{"id":"bgbl1-1982-36-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":36,"date":"1982-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/36#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_36.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil","law_date":"1982-09-22T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":26,"num_pages":8,"content":["1354                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil\nVom 22. September 1982\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-             wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt            triebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976                einheiten;\n(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für            4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-\nBerufsbildung gemäß§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-             beitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1                   mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit be-\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für              faßten Stellen und Personen.\nWirtschaft verordnet:\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\n§ 1\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Textil.\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum                                    §2\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung                      Zulassungsvoraussetzungen\nTextil erworben worden sind, kann die zuständige Stelle\n(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nPrüfungen nach den §§ 2 bis 1 O durchführen.\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-\nTextil zugeordnet werden kann, und danach eine\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines\nmindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis\nIndustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung\noder\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-\nbereich wahrzunehmen:                                        2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf der Fachrichtung\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be- .\nMetall oder Elektro und danach eine mindestens vier-\ntriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-\njährige Berufspraxis im Textilbereich oder\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung         3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nder Betriebsmittel;                                           praxis\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung            nachweist.\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-          (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-\nhigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und      meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch\nAnleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner-      Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-\nschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei-     haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-\nterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei-       rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung\nter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zu-         rechtfertigen.\nsammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem\nBetriebsrat; Mitwirken bei der beruflichen Bildung der                               §3\nMitarbeiter;\nGliederung und Inhalt der Prüfung\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-\n(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer           1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nQuantität und Qualität; Beeinflussen des Material-\n2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nund Produktionsflusses zur Gewährleistung eines\nstörungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-      3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                           1355\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich    weisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für\nund mündlich, im fachrichtungsspezifischen Teil bei der   seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.\n„Fertigungstechnischen Situationsaufgabe\" in Form         In diesem Rahmen können geprüft werden:\nvon praktischer Arbeit oder Übung und im berufs- und\narbeitspädagogischen Teil bei der praktisch durchzu-       1. Aus dem Grundgesetz:\nführenden Unterweisung außerdem in Form von prakti-           a) Grundrechte,\nschen Übungen nach Maßgabe der§§ 4 bis 6 durchzu-\nführen. Wird die schriftliche Prüfung programmiert            b) Gesetzgebung,\ndurchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prü-        c) Rechtsprechung;\nfung gekürzt werden.\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:\n(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nReihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-             a) Arbeitsvertragsrecht,\nprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil          b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-\nspätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag                 heitsrecht,\ndes ersten Prüfungsteiles zu beginnen.\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nd) Tarifvertragsrecht,\n§4                                e) Sozialversicherungsrecht;\nFachrichtungsübergreifender Teil\n3. Umweltschutzrecht.\n(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-\nden Fächern zu prüfen:\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,                 arbeit im Betrieb\" soll der Prüfungs!eilnehmer nachwei-\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,\nund soziologische zusammenhänge im Betrieb erken-\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.           