{"id":"bgbl1-1982-37-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":37,"date":"1982-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer","law_date":"1982-09-30T00:00:00Z","page":1369,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1369\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                          Ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 1982                                                                                                                  Nr. 37\nTag                                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n30. 9. 82   Neufassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer . .                                                                                  1369\n800-9\n28. 9. 82  Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundes-\nbeamten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1377\n2030-2-3\n28. 9. 82  Dritte Verordnung zur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1378\n61 3-1 -11 , 61 3-1 -1\n29. 9. 82  Dritte Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1380\n2032-2\n29. 9. 82   Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes                                                                                1381\n2032-2-6\n23. 9. 82  Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen\nVersorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen\n(ZOVers) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1382\nneu: 2030-14-50; 2030-14-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1384\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1385\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1386\nBekanntmachung\nder Neufassung des Dritten Gesetzes\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\nVom 30. September 1982\nAuf Grund des § 18 des Dritten Gesetzes zur Förde-                                           3. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Arti-\nrung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der                                                      kel 10 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom\nFassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975                                                         16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1586),\n(BGBI. I S. 257) wird nachstehend der Wortlaut des Drit-\nten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der                                             4. den am 3. Dezember 1978 in Kraft getretenen Arti-\nArbeitnehmer in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden                                                 kel 6 des Steueränderungsgesetzes 1979 vom\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksich-                                                    30. November 1978 (BGBI. 1 S. 1849),\ntigt:                                                                                            5. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 7 des\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                                                         Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni 1981\nvom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257),                                                              (BGBI. 1 S. 537) und\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 83                                          6. den am 30. Dezember 1981 in Kraft getretenen Arti-\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom                                                     kel 29 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341; 1977 1S. 667),                                                  22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523).\nBonn, den 30. September 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nHeinz Westphal","1370                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer\n(Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG)\n§ 1                                  4. festverzinslichen Anleiheforderungen, die in ein\nSchuldbuch des Bundes oder eines Landes ein-\n(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch\ngetragen werden,\nvereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeit-\ngeber wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge-             5. Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sonderver-\nfördert.                                                             mögen, die von Kapitalanlagegesellschaften im\nSinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\n(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-\nschaften ausgegeben werden, wenn nach dem\nbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufs-\nausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten                    Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-\nauch die in Heimarbeit Beschäftigten.                                schäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-\nses des Wertpapier-Sparvertrags im Sinne des\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht                 § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prämiengesetzes vor-\nausgeht, der Wert der Aktien im Wertpapier-Son-\na) für vermögenswirksame Leistungen juristischer Per-\ndervermögen 70 v. H. der in diesem Sondervermö-\nsonen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzli-\ngen befindlichen Wertpapiere nicht unterschrei-\nchen Vertretung der juristischen Person berufen ist,\ntet,\nb) für vermögenswirksame Leistungen von Personen-\ngesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder               6. Anteilscheinen an einem Sondervermögen, die\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen-                von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des\ngesamtheit berufenen Personen.                                   Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-\ngegeben werden und nicht unter Nummer 5 fallen,\n(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten\nauf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehöri-             wenn die Vorschriften des Spar-Prämiengesetzes für\nge auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehen-           Sparbeiträge nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Spar-Prä-\nden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.                   miengesetzes eingehalten werden; die Vorausset-\nzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem\n§ 2                                 Spar-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen,\n(1) Vermögenswfrksame Leistungen sind Leistungen,           c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach den\ndie der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erbringt                 Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nangelegt werden. Die Voraussetzungen für die Ge-\na) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers ( § 1 Abs. 2 Nr. 1,         währung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prä-\n2, 3 und 6 des Spar-Prämiengesetzes), die nach den            miengesetz brauchen nicht vorzuliegen,\nVorschriften des Spar-Prämiengesetzes angelegt\nwerden. Die Voraussetzungen für die Gewährung             d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers\neiner Prämie nach dem Spar-Prämiengesetz brau-\nchen nicht vorzuliegen,                                      1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines\nWohngebäudes oder einer Eigentumswohnung,\nb) als Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Erwerb\nvon                                                          2. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des\nWohnungseigentumsgesetzes,\n1. Aktien, die von Unternehmen mit Sitz und Ge-\nschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-          3. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des\nzes ausgegeben werden,                                       Wohnungsbaus oder\n2. Kuxen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibun-              4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam-\ngen, die von Unternehmen mit Sitz und Ge-                    menhang mit den in den Nummern 1 bis 3 bezeich-\nschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-              neten Vorhaben eingegangen worden sind, ·\nzes ausgegeben werden,\n3. festverzinslichen Schuldverschreibungen und           e) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb\nRentenschuldverschreibungen, die vom Bund,              eigener Aktien des Arbeitgebers zu einem Vorzugs-\nvon den Ländern und Gemeinden oder von ande-            kurs (§ 8 des Gesetzes über steuerrechtliche Maß-\nren Körperschaften des öffentlichen Rechts oder         nahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesell-\nvon Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung      schaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Ak-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgege-             tien an Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntma-\nben werden, oder von anderen festverzinslichen          chung vom 10. Oktober 1967 - BGB!. 1 S. 977 -, zu-\nSchuldverschreibungen und Rentenschuldver-              letzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom\nschreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in         22. Dezember 1981 - BGBI. 1S. 1523) unter Verein-\nVerkehr gebracht werden,                                barung einer sechsjährigen Sperrfrist,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982                            1371\nf) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapitalversiche-           maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr\nrungen gegen laufenden Beitrag auf den Erlebens-           noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalen-\nund Todesfall auf Grund von Versicherungsverträ-           derjahr lebend geboren wurden,\ngen, die nach dem 30. September 1970 abgeschlos-\nsen worden sind. Voraussetzung für die Förderung        c) zugunsten der Eltern oder eines .Elternteils des Ar-\nder Beiträge nach diesem Gesetz ist, daß                   beitnehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die\nVoraussetzungen des Buchstaben b erfüllt.\n1. die Versicherungsverträge eine Mindestvertrags-\ndauer von zwölf Jahren haben und während der            (3) Der Arbeitgeber hat für die berechtigten Arbeit-\nMindestvertragsdauer weder die Versicherungs-        nehmer unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu\nsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt, noch Bei-       leisten, bei dem die vermögenswirksame Anlage zu er-\nträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt, noch An-     folgen hat. Dabei sind gegenüber dem Unternehmen\nsprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder       oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu\nzum Teil abgetreten oder beliehen werden (Sperr-     kennzeichnen und die zulagebegünstigten Beträge be-\nfrist); unschädlich ist jedoch die vorzeitige Verfü- sonders auszuweisen. Das Unternehmen oder Institut\ngung:                                                hat ebenfalls die vermögenswirksamen Leistungen zu\nkennzeichnen und die zulagebegünstigten Beträge be-\naa) wenn der Arbeitnehmer oder sein von ihm\nsonders