{"id":"bgbl1-1982-38-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":38,"date":"1982-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/38#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_38.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik","law_date":"1982-10-11T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":13,"num_pages":9,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982                            1401\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin\n- Fachrichtung Elektrotechnik\nVom 11. Oktober 1982\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-       4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der zuletzt          beitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976               mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit be-\n(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-          faßten Stellen und Personen.\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nBerufsbildung gemäß§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-           (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1              kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für         Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik.\nWirtschaft verordnet:                                                                   §2\nZulassungsvoraussetzungen\n§ 1\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses             (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nElektrotechnik zugeordnet werden kann, und danach\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung\neine mindestens dreijährige einschlägige Berufs-\nElektrotechnik erworben worden sind, kann die zustän-\npraxis oder\ndige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.\n2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-         praxis\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-         nachweist.\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines In-        (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemei-\ndustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung          sterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorla-\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbe-          ge von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft\nreich wahrzunehmen:                                         macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be-        erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtferti-\ntriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-     gen.\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;                                     §3\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung                     Gliederung und Inhalt der Prüfung\nder Betriebsmittel;\n( 1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte      1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-     2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nhigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nAnleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner-\nschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei-       (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich\nterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei-     und mündlich, im fachrichtungsspezifischen Teil bei der\nter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zu-       betriebstechnischen Situationsaufgabe auch in Form\nsammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem           praktischer Tätigkeiten und im berufs- und arbeitspäd-\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;        agogischen Teil bei der praktisch durchzuführe~den Un-\nterweisung außerdem in Form von praktischen Ubungen\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-\nnach Maßgabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die\nbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-\nschriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer\ndie Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nQuantität und Qualität; Beeinflussen des Material-\nund Produktionsflusses zur Gewährleistung eines            (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nstörungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-      Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-\nwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-       prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-\ntriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-       testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des\neinheiten;                                               ersten Prüfungsteiles zu beginnen.","1402                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§4                                 (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\nFachrichtungsübergreifender Teil               arbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt\n(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-  und soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-\nden Fächern zu prüfen:                                     nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können ge-\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,                  prüft werden:\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,                  1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.                