{"id":"bgbl1-1982-36-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":36,"date":"1982-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/36#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_36.pdf#page=20","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin","law_date":"1982-09-22T00:00:00Z","page":1348,"pdf_page":20,"num_pages":6,"content":["1348                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin\nVom 22. September 1982\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-        11. Beachten der wesentlichen Bestimmungen des\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt            Arbeits- und Sozialrechts in der Personalführung.\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund           (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nvon§ 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung          erkannten Abschluß Geprüfter Bodenleger/Geprüfte\nder Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI.             Bodenlegerin ..\n1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 2 des Gesetzes                                 §2\nvom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geändert worden\nist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des                           Zulassungsvoraussetzungen\nBundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des         (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember\n1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen mit dem              1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:                        einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, ins-\nbesondere als Estrichleger, Maler und Lackierer/\nMalerin und Lackiererin, Parkettleger/Parkettlegerin,\n§ 1                               Raumausstatter/Raumausstatterin, Tischler/Tisch-\nlerin und eine anschließende mindestens einjährige\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\nBerufspraxis,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und       2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum           sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine\nBodenleger/zur Bodenlegerin erworben worden sind,               anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis\nkann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2             oder\nbis 8 durchführen.\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-\nnachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-\nin Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fort-\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines\nbildung zum Bodenleger dienlich sind.\nBodenlegers wahrzunehmen:\n1. Prüfen, Beurteilen und Vorbereiten von Untergrund-        (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\noberflächen;                                          zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\noder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\n2. Auswählen und Verlegen von Unterlagen auf Unter-       nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die\ngrundoberflächen;                                     die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\n3. Auftragen unterschiedlicher Vorstriche, Spachtel-,\nAusgleich- und Nivelliermassen sowie Klebstoffe;                                 §3\n4. Anfertigen von Verlegeplänen und Einteilen der Flä-                     Gliederung der Prüfung\n, chen für das Verlegen von elastischen und textilen\nBodenbelägen in Platten und Bahnen;                      (1) Die Prüfung gliedert sich in\n5. Verlegen von elastischen und textilen Bodenbelä-       1. einen fachtheoretischen Teil und\ngen in Platten und Bahnen;                            2. einen fachpraktischen Teil.\n6. Fräsen, Schweißen und Verfugen von elastischen\n(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prü-\nBodenbelägen und Verarbeiten von Bauprofilen\nfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\nsowie Treppenkanten;\nPrüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten\n7. Durchführen      von  Auf maß-  und   Abrechnungs-     Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu\narbeiten;                                             beginnen.\n8. Beachten der wesentlichen Bestimmungen DIN                                        §4\n18 365 „Bodenbelagarbeiten\" einschließlich der                          Fachtheoretischer Teil\ndamit in Verbindung stehenden Normvorschriften;\n(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern\n9. Beachten der Unfallverhütungsvorschriften und\nzu prüfen:\nSicherheitsrichtlinien;\n1. Prüfen des Untergrundes und Vorbereiten der Unter-\n1O. Durchführen von Lohnberechnungen unter Berück-\ngrundoberfläche,\nsichtigung der einschlägigen Vorschriften in den\nTarifverträgen;                                       2. Werkstoffkunde,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                           1349\n3. Verlegen der elastischen und textilen Bodenbeläge,       einen dauerhaften und optimalen Einsatz kennt. In\n4. Aufmaß und Abrechnung,                                   diesem Rahmen können geprüft werden:\n5. Arbeitssicherheit und Personalführung.                   