auszuweisen. Es hat dem Arbeitgeber die Art\nnicht dauernd getrennt lebender Ehegatte\nder Anlage der vermögenswirksamen Leistungen\nnach Vertragsabschluß gestorben oder völlig\nschriftlich zu bestätigen. Bei laufenden vermögenswirk-\nerwerbsunfähig geworden ist oder               samen Leistungen auf einen nach dem Spar-Prämien-\nbb) im Falle einer Aussteuerversicherung für ein     gesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder nach\nKind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32       Absatz 1 Buchstabe f abgeschlossenen Vertrag genügt\nAbs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergeset-        die Bestätigung der Art der Anlage der ersten vermö-\nzes, wenn das Kind nach Vertragsabschluß       genswirksamen Leistungen. Kann eine weitere Leistung\ngeheiratet hat, oder                           des Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des\ncc) im Falle einer Abtretung oder Beleihung von      Absatzes 1 Buchstabe a, b, c oder f erfüllen, so hat das\nUnternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber unver-\nAnsprüchen aus dem Versicherungsvertrag,\nwenn der Arbeitnehmer nach Vertragsab-         züglich schriftlich anzuzeigen.\nschluß arbeitslos geworden ist und die Ar-        (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Anlage\nbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang unun-  nach Absatz 1 Buchstabe e und die Anlage nach § 1\nterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt      Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes; Absatz 3 gilt\nder vorzeitigen Verfügung noch besteht,        ferner nicht für die Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d.\n2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für Zu-         (5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d hat der\nsatzleistungen wie Unfall, Invalidität oder Krank-   Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechen-\nheit enthalten,                                      de Verwendung der in einem Kalenderhalbjahr erhalte-\nnen vermögenswirksamen Leistungen jeweils bis zum\n3. die Versicherungsverträge nach dem von der zu-        Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuweisen.\nständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Ge-\nschäftsplan schon im ersten Jahr der Versiche-\nrungsdauer zu einem nicht kürzbaren Sparanteil                                   §3\nvon mindestens 50 vom Hundert des gezahlten             (1) Vermögenswirksame Leistungen können in Ver-\nBeitrages führen,                                    trägen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in\nTarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen ( § 19\n4. die Gewinnanteile verwendet werden:\nHeimarbeitsgesetz) vereinbart werden.\naa) zur Erhöhung der Versicherungsleistung\noder                                              (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifver-\nträgen vereinbart werden, werden nur dann nach den\nbb) zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn\nVorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-\nder Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß ar-\nverträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer\nbeitslos geworden ist und die Arbeitslosig-\nvermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung,\nkeit mindestens ein Jahr lang ununterbro-\ninsbesondere eine Barleistung, erbracht wird.\nchen bestanden hat und im Zeitpunkt der\nVerrechnung noch besteht, und                     (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Ar-\nbeitgeber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte ver-\n5. der jährliche Beitragsaufwand den für die Arbeit-\nmögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Ar-\nnehmer-Sparzulage geltenden Höchstbetrag\nbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung\nnicht übersteigt.\neine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung,\nannimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die an-\n(2) Die Leistungen können auch erbracht werden\ndere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.\na) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, der\nmindestens seit Beginn des maßgebenden Kalender-            (4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifge-\njahres mit dem Arbeitnehmer verheiratet ist und von      bundenen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt\nihm nicht dauernd getrennt lebt,                         der den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund\neines Tarifvertrags gezahlten vermögenswirksamen\nb) zugunsten der in§ 32 Abs. 4 des Einkommensteuer-          Leistungen eine andere Leistung, insbesondere eine\ngesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des          Barleistung, erbringt.","1372                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich verein-                              §6\nbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen\nSozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in            Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann\ndem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksa-          nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn\nme Leistungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, so-     der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen An-\nweit der Arbeitnehmer bei den betrieblichen Soziallei-      lage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie er-\nstungen zwischen einer vermögenswirksamen Leistung         folgen soll, frei wählen kann. Eine Anlage nach § 2 Abs. 1\nund einer anderen Leistung, insbesondere einer Bar-        Buchstabe e und § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämien-\nleistung, wählen konnte.                                   