{"id":"bgbl1-1982-36-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":36,"date":"1982-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_36.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung","law_date":"1982-09-22T00:00:00Z","page":1340,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung\nVom 22. Seotember 1982\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-             wirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der zuletzt           triebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976                einheiten;\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach An-         4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\nhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für              Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-               mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1               befaßten Stellen und Personen.\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft verordnet:                                           (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\n§ 1                              Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung.\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\n§2\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und\nZulassungsvoraussetzungen\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung          (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nPapiererzeugung erworben worden sind, kann die zu-\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durch-\nanerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nführen.\nPapiererzeugung zugeordnet werden kann, und\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-          danach eine mindestens dreijährige einschlägige\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-        ,     Berufspraxis oder\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines          2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nIndustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung             praxis\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-\nbereich wahrzunehmen:                                        nachweist.\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be-            (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-\ntriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-      meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;          Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung          haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-\nder Betriebsmittel;                                      rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung\nrechtfertigen.\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte                                  §3\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs-                    Gliederung und Inhalt der Prüfung\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung\nund Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part-        (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern;       1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nWeiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit-        2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\narbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um\nZusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem          3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;            (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-            und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen\nbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-     Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer           außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-\nQuantität und Qualität; Beeinflussen des Material-       gabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche\nund Produktionsflusses zur Gewährleistung eines          Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer\nstörungsfreien und termingerec„ten Arbeitens; Hin-       der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.","r,~r. ~3G   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                              1341\n(:3) Dir:i einzelnen Prüfunq'.::teilt.' könnon in beliebiner           c) BetriEibsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\nF{nihenfc1l[F~) an vc,rschiedenen Prüfungsterminen gn-\nd) Tarifvertragsrecht,\nprüft wordari; dabei ir;t nlit dnrn letzten Prüfungsteil\nf-:pfüe~:,tP11s 2v,1Pi ,!.1h1·e n:ich dnrn ersten Prüfunnstao              e) Sozialversicherungsrecht;\nc~us en:/ien Pri.:rfunsF:,tcils zu be(Ji m1en.                        3. Umweltschutzrecht.\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen,.\n§4\narbeit irn Betrieb\" scll der Prüfungsteilnehmer nachwei··\nF: ::Jdu ich1:unusi.ibm·sgi r\"i fender Teil            sen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt\nund soziol0Disct1e Zusammenhänge im Betrieb erkenc-\n(\"1) lrn fac:J1ricl1tunqsüber{jreifencfr:m Teil ist in folgen--\nnen und beurtei!on kann. In diesem Rahmen können\nden Ff.khcrn z:u prüfen\ngeprüft werdEn:\n1. Grundl.agon für kostenhev,;u[Hes Handeln,\n1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n2. GrundlarJE.rn für rochtsbewul3tes Handeln,\na) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\n3,. Grundlaonn für die Zus:arnrr,rni;nbeit irn Detrieb.\nb) Gruppenverhalten;\n(2) Im Prüfung•::;fach „Gnmd!ooen für kostenbewußtes\nHandnln\" soll cler P1·C1fur1ostflilnc~hrner nachweisen, daß            2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverha!ten:\ner wirtschaftliche Gnmdl•,ermtrii:ss(J bHsitzt sowie wirt-                 a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nschaftliche Zusarnrnc;nhönge erkennen und beurteilen\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,                      b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in                         c) Führungsgrundsätze;\nihrer Bedeutung als Kostm1faktore11 beurteilen und not-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-                    3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen                         arbeit im Betrieb:\nkönnen geprüft werden:                                                     a) Rolle des Industriemeisters,\n·1. Aus der Volkswirtschaftslehre:                                         b) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,                                                c) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nc) nationale und internationale Unternehmens- und\nfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nOrganisationsformen und deren Zusammen-\ngenannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nschlüsse,\nd) nationale und internationale Organisationen und                  (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nVerbände der Wirtschaft;                                    6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:\ndestzeiten betragen im Prüfungsfach:\na) Betriebsorganisation:\n1. Grundlagen\naa) Aufbauorganisation,\nfür kostenbewußtes Handeln:                2    Stunden,\nbb) Arbeitsplanung,\n2. Grundlagen\ncc) Arbeitssteuerung,                                           für rechtsbewußtes Handeln:                      Stunde,\ndd) Arbeitskontrolle,\n3. Grundlagen\nb) Organisations- und Informationstechniken,                         für die Zusammenarbeit im Betrieb:          1 ,5 Stunden.\nc) Kostenrechnung.\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes                genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-                 nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand                   typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-                     klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu ma-\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für               chen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.                  Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                               fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\n1. Aus dem Grundgesetz:\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\na) Grundrechte,                                                  und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nb) Gesetzgebung,                                                 fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nc) Rechtsprechung;\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                                   eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\nsentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\na) Arbeitsvertragsrecht,\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-              10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\nheitsrecht,                                                  chend.","1342                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n§5                             6. Grundkenntnisse aus der Wellenlehre:\nFachrichtungsspezifischer Teil                  Wellenlänge, Frequenz und Amplitude;\nder Fachrichtung Papiererzeugung\n7. Kenntnisse aus der allgemeinen Chemie:\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\na) Säuren, Laugen, Salze, pH-lndikatoren,\nFächern zu prüfen:\n1. Mathematische Grundlagen,\nb) Stoffeigenschaften,\n2. Naturwissenschaftliche Grundlagen,                        c) Stoffveränderungen und der damit verbundene\nEnergieumsatz,\n3. Technologie der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe,\nd) Wasserhärte,     Sauerstoffbedarf, Flockung und\n4. Betriebs- und Fertigungstechnik,\nBleichen.\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz.\n(4) Im Prüfungsfach „Technologie der Roh-, Halb- und\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische Grundlagen\"         Hilfsstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathe-     daß er die Eigenschaften der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe\nmatische Kenntnisse zur Lösung technischer Aufga-         kennt und hieraus auf ihre Verwendung und Bearbeitung\nbenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbeson-    schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft\ndere deutlich machen, daß er die mit seiner praktischen   werden:\nTätigkeit zusammenhängenden Rechnungen mit physi-\nkalischen uncl ctiemischen Gleichungen darstellen und     1. Aufbau, Eigenschaften, Herstellung und Verwendung\nlösen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:           der Roh- und Halbstoffe;\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren           2. Zusammensetzung, Eigenschaften, Herstellung und\nAufbau;                                                   Verwendung der Hilfsstoffe;\n2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei-·        3. Kenntnisse der einschlägigen Normen;\nchungen und Einheitengleichungen;                     4. Kenntnisse der einschlägigen Prüfverfahren.\n3. Berechnen technischer Größen;\n(5) Im Prüfungsfach „Betriebs- und Fertigungstech-\n4. Berechnen von Mischungen, Lösungen und Ansät-          nik\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nzen sowie der Ausbeuten;                              Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten von\n5. Rechnen mit Maßeinheiten, Berechnen von Wärme-         Apparaten, Maschinen und Instrumenten sowie die\nmengen und Wärmeausdehnung;                           sachgerechte Auswahl und Verwendung von Werkstof-\nfen kennt. Er soll in der Lage sein, Betriebsstörungen zu\n6. Berechnen von Kräften, Strömungsgeschwindigkei-\nerkennen und ihre Beseitigung zu veranlassen. Ferner\nten in Rohrleitungen, Kühlwasser- und Dampfmen-\nsoll er über fertigungstechnische Kenntnisse verfügen\ngen;\nund fertigungstechnische Zusammenhänge und Details\n7. Grundkenntnisse der Statistik.                         erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende\nMaßnahmen und Qualitätsprüfungen einleiten können.\n(3) Im Prüfungsfach „Naturwissenschaftliche Grund-     Er soll nachweisen, daß er technische Kommunikations-\nlagen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er     mittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben ein-\nGrundbegriffe und elementare Gesetzmäßigkeiten der        setzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nPhysik und der allgemeinen Chemie kennt. In diesem\nRahmen können geprüft werden:                             1. Kraftmaschinen und Fördereinrichtungen:\n1. Allgemeine physikalische Grundlagen:                       a) Aufbau und Wirkungsweise,\na) Grundkenntnisse der Meßtechnik,                        b) Maschinenelemente und Baugruppen,\nb) SI-Einheiten;                                          c) Betrieb, Wartung und Unterhaltung;\n2. Kenntnisse aus der Mechanik der Festkörper: Kräfte,   2. Apparatekunde:\nMomente, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad;               Rohrleitungen, Pumpen, Verdichter, Armaturen, Be-\n3. Kenntnisse aus der Mechanik der Flüssigkeiten und          hälter und Reaktionsgefäße;\nGase:                                                 3. Verfahrenstechnik:\na) Hydrostatik, Hydrodynamik,                             a) Stoffaufbereitung,\nb) Gasdruck, Partialdruck;                                b) Herstellung von Papier, Karton und Pappe,\n4. Kenntnisse aus der Wärmelehre:                             c) Veredelung von Papier, Karton und Pappe,\na) Wärme als Form der Energie,                            d) Ausrüstung von Papier, Karton und Pappe,\nb) Wärmetausch, Wärmedurchgang,                           e) Wiedergewinnungskreisläufe;\nc) Zustandsänderungen durch Wärme;                    4. Energieversorgung im Betrieb:\n5. Grundkenntnisse aus der Elektrotechnik:                    a) Energiearten und deren Verteilung,\na) Zusammenhänge von Strom, Spannung und elek-            b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,\ntrischem Widerstand,                                   c) Verhalten bei Störungen und Unfällen, Notstrom-\nb) elektrische Anlagen;                                       versorgungsanlagen, Notbetriebseinrichtungen,","Nr. 36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                           1343\nd) elektrische Anlagen und energiesparende Maß-          c) Lärmschutz,\nnahmen;\nd) sonstige Maßnahmen.\n5. Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:                  (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\na) Methoden und Geräte zur Erfassung der wichtig-\nnicht länger als 1O Stunden dauern. Die Mindestzeiten\nsten Prozeßgrößen, insbesondere Druck, Menge,\nbetragen im Prüfungsfach:\nDurchfluß, Füllstand, Temperatur und pH-Wert,\n1. Mathematische Grundlagen:                1,5 Stunden,\nb) Grundlagen der Steuerungs- und Regelungs-\ntechnik,                                          2. Naturwissenschaftliche Grundlagen:       1 ,5 Stunden,\n3. Technologie der Roh-, Halb-\nc) Methoden und Geräte zur Regelung von Prozeß-           und Hilfsstoffe:                            Stunde,\ngrößen;\n4. Betriebs- und Fertigungstechnik:         2,5 Stunden,\n6. Qualitätssicherung und -kontrolle:\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz:           Stunde.\na) Eigenschaften, Verwendung und Anforderungen\nan Werkstoffe,                                       (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nb) Prüf- und Kontrollmethoden,                       ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nc) einschlägige Normen;                              zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\n7. Technische Kommunikation:                             sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\na) Lesen einfacher technischer Zeichnungen und\n1O Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\nFließbilder,\ndauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nb) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen\nzur Erläuterung technischer Sachverhalte,\n§6\nc) Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und               Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\nNomogrammen einschließlich deren Verwendung\nals Entscheidungshilfe.                              ( 1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\nfolgenden Fächern zu prüfen:\n(6) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-     1. Grundfragen der Berufsbildung,\nschutz\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er\nmögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Ein-        2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnah-\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung\nvon Schadensereignissen erläutern kann. Er soll in der   4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nLage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berück-\nsichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:           (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nkönnen geprüft werden:\n1. Arbeitssicherheit im Betrieb:\na) spezifische Rechtsvorschriften der Arbeitssicher- 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\nheit,                                                  system, individueller und gesellschaftlicher An-\nspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-\nb) außerbetriebliche und betriebliche Organe der          stieg, individuelle und soziale Bedeutung von Ar-\nUnfallverhütung,                                       beitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwi-\nschen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\nc) psychologische, physiologische sowie techni-\nsche Grundlagen der Unfallverhütung,              2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-\nd) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-           liche Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nfährliche chemische Stoffe,                           beruflichen Bildung;\ne) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-            3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-\nsionsgefahr,                                            denden und des Ausbilders.\nf) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-              (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der\nbetrieblichen Transport und Verkehr,              Ausbildung\" können geprüft werden:\ng) persönliche Schutzausrüstung und besondere         1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-\nSicherheitsmaßnahmen;                                  dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\n2. Umweltschutz:                                          2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\na) Entsorgung,                                            a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\nb) Wasser- und Luftreinhaltung,                               dung,","1344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-        teilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-          von Auszubildenden stattfinden.\ntrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-\nplans;                                                                            §7\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\nberatung und dem Ausbildungsberater;                         Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:           der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben          Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,       Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,              dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-\nb) Ausbildungsmittel,\ntragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\nc) Lern- und Führungshilfen,                             rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-\nd) Beurteilen und Bewerten.                              spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-                                     §8\ndung\" können geprüft werden:\nBestehen der Prüfung\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen               (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-\nBerufsausbildung;                                       werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                 metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen\nin den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-            der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-       einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-\nten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;            fassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-\nstung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,       für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;         rufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte\nNote den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungs-\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-          fächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arith-\nten des Jugendlichen;                                   metische Mittel zu bilden.\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-               (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-        nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.     reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-        ausreichende Leistungen vorliegen.\nbildung\" können geprüft werden:\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-                (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-         mäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des\nrufsbildungsgesetzes;                                    Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und             nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-        renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-          müssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-     Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\ntragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-         anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\ndungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nrechts und des Unfallschutzrechts;\n§9\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-                           Wiederholung der Prüfung\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-     mal wiederholt werden.\nführen.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-      nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nsamt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht         fungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-\nanzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4        ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\naufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche         ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei\nPrüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer        Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\numfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel               bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\n30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-           meldet.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                        1345\n§10                             lungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\n§ 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nÜbergangsvorschriften\n(1) Die am 1. Mai 1983 laufenden Prüfungsverfahren                              § 11\nkönnen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende ge-                           Berlin-Klausel\nführt werden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nhaben und sich in der Zeit vom 1. Mai 1983 bis zum\n30. April 1985 zu einer Wiederholungsprüfung anmel-                                §12\nden, können die Wiederholungsprüfurg nach den bishe-                           Inkrafttreten\nrigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann\nauf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho-            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm","1346                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung\nHerr/Frau ............................................................................................................................ .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................. .\nhat am .. .. .. .. .. . .. .. . . .. .. .. .. . . . .. .. .. .. ... . . .. . . .. . . .. .. .... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung vom 22. September 1982 (BGBI. 1\nS. 1340)\nbestanden.\nDatum ........................................................ .\nUnterschrift ................................................. .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 36      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                                      1347\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor .............................. .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... \" .. ..\nfreigestellt.'')\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische Grundlagen\n2. Naturwissenschaftliche Grundlagen\n3. Technologie der Roh-, Halb- und Hilfsstoffe\n4. Betriebs- und Fertigungstechnik\n5. Arbeitssicherheit und Umweltschutz\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)"]}