{"id":"bgbl1-1982-36-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":36,"date":"1982-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_36.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik","law_date":"1982-09-22T00:00:00Z","page":1333,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                           1333\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik\nVom 22. September 1982\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-           (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt      kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976          Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik.\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, wird nach An-\nhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\n§2\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1                         Zulassungsvoraussetzungen\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für           (i) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer\nWirtschaft verordnet:\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\n§ 1                                 anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung\nFotobildtechnik zugeordnet werden kann, und da-\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses\nnach eine mindestens dreijährige einschlägige Be-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und           rufspraxis oder\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum      2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nIndustriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung         praxis\nFotobildtechnik erworben worden sind, kann die zustän-\ndige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.    nachweist.\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-        (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industrie-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-        meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines        Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaub-\nIndustriemeisters als Führungskraft zwischen Planung       haft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfah-\nund Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgaben-           rungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung\nbereich wahrzunehmen:                                      rechtfertigen.\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be-                                   §3\ntriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-                Gliederung und Inhalt der Prüfung\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung            (1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in\nder Betriebsmittel;                                     1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung          2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte\n3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfä-\nhigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und       (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich\nAnleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partner-     und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen\nschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Wei-    Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbei-     außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-\nter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zu-       gabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche\nsammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem           Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;        der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-             (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-    Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-\nund ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer          prüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-\nQuantität und Qualität; Beeinflussen des Material-      testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des\nund Produktionsflusses zur Gewährleistung eines        ersten Prüfungsteiles zu beginnen.\nstörungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hin-\nwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Be-\ntriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebs-                                  §4\neinheiten;                                                          Fachrichtungsübergreifender Teil\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des\n(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-\nArbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-\nden Fächern zu prüfen:\nmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit\nbefaßten Stellen und Personen.                          1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,","1334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil      1\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,                  1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.               a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nb) Gruppenverhalten;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß        2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-\nschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen               a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen,           b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in\nc) Führungsgrundsätze;\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-         3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen              arbeit im Betrieb:\nkönnen geprüft werden:\na) Rolle des Industriemeisters,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\nb) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,\nc) Fül1rungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,\nc) nationale und internationale Unternehmens- und         (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nOrganisationsformen und deren Zusammen-           fungsfächern ist ·schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nschlüsse,                                         genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nd) nationale und internationale Organisationen und\n(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nVerbände der Wirtschaft;\n6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                      einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-\ndestzeiten betragen im Prüfungsfach:\na) Betriebsorganisation:\naa) Aufbauorganisation,                            1. Grundlagen\nbb) Arbeitsplanung,                                    für kostenbewußtes Handeln:                2    Stunden,\ncc) Arbeitssteuerung,                             2. Grundlagen\ndd) Arbeitskontrolle,                                  für rechtsbewußtes Handeln:                     Stunde,\nb) Organisations- und Informationstechniken,          3. Grundlagen\nfür die Zusammenarbeit im Betrieb:         1 ,5 Stunden.\nc) Kostenrechnung.\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes      genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-     nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand        typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach-         klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu ma-\nweisen, daß er die Bedeutung der Redltsvorschriften für    chen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.      Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nIn diesem Rahmen können geprüft werden:                    fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\n1 . Aus dem Grundgesetz:\n(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\na) Grundrechte,\nund 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nb) Gesetzgebung,                                       fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nc) Rechtsprechung;                                      ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                        eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\na) Arbeitsvertragsrecht,                                sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-     1 O Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\nheitsrecht,                                         chend.\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\n§5\nd) Tarifvertragsrecht,\nFachrichtungs_spezifischer Teil\ne) Sozialversicherungsrecht;\nder Fachrichtung Fotobildtechnik\n3. Umweltschutzrecht.\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\n(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\narbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-    1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\nsen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt         lagen,\nund soziologische Zusammenhänge im Betrieb erken-         2. Technische Kommunikation,\nnen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können\ngeprüft werden:                                           3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                          1335\n4. Betriebstechnik,                                            c) Grundlagen der Meß-, Steuerungs- und Rege-\n5. Fertigungstechnik.                                              lungstechnik;\n2. Energieversorgung im Betrieb:\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-           a) Energiearten und deren Verteilung,\nmer nachweisen, daß er mathematische und naturwis-             b) energiesparende Maßnahmen,\nsenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Auf-          c) Schutzvorschriften und -maßnahmen,\ngabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbe-\nsondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge              d) Verhalten bei Störungen und Unfällen;\nvon abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In         3. Grundbegriffe der Elektrotechnik und Elektronik;\ndiesem Rahmen können geprüft werden:\n4. Umweltschutz:\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren\na) Wiedergewinnungskreisläufe,\nAufbau;\n2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei-              b) Entsorgung,\nchungen und Einheitengleichungen;                          c) Lärmschutz.\n3. Berechnen von Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad;           (6) Im Prüfungsfach „Fertigungstechnik\" soll der Prü-\n4. Grundkenntnisse in der Chemie und Physik;               fungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungs-\ntechnische Kenntnisse verfügt und fertigungstechni-\n5. Kenntnisse über die zusammenhänge von Strom,            sche zusammenhänge und Details auch unter Berück-\nSpannung und elektrischem Widerstand;                  sichtigung der Datenverarbeitung erkennen und be-\n6. Kenntnisse in der fotografischen Fotochemie und         urteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen ein-\nOptik;                                                 leiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\n7. Grundkenntnisse aus der Statistik.                      