gesetzes ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers\nzulässig.\n§4                                                          §7\n(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen         Werden die vermögenswirksamen Leistungen auf\ndes Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögens-        Grund einer Ergebnisbeteiligung erbracht, so gelten er-\nwirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzu-           gänzend die §§ 8 bis 11.\nschließen.\n(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur,                                 §8\nwenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksame Anlage\nvon Teilen des Arbeitslohns entweder in monatlichen,            (1) Ergebnisbeteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist\nder Höhe nach gleichbleibenden Beträgen von minde-          die vereinbarte Beteiligung der Arbeitnehmer an dem\nstens 10 Deutsche Mark oder nur einmal im Kalender-         durch ihre Mitarbeit erzielten Leistungserfolg des Be-\njahr in Höhe eines Betrages von mindestens 60 Deut-         triebs oder wesentlicher Betriebsteile, zum Beispiel auf\nsche Mark verlangt. Der Arbeitnehmer kann bei der An-       Grund· von Materialersparnissen, Verminderung des\nlage in monatlichen Beträgen während des Kalender-         Ausschusses oder der Fehlzeiten, sorgfältiger Wartung\njahres die Art der vermögenswirksamen Anlage und das       der Arbeitsgeräte und Maschinen, Verbesserung der Ar-\nUnternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur  beitsmethoden und der Qualität der Erzeugnisse sowie\nmit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.                  sonstiger Produktions- und Produktivitätssteigerungen.\nDer Leistungserfolg ist nach betriebswirschaftlichen\n(3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalender-     Gesichtspunkten jeweils für bestimmte Berechnungs-\njahr bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs       zeiträume zu ermitteln. Die Ergebnisbeteiligung ist vor\noder Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des     Beginn eines Berechnungszeitraumes zu vereinbaren.\nArbeitslohns nach Absatz 2 verlangen können. Die Be-\nstimmung dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung           (2) Die Ergebnisbeteiligung kann auch für die Ge-\ndes Betriebsrats oder der zuständigen Personalvertre-      samtheit der Betriebe eines Unternehmens vereinbart\ntung; das für die Mitbestimmung in sozialen Angelegen-     werden.\nheiten vorgeschriebene Verfahren ist einzuhalten. Der\nnach Satz 1 bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in                                   §9\njedem Kalenderjahr erneut in geeigneter Form bekannt-          (1) Verträge mit Arbeitnehmern über eine vermögens-\nzugeben. Zu einem anderen als dem nach Satz 1 be-          wirksame Ergebnisbeteiligung bedürfen der Schriftform.\nstimmten Termin kann der Arbeitnehmer eine einmalige       Sie müssen Bestimmungen enthalten über die Art der\nAnlage nach Absatz 2 nur verlangen                         Ergebnisbeteiligung, die Bemessungsgrundlage, die\na) von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohn-    Grundsätze für die Berechnung des Ergebnisanteils und\nzahlungszeitraum des Kalenderjahres erzielt, oder     den Berechnungszeitraum.\nb) von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam-            (2) Die Verträge sollen Bestimmungen enthalten über\nmenhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende\ngezahlt werden.                                       a) Frist und Form der Mitteilung des Ergebnisanteils an\nden Arbeitnehmer,\n(4) Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalen-\nb) die Fälligkeit des Ergebnisanteils,\nderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß\nder Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von          c) die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Un-\nTeilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt               ternehmen oder Institut, bei dem die Anlage erfolgen\noder erweitert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeit-      soll,\ngeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr        d) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbeson-\neinen neuen Vertrag über die vermögenswirksame An-              dere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält-\nlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.                 nisses.\n(5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen           (3) Soweit die Verträge keine Bestimmungen nach\nkann von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.           Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vorschriften:\n(6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des           a) Die Höhe des Ergebnisanteils ist dem beteiligten Ar-\nArbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im               beitnehmer binnen 3 Monaten nach Ablauf des Be-\nSinne dieses Gesetzes.                                          rechnungszeitraumes schriftlich mitzuteilen; er wird\n2 Monate nach der Mitteilung fällig.\n§5                             b) Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum\nSchluß eines Berechnungszeitraumes gekündigt\n(weggefallen)                            werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982                            1373\nc) Endet das Arbeitsverhältnis während eines Berech-       Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung des Aus-\nnungszeitraumes, so ist der Arbeitnehmer an dem für     kunftsrechts oder des Verfahrens bestimmt werden.