{"id":"bgbl1-1982-36-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":36,"date":"1982-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut","law_date":"1982-08-13T00:00:00Z","page":1329,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1329\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1982                      Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1982                                                                                                                          Nr. 36\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                           Seite\n13. 8. 82    Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nforstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1329\n790-1-1\n22. 9. 82    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Fotobildtechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1333\nneu: 800-21-7-18\n22. 9. 82    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1340\nneu: 800-21-7-19\n22. 9. 82    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Boden-\nlegerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1348\nneu: 800-21-7-20\n22. 9. 82    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte\nIndustriemeisterin - Fachrichtung Textil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1354\nneu: 800-21-7-21\n20. 9.82     Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes                                                                                                                               1362\nneu: 423-1-7-74\n20.9. 82     Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes                                                                                                                               1362\nneu: 423-1-7-75\n21. 9. 82    Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen                                                                                             1363\nneu: 420-1-9\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1364\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1365\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1366\nDie Anlage 1 zur Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und\nPflanzgut wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I\nwird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des. Gesetzes\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut\nVom 13. August 1982\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und des § 1O Abs. 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und\nPflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. I S. 1242) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom\n31. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1561) wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:\n,,Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat-Herkunfts-\ngebietsverordnung)\".\n2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach dem Wort „Weißtanne,\" werden die Worte „Große Küstentanne, Bergahorn,\" eingefügt.\nb) Nach dem Wort „Rotbuche,\" wird das Wort „Esche,\" eingefügt.\nc) Die Worte „und Traubeneiche\" werden durch die Worte „Traubeneiche und Winterlinde\"\nersetzt.","1330                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Position „Abies alba Mill. Weißtanne\" werden folgende Positionen eingefügt:\n„Bezeichnung des                  Kenn-    Abgrenzung\nHerkunftsgebietes                  zitter\nAbies grandis Lindl. Große Küstentanne\nNordwestdeutsches Tiefland      830 01     Gebiet wie unter Ziffern 827 01 und 827 02 be-\nzeichnet.\nWest- und Süddeutsches          830 02     Bundesgebiet mit Ausnahme der unter Ziffern\nMittelgebirgsland und Alpen                827 01 und 827 02 bezeichneten Gebiete.\nAcer pseudoplatanus L. Bergahorn\nNordwestdeutsches Tiefland       801 01    Gebiet wie unter Ziffern 81001, 81002 und\n81 O 03 bezeichnet.\nWestdeutsches Bergland und       801 02    Gebiet wie unter Ziffern 810 04, 810 05, 810 06,\nOberrheinische Tiefebene                   81 O 07 und 810 08 bezeichnet, soweit Höhenla-\nHöhenlage unter 400 m                      gen unter 400 m betroffen sind.\nWestdeutsches Bergland und       801 03    Gebiet wie unter Ziffern 810 04, 810 05, 810 06,\nOberrheinische Tiefebene                   81 0 07 und 81 0 08 bezeichnet, soweit Höhenla-\nHöhenlage über 400 m                       gen über 400 m betroffen sind.\nSüddeutsches                     801 04    Gebiet wie unter Ziffern 810 09, 810 10,810 11,\nMittelgebirgsland                          81 O 12, 810 13 und 810 14 bezeichnet, soweit\nHöhenlage unter 600 m                      H?henlagen unter 600 m betroffen sind.\nSüddeutsches                     801 05    Gebiet wie unter Ziffern 810 09, 810 10,810 11,\nMittelgebirgsland                          810 12, 810 13 und 810 14 bezeichnet, soweit\nHöhenlage über 600 m                       Höhenlagen über 600 m betroffen sind.\nOstbayerisches Mittelgebirge     801 06     Gebiet wie unter Ziffer 81 O 15 bezeichnet.\nHöhenlage unter 800 m\nOstbayerisches Mittelgebirge     801 07     Gebiet wie unter Ziffer 81 O 16 bezeichnet.\nHöhenlage über 800 m\nAlpen                            801 08     Gebiet wie unter Ziffer 810 17 bezeichnet.\nHöhenlage unter 900 m\nAlpen                            801 09     Gebiet wie unter Ziffer 810 18 bezeichnet.\"\nHöhenlage über 900 m\nb) Nach der Position „Fagus silvatica L. Rotbuche\" wird folgende Position eingefügt:\n„Bezeichnung des                  Kenn-     Abgrenzung\nHerkunftsgebietes                  zitter\nFraxinus excelsior L. Esche\nNordwestdeutsches Tiefland       811 01     Gebiet wie unter Ziffern 802 01, 802 02 und\n802 03 bezeichnet.