{"id":"bgbl1-1982-37-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":37,"date":"1982-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/37#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_37.pdf#page=10","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung","law_date":"1982-09-28T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1378                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil       1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nVom 28. September 1982\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 78 Abs. 1 des         1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667), zuletzt geändert durch\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 1982 (BGBI. 1\n18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), auf Grund des§ 60 Abs. 2,      S. 690), wird wie folgt geändert:\ndes § 67 Abs. 3, des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3\ndes Zollgesetzes, geändert durch Artikel 1 Nr. 29, 32, 33    1. In § 135 Abs. 4 werden\nund 34 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1             a) folgende neue Nummer 1 eingefügt:\nS.1695), sowie auf Grund des Artikels 3 des Vierzehn-\n,, 1. Schiffe, die nicht einen Hafen in einem aus-\nten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fas-\nländischen Gebiet außerhalb des Geltungs-\nsung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Sep-\nbereichs des Vertrages zur Gründung der Eu-\ntember 1980 wird verordnet:\nropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Dritt-\nland) anlaufen, für Waren, die nicht aus dem\nzollrechtlich freien Verkehr stammen, die an-\nArtikel 1                                         läßlich ihrer Ausfuhr von Zöllen entlastet oder\nÄnderung der Einreise-Freimengen-Verordnung                             für die Ausfuhrvergünstigungen im Rahmen\nder gemeinsamen Agrarpolitik gewährt wer-\nDie Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-                         den, außer wenn sie zum unmittelbaren Ver-\nber 197 4 (BGBI. 1S. 3377), zuletzt geändert durch Arti-                   brauch an Bord bestimmt sind,\"\nkel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1981 (BGBI. 1              b) die bisherigen Nummern 1 bis 4 neue Nummern 2\nS. 1377), wird wie folgt geändert:                                  bis 5.\n2. Nach § 143 wird folgender neuer§ 143 a eingefügt:\n1. In § 2 wird\n,,§ 143 a\na) in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g die Zahl „460\"                         Handel mit Schiffs- und Reisebedarf\ndurch die Zahl „500\" ersetzt,                                           in Zollfreigebieten vor der Küste\nb) folgender neuer Absatz 3 angefügt:                           Schiffs- oder Reisebedarf darf in Gewässern oder\n,,(3) Waren, die nicht aus dem zollrechtlich freien     Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der Zoll-\nVerkehr stammen, die anläßlich ihrer Ausfuhr von         grenze an der Küste auf Wasserfahrzeugen oder\nZöllen entlastet oder für die Ausfuhrvergünstigun-       schwimmenden Vorrichtungen weder verkauft noch\ngen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik               sonst abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für Waren,\ngewährt werden, sind bei der Einreise von einem          die\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-           1. aus dem zoll- und steuerrechlich freien Verkehr\nschaften oder bei der Einreise von einem deut-               stammen, die anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von\nschen Hafen von der Zollfreiheit ausgeschlos-                Zöllen oder auch Steuern entlastet und für die\nsen.\"                                                        Ausfuhrvergünstigungen im Rahmen der gemein-\nsame~ Agrarpolitik nicht gewährt werden,\n2. In § 3 werden                                                2. auf Wasserfahrzeugen der gewerblichen Schiff-\na) in Absatz 1 die Zahl „9\" durch die Zahl „8\" er-              fahrt abgegeben werden\nsetzt,                                                       a) zum unmittelbaren Verbrauch an Bord,\nb) der Absatz 7 gestrichen,                                     b) bei einer Fahrt unmittelbar von oder nach\nc) die Absätze 8 und 9 neue Absätze 7 und 8.                          einem Hafen in einem Drittland (§ 135 Abs. 4\nNr. 1 ),\nc) bei einer anderen Fahrt, wenn sie aus dem\nArtikel 2                                       zollrechtlich freien Verkehr stammen, anläß-\nlich ihrer Ausfuhr nicht von Zöllen entlastet\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung\nund für sie Ausfuhrvergünstigungen im Rah-\nDie Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be-                     men der gemeinsamen Agrarpolitik nicht ge-\nkanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, 1221;                     währt werden.\"","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982                        1379\n3. § 145 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                     4. In§ 148 a Abs. 2 wird\n,,(4) Unversteuerter Reisebedarf darf nur abgege-        a) der Punkt in Nummer 6 durch einen Beistrich er-\nben werden                                                    setzt,\n1. in den vom Hauptzollamt bestimmten Verkaufs-            b) folgende neue Nummer 7 angefügt:\nstellen                                                  ,,7. entgegen § 143 a Satz 1 auf Wasserfahr-\na) in Seezollhäfen an Reisende, die nachweis-                  zeugen oder schwimmenden Vorrichtungen\nbar auf bezugsberechtigten Schiffen ( § 135               in Gewässern oder Watten zwischen der\nAbs. 3) in das Zollausland reisen,                         Hoheitsgrenze und der Zollgrenze an der\nKüste Schiffs- oder Reisebedarf verkauft\nb) auf Zollflugplätzen an Reisende, die nachweis-              oder sonst abgibt.\"\nbar auf dem Luftweg unmittelbar in das Zoll-\nausland reisen,\n2. auf Zollflugplätzen an Luftverkehrsunternehmen                              Artikel 3\nzur Abgabe an Bord von Luftfahrzeugen im inter-\nnationalen Verkehr.                                                     Berlin-Klausel\nUnverzollter Reisebedarf darf nur unter der weiteren      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nVoraussetzung abgegeben werden, daß die Reise in        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nein Drittland (§ 135 Abs. 4 Nr. 1) führt; hiervon aus-  und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung\ngenommen sind Waren, die nach Nummer 2 abgege-          des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nben werden und die zum unmittelbaren Verbrauch an\nBord bestimmt sind. Über die zum unmittelbaren\nVerbrauch bestimmten Mengen hinaus darf von Luft-                              Artikel 4\nverkehrsunternehmen bezogener unverzollter Reise-\nInkrafttreten\nbedarf an Bord nur bei Flügen in ein Drittland abge-\ngeben werden.\"                                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nBonn, den 28. September 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein"]}