften,\nschriften zu Ende geführt.\ng) Eichgesetz;\n4. Werkstoffkunde:                                                                         §7\na) Rohstoffe: Getreide und Einzelfuttermittel,                              Weitere Anforderungen\nb) Hilfsstoffe,                                                Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nstimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nc) End-Erzeugnisse;\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n5. Kalkulation:                                                 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\ngeltenden Fassung.\nKostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nwesentlichen Faktoren.\n§8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nBerlin-Klausel\nzuführen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(3) Die schriftliche Prüfung ·soll nicht länger als acht\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nStunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stun-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\neinem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.                                                                                    §9\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nTeils II sind ausreichende Leistungen in jedem der              Gegenstände dieser Verordnung regeln: nicht mehr\nPrüfungsfächer nach Absatz 1.                                   anzuwenden.\nBonn, den 3. Februar 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}