\nHarz                             811 02     Gebiet wie unter Ziffer 802 04 bezeichnet.\nWestdeutsches Bergland,          811 03     Gebiet wie unter Ziffern 802 05 und 802 06 be-\nVogelsberg und Rhön                         zeichnet.\nRhein-Main-Gebiet und            811 04     Gebiet wie unter Ziffer 802 07 bezeichnet.\nOberrheinische Tiefebene\nSüddeutschland                   811 05     Gebiet wie unter Ziffern 802 08 und 802 09 be-\nzeichnet.''\nc) Nach der Position „Quercus sessiliflora Sal. (Quercus petraea Liebl.) Traubeneiche\" wird fol-\ngende Position angefügt:","Nt'. ::-.;6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1 982                             1331\n----··-···-------------------------------------\n„Del.eichmmg dc•s                              Kenn-       Abgrenzung\nHei-kunf:ssJ ebietes                            Ziffer\nTilia cordata Mill. (Tilia parvifolia\nEhrh. ex Moffm., Tilia u!mifolia Scop.) Winterlinde\nNot dv,,1f':.,l<:k:ulschu~) Tiefland          s;?.3 01     Gebiet wie unter Ziffern 810 01, 810 0.2 und\n81 0 03 bezeichnet.\nHarz und Bra1 mscl1woioer                     823 02       Gebiet wie unter Ziffern 810 04, 8 ·1 0 05 und\nHünciiancl                                                  810 06 bezeichnet.\nSiiidha nnuvor \"oi.:.,t we~,lf f1li::1ch--     823 03       Gobiet wiEJ unter Ziffern 810 07 und 810 08 be••\nl1essi~:\"cl·ins Bernland ein-                               zeichnet mit Ausnahme des unter Ziffer 802 07\n~~chließrich VorJelsbcrq/Rhön                               bezeichnBten Gebietes.\nund Wc::,tdout~;;ches Be,oland\nRr1ein--r\\/i;-iin--GPt.)iüt und                B23 04      Gebiet wie unter Ziffer 802 07 bezeichnet.\nOberrhei1 iische Tiefebene\nWestfranken, Odenwald,                         fJ23 05     Gebiet wie unter Ziffern 810 09, 810 10 und\nSpessart, Mittl,~rer und Unterer                           810 ·12 bezeichnet.\nNeckar, Mittelfränl<.isct1es\nKeupergebiet\nSchwarzwald mit Baar, Oberer                   823 06      Gebiet wie unter Ziffern 810 11, 810 13, 810 15\nNeckar, Klettgau, Süd-· und                                 und 810 16 bezeichnet.\nMittelbadisches Rheinhügel-\nland, Schwäbische Alb,\nBayerischer Jura und\nOstbayerisches Mittelgebirge\nSüdbayern, Oberschwaben,                       823 07      Gebiet wie unter Ziffern 810 14, 810 17 und\nBodenseegebiet und Alpen                                   81 0 18 bezeichnet.\"\n4. Die Anlage 2 wird um die dieser Verordnung als Anlage 1 *) beigefügten Karten über die Her-\nkunftsgebiete der Baumarten Große Küstentanne, Bergahorn, Esche und Winterlinde ergänzt.\n5. Die Anlage 3 erhält die dieser Verordnung als Anlage 2 beigefügte Fassung.\nArtikel 2\nDer Bundesminister kann den Wortlaut der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die bisherigen botanischen Bezeichnungen\nder Baumarten durch die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut verwen-\ndeten botanischen Bezeichnungen ersetzen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des\nGesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. August 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr\n*) Die Anlage 1 zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","1332                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Nr. 5)\n„Anlage 3\n(zu§ 2)\nBegleitschein Nr....\n(§ 10 des Gesetzes über forstliches ·Saat- und Pflanzgut)\nLand:\nBaumart/Unterart/Sorte              1 ):\n(Bezeichnung)\nKategorie oder sonstiges Vermehrungsgut 1): Ausgewähltes Vermehrungsgut/Geprüftes Vermehrungsgut/\nVermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen ........................................................................................... .\nArt des Vermehrungsgutes: .................................................................................................................... '. ............ ..\n(z.B. Zapfen, Samen, Stecklinge)\nAusgangsmaterial            1 ): Bestand/Samenplantage/Klon/Klonmischung\nBezeichnung des Ausgangsmaterials                    1 ):\na) Herkunftsgebiet und Ernteort - für Ausgewähltes Vermehrungsgut:\nb) Ausgangsmaterial - für Geprüftes Vermehrungsgut: ....................................................................................... .\nc) Herkunft - für sonstiges Vermehrungsgut: .......................................................................................................\nZahl der beernteten Bäume in Beständen bzw. Klone oder Einzelbaumnachkommenschaften in Samenplantagen\n(falls unter 50): ......................................................................................................................................................\nAutochthonie        1 ): autochthon/nicht autochthon (ggf. Ursprung ................................................... ) oder unbekannt\nMenge: ...................................................................................................................................................................\n(Mengenangabe in Zahl und Buchstaben)                                                                                             (Stück, Kilogramm, Liter)\nBesitzer des Ausgangsmaterials:\n(Name)\n(Anschrift)\nzur Beförderung von:\n(Ernteort oder Sammelstelle)\nnach:\n(erster Bestimmungsort und Name und Anschrift des Empfängers)\n...................................................... , den ................... .\nIch (Wir) versichere(n), daß die vorstehenden Angaben\nvollständig und richtig sind.\n(Dienststelle/Anschrift des Unterzeichners'))                                       (Unterschrift der Amtsperson/des Besitzers des Ausgangsmaterials oder seines\nBeauftragten 1 ))\"\n') Nichtzutreffendes streichen"]}