1. Lesen von Bauzeichnungen;\n2. Anfertigen von Protokollen über die Besonderheiten\n(2) Im Prüfungsfach „Prüfen des Untergrundes und             im Ve,legeablauf und von Bedenken-Hinweisen an\nVorbereiten der Untergrundoberfläche\" soll der Prü-             den Auftraggeber;\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die erforderlichen\n3. Einteilen der Bodenbelag-Verlegeeinheiten in Platten\nKenntnisse zur Prüfung des Untergrundes besitzt und\nund Bahnen;\ndie Ergebnisse solcher Prüfungen fachgerecht beurtei-\nlen kann. Außerdem soll er nachweisen, daß er über die      4. Verlegewerkzeuge, Geräte und Maschinen ein-\nnotwendigen Kenntnisse zum Vorbereiten von Unter-               schließlich Wartung und einfache Reparaturen;\ngrundoberflächen verfügt und zweckentsprechende             5. Verlege- und Klebetechniken bei elastischen und\nMaßnahmen vorschlagen kann. In diesem Rahmen kön-               textilen Bodenbelägen in Platten und Bahnen;\nnen geprüft werden:\n6. thermisches und chemisches Verschweißen sowie\n1. Starre und federnde Fußbodenkonstruktionen ein-              Verfugen von elastischen Bodenbelägen;\nschließlich Abdichtungsmaßnahmen;\n7. Verarbeiten von Bauprofilen aus Kunststoffen, Gum-\n2. flächenbeheizte Fußbodenkonstruktionen;                      mi, Holz, Metall und textilen Materialien.\n3. Prüfen und Beurteilen von Untergrundoberflächen,            (5) Im Prüfungsfach „Aufmaß und Abrechnung\" soll\ninsbesondere Feuchtigkeit, Härte und Ebenheit;          der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kenntnisse\n4. Unterlagen und deren folgerichtige Verlegung;            über Aufmaß und Abrechnungen besitzt, wesentliche\nBestimmungen der Tarifverträge kennt und Lohn-\n5. Einsatz von Vorstrichen, Spachtel-, Ausgleich- und       berechnungen ausführen kann. In diesem Rahmen\nNivelliermassen unter Berücksichtigung rollstuhl-       können geprüft werden:\ngeeigneter und fußbodenheizungsbeständiger Un-\nterbodenvorbereitungsmaßnahmen;                         1. Anfertigen fachgerechter Aufmaße;\n6. Unterbodenvorbereitung zum Zwecke der elektrosta-        2. Erstellen von Zwischen- und Schlußrechnungen;\ntischen Ableitung, insbesondere das Kleben der          3. Erstellen von Lohn- und Akkordberechnungen ent-\nKupferbänder;                                               sprechend den Bestimmungen der Tarifverträge;\n7. Anfertigen von Protokollen über Unterbodenprüfun-        4. Nebenleistungen, die im Einheitspreis enthalten sind,\ngen und Materialkontrollen vor der Verlegung.               und Nebenleistungen, die gesondert abgerechnet\nwerden.\n(3) Im Prüfungsfach „Werkstoffkunde\" soll der Prü-\n(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Personal-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die erforderlichen\nführung\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß\nKenntnisse über die Eigenschaften und Merkmale der\ner die wesentlichen Bestimmungen der einschlägigen\nWerkstoffe besitzt, die Normbestimmungen kennt und\nArbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften\ndie Verwendung und Bearbeitung der Werkstoffe beur-\nkennt und sie in der Praxis anwenden kann. Außerdem\nteilen kann. In diesem Rahmen !-<önnen geprüft werden:\nsoll er nachweisen, daß er Grundkenntnisse im Arbeits-\n1. Eigenschaften und Merkmale von Vorstrichen,              und Sozialrecht sowie zur Führung von Mitarbeitern auf\nSpachtel-, Ausgleich- und Nivelliermassen ein-         einer Baustelle besitzt. In diesem Rahmen können\nschließlich rollstuhlgeeigneter und fußbodenhei-       geprüft werden:\nzungsbeständiger Materialien;\n1. Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften und deren\n2. Eigenschaften und Merkmale von Klebstoffarten und            Anwendung;\n-typen einschließlich Beurteilen der Rollstuhleig-\n2. besondere Sicherheitsrichtlinien für das Verlegen\nnung, der Fußbodenheizungsbeständigkeit und des\nvon elastischen und textilen Bodenbelägen;\nEinsatzes bei leitfähiger Verlegung;\n3. Feuer- und Verpuffungsexplosionsgefährlichkeit von\n3. Eigenschaften und Merkmale von elastischen und\nlösungsmittelhaltigen Stoffen, insbesondere von\ntextilen Bodenbelägen in Platten und Bahnen;\nVorstrichen, Klebstoffen und Verdünnungen;\n4. Kontrolle der zum Einsatz kommenden Materialien\n4. persönliche Schutzausrüstungen           einschließlich\nnach vorliegenden Mustern oder vorhandenen Pro-\nfachgerechter Arbeitskleidung;\nduktbeschreibungen;\n5. gefährliche Arbeitsstoffe;\n5. Eigenschaften und Merkmale von Bauprofilen, ins-\nbesondere aus Kunststoff, Gummi, Holz, Metall und      6. Arbeits- und Sozialrecht;\ntextilen Materialien;                                  7. Personalführung und Personaleinsatz.