\ndiesen Berechnungszeitraum ermittelten Ergebnis\nbeteiligt, wenn er dem Betrieb mindestens während                                    § 12\nder Hälfte des Berechnungszeitraumes angehört hat;         (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselb-\nsein Ergebnisanteil bemißt sich nach dem Verhältnis     ständiger Arbeit im Sinne des§ 19 Abs. 1 des Einkom-\nder Zeit, die er während des Berechnungszeitraumes      mensteuergesetzes bezieht, erhält eine Arbeitnehmer-\ndem Betrieb angehört hat, zum Berechnungszeit-          Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen\nraum. Absatz 3 Buchstabe a gilt entsprechend.           (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) im Kalen-\nderjahr der vermögenswirksamen Leistung 24 000\n§  10                            Deutsche Mark oder bei einer Zusammenveranlagung\n(1) Betriebsvereinbarungen über eine vermögens-          von Ehegatten nach § 26 b des Einkommensteuerge-\nwirksame Ergebnisbeteiligung der Arbeitnehmer müs-          setzes 48 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Ein-\nsen Bestimmungen enthalten über                             kommensgrenze erhöht sich für jedes Kind im Sinne des\n§ 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes vorbe-\na) die Art der Ergebnisbeteiligung, die Bemessungs-         haltlich des Satzes 3 um 1 800 Deutsche Mark. Wird ein\ngrundlage, die Grundsätze für die Berechnung der Er-    Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommen-\ngebnisanteile und den Berechnungszeitraum,              steuergesetzes einem Elternteil zugeordnet und kommt\nb) den Kreis der beteiligten Arbeitnehmer.                  der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung ge-\ngenüber dem Kind für das Kalenderjahr der vermögens-\n(2) Die Betriebsvereinbarungen sollen Bestimmungen       wirksamen Leistung nach, so erhöht sich die Einkom-\nenthalten über                                              mensgrenze für dieses Kind bei jedem Elternteil um 900\na) Frist und Form der Mitteilung der Ergebnisanteile an     Deutsche Mark. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für\ndie Arbeitnehmer,                                       vermögenswirksame Leistungen nach diesem Gesetz\ngewährt, soweit sie insgesamt 624 Deutsche Mark im\nb) die Fälligkeit der Ergebnisanteile,\nKalenderjahr nicht übersteigen. Die Arbeitnehmer-\nc) die Beendigung der Betriebsvereinbarung,                 Sparzulage beträgt 23 vom Hundert der vermögens-\nd) die Beendigung der Ergebnisbeteiligung, insbeson-        wirksamen Leistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b\ndere für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhält-    Nr. 1 oder 5 oder Buchstabe c, d oder e angelegt werden.\nnisses.                                                 Sie beträgt 16 vom Hundert der vermögenswirksamen\nLeistungen, die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, Buchsta-\n(3) Soweit Betriebsvereinbarungen keine Bestim-          be b Nr. 2, 3, 4 oder 6 oder Buchstabe f angelegt werden.\nmungen nach Absatz 2 enthalten, gelten folgende Vor-        Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im Sinne\nschriften:                                                  des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes,\na) Für die Mitteilung der Ergebnisanteile an die Arbeit-    so erhöht sich die Arbeitnehmer-Sparzulage nach\nnehmer und ihre Fälligkeit gilt§ 9 Abs. 3 Buchstabe a   Satz 5 auf 33 vom Hundert, die Arbeitnehmer-Sparzula-\nentsprechend.                                           ge nach Satz 6 auf 26 vom Hundert.\nb) Die Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3         (2) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder als\nMonaten zum Schluß eines Berechnungszeitraumes          steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-\ngekündigt werden.                                       steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder\nEntgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversiche-\nc) Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses         rung und des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gelten\neihes Arbeitnehmers gilt§ 9 Abs. 3 Buchstabe c ent-     arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder\nsprechend.                                              Gehalts.\n§ 11\n(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Sparzula-\n(1) Der Arbeitgeber hat den beteiligten Arbeitnehmern    gen\nauf Verlangen Auskunft über die Richtigkeit der Berech-     1. bei monatlichen oder längeren Lohnabr~chnungs-\nnung der Ergebnisanteile zu erteilen. Auf Wunsch des            zeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,\nArbeitgebers haben die beteiligten Arbeitnehmer aus\nihrer Mitte nicht mehr als 3 Beauftragte zur Wahrneh-       2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit-\nmung dieser Auskunftsrechte zu wählen. Die Beauftrag-           räumen jeweils für alle in einem Kalendermonaten-\nten haben über vertrauliche Angaben, die ihnen vom Ar-          denden Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit\nbeitgeber ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet            dem Arbeitslohn für den letzten in dem Kalender-\nworden sind, Stillschweigen auch nach Ausscheiden               monat endenden Lohnabrechnungszeitraum\naus dem Betrieb zu wahren. Die Beauftragten dürfen           an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeit-\nwegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.            