a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes           b) Gruppenverhalten;\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß      2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-          a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,           b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in              c) Führungsgrundsätze;\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-        3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen              arbeit im Betrieb:\nkönnen geprüft werden:                                         a) Rolle des Industriemeisters,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                              b) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,                                       c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,                                    (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nc) nationale und internationale Unternehmens- und     fungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nOrganisationsformen und deren Zusammen-           genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nschlüsse,\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht, länger als 6\nd) nationale und internationale Organisationen und    Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nVerbände der Wirtschaft;                          unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzei-\nten betragen im Prüfungsfach:\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:\n1. Grundlagen\na) Betriebsorganisation:                                   für kostenbewußtes Handeln:                2    Stunden,\naa) Aufbauorganisation,                           2. Grundlagen\nbb) Arbeitsplanung,                                    für rechtsbewußtes Handeln:                 1   Stunde,\ncc) Arbeitssteuerung,                             3. Grundlagen\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:         1,5 Stunden.\ndd) Arbeitskontrolle,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nb) Organisations- und Informationstechniken,\ngenannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nc) Kostenrechnung.                                     nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\ntypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klä-\n(3) Im Prüfungsfach „ Grundlagen für rechtsbewußtes     ren und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen.\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-     Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situa-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand        tionsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-         fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.          (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                    und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\n1. Aus dem Grundgesetz:                                   ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\na) Grundrechte,                                        zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\nb) Gesetzgebung,                                       sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\nc) Rechtsprechung;                                     Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n1O Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:\nchend.\na) Arbeitsvertragsrecht,\n§5\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-\nFachrichtungsspezifischer Teil\nheitsrecht,\nder Fachrichtung Elektrotechnik\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nd) Tarifvertragsrecht,                                  Fächern zu prüfen:\ne) Sozialversicherungsrecht;                            1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\n3. Umweltschutzrecht.                                            lagen,","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982                          1403\n2. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebs-     1.   Allgemeine Betriebstechnik:\ntechnik,\na) Schaltungsunterlagen,      Funktionspläne   und\n3. Fertigungstechnik,                                              Flußdiagramme,\n4. Arbeitsschutz und fachbezogene Vorschriften,                b) Messen elektrischer Größen:\n5. Betriebstechnische Situationsaufgabe.                          aa) Verfahren zum Messen von Gleich- und\nWechselgrößen: Spannung, Strom, Lei-\nBei der speziellen Betriebstechnik und der betriebs-                    stung, Phasenwinkel, Frequenz und Wider-\ntechnischen Situationsaufgabe ist die Prüfung nach                       stand,\nWahl des Prüfungsteilnehmers in Energietechnik oder                bb) analoge, digitale, anzeigende und aufzeich- .\nNachrichtentechnik oder Meß-, Steuerungs- und Rege-                      nende Geräte,\nlungstechnik durchzuführen.\ncc) Meßfehler,\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-                dd) Auswertung von Meßergebnissen;\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-           c) Grundlagen der Energieversorgung und -vertei-\nmer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-                 lung:\nsenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf-              aa) Energiearten und ihre Verteilung im Betrieb,\ngabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbe-\nbb) elektrische Schutzmaßnahmen,\nsondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge\nvon abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In                 cc) Stromversorgung einschließlich ihrer elek-\ndiesem Rahmen können geprüft werden:                                     tronischen    Regelung,   Überspannungs-\nschutz, elektronische Sicherung,\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren\ndd) Thyristor und Triac im Wechselstromkreis,\nAufbau;\nee) Stromrichterschaltungen,\n2. Berechnen technischer Größen auch unter Anwen-\nff) elektrische Antriebe,\ndung der Winkelfunktionen;\ngg) energiesparende Maßnahmen;\n3. Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit\nGrößengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Ein-            d) Grundlagen der Industrie-Elektronik:\nheitengleichungen;                                            aa) Kennzeichnung, Aufbau und Wirkungsweise\nvon passiven Bauelementen,\n4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung\nbb) Grundschaltungen mit passiven Bauele-\nund Wirkungsgrad;\nmenten,\n5. Berechnen von Temperaturen, Wärmemengen,                     cc) Kennzeichnung, Aufbau und Wirkungsweise\nWärmetransport, Volumenänderung;                                   von aktiven Bauelementen, insbesondere\n6. physikalische Grundlagen der Beleuchtungstech-                     von Halbleiterbauelementen,\nnik, des Lärmschutzes, der Klimatechnik;                     dd) Grundschaltungen mit aktiven Bauelemen-\n7. Grundkenntnisse aus der anorganischen Chemie:                      ten,\nOxydation, Reduktion, Basen, Säuren, Salze, Bin-              ee) Grundschaltungen mit Operationsverstär-\ndungsarten;                                                        kern,\n8. elektrophysikalische Grundlagen:                             ff) integrierte Digitalschaltungen, insbesonde-\nStrom, Spannung, Widerstand, elektrische und                       re binäre Verknüpfungsglieder, Speicher-\nmagnetische Felder, Wirkung des Stromes;                           und Zeitglieder;\ngg) Analog-Digital-Wandler und Digital-Analog-\n9. Berechnen von Spannung, Strom, Widerstand und\nwandler,\nLeistung in Gleich- und Wechselstromkreisen, Dar-\nstellen von Wechselgrößen im Zeigerdiagramm;                  hh) Struktur- und Wirkungsweise von Prozes-\nsoren und Digitalrechnern;\n10. Grundkenntnisse aus der Statistik;\ne) Begriffe und Benennungen der Meß-, Steue-\n11. Grundlagen des Messens und der Meßfehler.                     rungs- und Regelungstechnik:\naa) Verfahren zum Messen nichtelektrischer\n(3) Im Prüfungsfach „Allgemeine und spezielle Be-\nGrößen, insbesondere Druck, Temperatur\ntriebstechnik\" soll der Prüfungsteilnehmer unter Beach-\nund Drehzahl,\ntung der elektrischen Schutzvorschriften nachweisen,\ndaß er wesentliche Schaltungen der Elektrotechnik,                bb) Meßwertumformung, -Übertragung, -verar-\nElektronik und Meß-, Steuerungs- und Regelungstech-                     beitung und -darstellung,\nnik kennt, im Rahmen der Planung entsprechender An-               cc) Begriffe und Benennungen der Steuerungs-\nlagen eingesetzt werden und Maßnahmen zu ihrer In-                      und Regelungstechnik,\nstandhaltung veranlassen kann. Er soll Bauelemente                dd) Blockschaltbilder von Regelkreisen.\nund Geräte im Hinblick auf ihre Funktion beurteilen und\nauswählen, die Funktion von Bauelementen und Grund-        2.   Spezielle Betriebstechnik:\nschaltungen sowie deren Zusammenwirken erkennen            2.1 In Energietechnik:\nund in erläuternden Skizzen darstellen können. Außer-           a) Elektrische Maschinen:\ndem soll er nachweisen, daß er die Störungssuche be-               aa) Aufbau, Wirkungsweise und Betriebsverhal-\nherrscht, Störungen und Fehler eingrenzen und feststel-                  ten von Transformatoren, Gleichstromma-\nlen sowie ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem                   schinen, Synchron- und Asynchronmaschi-\nRahmen können geprüft werden:                                            nen,","1404                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nbb) Betriebsarten, Bauformen, Klemmenbe-              2.3 In Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:\nzeichnungen, Schutzarten, Kennzeichnun-               a) elektrische Maschinen:\ngen,\naa) Grundlagen des Betriebsverhaltens von\ncc) Schalt-, Anlaß- und Schutzeinrichtungen,\nTransformatoren, Gleichstrommaschinen,\ndd) Steuer- und Regelmöglichkeiten der ver-                         Synchron- und Asynchronmaschinen,\nschiedenen Maschinenarten, Stellantriebe\nund Getriebe;                                            bb) Steuerungsmöglichkeiten der verschiede-\nnen Maschinen;\nb) Elektrische Schaltanlagen, Energieversorgung\nund -verteilung:                                           b) Meßtechnik:\naa) elektrische Energieformen und ihre Vertei-                 aa) Verfahren zum Messen nichtelektrischer\nlung durch Sammelschiene, Kabel und Lei-                      Größen, insbesondere Druck, Temperatur,\ntungen unter Beachtung der Belastbarkeit,                     Füllstand, Menge und Durchfluß,\nder Absicherung und selektiver Abschalt-                 bb) Meßverfahren zur Gas- und Flüssigkeits-\nmöglichkeiten,                                                analyse,\nbb) Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung                        cc) Meßwertumformung und -Übertragung,\nvon Notstromanlagen,\ndd) Meßwertdarstellung durch Anzeige- und Re-\ncc) Aufbau, Wirkungsweise und Verwendung\ngistriergeräte sowie Zähler;\nvon elektrischen Betriebsmitteln der Ener-\ngieverteilung, insbesondere Überstrom-               c) Steuerungs- und Regelungstechnik:\nschutzorgane, Schutzschalter, Schalter,\nBauelemente zur Herstellung elektrischer                aa) Begriffe und Benennungen der Steuerungs-\nVerbindungen einschließlich Steckverbin-                     und Regelungstechnik,\ndungen,                                                 bb) Aufbau und Wirkungsweise von zeitgeführ-\ndd) Beleuchtungstechnik unter besonderer Be-                       ten und prozeßabhängigen Ablaufsteuerun-\nrücksichtigung der Ausleuchtung von Indu-                    gen,\nstrieanlagen und Arbeitsplätzen,                        cc) Aufbau, Wirkungsweise und Kenngrößen\nee) Möglichkeiten und Wirtschaftlichkeit der                       von Regelkreisglied~rn.