{"id":"bgbl1-1982-34-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":34,"date":"1982-09-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO)","law_date":"1982-09-06T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":1,"num_pages":47,"content":["1257\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                    Z 5702 A\n1982               Ausgegeben zu Bonn am 10. September 1982                                                                                                                   Nr. 34\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n6. 9. 82 Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) . . . . . . . .                                                                       1257\n2030-21-2\n31. 8. 82 Änderung der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von\n5 Deutschen Mark (Umweltkonferenz-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1304\n691-10-31\n6. 9. 82 Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgut-\nverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1304\n7822-3-18\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1305\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1305\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nfür die Steuerbeamten (StBAPO)\nVom 6. September 1982\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Ände-\nrung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die\nSteuerbeamten vom 26. Juli 1982 (BGBI. I S. 1024) wird\nnachstehend der Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-\nfungsordnung für die Steuerbeamten vom 21. Juli 1977\n(BGBI. 1S. 1353) in der vom 1. August 1982 an gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1 . die am 28. Juli 1977 in Kraft getretene Ausbildungs-\nund Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom\n21. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1353),\n2. die am 1. August 1982 in Kraft getretene Verordnung\nvom 26. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 1024).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\n1976 (BGB!. 1 S. 2793).\nBonn, den 6. September 1982\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert","1258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten\n(StBAPO)\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs-                                    §3\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nAusbildende\n14. September 1976 (BGBI. 1 S. 2793) wird mit Zustim-\nmung des Bundesrates verordnet:                                (1) Bei jeder Oberfinanzdirektion ist ein Beamter zum\nAusbildungsreferenten zu bestellen.\nErster Teil\n(2) Die Oberfinanzdirektion bestellt bei jedem Ausbil-\nAusbildung                          dungsfinanzamt nach Anhörung des Vorstehers einen\nBeamten zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter\nAbschnitt 1                          ist dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.\nGemeinsame Vorschriften                        (3) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die\nAusbildung der Beamten beim Finanzamt. Er hat sich\n§ 1                             laufend vom Stand der Ausbildung jedes Beamten zu\nüberzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzu-\nZiel des Vorbereitungsdienstes\nstellen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Ausbil-\n(1) Der Beamte wird auf die Verantwortung in der frei-  dungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften ange-\nheitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen         messen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit des Vor-\nRechtsstaat vorbereitet. Seine Ausbildung führt ihn zur    stehers für die Ausbildung der Beamten bleibt unbe-\nBerufsbefähigung. Sie vermittelt ihm die berufliche        rührt.\nGrundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Metho-\nden und berufspraktischen Fähigkeiten, die er zur Erfül-      (4) Der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag des Ausbil-\nlung der Aufgaben in seiner Laufbahn benötigt. Der Be-     dungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamten zur\namte soll auch befähigt werden, selbständig weiterzu-      praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind\nlernen. Er ist zum Selbststudium verpflichtet.             für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten in\nihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr\n(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art     Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbil-\nund Umfang der Arbeiten, die dem Beamten während der       den können.\npraktischen Ausbildung zu übertragen sind. Eine Be-\nschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzuläs-     (5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer\nsig.                                                       über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-\n§2                              fügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.\nAusbildungsstellen\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren                               §4\nDienst wird an Landesfinanzschulen durchgeführt.