{"id":"bgbl1-1982-35-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":35,"date":"1982-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter (Straßenwärter-Ausbildungsverordnung - StrWAusbV)","law_date":"1982-09-07T00:00:00Z","page":1313,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["1313\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982                   Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1982                                                                                                                           Nr. 35\nTag                                                                                 Inhalt                                                                                            Seite\n7. 9. 82  Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter (Straßenwärter-Ausbildungs-\nverordnung - StrWAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1313\nneu: 800-21-1-98\n9. 9. 82  Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungs-\npflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1323\n2121-51-7\n15. 9. 82  Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                                                 1325\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 und Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1326\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1327\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1328\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Straßenwärter *)\n(Straßenwärter-Ausbildungsverordnung - StrWAusbV)\nVom 7. September 1982\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                                                                                       §3\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                                                                         Berufsfeldbreite Grundbildung\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                                                   Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft                                                      eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-\nverordnet:                                                                                            liche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und\ndie Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-\n§ 1                                                                  rechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-\njahr erfolgen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§4\nDer Ausbildungsberuf Straßenwärter wird staatlich                                                                                  Ausbildungsberufsbild\nanerkannt.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\n§2                                                                    die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nAusbildungsdauer                                                                     1 . Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende,                                                      2. Arbeits- und Sozialrecht,\ndenen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-                                                       3. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-                                                            gen,\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29\nAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der                                                  \") Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                                                         ferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                                          Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.","1314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n'   4. Aufbau und Aufgaben der Straßenbauverwaltung,           2. im dritten Ausbildungsjahr während vier Wochen ins-\nwegerechtliche Grundkenntnisse,                             besondere die in Abschnitt II lfd. Nr. 5 Buchstabe d,\n5. Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,                   e und i, lfd. Nr. 6 Buchstabe b, lfd. Nr. 10 Buchsta-\nbe a, b und c und lfd. Nr. 11 Buchstabe a, b und d\n6. Grundfertigkeiten im Steinbau, im Verlegen von               des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertig-\nFliesen sowie in der Herstellung von Putz und               keiten und Kenntnisse.\nEstrich,\n7. Grundfertigkeiten im Beton- und Stahlbetonbau,                                       §7\n8. Grundfertigkeiten im Holzbau und in der Erstellung                             Ausbildungsplan\nvon Leichtwänden und Gerüsten,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n9. Handhaben von Vermessungsgeräten und Durch-             bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\nführung einfacher Vermessungsarbeiten,                 Ausbildungsplan zu erstellen.\n10. Arbeiten mit Kunststoffen, Anstrichmitteln und\nMetallen,                                                                           §8\n11. Herstellen und Unterhalten des Straßenunter- und                                  Berichtsheft\n-oberbaus,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n1 2. Herstellen und Unterhalten von Entwässerungsein-        Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit\nrichtungen,                                            zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-\n13. Überwachen und Unterhalten von Kunstbauten,              zeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft\nregelmäßig durchzusehen.