\nBlindstromkompensation,                                 dd) Aufbau und Wirkungsweise von Stellgerä-\nff) Tarife, technische und rechtliche Anschluß-                   ten,\nbedingungen, Stromlieferungsvertrag,                    ee) Zeitverhalten von Regelstrecken und -ein-\ngg) Energieelektronik, insbesondere Stromrich-                    richtungen,\nterschaltungen,                                         ff) Verhalten von Regelkreisen mit stetigen\nhh) Ladung, Entladung, Wartung und Pflege von                     oder unstetigen Reglern,\nAkkumulatoren.                                          gg) Inbetriebnahme von Regelkreisen,\nhh) vermaschte Regelkreise, insbesondere\n2.2 In Nachrichtentechnik:                                                Kaskadenregelung,\na) Verfahren und Elemente der Nachrichtentechnik:                ii)  Störgrößenaufschaltung.\naa) Modulation und Demodulation,\nbb) Signalverstärkung,                                  (4) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik\" soll der Prü-\ncc) Schwingungserzeugung,                           fungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungs-\ndd) digitale Informationsverarbeitung;             technische Kenntnisse verfügt, zusammenhänge und\nDetails erkennen und beurteilen sowie an Hand von\nb) Geräte und Anlagen der industriellen Kommuni-        Zeichnungen und Skizzen Arbeitsanweisungen erteilen\nkationstechnik:                                     kann. Unter Anwendung der einschlägigen Werkstoff-\naa) Grundlagen der Sprach-, Bild- und Text-         und Halbzeugnormen soll er die Eigenschaften der\nkommunikation,                                Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und daraus auf ihre\nVerwendung schließen können. In Werkstätten und auf\nbb) Nachrichtenvermittlungs- und Übertra-\ngungstechnik,                                 Montagestellen soll er in der Lage sein, zweckentspre-\nchende Maßnahmen einzuleiten und Arbeitsanweisun-\ncc) Datenfernübertragung und Datennetze,            gen zu erteilen. Außerdem soll er nachweisen, daß er\ndd) Fernsehtechnik,                                 durch geeignete Prüf- und Kontrollmaßnahmen die Qua-\nee) Textkommunikationstechnik,                      lität sicherstellen kann. In diesem Rahmen können ge-\nff) Funktechnik,                                    prüft werden:\ngg) Melde- und Signaltechnik;                         1. Lesen technischer Zeichnungen und Stücklisten\nc) Meßtechnik:                                               sowie Anfertigen von Werkstatt- und Funktions-\nskizzen;\naa) Hochfrequenzmeß- und lmpulsmeßtechnik,\nbb) Niederfrequenzmeßtechnik,                         2. einschlägige Werkstoff- und Halbzeugnormen;\ncc) Meßverfahren der Datenfernübertragung;           3. Eigenschaften, Verwendung und Bearbeitbarkeit\nder Werk- und Hilfsstoffe;\nd) Fernmelde- und benutzungsrechtliche Vorschrif-\nten der Deutschen Bundespost.                         4. Korrosions- und Oberflächenschutz;","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982                             1405\n5. Grundkenntnisse über Werkstoffbearbeitung und          2. In Nachrichtentechnik:\nMaschinenelemente;\na) Prüfen und Beurteilen der Wirksamkeit von\n6. Montieren von Anlageteilen und Geräten zu Anla-                Schutzmaßnahmen nach VDE-Bestimmungen\ngen;                                                           gegen zu hohe Berührungsspannung und der\n7. Verlegeverfahren für Leitungen und Kabel;                      Funktion von Schutz- und Überwachungseinrich-\ntungen mit den üblichen Prüfgeräten,\n8. Herstellen von leitenden Verbindungen;\nb) Feststellen und Beseitigen von Störungen in Bau-\n9. Herstellen und Bestücken von Leiterplatten;                     steinen, Geräten oder Anlagen der Nachrichten-\n10. Qualitätssicherung und -kontrolle.                              technik,\nc) Aufbau und Inbetriebnahme von Geräten und An-\n(5) Im Prüfungsfach „Arbeitsschutz und fachbezoge-               lagen der Nachrichtentechnik sowie von Meß-\nne Vorschriften\" soll der Prüfungteilnehmer nachwei-                anordnungen für elektrische Größen,\nsen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährden-\nde Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeits-                d) Prüfen einer bestehenden nachrichtentechni-\nschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften              schen Anlage auf Funktion, Zustand und Einhal-\nund -regeln beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen               tung der einschlägigen Bestimmungen,\nzur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereig-             e) Meßergebnisse protokollieren, auswerten und\nnissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsge-             grafisch darstellen.\nrechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                     3. In Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:\n1. einschlägige Arbeitsschutzverordnungen, Sicher-             a) Prüfen und Beurteilen einer fertig montierten An-\nheits- und Unfallverhütungsvorschriften und -regeln;           lage der Meß-, Steuerungs- und Regelungstech-\nnik auf Funktion und Einhaltung einschlägiger\n2. Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzausrü-                Vorschriften, Richtlinien und Normen, auch unter\nstungen;                                                       Berücksichtigung des Ex-Schutzes,\n3. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheits-              b) Feststellen und Beseitigen von Störungen in Ge-\ngefahren, insbesondere beim Umgang mit Maschi-                 räten und Anlagen der Meß-, Steuerungs- und Re-\nnen, an gefährlichen Arbeitsstellen, beim betriebli-           gelungstechnik,\nchen Transport und Verkehr sowie durch gefährliche         c) Funktionsprüfung an Bausteinen und Geräten der\nStoffe;                                                        Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,\n4. Verhalten bei Unfällen und Bränden, Erste Hilfe;            d) Aufbau und Inbetriebnahme von Meßanordnun-\n5. Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen;                         gen, insbesondere für nicht-elektrische Größen,\nsowie von Steuerungen und Regelkrei$en.\n6. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.\n(7) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs-\n(6) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situations-     fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung\naufgabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß       besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu-\ner fachpraktische Aufgaben aus den Bereichen der           fertigenden Arbeit und soll nicht länger als 8 Stunden\nMeßtechnik, der Funktionsprüfung, der Störungssuche        dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:\nund -beseitigung lösen und entsprechende Maßnahmen\neinleiten und veranlassen kann. Dabei soll er nachwei-      1. Mathematische und\nsen, daß er die einschlägigen VDE-Bestimmungen und             naturwissenschaftliche Grundlagen:         1   Stunde,\ndie Vorschriften zum Arbeitsschutz beachtet. In diesem     2. Allgemeine Betriebstechnik und\nRahmen können geprüft werden:                                  spezielle Betriebstechnik:                 2,5 Stunden,\n1. In Energietechnik:                                                                                    1 ,5 Stunden,\n3. Fertigungstechnik:\na) Prüfen und Beurteilen der Wirksamkeit von\nSchutzmaßnahmen nach VDE-Bestimmungen               4. Arbeitsschutz und\ngegen zu hohe Berührungsspannung und der                fachbezogene Vorschriften                 1    Stunde.\nFunktion von Schutz- und Überwachungseinrich-\ntungen mit den üblichen Prüfgeräten,                   (8) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten\nPrüfungsfach wird in Form praktischer Tätigkeiten\nb) Prüfen einer fertig montierten Schaltung oder An-   durchgeführt. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer\nlage auf Funktion sowie auf Einhaltung der VDE-     nicht länger als 4 Stunden dauern.\nBestimmungen, der technischen Anschlußbedin-\ngungen und der einschlägigen DIN-Normen,               (9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\nc) Feststellen und Beseitigen von Störungen in Ge-     fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nräten und Anlagen der Energietechnik,               ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\nd) Inbetriebnahme von Geräten und Anlagen der\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\nEnergietechnik in Werkstätten und auf Montage-\nsentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\nstellen,\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\ne) Aufbau und Inbetriebnahme einer Meßanordnung        10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dau-\nzum Ermitteln elektrischer Größen.                  ern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.","1406                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n§6                              6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\ngenden Fächern zu prüfen:                                       (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-\nbildung\" können geprüft werden:\n1. Grundfragen der Berufsbildung,\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                  1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nrufsbildungsgesetzes;\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"            Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\nkönnen geprüft werden:                                            schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-            rechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch          tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-       dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und             rechts und des Unfallschutzrechts;\nArbeitsleistung, Zusammenhänge zwischen Berufs-           3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-\nbildung und Arbeitsmarkt;                                      denden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli-\nche Schulen als Ausbildungsstätten im System der             (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nberuflichen Bildung;                                     führen.\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-\ndenden und des Ausbilders.                                  (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\nsamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der         anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4\nAusbildung\" können geprüft werden:                           aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche\nPrüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-\numfassen und je -Prüfungsteilnehmer in der Regel\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\n30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:          teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-      von Auszubildenden stattfinden.