\n6. Anfertigen von Verlegeplänen.                               (7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schrift-\nlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prü-\n(4) Im Prüfungsfach „Verlegen der elastischen und        fung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht\ntextilen Bodenbeläge\" soll der Prüfungsteilnehmer           anzufertigenden Arbeit von in der Regel einer Stunde\nnachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse zu         Dauer; die Prüfungsdauer soll insgesamt. 6 Stunden\neiner sach- und fachgerechten Arbeitsvorbereitung so-       nicht überschreiten. Wird die schriftliche Prüfung pro-\nwie Bauausführung besitzt und die Verlegewerkzeuge,         grammiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt\nMaschinen und Geräte insbesondere im Hinblick auf           werden.","1350                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n(8) Die mündliche Prüfung ist mindestens in zwei Prü-     5. Anbringen und Verarbeiten von Bauprofilen aus\nfungsfächern durchzuführen und dauert je Prüfungsfach            Kunststoff, Gummi, Holz, Metall und textilen Materia-\nin der Regel 15 Minuten; dabei ist die mündliche Prüfung         lien.\ninsbesondere in jenen Fächern durchzuführen, in denen\n(4) Die fachpraktische Prüfung ist unter Aufsicht in\nsie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige\nForm von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzu-\nBeurteilung der Prüfungsleistungen von Bedeutung ist.\nführen und soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Die\nIn der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer\nMindestzeiten je Prüfungsfach betragen:\nnachweisen, daß er in der Lage ist, berufsspezifische\nSituationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und         1. Fertigkeiten in der Prüfung\nsachgerechte Lösungen vorzuschlagen.                             und Vorbereitung\nder Untergrundoberfläche:                  2 Stunden,\n(9) Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Prü-\n2. Fertigkeiten in der Verlege-\nfungsteilnehmers in Abweichung von den Absätzen 7\nund Klebetechnik von elastischen\nund 8 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn dieser\nund textilen Bodenbelägen\nin allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen\nin Platten und Bahnen sowie in der\nerbracht hat.\nVerarbeitung von Bauprofilen:              3 Stunden.\nDie fachpraktische Prüfung kann bei entsprechender\n§5                              Aufgabenstellung auch durch Führung einer Boden-\nleger-Arbeitsgruppe durchgeführt werden.\nFachpraktischer Teil\n(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern\nzu prüfen:                                                                              §6\n1. Fertigkeiten in der Prüfung und Vorbereitung der                  Anrechnung anderer P,üfungsleistungen\nUntergrundoberfläche und\n(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder meh-\n2. Fertigkeiten in der Verlege- und Klebetechnik von       reren Prüfungsfächern gemäß den§§ 4 und 5 kann der\nelastischen und textilen Bodenbelägen in Platten und    Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nBahnen sowie in der Verarbeitung von Bauprofilen.       Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten\n(2) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten in der Prüfung und     Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-\nVorbereitung der Untergrundoberfläche\" soll der Prü-        fungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die erforderlichen       Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\nFertigkeiten zur Erledigung der anfallenden Aufgaben        rungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine\nund Tätigkeiten besitzt sowie ein Protokoll anfertigen      vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\nkann. In diesem Rahmen sind zu prüfen:\n1. Feuchtigkeitsmessung und Prüfung der Untergrund-            (2) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil ist der\noberflächenhärte sowie -ebenheit;                       Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nStelle freizustellen, wenn er in der Zeit vom 1. April 1971\n2. Feststellen raumklimatischer Verhältnisse;               bis zum 31. März 1983 vor einem Prüfungsausschuß\n3. Schleifen und Säubern der vorbereiteten Unter-           des Handwerks eine Prüfung bestanden hat, die den\ngrundoberflächen;                                       Anforderungen des § 5 entspricht. Die Freistellung ist\nnur bis zum 31. März 1988 zulässig.\n4. Mischen und Verarbeiten von Spachtel-, Ausgleich-\nund Nivelliermassen einschließlich Verlegen von            (3) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und von\nUnterlagen;                                             der schriftlichen Prüfung im fachtheoretischen Teil ist\n5. Anfertigen eines Protokolles über eine der in den        der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nNummern 1 bis 4 angeführten Aufgaben.                   