\nlehrende\n(2) Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden\n(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nan Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichste-\nstimmte Stelle bestellt die lehrenden an den Bildungs-\nhenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die\neinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) und für die dienst-\nDienst- und Fachaufsicht wird von der für die Finanzver-\nbegleitenden Lehrveranstaltungen. Abweichend von\nwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste\nSatz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landes-\nLandesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausge-\nrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der ober-\nübt. Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert,\nsten Landesbehörde vorgenommen werden.\nso gilt Satz 2 für den Fachbereich, dem die Ausbildung\nder Steuerbeamten obliegt.                                    (2) Zum lehrenden an einer Bildungseinrichtung für\nSteuerbeamte kann nur bestellt werden, wer hierzu päd-\n(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung\nagogisch und fachlich geeignet ist; hauptamtlich leh-\n( § 15 und§ 24) weist die Oberfinanzdirektion die Beam-\nrende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der\nten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzäm-\nNachweis der fachlichen Eignung ist dann erbracht,\nter) zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Aus-\nwenn der lehrende eine mindestens vierjährige für die\nbildung wird von Lehrveranstaltungen begleitet (dienst-\nLehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit, davon\nbegleitende Lehrveranstaltungen), die an Finanzämtern,\ngrundsätzlich mindestens zwei Jahre an einem Finanz-\nan den Bildungsstätten für Steuerbeamte oder an be-\namt oder an einer Oberfinanzdirektion, ausgeübt hat; für\nsonderen Einrichtungen stattfinden.\nnebenamtlich oder nebenberuflich tätige lehrende kön-\n(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbil-       nen Ausnahmen zugelassen werden. Weitergehende\ndungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durch-      landesrechtliche Regelungen für die Berufung von leh-\nführung der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen         renden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bil-\nzusammen.                                                  dungsstätten ( § 2 Abs. 2) bleiben unberührt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                         1259\n(3) Die lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur ei-       (3) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils\ngenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu         auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezi-\nfördern. Hauptamtlich lehrende sollen nach mehrjähri-       malstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie\nger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tä-      folgt abzugrenzen:\ntigkeit beim Finanzamt wahrnehmen.\nvon 13,50 bis 15         Punkte =   sehr gut;\nvon 11       bis 13,49 Punkte =     gut;\n§5\nvon 8        bis 10,99 Punkte =     befriedigend;\nAusbildungsplan, Beurteilung\nvon 5        bis 7,99 Punkte =      ausreichend;\n(1) Der Ausbildungsleiter stellt für jeden Beamten       von 2        bis 4,99 Punkte =      mangelhaft;\neinen Plan für die praktische Ausbildung (§15 Abs. 1        von 0        bis 1,99 Punkte =      ungenügend.\nNr. 1 und§ 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine\nAbschrift des Plans ist dem Beamten auszuhändigen.\nAbweichend vom Ausbildungsplan darf ein Beamter nur                                     §7\nnach Anhörung des Ausbildungsleiters eingesetzt wer-                            Arbeitsanleitungen\nden.\nFür die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung\n(2) Vor Beginn der Laufbahnprüfung beurteilt der Vor-    der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitun-\nsteher den Beamten auf schriftlichen Vorschlag des          gen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunkt-\nAusbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind     mäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeits-\nauch die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die        gebieten fest, mit denen sich der Beamte vertraut ma-\npraktische Ausbildung und die Durchführung der dienst-      chen muß. Die Anleitungen werden ihm ausgehändigt.\nbegleitenden Lehrveranstaltungen oblagen, zu berück-\nsichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl\nund einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist dem Beamten be-                                    §8\nkanntzugeben und auf seinen Wunsch mit ihm zu be-                   Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen\nsprechen.\nDer Beamte nimmt neben der praktischen Ausbildung\n§6                              an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. Ihm ist\nBewertung der Leistungen                     dabei Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der\nLösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits-\n(1) Die einzelnen Leistungen des Beamten sind mit        und Entscheidungstechniken anzueignen.