{"id":"bgbl1-1982-4-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":4,"date":"1982-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit","law_date":"1982-01-29T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["109\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                     Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1982                                                                                                      Nr. 4\nTag                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n29. 1. 82  Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ............................ .                                                                  109\n453-12\n18. 1. 82  Kartellregisterverordnung (KartRegV) .................................................... .                                                              111\nneu: 703-1-8; 703-1-7\n29. 1. 82  Verordnung zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung (Anwartschaftszeit-Verord-\nnung) .................................................................................. .                                                               112\nneu: 810-1-32\n3. 2. 82  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Müller-Handwerk (Müllermeisterverordnung -\nMüMstrV) .............................................................................. .                                                                113\nneu: 7110-3-71\n3. 2. 82  Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-\ntheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Siebdrucker-Handwerk (Siebdruckermeisterver-\nordnung - SiebdrMstrV) ................................................................. .                                                               116\nneu: 7110-3-72\n21. 1. 82  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1246 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversiche-\nrungsordnung) ......................................................................... .                                                                119\n1104-5, 820-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  120\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           121\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             121\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit\nVom 29. Januar 1982\nAuf Grund des Artikels 11 § 1 des Gesetzes\nzur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom\n15. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1390) wird nachstehend\nder Wortlaut des Gesetzes zur Bekämpfung der\nSchwarzarbeit vom 30. März 1957 (BGBI. I S. 315) in der\nseit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1974\n(BGBI. 1 S. 1252),\n2. den nach Artikel 11 § 3 am 1. Januar 1982 in\nKraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390).\nBonn, den 29. Januar 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nGesetz                   ,\nzur Bekämpfung der Schwarzarbeit\n§ 1                             1 . der Bundesanstalt für Arbeit,\nSchwarzarbeit                         2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugs-\nstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaftliche Vor-\nteile in erheblichem Umfange durch die Ausführung von      3. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten\nDienst- oder Werkleistungen erzielt, obwohl er                 Behörden,\n1. der Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle     4. den Finanzbehörden,\nder Bundesanstalt für Arbeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2    5. den Trägern der Unfallversicherung,\ndes Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht nach-         6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-\ngekommen ist,\nbehörden.\n2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selb-\nständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes              (2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die\n(§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\noder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der      nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der\nGewerbeordnung) nicht erworben hat oder                Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete\nAnhaltspunkte für\n3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig\nbetreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu     1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-\nsein (§ 1 der Handwerksordnung).                            gesetz,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße       2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeut-\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.            schen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaub-\nnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistun-   3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber\ngen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe be-          einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach\nruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2\n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nund 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der                    buch,\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980\n(BGBI. 1 S. 1085).                                         4. Verstöße gegen die Vorschriften der Reichsversiche-\nrungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes\n§2\nüber die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungs-\nBeauftragung mit Schwarzarbeit                     beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in\noen Nummern 1 bis 3 genannten sowie mit Verstößen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer wirtschaftliche Vor-\ngegen dieses Gesetz stehen,\nteile in erheblichem Umfange dadurch erzielt, daß er\neine oder mehrere Personen mit der Ausführung von          5. Verstöße gegen die Steuergesetze,\nDienst- oder Werkleistungen beauftragt, die diese Lei-     6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,\nstungen unter Verstoß gegen die in§ 1 Abs. 1 genann-\nten Vorschriften erbringen.                                unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zu-\nständigen Behörden sowie die Behörden nach § 20 des\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße      Ausländergesetzes.\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§3\n§ 2a                                                    Berlin-Klausel\nZusammenarbeit der Behörden                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz\nzuständigen Behörden arbeiten insbesondere mit fol-                                      §4\ngenden Behörden zusammen:                                                           Inkrafttreten"]}