{"id":"bgbl1-1982-4-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":4,"date":"1982-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung (Anwartschaftszeit-Verordnung)","law_date":"1982-01-29T00:00:00Z","page":112,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["112                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nzur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung\n(Anwartschaftszeit-Verordnung)\nVom 29. Januar 1982\nAuf Grund des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsförde-     2. die Beschäftigungsverhältnisse der auf witterungs-\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582), der          abhängigen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitneh-\ndurch Artikel 1 § 1 Nr. 36 des Gesetzes vom                    mer aus witterungsbedingten Gründen beendet oder\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1497) angefügt worden\nist, wird nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit        3. Arbeitnehmer wegen einer Produktionssteigerung\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes               mindestens vier, aber weniger als zwölf Monate be-\nverordnet:                                                     schäftigt werden.\n§ 1                            Bei Dienstleistungsbetrieben tritt an die Stelle der Pro-\nBeschäftigungszeit                     duktion die Dienstleistung. Bei Betrieben, die in Be-\ntriebsabteilungen gegliedert sind, tritt an die Stelle des\nFür Arbeitnehmer im Sinne des§ 2 Abs. 1 wird die Be-   Betriebes die Betriebsabteilung.\nschäftigungszeit nach § 104 Abs. 1 Satz 1 des Arbeits-\nförderungsgesetzes auf zweihundertvierzig Kalender-\ntage herabgesetzt. Eine Beschäftigungszeit von minde-                                 §3\nstens zweihundertvierzig Kalendertagen begründet\neinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von                           Berlin-Klausel\nhundertvier Tagen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§2                             leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeits-\nPersonenkreis                        förderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer\ninnerhalb der letzten sechzehn Monate vor dem Tag der                                 §4\nArbeitslosigkeit, durch den nach § 104 Abs. 2 des\nArbeitsförderungsgesetzes die Rahmenfrist bestimmt                               Inkrafttreten\nwird,                                                         ( 1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1. Arbeitslosengeld bezogen und mindestens hundert-         1982 in Kraft.\nzwanzig Kalendertage oder\n(2) Liegt der Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach\n2. mindestens zweihundertvierzig Kalendertage               § 104 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes die Rah-\nbei Betrieben im Sinne des Absatzes 2 in einer Beschäf-    menfrist bestimmt wird, nach dem 31. Dezember 1981\ntigung gestanden hat, die zur Erfüllung der Anwart-        und hat das Arbeitsamt auf Grund dieser Arbeitslosig-\nschaftszeit dienen kann.                                   keit Arbeitslosengeld vor Verkündung dieser Verord-\nnung bewilligt, so sind die Vorschriften dieser Verord-\n(2) Betriebe im Sinne dieser Verordnung sind solche,   nung so lange nicht anzuwenden. bis dieser Anspruch\nin denen in der Regel jährlich wiederkehrend              erloschen ist. Ist der in Satz 1 genannte Anspruch auf\n1. die Beschäftigungsverhältnisse der in der Produktion   Arbeitslosengeld erschöpft oder kann er nicht mehr gel-\nbeschäftigten Arbeitnehmer wegen vollständiger        tend gemacht werden, so ist über den Antrag auf Ar-\nEinstellung der Produktion für eine zusammenhän-      beitslosengeld, der der Bewilligung dieses Anspruchs\ngende Zeit von mehr als fünfunddreißig Kalender-      zugrunde lag, unter Berücksichtigung der Vorschriften\ntagen beendet oder                                    dieser Verordnung neu zu entscheiden.\nBonn, den 29. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}