\neiner der folgenden Punktzahlen und der sich daraus er-\ngebenden Note zu bewerten:\n§9\n15 und 14 Punkte = sehr gut                                              Unterrichts- und Studienpläne,\n(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße                         Stoffgliederungspläne, Lehrpläne\nentsprechende Leistung;\n(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorberei-\n13 bis 11 Punkte = gut                                      tungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach\n(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Lei-        Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Stu-\nstung;                                              dienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stunden-\nzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen ( § 16\n10 bis 8 Punkte = befriedigend                              Abs. 3 und § 18 Abs. 3) nach Maßgabe dieser Verord-\n(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entspre-        nung fest.\nchende Leistung;\n(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung\n7 bis 5 Punkte = ausreichend                                der Steuerbeamten stellt der Bundesminister der Finan-\n(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im      zen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden\nganzen den Anforderungen noch entspricht;           Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte\nfür die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien\n4 bis 2 Punkte = mangelhaft                                 und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landes-\n(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende            finanzschulen sowie für die dienstbegleitenden Lehr-\nLeistung, die jedoch erk.ennen läßt, daß die not-   veranstaltungen ausweisen.\nwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und\ndie Mängel in absehbarer Zeit behoben werden           (3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne wer-\nkönnten;                                            den Lehrpläne aufgestellt. Sie bedürfen der Genehmi-\ngung der obersten Landesbehörde.\n1 und O Punkte = ungenügend\n(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende                                      §10\nLeistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so\nÜbungen und Seminare\nlückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer\nZeit nicht behoben werden könnten.                     (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind\nÜbungen durchzuführen.\n(2) Die Note „ausreichend\" darf nur erteilt werden,\nwenn der Beamte die gestellten Anforderungen minde-           (2) Während der Fachstudien sind Übungen und Se-\nstens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon   minare zu veranstalten. Der Beamte muß zwischen ver-\nabgewichen werden.                                          schiedenen Seminaren wählen können.","1260                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\n(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In      kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder priva-\nden Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner            ten Gründen geändert werden.\nFachgebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Er-\n!,enntnisse und Methoden behandelt.                             (3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nach-\ngeholt werden, wenn der Beamte die Säumnis nicht zu\nvertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine\n§ 11\nBeurteilung seiner Leistungen vorliegt.\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes,\nAnrechnung                               (4) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht zu Lasten\nder fachtheoretischen Ausbildung oder der Fachstudien\n( 1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlän-   gewährt werden.\ngert werden, wenn der Beamte aus von ihm nicht zu ver-\ntretenden Gründen das Ziel eines Ausbildungs- oder\nStudienabschnitts voraussichtlich nicht erreicht. Hat er                             Abschnitt 2\ndie berufspraktische Ausbildung oder die berufsprakti-                  Laufbahn des einfachen Dienstes\nschen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Mo-\nnat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbil-\n§ 13\ndung oder einen Studienabschnitt um mehr als drei Wo-\nchen unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst                              Vorbereitungsdienst\nverlängert, wenn der Beamte das Versäumte nicht\nnachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet er-           (1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmona-\ntige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen\nscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts\nder fachtheoretischen Ausbildung oder eines Studien-         Dienstes. In dieser Zeit soll der Beamte die Aufgaben\ndes einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennen-\nabschnitts um mehr als drei Wochen schlägt die zustän-\ndige Bildungseinrichtung vor, ob der Beamte die unter-       lernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in\nbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbil-           Grundzügen mit den Pflichten und Rechten eines Beam-\ndungsfinanzamt zurückkehren soll.                            ten vertraut gemacht werden.\n(2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt der\n(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nunmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des\nkann darauf ausgerichtet werden, daß der Beamte zu-\nVorbereitungsdienstes erreicht worden ist.