{"id":"bgbl1-1982-37-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":37,"date":"1982-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/37#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_37.pdf#page=14","order":6,"title":"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen (ZOVers)","law_date":"1982-09-23T00:00:00Z","page":1382,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\nder beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich\ndes Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen (ZOVers)\nVom 23. September 1982\n1.                                 einschließlich des Hilflosigkeitszuschlags zum Un-\nPensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden                 fallruhegehalt - sowie zur Betreuung der Versor-\ngungsempfänger\n(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes             die Oberpostdirektionen bzw. die Landespostdirek-\nüber die Versorgung der Beamten und Richter in Bund              tion Berlin, in deren Bezirk der Versorgungsempfän-\nund Ländern vom 24. August 1976 (BGBl.1 S. 2485), zu-            ger wohnt. Wohnen versorgungsberechtigte Hinter-\nletzt geändert durch Artikel 2 des 2. Haushaltsstruktur-         bliebene (einschließlich der Empfänger von Unter-\ngesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),                haltsbeiträgen) in verschiedenen Orten, so richtet\nübertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister             sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Witwe\ndes Innern für meinen Geschäftsbereich (einschließlich           oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, nach dem\nder Bundesdruckerei) meine Befugnisse zur Festset-               Wohnsitz der jüngsten Waise,\nzung und Regelung der Versorgungsbezüge auf die\nnach Absatz 2 örtlich zuständigen Behörden (Pensions-        4. für alle vor 1Jnd nach Eintritt des Versorgungsfalles\nfestsetzungs- und -regelungsbehörden). Zur sachlichen            notwendig werdenden Entscheidungen auf dem Ge-\nZuständigkeit der Pensionsfestsetzungs- und -rege-               biet der Unfallfürsorge über\nlungsbehörden gehören versorgungsrechtliche Ent-                 -   die Anerkennung von Dienst- und Kriegsunfällen,\nscheidungen aller Art, soweit nicht gesetzlich oder in\n-   die Erstattung von Sachschäden und besonderen\ndieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.\nAufwendungen,\n(2) Örtlich zuständig ist                                         das Heilverfahren und die Erstattung von Pflege-\nkosten - ausgenommen Hilflosigkeitszuschlag\n1. für alle vor Beginn des Ruhestandes eines Beamten                 zum Unfallruhegehalt -,\nnotwendig werdenden Entscheidungen auf dem Ge-\nbiet des Versorgungsrechts sowie alle Entscheidun-           -   den Unfallausgleich,\ngen nach § 17 Abs. 2 und § 18 Beamtenversorgungs-            -   das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zah-\ngesetz                                                            lung von erhöhter Dienstunfallversorgung und der\ndie Behörde, deren Präsident (Rektor, Leiter) Dienst-             einmaligen Entschädigung,\nvorgesetzter des Beamten ist,                                - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge\n2. - abweichend von Nummer 1 - für die erstmalige               das Sozialamt der Deutschen Bundespost,\nFestsetzung des Ruhegehalts der Beamten und die          5. im Bereich der Landespostdirektion Berlin für alle vor\nBerechnung des Abwendungsbetrages nach § 58                  Beginn des Ruhestandes eines Beamten notwendig\nAbs. 1 Beamtenversorgungsgesetz für Beamte                   werdenden Entscheidungen im Sinne der Nummer 4\n-    des Fernmeldetechnischen Zentralamtes,                  der Präsident der Landespostdirektion Berlin.\n-    des Posttechnischen Zentralamtes,                   Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\n-    des Sozialamtes der Deutschen Bundespost,           oder dauernden Aufenthalt in einen Ort außerhalb des\nGeltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes,\n-    der Bundesdruckerei,\nso bleibt die letzte Pensionsfestsetzungs- und -rege-\n-    der Fachhochschulen der Deutschen Bundes-           lungsbehörde für ihn zuständig.\npost,\n(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zustän-\n-    des Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen in        digkeiten nach den Absätzen 1 und 2 und damit dem\nder Fachhochschule des Bundes für öffentliche       Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen\nVerwaltung,                                         vorbehalten sind\n-    der Zentralstelle für die Entwicklung des Fern-      1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-\nmeldewesens,                                            dungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\n-    des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-          hinausgehende Bedeutung haben,\nwesen,                                               2. Entscheidungen über die Bewilligung von Unfallfür-\ndie Oberpostdirektion bzw. Landespostdirektion Ber-          sorge nach§ 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz,\nlin, die nach Nummer 3 für die weitere Regelung und\n3. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder den Ver-\nBetreuung des Versorgungsfalles zuständig ist,\nwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde\n3. für alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwen-          vorbehalten sind, z.B. nach§ 5 Abs. 3 Satz 1 zweiter\ndig werdenden Entscheidungen und Maßnahmen zur               Halbsatz,§ 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenver-\nFestsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge-               sorgungsgesetz,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982                             1383\n4. Entscheidungen über das Absehen von der Rückfor-                     der Zentralstelle für die Entwicklung des Fern-\nderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Bil-                   meldewesens,\nligkeitsgründen nach§ 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenver-                   des Zentralamtes für Zulassungen im Fern-\nsorgungsgesetz, wenn der vom Bundesministerium                       meldewesen,\nfür das Post- und Fernmeldewesen durch besondere\n2. die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präsidenten\nVerfügung festgesetzte Höchstbetrag überschritten\nwird oder die Überzahlung im Prüfungsbericht des              (Rektoren, Leiter) hinsichtlich\nBundesrechnungshofes erörtert worden ist,                     a) der ihrer Behörde angehörenden Beamten,\n5. Entscheidungen über die Gewährung oder Änderung               b) der Amtsvorsteher der Ämter ihres Geschäfts-\neiner Abfindungsrente nach Artikel 14 Abs. 2 der Per-             bereichs,\nsonalabbau-Verordnung in der Fassung des Geset-           3. die Amtsvorsteher der Ämter hinsichtlich der ihrer\nzes über die Einstellung des Personalabbaues usw.             Behörde angehörenden Beamten.\nvom 4. August 1925 (RGBI. 1 S. 181, AmtsblVfg\n462/1925, S. 405 (416),                                      (2) Dienstvorgesetzte im Sinne des § 44 Abs. 1 Bun-\n6. die erstmalige Festsetzung des Ruhegehalts für die        desbeamtengesetz sind\ndem Bundesministerium für das Post- und Fernmel-          1. der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\ndewesen angehörenden Beamten sowie die Präsi-                 wesen für die\ndenten (Rektoren, Leiter) der in Absatz 2 Nr. 1 und 2\ngenannten Behörden,                                           -   Beamten des Bundesministeriums für das Post-\nund Fernmeldewesen,\n7. die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge\n-   in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präsidenten\nfür die Hinterbliebenen der unter Nummer 6 genann-\nten Personen, sofern der Beamte vor Eintritt in den               (Rektoren, Leiter),\nRuhestand verstorben ist.                                 2. die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Präsidenten\nAbsatz 2 Nr. 3 gilt ferner nicht für die im Saarland wohn-       (Rektoren, Leiter)\nhaften Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur                  für die Beamten ihres Geschäftsbereichs.\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\ndes Grundgesetzes fallenden Personen. Als Pensions-                                        III.\nfestsetzungs- und -regelungsbehörde für diesen Perso-\nÜbertragung von Zuständigkeiten\nnenkreis bestimme ich die Oberpostdirektion Koblenz.\nkraft besonderer gesetzlicher Ermächtigung\nDie mir als oberster Dienstbehörde vorbehaltene Zur-\nII.                             ruhesetzung von Beamten auf Probe nach § 46 Abs. 2\nSonstige Zuständigkeiten                     Bundesbeamtengesetz übertrage ich im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister des Innern für Beamte der Be-\n(1) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter im Sinne des          soldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst), die\n§ 43 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes sind                   eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 15\n1. der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nJahren zurückgelegt, das 35. Lebensjahr vollendet und\nwesen hinsichtlich der                                    ihre Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet haben,\nauf die in Artikel II Abs. 1 Buchstabe b genannten Prä-\na) dem Bundesministerium für das Post- und Fern-          sidenten (Rektoren, Leiter) je für ihren Geschäftsbe-\nmeldewesen angehörenden Beam!en,                      reich.\nb) - Präsidenten                                                                        IV.\nder Oberpostdirektionen und der Landespost-                                 Inkrafttreten\ndirektion Berlin,\ndes Fernmeldetechnischen Zentralamtes,                 Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anordnung über\ndes Posttechnischen Zentralamtes,                    die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet\ndes Sozialamtes der Deutschen Bundespost,            der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbe-\nder Bundesdruckerei,                                 reich des Bundesministers für das Post- und Fernmel-\ndewesen vom 21. November 1958, zuletzt geändert\n- Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen\ndurch die 7. Ergänzung der ZOVers vom 27. Juni 1979\nBundespost,\n(BGBI. 1 S. 905) außer Kraft, jedoch gilt Abschnitt C\n- Leiter                                               Abs. III und IV der Anordnung weiter für den Personen-\ndes Fachbereichs Post- und Fernmeldewesen            kreis, dessen Rechtsverhältnisse sich nach dem Ge-\nin der Fachhochschule der Deutschen Bundes-          setz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\npost,                                                kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen richten.\nBonn, den 23. September 1982\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nHans Matthöfer"]}