\n14. Begrünen und Pflegen unbefestigter Flächen,\n15. Anbringen und Unterhalten von Verkehrszeichen                                         §9\nund -einrichtungen,\nZwischenprüfung\n16. Durchführen des Winterdienstes,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n17. Sichern von Arbeits- und Unfallstellen, Verkehrs-\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nsicherung,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n18. Handhaben und Warten einschlägiger Werkzeuge,\nGeräte und Maschinen.                                     (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und in Ab-\n§5                             schnitt II lfd. Nr. 5 Buchstabe h, lfd. Nr. 6 Buchstabe a, c\nund d und lfd. Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr auf-\nAusbildungsrahmenplan                     geführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\nDie in§ 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-     Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nlen nach der in der Anlage für die berufliche Grund-        plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-\nbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen      rufsausbildung wesentlich ist.\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nBerufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt         insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben\nwerden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan inner-           durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb derbe-\nruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-       1. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwink-\nliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-           lig einbindender Wand oder eines Mauerpfeilers oder\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderhei-            einer Mauerecke,\nten die Abweichung erfordern.                               2. Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Geh-\nwegplatten im Sand- oder Mörtelbett,\n§6\n3. Herstellen der Schalung für einen rechteckigen\nBerufsausbildung                            Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Siche-\nin überbetrieblichen Ausbildungsstätten                 rung gegen Verschiebung,\n( 1) Im ersten Ausbildungsjahr soll die berufliche       4. Herstellen eines einfachen Bewehrungskorbes,\nGrundbildung während 20 Wochen in geeigneten über-\n5. Verkehrszeichen montieren,\nbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden.\n6. Aufbringen einer Fahrbahnmarkierung von Hand,\n(2) Zur Ergänzung und Vertiefung der betrieblichen\nBerufsausbildung sollen die im Ausbildungsrahmenplan        7. Absperren und Beschildern einer Arbeitsstelle.\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt wer-\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-\nden:\ngenden Gebieten schriftlich lösen:\n1. Im zweiten Ausbildungsjahr während acht Wochen\ninsbesondere die in Abschnitt II lfd. Nr. 5 Buch-       1 . Baustoffkunde:\nstabe a, b und c, lfd. Nr. 6 Buchstabe a und c, lfd.        Bauholz, künstliche Steine und Platten, Bindemittel,\nNr. 9 und lfd. Nr. 1 2 des Ausbildungsrahmenplanes          Zuschläge, Dichtungsmittel, Dämmstoffe, Beton-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse;                   stahl;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982                          1315\n2. Verkehrszeichen und -einrichtungen:                      11. Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrsein-\nArten und Bedeutung;                                        richtungen,\n12. Bedienen und Warten von gebräuchlichen Maschi-\n3. Arbeitskunde:                                                 nen und Geräten.\na) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nb) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,                  den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nc) Ausführungsregeln und Vorschriften über die Her-    matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nstellung von Mauerwerk, Beton, Holzbauteilen,       Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\nEstrich, plattierten Wänden und Bodenbelägen,       gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\nd) Abdichtungen gegen Feuchtigkeit,                     ten in Betracht:\ne) Aufgabe und Pflege von Bepflanzungen;               1. Im Prüfungsfach Technologie:\n4. Errechnen von Längen, Breiten und Höhen aus Plan-           a) Baustoffkunde:\nvorlagen;                                                      aa) natürliche Steine: insbesondere Granit, Ba-\nsalt, Sand- und Kalksteine; Herkunft, Eigen-\n5. Berechnen von gradlinig begrenzten Flächen und                       schaften, Körnungen und Korngruppen, Ver-\nKörpern einfacher Bauteile;                                        wendung,\n6. Baustoffbedarfsberechnungen;                                    bb) künstliche Steine und Platten: Abmessungen\nund Verwendung im Straßenbau,\n7. Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verlege-\ncc) Beton und Stahlbeton: Normenzemente, Zu-\npläne;\nschläge, Betonstähle; Zusammensetzung\n8. Darstellen einfacher Baukörper in Grundriß, Ansicht                  von Betonmischungen, Festigkeitsklassen,\nund Schnitt.                                                       