nen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können ge-\nprüft werden:\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß       1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-         a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nschaftliche zusammenhänge erkennen und beurteilen\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,          b) Gruppenverhalten;\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-     2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-            a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                         b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\nc) Führungsgrundsätze;\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\na) Produktionsformen,                                 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\narbeit im Betrieb:\nb) Wirtschaftssysteme,\na) Rolle des Industriemeisters,\nc) nationale und internationale Unternehmens- und\nOrganisationsformen und deren Zusammen-                b) Kooperation und Kommunikation,\nschlüsse,                                              c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nd) nationale und internationale Organisationen und\nVerbände der Wirtschaft;                              (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                      genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\na) Betriebsorganisation:                                 (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6\naa) Aufbauorganisation,                           Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer\nunter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzei-\nbb) Arbeitsplanung,\nten betragen im Prüfungsfach:\ncc) Arbeitssteuerung,\n1. Grundlagen\ndd) Arbeitskontrolle,                                 für kostenbewußtes Handeln:             2    Stunden,\nb) Organisations- und Informationstechniken,          2. Grundlagen\nc) Kostenrechnung.                                        für rechtsbewußtes Handeln:                  Stunde,\n3. Grundlagen\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes         für die Zusammenarbeit im Betrieb:      1 ,5 Stunden.\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand          (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-        genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer","1350                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-                5. Grundkenntnisse über Basen, Säuren und Salze;\ntypische Situationen zu mkennm1, ihre Ursachen zu klä.-              6. Grundkenntnisse aus der Statistik.\nren und sachgerechte Lösunu~worschlöge zu machen.\nEs ist von uincr 1;,r;.1.·i<i~,heloqem~n, bnlriüblichen Situ-            (4) Im Prüfungsfach „Faserstoffe, Garne und Zwirne\"\nationsauf{~abe aus:.:'.uocd1en. Die PrCdunD soll je Prü-             soll der Prüfun~Jsteilnehmer nachweisen, daß er einen\n1ungsteilnehrner nich1 liinoer <tls 30 Minuhm daumn.                 Überblick über Faserstoffe, Garne und Zwirne sowif.3\nKenntnisse über ihre Eigenschaften, Verarbeitung und\n(ß) Die sclu1ftlicl·1(} Pr(Jtuno ist in öen in Abr,atz 1 Nr. 1   Einsatzbereiche besitzt. In diesem Flahmen l<önmm ge-\nund ;2 oerwnnten PrCrfun1:_r,friclicrn auf Antrag des Prü--         prüft werden:\nfung~)tr:;ilnehr'f'lf:•i!'3 O(kir nach Ern·1(::ssen cfos Prüfungs-·\nausschuGS,::s durch e1no mündliche Prüfung zu err.Jän-              1. Faserstoffe:\nZfm, 'Nünn sie fi'lr da'..; Ek~::ituhen ckn Prüfuno oder für die          a) Einteilung nach l\\rt und Form,\neindeutioe E~curteilunD dc·r Prüfunq'.,leis~unr.:.i von we-\nb) Aufbau unc! EigE:nschaften;\nsentlicher Dedeutuw, ir:;t. Die [-rr;i;:in1ungsprC1fung soll je\nPri.ifuni:Jsfacl I und Priifu11u'.::;tdlriehrner nicht länger als\n2. GamH und Zwirne:\nrn Minuten dauorn Absatz 7 ~;\"iatz 1 und 2 gilt entspre-\nchend.                                                                    a) Struktur und Eigenschaften,\nb) Verarbeitungst1inweise,\n§5                                    c) Einsatzbereiche.\nFachrichtungsspezifischer Teil\nder- Fachrichtung Textil                         (5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-\nschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden           mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-\nFächern zu prüfen:                                                   richtungen und Stoffen kennt und Maßnahmen zur Ver-\nhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Scha-\nGemeinsame Fächer:                                                   densereignissen erläutern kann. In diesem Ra~lmen\nkönnen geprüft werden:\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nlagen,                                                          1 . Arbeitssicherheit:\n2. Faserstoffe, Garne und Zwirne,                                         a) spezifische Vorschriften der Arbeitssicherheit,\n3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz;                                    b) gesundheitsgefährdende und gefährliche Arbeits-\nstoffe,\nFertigungsschwerpunktfächer:\nc) Schutzmaßnahmen gegen Brandgefahr,\n4. Warenkunde und Textilprüfung,                                          d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-\n5. Betriebstechnik,                                                           betrieblichen Transport und Verkehr,\n6. Fertigungstechnik,                                                     e) persönliche Schutzausrüstung und besondere\n7. Fertigungstechnische Situationsaufgabe.                                    Sicherheitsmaßnahmen;\n2. Umweltschutz:\n(2) In den in Absatz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Prüfungs-\nfächern wird in den Fertigungsschwerpunkten Spinne-                       a) Wiedergewinnungskreisläufe,\nrei- oder Weberei- oder Maschen- oder Textilvered-                       b) Abfallbeseitigung,\nlungs- oder Nadelflor- oder Schmucktextiltechnik oder\nin sonstigen textilen Fertigungsschwerpunkten, insbe-                    c) Abwasseraufbereitung,\nsondere Tapisserie oder Kunststoff- und Schwergewe-                      d) Immissionsschutz.\nbekonfektion, geprüft. Der Prüfungsteilnehmer be-\nstimmt den Fertigungsschwerpunkt.                                        (6) Im Prüfungsfach „Warenkunde und Textilprüfung\"\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er an\n(3) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-                  Hand von Qualitätsstandards in dem gemäß Absatz 2\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-                 bestimmten Fertigungsschwerpunkt linienförmige texti-\nmer nachweisen, daß er Berechnungen aus den natur-                   le Gebilde und textile Flächen beurteilen, die Durchfüh-\nwissenschaftlich textilen Anwendungsbereichen durch-                 rung von Textilprüfungen beschreiben, Ergebnisse sol-\nführen und mit Formeln arbeiten kann. In diesem Rah-                cher Prüfungen interpretieren und erforderliche betrieb-\nmen können geprüft werden:                                           liche Maßnahmen treffen oder vorschlagen kann. In\ndiesem Rahmen können geprüft werden:\n1. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen;\n1. Unterschiede im Aufbau, in den Herstellungs- und\n2. Leistungsberechnungen, insbesondere Nutzungs-                          Nachbearbeitungsverfahren textiler Waren;\ngrade und Verluste;\n2. wesentliche Qualitätsstandards, ihre Feststellung\n3. Berechnungen aus der technischen Mechanik, ins-                       und Bedeutung;\nbesondere Maschinenelemente, Übersetzungen und                 3. Textilprüfverfahren;\nHebelgesetz;\n4. Interpretation von Prüfergebnissen und erforderliche\n4. Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik;                                 Maßnahmen.","Nr. 36 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                            1357\n(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prü-     4. Überwachen der Einhaltung von Sicherheitsvor-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Ab-            schriften, Überprüfen der Funktion von Sicherheits-\nsatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt die techni-            einrichtungen, Realisieren oder Veranlassen von\nschen Einrichtungen eines Betriebes und deren Ein-             Sicherheitsmaßnahmen.\nsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften\n(10) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prü-\nund sicheren Produktionsablauf sowie die Qualität der\nfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche\nProdukte kennt, Störungen erkennen und ihre Beseiti-\nPrüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Auf-\ngung veranlassen kann. In diesem Rahmen können ge-\nsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 10\nprüft werden:\nStunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prü-\n1. Aufbau und Funktion wesentlicher Maschinen und          fungsfach:\nAnlagen sowie Lesen von Maschinenzeichnungen;\n1. Mathematische und\n2. Aufbau und Funktion wesentlicher Zusatzgeräte so-           naturwissenschaftliche Grundlagen:       1    Stunde,\nwie wesentlicher Meß-, Steuerungs- und Regelungs-\n2. Faserstoffe, Garne und Zwirne:            1,5 Stunden,\neinrichtungen;\n3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz:       1    Stunde,\n3. Einsatzmöglichkeiten dieser Maschinen und Anla-\ngen, Geräte und Einrichtungen;                         4. Warenkunde und Textilprüfung:             1,5 Stunden,\n4. Maßnahmen zur vorbeugenden Instandhaltung;              5. Betriebstechnik:                          1 ,5 Stunden,\n5. Störungen an Betriebsmitteln, Analyse und Maßnah-       6. Fertigungstechnik:                        2    Stunden.\nmen zur Behebung;\n(11) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 7 genannten\nö. Energieeinsatz, energiesparende Maßnahmen und           Prüfungsfach wird in Form von praktischer Arbeit oder\nNotstromversorgung.                                    Übung durchgeführt. Die Prüfung soll je Prüfungsteil-\nnehmer mindestens eine Stunde betragen und 4 Stun-\n(8) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik\" soll der Prü-   den nicht überschreiten.\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er in dem gemäß Ab-\nsatz 2 bestimmten Fertigungsschwerpunkt über ferti-           ( 12) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\ngungstechnische Kenntnisse verfügt; insbesondere soll      fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\ner nachweisen, daß er fertigungstechnische zusam-          ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nmenhänge und Details erkennen und beurteilen sowie         zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\nentsprechende Maßnahmen einleiten kann. In diesem          eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\nRahmen können geprüft werden:                              sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n1. Wesentliche Fertigungsverfahren;                        10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten dau-\n2. Grundeinstellungen an Maschinen und Anlagen;            ern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n3. Erstellung von Fertigungsvorschriften oder Fest-\nlegung von Verfahrensabläufen (Programmen);                                        §6\n4. Berechnungen zu Fertigungsvorschriften;                           Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n5. Planung von Umrüstarbeiten;                                (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-\n6. Festlegung von Überwachungsaufgaben;                    genden Fächern zu prüfen:\n7. Analysieren fertigungstechnischer Fehler und Maß-        1. Grundfragen der Berufsbildung,\nnahmen zur Behebung.\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\n(9) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnische Situa-       3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\ntionsaufgabe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,      4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\ndaß er in dem gemäß Absatz 2 bestimmten Fertigungs-\nschwerpunkt eine betriebliche fertigungstechnische Si-       (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\ntuation erkennen, fachgerechte Lösungen planen und        können geprüft werden:\nbegründen sowie auch unter Berücksichtigung der\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-\nArbeitssicherheit zweckentsprechende Maßnahmen\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch\ndurchführen oder veranlassen kann. In diesem Rahmen\nauf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, indivi-\nkönnen geprüft werden:\nduelle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und\n1. Kontrollieren und gegebenenfalls Korrigieren von             Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufs-\nGrundeinstellungen unter Anwendung von Check-              bildung und Arbeitsmarkt;\nlisten, Erstellen eines Arbeitsablaufplans für das    2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-\nUmrüsten von Maschinen und Anlagen, Festlegen              liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\ndes Laufweges eines Erzeugnisses;                          beruflichen Bildung;\n2. Umrüsten von Maschinen und Anlagen nach Vor-            3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-\nschrift;                                                    denden und des Ausbilders.\n3. Erkennen, Analysieren und Beheben von Fehlern in            (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nErzeugnissen sowie Beheben der Fehlerursachen;         Ausbildung\" können geprüft werden:","1358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-       Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;                 umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Mi-\nnuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilneh-\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:         mer praktisch durchzuführende Unterweisung von Aus-\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-     zubildenden stattfinden.