\nsammen mit den Beamten, die später eingestellt worden\nsind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung         (3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 so-\nablegen kann.                                                wie § 1 2 sind nicht anzuwenden.\n(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zei-\nten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind ein-\nzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand                                 Abschnitt 3\ndes Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung                       Laufbahn des mittleren Dienstes\nkann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel ge-\nfährdet erscheint.\n§14\n(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines                         Ausbildungsabschnitte\nförderlichen Studiums an einer Hochschule oder an\neiner Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne              Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt\nStudienabschnitte oder Teilabschnitte der berufsprakti-       1. eine berufspraktische Ausbildung und\nschen Ausbildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    2. eine sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung,\ndie in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird. Der erste\n(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landes-        Teilabschnitt soll möglichst bald nach Eintritt in den\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen          Vorbereitungsdienst beginnen; der zweite soll vier\ndes Absatzes 1 ist der Beamte vorher zu hören.                    Monate dauern und der Laufbahnprüfung unmittelbar\nvorangehen.\n§ 12                                                          §15\nZulässigkeit von Abweichungen                                Berufspraktische Ausbildungszeit\nund Änderungen, Urlaub\n(1) Die berufspraktische Ausbildungszeit umfaßt\n(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studien-\nplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplä-         1. eine praktische Ausbildung, in der der Beamte mit\nden wesentlichen Aufgaben des mittleren Dienstes\nnen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufs-\nvertraut zu machen und zu selbständiger Tätigkeit\npraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der An-\npassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnis-             anzuhalten ist, und\nse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung       2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.\nerforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher\n(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil-\nBedeutung ist der Koordinierungsausschuß (§ 50) vor\nder Abweichung zu hören.                                     abschnitte:\n1. Veranlagung                                10 Monate\n(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der\nAusbildungsteilabschnitte und der Studienabschnitte           2. Lohnsteuer                                   3 Monate","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                          1261\n3. Bewertung                                  1 Monat     den; im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen\nAusbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prü-\n4. Finanzkasse und Vollstreckung              2 Monate\nfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine dreistündige\n5. Nach Regelung der obersten                             Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und\nLandesbehörde oder der von ihr                        4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und\nbestimmten Stelle bis zu                  2 Monate.   § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend mit\nder Maßgabe, daß an Stelle des Prüfungsausschusses\n(3) Neben der praktischen Ausbildung wird der Be-\nder Leiter der Bildungsstätte entscheidet.\namte mindestens 300 Stunden in dienstbegleitenden\nLehrveranstaltungen unterwiesen. Er hat mindestens            (4) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der\nneun Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die zu bewerten und   fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die lehrenden\nzu besprechen sind.                                       die Leistungen des Beamten nach der Anlage 4, nach\nBeendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anla-\n§16                            ge 5 (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurteilungen\nFachtheoretische Ausbildung                wird nach der Anlage 5 die abschließende Beurteilung\nfür die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet.\n(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfaßt folgende    Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teil-\nFächer:                                                   beurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teil-\nabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammenge-\n1. Politische Bildung, Staatskunde\nzählt; die Summe wird durch sechs geteilt. Aus der ab-\n2. Allgemeine Verwaltungskunde, Öffentliches            schließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die\nDienstrecht                                         fachtheoretische Ausbildung. Teilbeurteilungen und ab-\n3. Allgemeines Abgabenrecht                             schließende Beurteilung für die fachtheoretische Aus-\nbildung sind dem Beamten bekanntzugeben.