\ndung,\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-                                    §7\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-\ntrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-        Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nplans;                                               teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbe-       der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nratung und dem Ausbildungsberater;                      Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:        dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben        ausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,     tragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,             rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-\nb) Ausbildungsmittel,                                    spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\nc) Lern- und Führungshilfen,\nd) Beurteilen und Bewerten.                                                         §8\nBestehen der Prüfung\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-\ndung\" können geprüft werden:                                    (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-\nwerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\nmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen\nBerufsausbildung;\nin den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                 der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-            einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-        fassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-\nten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;             stung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note\nfür die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,       rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;         Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungs-\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-          fächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arith-\nten des Jugendlichen;                                    metische Mittel zu bilden.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1982                         1407\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-                             § 10\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-                     Übergangsvorschriften\nreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht            (1) Die am 17. Oktober 1982 laufenden Prüfungsver-\nausreichende Leistungen vorliegen.                         fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nEnde geführt werden.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\nmäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des         (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,      fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-    haben und sich in der Zeit vom 17. Oktober 1982 bis\nnen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-       zum 16. Oktober 1984 zu einer Wiederholungsprüfung\nrenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen            anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nmüssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und     bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der           kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.                  holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\n§ 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\n§9\nWiederholung der Prüfung                                               § 11\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-                        Berlin-Klausel\nmal wiederholt werden.                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-   tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufsbil-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-        dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-\nne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung                                  §12\nausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-                            Inkrafttreten\nren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-\nstandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmeldet.                                                    in Kraft.\nBonn, den 11. Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nD. Wilms","1408                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik\nHerr/Frau ............................................................................................................................ .\ngeboren am .................................................. in ................................................................. .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik\n[ ................................................................. 1))\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 11. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1401)\nbestanden.\nDatum ................................................................ ..\nUnterschrift .......................................................... .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1) Angabe der gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 2 gewählten speziellen Betriebstechnik","Nr. 38 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 16. Oktober 1982                                        1409\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor .............................. .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .\nfreigestellt.\")\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik\n[spezielle Betriebstechnik in ... 1 ))\n3. Fertigungstechnik\n4. Arbeitsschutz und fachbezogene Vorschriften\n5. Betriebstechnische Situationsaufgabe in ...                 1)\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1 . Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\n') Angabe der gemäß§ 5 Abs. 1 Satz 2 gewählten speziellen Betriebstechnik"]}