nehmer nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei hat\n(2) An Stelle der Auskunft nach Absatz 1 kann der Ar-     der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1\nbeitgeber jederzeit bei Mitteilung der Ergebnisanteile an    Satz 1 nicht zu prüfen. Der Arbeitgeber hat zum Zweck\ndie Arbeitnehmer die Bestätigung eines Wirtschaftsprü-       der Auszahlung die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu er-\nfers oder eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuer-       rechnen und dabei auf den nächsten durch 10 teilbaren\nberaters oder Steuerbevollmächtigten über die Richtig-       Pfennigbetrag aufzurunden. In der Lohnabrechnung, die\nkeit der Berechnung der Ergebnisanteile vorlegen.            der Arbeitnehmer erhält, ist die Arbeitnehmer-Sparzula-\nge gesondert auszuweisen. Der Verzicht auf Auszah-\n(3) Durch schriftliche Verträge(§ 9), Betriebsverein-     lung der Arbeitnehmer-Sparzulagen kann jeweils einmal\nbarungen (§ 10) oder Tarifverträge kann eine von den         im Kalenderjahr erklärt oder widerrufen werden.","1374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(4) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Arbeit-           Absatz 1 genannte Betrag nicht überschritten wird.\nnehmer-Sparzulagen dem Betrag, den er für seine Ar-             Dabei kann auch bestimmt werden, in welcher Weise\nbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten                der in Absatz 1 genannte Betrag in einem Dienstver-\nhat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueran-            hältnis, für das eine zweite oder eine weitere Lohn-\nmeldung in einer Summe abzusetzen. Übersteigt der zu            steuerkarte vorgelegt worden ist, zu berücksichtigen\nentnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an                 ist,\nLohnsteuer einbehalten ist, so wird der übersteigende       2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der Nachzah-\nBetrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt,            lung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Fälle, in\nan das die Lohnsteuer abzuführen wäre, aus den Ein-             denen für vermögenswirksame Leistungen Arbeit-\nnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom Arbeitgeber               nehmer-Sparzulagen im Rahmen des Absatzes 1\nentnommenen Beträge und die vorn Finanzamt ersetz-              nicht gezahlt worden sind. Dabei kann bestimmt wer-\nten Beträge mindern die Lohnsteuereinnahmen.                    den, daß gegen den Nachzahlungsanspruch mit\n(5) Vermögenswirksame Leistungen sind steuer-                Steueransprüchen aufgerechnet werden kann.\npflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuer-\n§ 13\ngesetzes und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Ar-\nbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des          (1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für\nArbeitsförderungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der        Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abga-\nvermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeits-           benordnung einschließlich der Vorschriften über außer-\nlohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozi-        gerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden.\nalversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesan-          Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für\nstalt für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem     diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen\nArbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu        und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abwei-\nzahlen; hierbei kann eine Verrechnung mit der auszu-        chende Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund\nzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulage vorgenommen               dieses Gesetzes bleiben unberührt.\nwerden.\n(2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Straf-\n(6) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits-           vorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375\nrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der An-       Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der\nspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht         §§ 378 Abs. 1, 4 und der§§ 383 und 384 der Abgaben-\nübertragbar.                                                ordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen\n(7) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander             einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer\nPerson, die eine solche Tat begangen hat, gelten die\na) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1         §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer\nund 5, Buchstabe c, d und e angelegten vermögens-       Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die§§ 409 bis 412 der\nwirksamen Leistungen,                                   Abgabenordnung entsprechend.\nb) den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b\n(3) Für die Überprüfung der ordnungsmäßigen Be-\nNr. 2, 3, 4, 6 sowie Buchstabe f angelegten vermö-\nrechnung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzula-\ngenswirksamen Leistungen,\ngen ist das Finanzamt zuständig, dem die Nachprüfung\nc) den Betrag der in Buchstabe a genannten vermö-           des Steuerabzugs vom Arbeitslohn obliegt.