Verwendung im Straßenbau,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene              dd) Entwässerungsrohre: Rohre aus Steinzeug,\nFälle berücksichtigen.                                                  Beton und Kunststoffen; Normgrößen und\nBezeichnungen,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nee) bituminöse Bindemittel: Arten und Sorten;\nbesondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nBezeichnung, Verwendung,\nliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nff)  Pflastersteine: Bezeichnung, Abmessungen\n§10                                        und Verwendung,\nAbschlußprüfung                             gg) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-\ngen: Bezeichnung und Bedeutung,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu§ 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse              hh) Markierungsstoffe: Bezeichnung,        Eigen-\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten                     schaften und Verwendung,\nLehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung                  ii)  Anstrichfarben: Arten, Bezeichnung, Eigen-\nwesentlich ist.                                                         schaften und Verwendung,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in          kk) biochemische Mittel und Pflanzenschutzmit-\ninsgesamt höchstens acht Stunden fünf Arbeitsproben                     tel: Arten, Eigenschaften und Verwendung,\nausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nb) Arbeitskunde:\n1 . Instandsetzen einer beschädigten Straßendecke\neinschließlich Sicherung der Arbeitsstelle,                  aa) einfache Vermessungsgeräte, Maschinen\nund Geräte für die Straßenunterhaltung: Ein-\n2. Herstellen einer Wegeeinmündung in eine Straße,\nsatz, Schutzvorrichtungen,\n3. Herstellen eines Schachtunterteiles mit Rohr-\nbb) Bodenarten und Bodenklassen, Böschun-\nanschluß,                                                         gen, Gräben: Verbau, Aussteifungen, Siche-\n4. Verlegen einer Sickerleitung,                                      rungsarbeiten,\n5. Versetzen von Bordsteinen und Herstellen von                   cc) Entwässerung: Herstellen und Unterhalten\nPflasterr_innen,                                                  von Drainagen, offenen Gerinnen, Durchläs-\n6. Pflastern mit natürlichen und künstlichen Steinen                  sen und Einläufen; Reinigen und Unterhalten\nund Verlegen von Platten,                                         von Entwässerungseinrichtungen,\n7. Ausästen von Straßenbäumen mit Sicherung der                   dd) Bauweisen im Straßenbau: Tragschichten\nArbeitsstelle,                                                    aus Mineralstoffen ohne Bindemittel, mit\nhydraulischen Bindemitteln und mit bituminö-\n8. Aufstellen von Schneezäunen,                                       sen Bindemitteln, Deckschichten aus bitumi-\n9. Herstellen eines Straßengrabens oder einer Stra-                   nösem Mischgut, aus Beton und Pflasterstei-\nßenböschung einschließlich Anfertigen und Setzen                  nen,\nvon Böschungslehren,                                          ee) Verkehrssicherung: Freihalten des Ver-\n10. Herstellen einer Fahrbahnmarkierung,                                kehrsraumes, Beseitigen von Sichtbehinde-","1316                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nrungen, Absichern von Bau- und Unfallstel-             (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nlen, Beseitigen von Verkehrshindernissen           besondere unterschritten werden, soweit die schrift-\nund Fahrbahnverschmutzungen,                       liche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nff)  Winterdienst: Aufstellen von Schneeschutz- ·\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\nzäunen,      Beseitigen   von    Winterglätte,\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nSchneeräumen,\neinzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu\ngg) Bepflanzen von Böschungen, Mittel- und Sei-        ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\ntenstreifen: Rasenmähen, Pflege des Be-           Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat\nwuchses,                                          gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nhh) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Erste Hilfe,           (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nii)  Berichtswesen,                                    fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.\nkk) Wegerecht,\nII)  Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der              (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\nStraßenbauverwaltung;                             tigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                     stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\na) Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichts-\nberechnungen für Baustoffe und Bauteile,                                            § 11\nb) Baustoffbedarfsberechnungen im Straßenbau;                                  Übergangsregelung\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                          (1)   Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\na) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder            Inkrafttreten dieser Verordnuna b~stehen, sind die\nAufmaß,                                                bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\ndenn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung\nb) Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen         der Vorschriften dieser Verordnung.