{"id":"bgbl1-1982-39-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":39,"date":"1982-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_39.pdf#page=7","order":6,"title":"Fünfunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen","law_date":"1982-10-22T00:00:00Z","page":1419,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1982                           1419\n§5                                                           §6\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werkleistung       Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden\n1. entgegen einem vollziehbaren Bescheid nach § 1            ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die\noder entgegen § 2 Abs. 2 nicht vorrangig oder nicht      Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-\nfristgemäß oder                                          tungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\n2. grob fehlerhaft                                                                      §7\nerbringt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des             (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n§ 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach        dung in Kraft.\ndem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.\n(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicher-\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des             stellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a\n§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungs-       des Grundgesetzes und erst ab dem Zeitpunkt ange-\ngesetzes ist die Behörde, die den Bescheid nach § 1          wandt werden, den der Bundesminister für Wirtschaft\noder § 2 Abs. 1 erlassen hat.                                durch Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 21. Oktober 1982\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nfünfunddreißigste Bekanntmachung\nüber die Wechsel- und Scheckzinsen\nVom 22. Oktober 1982\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-\nund Scheckzinsen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 4132-3, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung wird bekanntgemacht:\nDer Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für\nWechsel ist mit Wirkung vom 22. Oktober 1982 auf\nsechs vom Hundert festgesetzt worden.\nBonn, den 22. Oktober 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Ki nkel"]}