{"id":"bgbl1-1982-38-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":38,"date":"1982-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/38#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_38.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)","law_date":"1982-10-11T00:00:00Z","page":1400,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes\nzum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV)\nVom 11. Oktober 1982\nAuf Grund der §§ 18 e Satz 3 und 18 a des Woh-           Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln geför-\nnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-           derten Wohnungen ergibt. Ist der Darlehnsschuldner\nmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1S. 972) verordnet         wohnungsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 Buch-\nder Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und            stabe a, b oder c des in § 1 bezeichneten Gesetzes,\nStädtebau mit Zustimmung des Bundesrates:                   kommt es für die Begrenzung auf das Einkommen nicht\nan. Hat das Land keine entsprechenden Rechtsvor-\n§ 1                             schriften erlassen, so hat die darlehnsverwaltende Stel-\nle die Verzinsung auf Einwendungen des Darlehns-\nAnwendungsbereich                         schuldners so zu begrenzen, daß die Mehrbelastung 70\nDiese Verordnung ist auf Darlehen anzuwenden, die        Deutsche Mark im Monat nicht übersteigt; ist das Dar-\naußerhalb des Saarlandes vor dem 1. Januar 1970             lehen auch für eine zweite Wohnung in einem Eigen-\nfür den Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kauf-         heim, einer Kleinsiedlung oder einem Kaufeigenheim\neigenheimen, Eigentumswohnungen, Kaufeigentums-             bewilligt worden, erhöht sich die Kappungsgrenze auf\nwohnungen oder von Wohnungen in der Rechtsform              100 Deutsche Mark im Monat.\neines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts aus dem              (2) Die Einwendungen können nur innerhalb einer\nTreuhandvermögen des Bundes nach dem Gesetz zur            Ausschlußfrist von 4 Monaten nach dem Zugang der\nFörderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen-          Mitteilung(§ 18 b Abs. 3 des Wohnungsbindungsgeset-\nbergbau bewilligt worden sind.                             zes) geltend gemacht werden. Hat das Land zum Zeit-\npunkt des Zuganges der Mitteilung keine Rechtsvor-\n§ 2                             schrift nach Absatz 1 erlassen, können die Einwendun-\ngen nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Monaten\nVerzinsung                          nach dem Verkündungstage der Rechtsvorschrift gel-\n(1) Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt      tend gemacht werden.\nworden sind, sind vorbehaltlich der §§ 3 und 4 auf Ver-\nlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit einem Zins-                                 §4\nsatz von 8 vom Hundert jährlich zu verzinsen.                      Sonderregelung für gemischte Förderung\n(2) Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, je-          Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begren-\ndoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, sind    zung der Verzinsung den § 18 c Abs. 1 des Wohnungs-\nvorbehaltlich der§§ 3 und 4 auf Verlangen der darlehns-    bindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der\nverwaltenden Stelle mit einem Zinssatz von 6 vom Hun-      Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.\ndert jährlich zu verzinsen.\n(3) Die Verzinsung beginnt mit dem ersten Zahlungs-                                 §5\nabschnitt, der auf den 31 . Dezember 1982 folgt, soweit                          Berlin-Klausel\nsich aus§ 18 b Abs. 4 des Wohnungsbindungsgesetzes\nnichts anderes ergibt.                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 33 a des Wohnungs-\n§3                             bindungsgesetzes auch im Land Berlin.\nBegrenzung der Verzinsung\n§6\n(1) Die Mehrbelastung aus der höheren Verzinsung                               Inkrafttreten\nist auf Einwendungen des Darlehnsschuldners auf den\nKappungsbetrag zu begrenzen, der sich aus den                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. Oktober\nRechtsvorschriften des Landes zur Einschränkung von       1982 in Kraft.\nBonn, den 11 . Oktober 1982\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}