\ndung,\n§7\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-\ntrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-         Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-    teilen und Prüfungsfächern gemäß den§§ 3 bis 6 kann\nplans;                                              der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nStelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-         Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nberatung und dem Ausbildungsberater;                   dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\ntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben       rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,     spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,\nb) Ausbildungsmittel,                                                              §8\nc) Lern- und Führungshilfen,                                             Bestehen der Prüfung\nd) Beurteilen und Bewerten.                               (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-\nwerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-     metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen\ndung\" können geprüft werden:                                in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen         der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in\nBerufsausbildung;                                      einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-\nfassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                stung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-           für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-      rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte\nten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;           Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfä-\ncher dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\ntische Mittel zu bilden.\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-            (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nten des Jugendlichen;                                  nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-         höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-       ausreichende Leistungen vorliegen.\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-       mäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des\nbildung\" können geprüft werden:                            Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-           nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-       renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen\nrufsbildungsgesetzes;                                  müssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und          Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-      anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-                               §9\ntragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nWiederholung der Prüfung\ndungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nrechts und des Unfallschutzrechts;                        (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-        mal wiederholt werden.\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.             (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-    nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nführen.                                                     fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-\nne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-    ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-\nsamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht       ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nanzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4      bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\naufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche        anmeldet.","Nr. 36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                        1359\n§10                            fung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2\nfindet in diesem Fall keine Anwendung.\nÜbergangsvorschriften\n(1) Die am 1. Juni 1983 laufenden Prüfungsverfahren                             § 11\nkönnen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende ge-                          Berlin-Klausel\nführt werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-   tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden    dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nhaben und sich in der Zeit vom 1. Juni 1983 bis zum\n31. Mai 1985 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden,                              §12\nkönnen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen                           Inkrafttreten\nVorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf\nAntrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprü-       Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm","1360                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil              1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil\n[Fertigungsschwerpunkt ...         1 ))\nHerr/Frau .............................................................................................................................\ngeboren am .................................................. in ................................................................. .\nhat am ........................................................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Textil vom 22. September 1982 (BGBI. 1 S. 1354)\nbestanden.\nDatum ....................................................... ..\nUnterschrift ................................................. .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1\n) Angabe des Fertigungsschwerpunktes gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                                          1361\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor .............................. .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .\nfreigestellt.'')\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\nGemeinsame Fächer:\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Faserstoffe, Garne und Zwirne\n3. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\nFertigungsschwerpunktfächer\n[Fertigungsschwerpunkt ... 1 )]\n4. Warenkunde und Textilprüfung\n5. Betriebstechnik\n6. Fertigungstechnik\n7. Fertigungstechnische Situationsaufgabe\n(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des§ 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\n') Angabe des Fertigungsschwerpunktes gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung"]}