Stelle freizustellen, wenn er in der Zeit vom 1. Januar\n1982 bis zum 31. März 1983 vor einem Prüfungs-\n(3) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten in der Verlege- und    ausschuß des Handwerks eine Prüfung bestanden hat,\nKlebetechnik von elastischen und textilen Bodenbelä-        die den Anforderungen der §§ 4 und 5 entspricht. Die\ngen in Platten und Bahnen sowie in der Verarbeitung von     Freistellung ist nur bis zum 31. März 1984 zulässig.\nBauprofilen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\ndaß er Verlege- und Klebetechniken beherrscht und\nBodenbeläge in Platten und Bahnen einwandfrei ver-                                     §7\nlegen sowie Bauprofile verarbeiten kann. In diesem                             Bestehen der Prüfung\nRahmen sind zu prüfen:\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n1. Verlege- und Klebetechnik elastischer und textiler      nehmer im fachtheoretischen Teil in keinem Fach unge-\nBodenbeläge in Platten und Bahnen einschließlich        nügende und höchstens in einem Fach mangelhafte Lei-\nTreppenanlagen;                                         stungen und im fachpraktischen Teil in beiden Fächern\n2. Verlegen leitfähiger Bodenbeläge;                       jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nhat. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prü-\n3. Fräsen, thermisches und chemisches Verschweißen         fungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer\nvon elastischen Bodenbelägen und Verfugen von           Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schrift-\nBodenbelägen in Platten und Bahnen;                     lichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche\n4. Konfektionieren von Bodenbelägen;                       Gewicht.","Nr. 36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                         1351\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-   ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\nmäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des     ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,      ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-   standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\nnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorge-      meldet.\nhen müssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 6 sind -\nanstatt der Note-Ort, Datum und Bezeichnung des Prü-                                 §9\nfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung an-                          Berlin-Klausel\nzugeben.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n§8                             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nWiederholung der Prüfung                   bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nmal wiederholt werden.\n§ 10\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-                            Inkrafttreten\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-       Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm","1352                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                                         1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin\nHerr/Frau .............................................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. in ................................................................. .\nhat am .. .. .. .. . .. . .. . .. .. ... .. . .. .. .. . .. . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bodenleger/\nGeprüfte Bodenlegerin vom 22. September 1982 (BGBI. 1 S. 1348)\nbestanden.\nDatum ........................................................ .\nUnterschrift ................................................. .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 36      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                                       1353\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachtheoretischer Teil\n1 . Prüfen des Untergrundes\nund Vorbereiten der Untergrundoberfläche\n2. Werkstoffkunde\n3. Verlegen der elastischen und textilen Bodenbeläge\n4. Aufmaß und Abrechnung\n5. Arbeitssicherheit und Personalführung\n(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor .............................. .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ............................. ..\nfreigestellt.\")\nII. Fachpraktischer Teil\n1. Fertigkeiten in der Prüfung und Vorbereitung\nder Untergrundoberfläche\n2. Fertigkeiten in der Verlege- und Klebetechnik\nvon el3stischen und textilen Bodenbelägen in Platten und Bahnen\nsowie in der Verarbeitung von Bauprofilen\n(Im Fall des § 6: entsprechend Klammervermerk unter 1.5)"]}