\naus dem Straßenbau;\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:              31. Juli 1985 beginnen, richtet sich die Ausbildung nach\nWirtschafts- und Sozialkunde.                             den bisherigen Vorschriften, sofern ein Ausbildungs-\nplatz für die Ausbildungsabschnitte nach § 6 nicht vor-\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nhanden ist.\nFälle berücksichtigen.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-                                § 12\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nBerlin-Klausel\n1. Im Prüfungsfach\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nTechnologie                              120 Minuten\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 2 des Berufs-\n2. im Prüfungsfach                                            bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nTechnische Mathematik                     90 Minuten\n3. im Prüfungsfach                                                                         §13\nTechnisches Zeichnen                      90 Minuten\nInkrafttreten\n4. im Prüfungsfach\nWirtschafts- und Sozialkunde              60 Minuten.         Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 7. September 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nHauff","Nr. 35    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982                         1317\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Straßenwärter\nAbschnitt 1: berufliche Grundbildung\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                    Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         (in Wochen)\n2          3\n2                                           3                                  4\nArbeitsschutz,               a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nUnfallverhütung und               tungsvorschriften nennen und im speziellen Be-\nUmweltschutz                      reich anwenden\n(§4Nr.1)                     b) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergrei-\nfen\nc) Vorschriften der Umweltschutzgesetze bei den\nTätigkeiten berücksichtigen\nd) erste Maßnahmen bei Entstehungsbränden be-\nschreiben\n2    Arbeits- und Sozialrecht     a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbil-\n(§ 4 Nr. 2)                       dungsvertrag nennen und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung sowie die für die Ausbildung\nwährend der gesamten\ngeltenden Bestimmungen aus den Tarifverträ-    Ausbildungszeit\ngen erläutern\nzu vermitteln\nb) Bestimmungen aus den für die Ausbildungs-\nstätte geltenden Tarifverträgen erläutern\nc) Bestimmungen aus dem Personalvertretungs-\ngesetz erläutern\nd) besondere Bestimmungen der Ausbildungs-\nstätte über Sozialversicherungen, insbesonde-\nre Krankenversicherung, Rentenversicherung,\nZusatzversicherung und Unfallversicherung\nerläutern\n3    Lesen und Anfertigen         a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und Zeich-       b) Skizzen und Zeichnungen lesen\nnungen\nc) Skizzen und einfache Zeichnungen unter\n(§ 4 Nr. 3)\nBeachtung der Normen anfertigen\n4    Grundfertigkeiten im         a) Planung und systematische Durchführung von\nTief- und Straßenbau              Baumaßnahmen beschreiben, insbesondere\n(§ 4 Nr. 5)                       Baustelleneinrichtung und Sichern der Bau-\nstelle\nb) Werkzeuge für den Tief- und Straßenbau nen-\nnen und den entsprechenden Tätigkeiten\nzuordnen                                         3\nc) Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle\nfestlegen\nd) Gräben ausheben, verbauen und aussteifen\ne) Drainage- und Entwässerungsleitungen ver-\nlegen\nf) Mutterboden abheben und andecken sowie\nBodenmassen einbauen und verdichten\ng) Planum und Böschungen herstellen                   4","1318                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982,. Teil     1\nzu vermitteln im\nLfd.         Teil des                                                              Ausbildungsjahr\nNr. Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       (in Wochen)\n2         3\n2                                       3                                4\nh) Einfassung und Pflasterungen mit künstlichen\nund natürlichen Steinen herstellen, Platten\nverlegen\n5   Grundfertigkeiten im     a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau nen-\nSteinbau, im Verlegen        nen und den entsprechenden Tätigkeiten\nvon Fliesen sowie in der     zuordnen\nHerstellung von Putz und b) einfache Bauteile mit künstlichen und natürli-  6\nEstrich                      chen Steinen sowie aus Bauplatten erstellen,\n(§ 4 Nr. 6)                  insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen\nvon Mauerenden, Maueranschlüssen, Pfeilern\nc) waagerechte und senkrechte Abdichtungen\ndurchführen\nd) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten      2\nund verlegen\ne)  Grundregeln der Putzhaftung erläutern\nf) die wichtigsten Putzarten unterscheiden\ng)  Mauer- und Putzmörtel herstellen               3\nh)  Wandputz mit und ohne Lehren herstellen\ni) Estrich herstellen\n6   Grundfertigkeiten im Be- a) Material und Werkzeuge für den Schalungsbau\nton- und Stahlbetonbau       nennen und den entsprechenden Aufgaben\n(§ 4 Nr. 7)                  