{"id":"bgbl1-1982-36-6","kind":"bgbl1","year":1982,"number":36,"date":"1982-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/36#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_36.pdf#page=34","order":6,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1982-09-20T00:00:00Z","page":1362,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1362        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 20. September 1982\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Wa-\nrenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß\neiner Erklärung des saudiarabischen Außenministeri-\nums bekanntgemacht:\nDeutsche Warenbezeichnungen werden im König-\nreich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländi-\nsche zum gesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im\nKönigreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht\nden Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in\ndem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den\nMarkenschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 20. September 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Erkel\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 20. September 1982\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird gemäß einer Er-\nklärung des dominikanischen Außenministeriums be-\nkanntgemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in\nder Dominikanischen Republik anmelden, brauchen\nnicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zei-\nchen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung be-\nfindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten\nhaben.\nBonn, den 20. September 1982\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Erkel"]}