\ngenswirksamen Leistungen, für den nach Absatz 1\nArbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,              (4) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Sparzula-\nge zurückzuzahlen, wenn\nd) den Betrag der in Buchstabe b genannten vermö-\ngenswirksamen Leistungen, für den nach Absatz 1         a) die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt\nArbeitnehmer-Sparzulagen gewährt worden sind,                worden ist oder\ne) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in Buchsta-        b) in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Buchstabe a, b und c die\nbe a genannte vermögenswirksame Leistungen aus-              in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-Prämiengesetzes und § 2\ngezahlt worden sind, und                                     Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 des Woh-\nnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraus-\nf) die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in Buch-                setzungen oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buch-\nstabe b genannte vermögenswirksame Leistungen                stabe e und f die Sperrfristen nicht eingehalten\nausgezahlt worden sind,                                      werden.\nbei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitneh-        Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen erhö-\nmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in     hen die Lohnsteuereinnahmen.\nentsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der\nLohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel sind die            (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nBeträge nach den Buchstaben a, b, e und f besonders zu     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbescheinigen.                                              Vorschriften zu erlassen über\n1. die Begründung von Anzeigepflichten für den Arbeit-\n(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                geber und das Unternehmen oder Institut, bei dem die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                 vermögenswirksame Leistung angelegt ist, soweit\nVorschriften zu erlassen über                                   dies zur Sicherung der Rückzahlung der Arbeitneh-\n1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirksa-               mer-Sparzulagen erforderlich ist und\nmen Leistungen bei mehreren Dienstverhältnissen         2. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitneh-\ndes Arbeitnehmers, um sicherzustellen, daß der in            mer-Sparzulagen.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1982                            1375\nDurch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt                (2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame Lei-\nwerden, daß die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Spar-           stungen, die nach § 4 vereinbart werden, und für sonsti-\nzulagen durch das Unternehmen oder Institut, bei dem          ge vermögenswirksame Leistungen, die nicht über den\ndie vermögenswirksame Leistung angelegt ist, oder             geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden. So-\ndurch den Arbeitgeber, gegen den der Arbeitnehmer die         weit die vermögenswirksamen Leistungen für den ein-\nDarlehensforderung begründet hat, einzubehalten und           zelnen Arbeitnehmer den in § 1 2 Abs. 1 genannten\nan das Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind.                     Betrag übersteigen, sind sie bei Anwendung des Ab-\nsatzes 1 nicht zu berücksichtigen.\n(6) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Ar-\nbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraussetzun-             (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz\ngen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Anfrage des         oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger\nArbeitgebers hat das nach Absatz 3 zuständige Finanz-        Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wor-\namt Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über         den ist, ur.d liegen die Voraussetzungen des§ 46 Abs. 1\ndie Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen im ein-            und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann\nzelnen Fall zu erteilen.                                     die Veranlagung zur Anwendung des Absatzes 1 bean-\ntragt werden; § 46 Abs. 2 Ziffer 8 Buchstabe a und\n(7) Das Unternehmen oder Institut oder der Arbeitge-      Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß\nber haftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung          anzuwenden.\nnach Absatz 5 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehal-\ntung und Abführung der Arbeitnehmer-Sparzulagen be-                                       §15\nsteht, für die rückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzula-           Das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermö-\ngen sowie bis zur Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulagen          genswirksame Anlage erfolgt, hat in dem Sparbuch, der\nbei Verletzung der in der Rechtsverordnung nach Ab-          Annahmeurkunde des Bausparvertrages, dem Versi-\nsatz 5 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Anzeigepflichten. Das         cherungsschein oder einer ähnlichen Urkunde, die es\nUnternehmen oder Institut haftet ferner bei Verletzung       über die vermögenswirksame Leistung ausstellt, in\nder Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 3 letzter Satz für die      deutlicher Form auf die staatlichen Vergünstigungen\nArbeitnehmer-Sparzulagen, die auf Grund der Pflicht-         hinzuweisen, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit\nverletzung zuviel gezahlt worden sind.                       dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungsbau-Prä-\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf miengesetz oder § 10 des Einkommensteuergesetzes\nGrund der §§ 12 und 13 ergehenden Verwaltungsakte            gewährt werden. Steht die Höhe der Vergünstigung bei\nder Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.          