zuordnen                                       6\nb) einfache Formen für Betonfertigteile herstellen\nc) Schalung für einfache Betonkörper herstellen\nd) Beton nach vorgegebenem Mischungsverhält-\nnis von Hand und mit Maschine herstellen\ne) Beton in Schalungen und Formen einbringen,\nverdichten und nachbehandeln\nf) Konsistenzprüfung durchführen und Probe-\nwürfel herstellen\ng) Stabstähle und Betonstahlmatten unterschei-\nden und bezeichnen\nh) Stahl nach Zeichnung schneiden und biegen       3\ni) einfache Bewehrungskörbe flechten\nk) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die\nSchalung einbringen\n7   Grundfertigkeiten im     a) Holzarten nach Eigenschaft und Veiwendung\nHolzbau und in der Er-       unterscheiden\nstellung von Leichtwän-  b) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung\nden und Gerüsten             unterscheiden und deren Wirkungsweise erläu-\n(§ 4 Nr. 8)                  tern\nc) Werkzeuge instandhalten","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982                            1319\nzu vermitteln im\nLfd.          Teil des                                                                      Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse         (in Wochen)\n1        2          3\n1                2                                             3                                  4\nd) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und\nBohrarbeiten durchführen\ne) Holz und Werkzeuge entsprechend der Aufga-          6\nbe auswählen und Holzverbindungen aus Voll-\nholz nach Zeichnung herstellen\nf) Profil für ein einfaches Dach herstellen\ng) Schmiegen ermitteln und Schablonen anferti-\ngen\nh) Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung her-\nstellen\ni) Leichtwände und abgehängte Decken herstel-        1\nlen\nk) Dämmstoffe unterscheiden und verarbeiten            1\n1) einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zirn-\nmerei, insbesondere Lattentür, Bock anfertigen    3\nm) die wichtigsten transportablen und stationären\n1\nHolzbearbeitungsmaschinen unterscheiden\nn) die wichtigsten Vorschriften der Gerüstordnung\nerläutern                                         2\no) einfache Gerüste unfallsicher herstellen\n8   Handhaben von Ver-            a) Bedeutung von NN, Festpunkten und Meterriß\nmessungsgeräten und                nennen\nDurchführung einfacher       b) Längenmessung mit Meterstab, Bandmaß und\nVermessungsarbeiten                Meßlatte ausführen\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Höhen mit Wasserwaage und Schlauchwaage\nübertragen\nd) gerade Strecken ausfluchten\ne) Gebäude oder Bauteile abstecken\nf) Schnur- und Visiergerüste und Böschungsieh-        3\nren aufstellen\ng) Rechten Winkel anlegen und überprüfen\nh) einfache Bauteile nach Richtung, Lage und\nHöhe einmessen\ni) Wirkungsweise und Einsatz von Winkelspiegel\nund Nivelliergerät beschreiben\nk) Längs- und QuergefäHe abstecken\n9   Arbeiten mit Kunststof-      a) die charakteristischen Grundeigenschaften der\nfen, Anstrichmitteln und           Kunststoffgruppen im Bauwesen unterschei-\nMetallen                           den und die sich daraus ergebende Eignung\n(§ 4 Nr. 10)                       für bestimmte Verwendungsbereiche ableiten\nb) Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kle- 2\nben, schweißen und verarbeiten\nc) Kunstharze verarbeiten","1320                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil       1\nzu vermitteln im\nLfd.            Teil des                                                                        Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse              (in Wochen)\n1         2         3\n1                 2                                          3                                       4\nd) Farben, Lacke und sonstige Anstrich mittel\nunterscheiden\ne) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und\npflegen                                              2\nf) Untergrund durch Entrosten und Entfernen alter\nAnstriche vorbereiten\ng) Anstricharbeiten durchführen\nh) Verbindungen von Formstählen durch Schrau-            1\nben, Bolzen und Anker herstellen\nAbschnitt II: berufliche Fachbildung\nArbeitsschutz,                a) einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\nUnfallverhütung und               tungsvorschriften nennen und im speziellen Be-\nUmweltschutz                      reich anwenden\n(§ 4 Nr. 1)                   b) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergrei-\nfen\nc) Vorschriften der Umweltschutzgesetze bei den\nTätigkeiten berücksichtigen\nd) erste Maßnahmen bei Entstehungsbränden be\"'\nschreiben\n2    Arbeits- und Sozialrecht      a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbil-\n(§ 4 Nr. 2)                       dungsvertrag nennen und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung sowie die für die Ausbildung\ngeltenden Bestimmungen aus den Tarifverträ-\ngen erläutern                                      während der gesamten\nAusbildungszeit zu ver-\nb) Bestimmungen aus den für die Ausbildungs-           mitteln\nstätte geltenden Tarifverträgen erläutern\nc) Bestimmungen aus dem Personalvertretungs-\ngesetz erläutern\nd) besondere Bestimmungen der Ausbildungs-\nstätte über Sozialversicherungen, insbesonde-\nre Krankenversicherung, Rentenversicherung,\nZusatzversicherung und Unfallversicherung er-\nläutern\n3    Lesen und Anfertigen          a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und Zeich-        b) Skizzen und Zeichnungen lesen\nnungen\n(§ 4 Nr. 3)                   c) Skizzen und einfache Zeichnungen              unter\nBeachtung der Normen anfertigen\n4    Aufbau und Aufgaben           a) Aufbau und Aufgaben der Straßenbauverwal-\nder Straßenbauverwal-             tung darstellen\ntung, wegerechtliche          b) berufsbezogene Inhalte aus dem Wegerecht\nGrundkenntnisse                                                                      während des 2. und 3.