1. Fertigungsverfahren:\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation\"              a) Anwenden von manuellen und maschinellen\nsoll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er techni-             Kopier-, Vergrößerungs- und Entwicklungs-\nsche Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung              techniken,\nseiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen               b) Einsatz und Bedienung von fotolabortechnischen\nkönnen geprüft werden:                                             Geräten und Maschinen,\n1. Lesen technischer Zeichnungen;                              c) Geräte und Einrichtungen zur Weiterverarbeitung;\n2. Erstellen von Tabellen, Statistiken, Dia- und Nomo-     2. Arbeitssicherheit im Betrieb:\ngrammen einschließlich deren Verwendung als Ent-            a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-\nscheidungshilfe;\nrüstungen,\n3. Kenntnisse der einschlägigen Fachbezeichnungen.              b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-\n(4) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und                  fährliche chemische Stoffe,\nHilfsstoffe\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,            c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-\ndaß er die Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe                  sionsgefahr,\nkennt und hieraus auf ihre Verwendung und Bearbeitung\nd) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im inner-\nschließen kann. In diesem Rahmen können geprüft\nbetrieblichen Transport und Verkehr;\nwerden:\n1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Werk-           3. Qualitätssicherung und -kontrolle:\nstoffe;                                                     a) Möglichkeiten und Verfahren,\n2. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung                b) Prüf- und Kontrollmethoden,\nder Hilfsstoffe;\nc) Liefervorschriften.\n3. Kenntnisse über die einschlägigen Film- und Papier-\nnormen;                                                    (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\n4. Kenntnisse über die einschlägigen Prüfverfahren.         nicht länger als 8 Stunden dauern. Die Mindestzeiten\n(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik\" soll der Prü-      betragen im Prüfungsfach:\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er die technischen          1. Mathematische und\nEinrichtungen eines Betriebes und deren Einsatzmög-             naturwissenschaftliche Grundlagen:     1    Stunde,\nlichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und siche-     2. Technische Kommunikation:               1    Stunde,\nren Produktionsablauf kennt, die Grundlagen der Stö-\nrungssuche beherrscht und die Beseitigung der Störung       3. Technologie der Werk-\nveranlassen kann. Dabei sind die Belange des Umwelt-            und Hilfsstoffe:                       1    Stunde,\nschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen kön-          4. Betriebstechnik:                        1,5 Stunden,\nnen geprüft werden:\n5. Fertigungstechnik:                       1,5 Stunden.\n1. Labortechnische Geräte und Maschinen:\n(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\na) Aufbau und Funktionsweise,                           fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nb) Betrieb, Wartung und Instandhaltung,                 ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-","1336                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die     3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von                  tensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-\nwesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll           ten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;\nje Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\n10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;\ndauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-\nten des Jugendlichen;\n§6\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nBerufs- und arbeitspädagogischer Teil                  schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\nfolgenden Fächern zu prüfen:                                    (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-\n1. Grundfragen der Berufsbildung,                            bildung\" können geprüft werden:\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung,                  1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung,                            rufsbildungsgesetzes;\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.                       2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-\nkönnen geprüft werden:\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-             tragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-\nsystem, individueller und gesellschaftlicher An-             dungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-\nspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-             rechts und des Unfallschutzrechts;\nstieg, individuelle und soziale Bedeutung von Ar-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-\nbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwi-\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.\nschen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und beruf-          (6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nliche Schulen als Ausbildungsstätten im System der       führen.\nberuflichen Bildung;                                        (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-           samt 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht\ndenden und des Ausbilders.                               anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4\naufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der         Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer\nAusbildung\" können geprüft werden:                           umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel\n30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;\nvon Auszubildenden stattfinden.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-                                   §7\ndung,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-             Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\ntrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-        teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6 kann\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-      der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen\nplans;                                                Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen\nStelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-           dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-\nberatung und dem Ausbildungsberater;\nausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor An-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:          tragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforde-\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben          rungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer ent-\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,       spricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,\n§8\nb) Ausbildungsmittel,\nBestehen der Prüfung\nc) Lern- und Führungshilfen,\nd) Beurteilen und Bewerten.                                  (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-\nwerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-       metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen\ndung\" können geprüft werden:                                 in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten\nder schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\neinem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-\nBerufsausbildung;\nfassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                 stung gemäß§ 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                         1337\nfür die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-     Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nrufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte    bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\nNote den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungs-     meldet.\nfächer dieses Teils zuzurechnen und daraus das arith-\n§ 10\nmetische Mittel zu bilden.\nÜbergangsvorschriften\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-       (1) Die am 1. September 1983 laufenden Prüfungs-\nreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in    verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu\nhöchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht        Ende geführt werden.\nausreichende Leistungen vorliegen.\n(2) .Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü-\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-   fung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden\nmäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des     haben und sich in der Zeit vom 1. September 1983 bis\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,     zum 31. August 1985 zu einer Wiederholungsprüfung\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-   anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den\nnen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-      bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle\nrenden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen           kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-\nmüssen. Im Fall der Freistellung gemäß§ 7 sind Ort und    holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der          § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\n§ 11\n§9\nBerlin-Klausel\nWiederholung der Prüfung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nmal wiederholt werden.                                    bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-                                  §12\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-                          1nkr afttreten\nne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\nausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei            Diese Verordnung tritt am 1. September 1983 in Kraft.\nBonn, den 22. September 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm","1338                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                                   1\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik\nHerr/Frau .............................................................................................................................\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................................................. .\nhat am . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . .. . .. .. .. . . . . . .. . . . . .. . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/\nGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik vom 22. September 1982 (BGBI. 1 S. 1333)\nbestanden.\nDatum ........................................................ .\nUnterschrift ................................................. .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Nr. 36      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1982                                       1339\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Fall des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die\nam ................................ in ................................. vor .............................. .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach .............................. .\nfreigestellt.'')\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Technische Kommunikation\n3. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe\n4. Betriebstechnik\n5. Fertigungstechnik\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung\n(Im Fall des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)"]}