\n4. Allgemeine Rechtskunde\n5. Einkommensteuer, Gewerbesteuer\nAbschnitt 4\n6. Lohnsteuer\nLaufbahn des gehobenen Dienstes\n7. Umsatzsteuer\n8. Buchführung und Bilanzwesen                                                     §  17\n9. Bewertung, Vermögensteuer, Grundsteuer                             Gliederung des Studienganges\n10. Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen               (1) Der Studiengang umfaßt Fachstudien von acht-\nsowie Vollstreckungswesen)                           zehnmonatiger Dauer und berufspraktische Studienzei-\n11. Wirtschafts- und Sozialkunde                          ten. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten\nbilden eine Einheit.\n12. Verhalten am Arbeitsplatz\n13. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Ar-           (2) Die Fachstudien bestehen aus drei Studienab-\nbeitstechnik) und Automatisierte Datenverarbei-      schnitten, von denen der erste vier Monate und der dritte\ntung in der Steuerverwaltung.                        mindestens fünf Monate dauert. Der erste Studienab-\nschnitt soll spätestens drei Monate nach Eintritt in den\nDie Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen be-       Vorbereitungsdienst beginnen. Der zweite Studienab-\nträgt mindestens 600. Ein angemessener Teil der Lehr-      schnitt kann geteilt werden. Der dritte Studienabschnitt\nveranstaltungen besteht aus Übungen. Die allgemeine        kann einmal geteilt werden; der Zeitraum zwischen den\nund die staatsbürgerliche Bildung ist durch Sonder-        beiden Teilabschnitten darf drei Wochen nicht über-\nveranstaltungen zu fördern. Den Beamten wird Gele-         schreiten.\ngenheit zur Sportausübung gegeben.\n(3) Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhalt-\n(2) Die Mindeststundenzahlen in den folgenden Fä-       lich mit den einzelnen Studienabschnitten zu verbinden.\nchern betragen:\n1. Politische Bildung, Staatskunde          45 Stunden                               §18\n2. Allgemeines Abgabenrecht                 45 Stunden           Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien\n3. Einkommensteuer, Gewerbesteuer           85 Stunden        (1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wis-\nsenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxis-\n4. Lohnsteuer                               35 Stunden\nbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.\n5. Umsatzsteuer                             45 Stunden\n(2) Für die Lehrveranstaltungen der Fachstudien sind\n6. Buchführung und Bilanzwesen              55 Stunden    mindestens 2 200 Stunden vorzusehen. Ein angemes-\n7. Bewertung, Vermögensteuer,                             sener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übun-\nGrundsteuer                            30 Stunden.   gen und Seminaren. Die allgemeine und die staatsbür-\ngerliche Bildung ist durch Sonderveranstaltungen zu\n(3) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind     fördern. Den Beamten wird Gelegenheit zur Sportaus-\nAufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit be-  übung gegeben.\nträgt drei Stunden. Werden Aufsichtsarbeiten als Lei-\nstungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt,          (3) Während des ersten Studienabschnitts ist aus\nkann die Bearbeitungszeit angemessen gekürzt wer-        jedem Gebiet der Zwischenprüfung(§ 38 Abs.1 Nr. 2.1 ),","1262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nwährend des zweiten und dritten Studienabschnitts aus      recht, Juristische Methodenlehre, Finanzmathematik,\njedem Gebiet der Laufbahnprüfung ( § 38 Abs. 1 Nr. 2.2)    Verhandlungsführung.\nje Studienabschnitt mindestens eine Aufsichtsarbeit zu\nfertigen; die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei                                 § 20\nStunden. Aus anderen Studienfächern (§ 19) können                              Mindeststundenzahl\nweitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbei-\ntungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die            (1) Die Mindeststundenzahlen für die Fachstudien\nAufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in      betragen:\nanderer geeigneter Form gestellt wird. § 16 Abs. 3         1. Abgabenrecht,\nSatz 3 gilt entsprechend.                                      Finanzgerichtsordnung                 160 Stunden\n(4) Nach Beendigung eines jeden Studienabschnitts       2. Bewertungsrecht                        100 Stunden\nbeurteilen die lehrenden die Leistungen des Beamten\n3. Steuern vom Einkommen und Ertrag 320 Stunden\nnach den Anlagen 6, 7 oder 8. Aus diesen Beurteilungen\nergeben sich die Studiennoten. Beurteilungen und Stu-      4. Umsatzsteuer                           130 Stunden\ndiennoten sind dem Beamten bekanntzugeben.                 5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches\nRechnungswesen, Außenprüfung          300 Stunden\n6. Öffentliches Recht                     130 Stunden.\n§ 19\nInsgesamt müssen auf die Fachstudien in den Fächern\nStudienfächer\nder Nummern 1 bis 5 mindestens 1 400 Stunden entfal-\n(1) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien umfas-     len.\nsen die folgenden Studienfächer:                              (2) Die Mindeststundenzahlen für den ersten Studien-\n1.      