{"id":"bgbl1-1982-37-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":37,"date":"1982-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_37.pdf#page=9","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1982-09-28T00:00:00Z","page":1377,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982                             1377\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nVom 28. September 1982\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam-             stehende Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr, in\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               dem der Urlaub ohne Besoldung endet, aber nicht be-\n3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1, 795) in Verbindung mit            gonnen hat, um ein Zwölftel für jeden vollen in dieses\n§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung               Urlaubsjahr fallenden Monat des Urlaubs ohne Be-\nder Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1                  soldung gekürzt. Der Erholungsurlaub wird nicht\nS. 713) verordnet die Bundesregierung:                          nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehör-\nde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei\n§ 1                                Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich\nÄnderung der Erholungsurlaubsverordnung                  anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen\noder öffentlichen Belangen dient.''\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1\nS. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom             3. § 6 erhält folgende Fassung:\n7. April 1982 (BGBI. 1 S. 426), wird wie folgt geändert:                                 ,,§ 6\nErholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen\n1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBeschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für\n,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regel-          die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der         auf den Erholungsurlaub anzurechnen.\"\nKalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr\n§2\nin den            bis zum     bis zum      nach\nBesoldungs-      vollendeten vollendeten  vollendetem           Änderung der Heimaturlaubsverordnung\ngruppen          30. Lebens- 40. Lebens-  40. Lebens-\njahr        jahr         jahr            In § 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Heimaturlaubsverordnung\nvom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt\nArbeitstage                  geändert durch Verordnung vom 7. April 1982 (BGBI. 1\nA 1 bis A 6      25           27          29            S. 426), wird die Zahl „11\" durch die Zahl „12\" ersetzt.\nA 7 bis A 10     25           27          30\nA 11 bis A 14    25           28          30\n§3\nA15\nund darüber       25          29          30                                  Berlin-Klausel\nC1               25           28          30               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nC2                                                      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\nund darüber      25           29          30            Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nR1               25           28          30\nR2                                                                                  §4\nund darüber       25          29          30.\"\nInkrafttreten\n2. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n,,(6) Hat der Beamte einen Urlaub ohne Besoldung      1982, für Verwaltungen, in denen das Urlaubsjahr am\nerhalten, so wird der ihm nach dieser Verordnung zu-    1. April beginnt, mit Wirkung vom 1. April 1982 in Kraft.\nBonn, den 28. September 1982\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nSchmude\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}