{"id":"bgbl1-1982-4-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":4,"date":"1982-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_4.pdf#page=3","order":2,"title":"Kartellregisterverordnung (KartRegV)","law_date":"1982-01-18T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1982                             111\nKartellregisterverordnung (KartRegV)\nVom 18. Januar 1982\nAuf Grund des § 9 Abs. 7 des Gesetzes gegen Wett-                                   §3\nbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-             (1) Die Eintragung erfolgt durch Aufnahme in das\nmachung vom 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1761)            Registerheft; sie ist mit dem Datum zu versehen und\nwird verordnet:                                             vom Registerführer zu unterschreiben.\n§ 1                                (2) Jede Änderung einer eingetragenen Angabe ist\n(1) Das Bundeskartellamt führt ein Kartellregister.      eine Eintragung im Sinne dieser Verordnung; sie erfolgt\ndurch Verwendung von Austauschblättern.\n(2) Eintragungen werden auf Grund und entspre-\nchend dem Wortlaut einer Anweisung der zuständigen                                     §4\nBeschlußabteilung des Bundeskartellamtes oder des             Das Bundeskartellamt teilt die vollzogenen Eintragun-\nBundesministers für Wirtschaft oder eines Ersuchens         gen den anderen Kartellbehörden mit.\nder zuständigen obersten Landesbehörde vorgenom-\nmen.                                                                                   §5\n§2                                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 107 des Gesetzes\n(1) Das Kartellregister besteht aus Registerheften,      gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Land\ndie in Registerbänden zusammengefaßt sind. Hefte und\nBerlin.\nBände werden in der Reihenfolge ihrer Anlegung nume-\n§6\nriert.\nDiese Verordnung tritt am 1. März 1982 in Kraft.\n(2) Für jeden Vertrag oder Beschluß wird im Register-     Gleichzeitig tritt die Kartellregisterverordnung vom\nband ein Registerheft geführt.                               10. August 1975 (BGBI. 1 S. 2294) außer Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}