Ausstellung der Urkunde noch nicht fest, so ist sie vor-\nbehaltlich einer späteren Änderung auf Grund einer Prü-\n§14                             fung durch die zuständigen Behörden anzugeben.\n(1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern ins-\nbesondere auf Grund eines Tarifvertrages oder einer                                        §16\nBetriebsvereinbarung vermögenswirksame Leistungen\nnach diesem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Ein-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den Veran-           des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nlagungszeitraum, in dem die Leistungen erbracht wor-          im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nden sind, um 15 vom Hundert der Summe der vermö-              ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\ngenswirksamen Leistungen, höchstens aber um insge-            nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.\nsamt 3 000 Deutsche Mark. Bei Ehegatten, die beide die\nVoraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchst-\nbetrag von 3 000 Deutsche Mark für jeden Ehegatten.                                        § 17\nWird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei-               ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, so-\nchenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so bemißt sich die         weit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-\nSteuerermäßigung nach den vermögenswirksamen Lei-             stimmt ist, erstmals auf vermögenswirksame Leistun-\nstungen in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs-          gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1981 er-\nzeitraum endet. Für vermögenswirksame Leistungen,             bracht werden.\ndie eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommandit-\ngesellschaft oder eine andere Gesellschaft, bei der die          (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-           dem 31. Dezember 1970 und vor Inkrafttreten des Ein-\nzusehen sind, ihren Arbeitnehmern erbringt, ermäßigt          führungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz\nsich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für          vom 21. Dezember 197 4 (BGBI. I S. 3656) erbracht wur-\nalle Gesellschafter zusammen um höchstens 3 000               den, gelten die Vorschriften des Dritten Vermögensbil-\nDeutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist auf die             dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\neinzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer            vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 930).\nGewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranla-\n(3) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach\ngungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den Gesell-\ndem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1982 er-\nschaftern im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2\nbracht wurden, gelten die Vorschriften des Dritten Ver-\nbezeichneten Höchstbetrages zu berücksichtigen. Vor-\nmögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\naussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung\nmachung vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 257).\nist, daß der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am\n1. Oktober des Kalenderjahres, das dem Veranlagungs-             (4) Die Vorschrift des§ 2 Abs. 2 Buchstabe c ist erst-\nzeitraum vorausgegangen ist, insgesamt nicht mehr als         mals auf vermögenswirksame Leistungen anzuwenden,\n50 Arbeitnehmer beschäftigt hat.                              die nach dem 30. Juni 1969 erbracht werden. Die","1376                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nVorschrift des § 4 Abs. 4 ist erstmals auf vermögens-       behalt der Nachprüfung stehende Festsetzungen sind\nwirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem                auf Antrag entsprechend Satz 2 zu ändern. Nach dem\n31. Dezember 1969 erbracht werden.                          8. Juni 1977 bestandskräftig gewordene Festsetzungen\nsind entsprechend Satz 2 zu ändern, wenn der Arbeit-\n(5) § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe cc      nehmer innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach\ngilt erstmals für vorzeitige Abtretungen und Beleihungen    Verkündung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom\nnach dem 20. August 1977. § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 4      30. November 1978 (BGBI. 1 S. 1849) beim Finanzamt\nDoppelbuchstabe bb gilt erstmals für Verrechnungen          schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift die An-\nnach dem 20. August 1977.                                   wendung des § 1 2 Abs. 1 Satz 3 beantragt.\n(6) Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals                               §18\nbei Arbeitnehmer-Sparzulagen-Festsetzungen für das\nKalenderjahr 1979 anzuwenden. Sie ist auch bei Arbeit-          Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nnehmer-Sparzulagen-Festsetzungen für die Kalender-           ermächtigt, den Wortlaut des Dritten Vermögensbil-\njahre 1975 bis 1978 anzuwenden, soweit sie sich zu-          dungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit\ngunsten des Arbeitnehmers auswirkt. Am 3. Dezember           neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmig-\n1978 noch nicht bestandskräftige oder unter dem Vor-         keiten des Wortlauts zu beseitigen."]}