{"id":"bgbl1-1982-39-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":39,"date":"1982-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/39#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_39.pdf#page=6","order":5,"title":"Allgemeine Werkleistungs-Verordnung (AllWerklV)","law_date":"1982-10-21T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1418                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAllgemeine Werkleistungs-Verordnung (AIIWerklV)\nVom 21. Oktober 1982\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, des § 5 Abs. 1                              §3\nSatz 1, des § 8 Abs. 6, der§§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 und des\n§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungs-       Bescheide nach den §§ 1 und 2 dürfen nur ergehen,\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur\n3. Oktober 1968 (BGBI. I S. 1069), von denen§ 9 durch      Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der\nArtikel 27 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. März 1975            Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Werkleistun-\n(BGBI. I S. 705) geändert worden ist, verordnet die Bun-   gen sicherzustellen. Sie sind auf das unerläßliche Maß\ndesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               zu beschränken.\n§ 1\n§4\nInhaber von Unternehmen der gewerblichen Wirt-\nschaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich            (1) Zuständig für den Erlaß eines Bescheides nach\ndieser Verordnung, die eine Werkleistung der in § 1        § 1 oder§ 2 sind die Behörden der allgemeinen Verwal-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsge-      tung auf der Kreisstufe, in deren Bereich die Betriebs-\nsetzes genannten Art vertraglich schulden, können          stätte liegt, von der die Werkleistung erbracht werden\ndurch Bescheid verpflichtet werden, diese Werkleistung     soll. Die Befugnis nach Satz 1 wird von der höheren Ver-\nvorrangig vor anderen Verpflichtungen und innerhalb der    waltungsbehörde wahrgenommen,                    ,\nim Bescheid gesetzten Frist zu erbringen.\n1. wenn Gefahr im Verzuge ist,\n§2\n2. wenn die zunächst zuständige Behörde aus tatsäch-\n(1) Inhaber von Unternehmen der gewerblichen Wirt-         lichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre Befugnisse\nschaft mit einer Betriebsstätte im Geltungsbereich             auszuüben oder\ndieser Verordnung, deren technische und personelle\nAusstattung sie zum Erbringen von Werkleistungen der       3. wenn Betriebsstätten in mehreren Kreisen ihres\nin § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstel-          Bezirks die Werkleistung erbringen sollen.\nlungsgesetzes genannten Art befähigt (Unternehmer),        Ist auch die höhere Verwaltungsbehörde aus den in\nkönnen durch Bescheid zum Vertragspartner für einen        Satz 2 genannten Gründen verhindert, so tritt an ihre\nentsprechenden Werkleistungsvertrag mit einem Drit-        Stelle die für Wirtschaft zuständige oberste Landes-\nten bestimmt werden. Der Bescheid gilt als verbind-        behörde.\nliches Vertragsangebot des Unternehmers. Die Annah-\nme des Vertragsangebots hat der Dritte dem Unterneh-          (2) liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungs-\nmer unverzüglich zu erklären.                              gesetzes genannten Voraussetzungen vor, so ist der\n(2) Die auf Grund eines nach Absatz 1 zustande-        Bundesminister für Wirtschaft zuständig.\ngekommenen Vertrages geschuldete Werkleistung ist\nvorrangig vor anderen Verpflichtungen und innerhalb der       (3) Vor Erlaß des Bescheides kann die Behörde\nim Bescheid genannten Frist zu erbringen.                  die zuständige berufsständische Selbstverwaltungs-\nkörperschaft anhören.\n(3) Die Werkleistung aus einem nach Absatz 1 zu-\nstandegekommenen Vertrag wird zum üblichen Entgelt\n(4) Ist die Werkleistungskapazität des Unternehmers\nöder, in Ermangelung eines solchen, zum angemesse-\nauf Grund von vorangegangenen Bescheiden nach\nnen Entgelt geschuldet.\ndieser Verordnung oder der Vordringlichen Werklei-\n(4) Gehört die geschuldete Werkleistung nicht zum       stungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBI. 1\nüblichen Geschäftsbetrieb der leistenden Betriebs-         S. 2098) erschöpft, so entscheidet die nach Absatz 1\nstätte, so hat der Unternehmer nur Vorsatz und grobe       zuständige Behörde über den Vorrang der geschuldeten\nFahrlässigkeit zu vertreten.                               Werkleistungen."]}