\nnennen                                             Ausbildungsjahres zu\n(§ 4 Nr. 4)\nc) berufsbezogene Inhalte aus dem Straßenver-          vermitteln\nkehrsrecht darstellen\nd) einfache Berichte und Meldungen abfassen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1982                       1321\nzu vermitteln im\nLfd.         Teil des                                                                  Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       (in Wochen)\n2         3\n2                                           3                                4\n5   Herstellen und Unterhal-     a) mineralische Baustoffe nach Art und Verwen-\nten des Straßenunter-            dung unterscheiden\nund -oberbaus                b) Arten und Aufgaben der Tragschichten be-\n(§ 4 Nr. 11)\nschreiben und ihre Abhängigkeit vom Unterbau            2\nund Untergrund erläutern\nc) bituminöse Bindemittel nach Art und Verwen-\ndung unterscheiden\nd) Herstellung und Einbau von            bituminösem\nMischgut beschreiben\ne) Arten der Fahrbahndecken beschreiben                               13\nf) bituminöse Fahrbahndecken ausbessern\ng) Betonfahrbahndecken ausbessern und Fugen\npflegen\nh) Pflaster, Plattenbeläge und Randeinfassungen             5\nherstellen\ni) Boden- und Baustoffproben entnehmen                               2\n6   Herstellen und Unterhal-     a) Rohrarten und -verbindungen nennen\nten von Entwässerungs- ~ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - 1 - - - - - - 1 - - -\neinrichtungen                b) Aufgaben und Aufbau von Entwässerungs-\n(§ 4 Nr. 12)                     systemen beschreiben\nc) Straßengräben und Entwässerungsmulden her-\nstellen und unterhalten                                 5\nd) Pflasterrinnen herstellen und unterhalten\ne) Straßenabläufe und Sehachtabdeckungen ver-\nsetzen und unterhalten                                             4\nf) Regenwasserleitungen und Düker reinigen\ng) Sickereinrichtungen herstellen und unterhalten           2\n7   Überwachen und Unter-        a) Arten der Brücken, Durchlässe und sonstige\nhalten von Kunstbauten           Kunstbauten nennen und die Aufgabe wichtiger\n(§4Nr.13)                        Konstruktionsteile beschreiben\nb) äußerlich erkennbare Mängel und Schäden\nfeststellen\nc) Mauerw~rk- und Bauwerksfugen ausbessern                            12\nd) Böschungspflaster ausbessern\ne) Schutzanstrich an Metallteilen ausbessern\nf) Entwässerungseinrichtungen unterhalten\n8   Begrünen und Pflegen         a) Aufgaben der Bepflanzung beschreiben\nunbefestigter Flächen        b) Rasen anlegen und pflegen\n(§ 4 Nr. 14)\nc) Gehölze pflanzen, pflegen und schneiden\nd) Bäume fällen                                             12","1322                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil       1\nzu vermitteln im\nLfd.         Teil des                                                              Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       (in Wochen)\n2         3\n2                                       3                                 4\ne) Eigenschaften und Verwendung biochemischer\nMittel und Pflanzenschutzmittel beschreiben\nf) biochemische Mittel und Pflanzenschutzmittel\nanwenden\n9   Anbringen und Unterhal-  a) Arten der Verkehrszeichen und Verkehrsein-\nten von Verkehrszeichen      richtungen und ihre Bedeutung nennen\nund -einrichtungen       b) die gebräuchlichen Schilder- und Markierungs-\n(§ 4 Nr. 15)\nmaterialien sowie deren Eigenschaften nennen\nc) Verkehrszeichen aufstellen und unterhalten               15\nd) Fahrbahnmarkierungen aufbringen\ne) Leit- und Schutzeinrichtungen anbringen und\nunterhalten\n10   Durchführen des Winter-  a) Winterdienst und vorbereitende Maßnahmen\ndienstes                     beschreiben\n(§ 4 Nr. 16)             b) Schneeschutzzäune aufstellen\nc) Arten und Verwendung der Streumaterialien be-                      8\nschreiben\nd) Streu- und Räumdienst            beschreiben  und\ndurchführen\n11   Sichern von Arbeits- und a) Straßenverkehrsordnung und einschlägige Vor-\nUnfallstellen, Verkehrs-     schriften über Absperrung, Beschilderung und\nsicherung                    Beleuchtung von Arbeits- und Unfallstellen im\n(§ 4 Nr. 17)                 Straßenraum erläutern\nb) Baustellen und Unfallstellen absperren, be-                        12\nschildern und beleuchten\nc) Aufgaben der Streckenwartung erläutern\nd) Bedeutung von Haftung und Regreß nennen\n12   Handhaben und Warten     a) Anwendung, Wirkungsweise und Wartung der\neinschlägiger Werkzeu-       Werkzeuge, Geräte und Maschinen beschrei-\nge, Geräte und Maschi-       ben\nnen                      b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben                10\n(§ 4 Nr. 18)                 und warten\nc) Schutzvorrichtungen an Maschinen und Gerä-\nten verwenden\nd) Möglichkeiten zur Einsparung von Energie beim\nEinsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeu-\ngen nennen"]}