Steuerrecht                                        abschnitt betragen:\n1 .1    Allgemeines Steuerrecht                            1. Abgabenordnung                            35 Stunden\n1.1.1   Abgabenrecht      (Abgabenordnung,    Vollstrek-   2. Bewertungsrecht                           25 Stunden\nkungsrecht, Steuerstrafrecht)\n3. Einkommensteuer                           75 Stunden\n1.1.2   Finanzgerichtsordnung\n1.1.3   Bewertungsrecht                                    4. Umsatzsteuer                              35 Stunden\n1 .2    Besonderes Steuerrecht                             5. Bilanzsteuerrecht,\n1 .2.1  Steuern vom Einkommen und Ertrag (Einkom-              Betriebliches Rechnungswesen             65 Stunden\nmensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Ge-     6. Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre,\nwerbesteuer)                                           Öffentliches Dienstrecht                 35 Stunden.\n1.2.2   Umsatzsteuer\n1.2.3   Vermögensteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer,\nsonstige Verkehrsteuern                                                        § 21\n1.3     Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswe-                        Erster Studienabschnitt\nsen, Außenprüfung, Wirtschaftskriminalität\n(1) Der erste Studienabschnitt umfaßt:\n1.4     Internationales Steuerrecht einschließlich Steu-\nerharmonisierung in der EG                         1. Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuer-\nstrafrecht)\n2.      Privatrecht\nBürgerliches Recht, Handels- und Gesellschafts-    2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer\nrecht, Wertpapierrecht, Konkursrecht               3. Einkommensteuer und Lohnsteuer\n3.      Öffentliches Recht                                 4. Umsatzsteuer\nStaatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Politik-      5. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nwissenschaft, Verwaltungsrecht, Öffentliches\nDienstrecht                                        6. Bürgerliches Recht\n4.      Wirtschaftswissenschaften                          7. Staatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Öffentliches\nDienstrecht.\nVolkswirtschaftslehre, Finanzwissenschaft, Be-\ntriebswirtschaftslehre                                (2) Es sind Übungen abzuhalten.\n5.      Verwaltungslehre\nVerwaltungsbetriebslehre, Arbeitstechnik, Infor-\n§ 22\nmatik.\nZweiter Studienabschnitt\n(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lehrveranstal-\ntungen sind die Studienfächer Betriebssoziologie und          ( 1 ) Der zweite Studienabschnitt umfaßt:\nSozialpsychologie als Wahlpflichtfächer anzubieten.\n1. Abgabenrecht\nDer Beamte muß mindestens eines dieser Fächer wäh-\nlen.                                                         2. Bewertungsrecht und Vermögensteuer\n(3) Darüber hinaus können weitere Fächer in den Stu-     3. Steuern vom Einkommen und Ertrag\ndienplan aufgenommen werden, insbesondere Straf-             4. Umsatzsteuer","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                          1263\n5. Grundsteuer, Erbschaftsteuer, sonstige Verkehr-            (4) Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen sol-\nsteuern                                               len dem Beamten Gelegenheit bieten, die Lösung prak-\ntischer Fälle zu üben; dabei sollen insbesondere die Au-\n6. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,\ntomation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhe-\nAußenprüfung, Wirtschaftskriminalität\nbungsverfahrens sowie Arbeits- und Entscheidungs-\n7. Privatrecht                                             techniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt\n8. Öffentliches Recht                                      werden. Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\numfassen mindestens 200 Stunden. Der Beamte hat\n9. Wirtschaftswissenschaften                               mindestens fünf Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die zu be-\n10. Verwaltungslehre                                        werten und zu besprechen sind.\n11. Wahlpflichtfächer\n12. Angebotene Wahlfächer.\n(2) Es sind Übungen und Seminare abzuhalten.                                    Zweiter Teil\nEinführung in die Aufgaben\n§ 23\ndes höheren Dienstes\nDritter Studienabschnitt                                             § 25\n( 1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt:                                    Ziel der Einführung\n1 . Abgabenrecht                                             Die Einführung dient der Ergänzung der fachlichen\n2. Finanzgerichtsordnung                                  Kenntnisse und bereitet den Beamten auf seine künfti-\ngen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor.\n3. Bewertungsrecht                                        Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, seine Einfüh-\n4. Steuern vom Einkommen und Ertrag                       rung durch eigenverantwortliche und selbständige Tä-\n5. Umsatzsteuer                                           tigkeit zu fördern.\n6. Bilanzsteuerrecht, Außenprüfung                                                    § 26\n7. Internationales Steuerrecht                                              Einführungsabschnitte\n8. Privatrecht\nDie Einführung umfaßt\n9. Öffentliches Recht\n1. eine praktische Einweisung beim Finanzamt und bei\n10. Wirtschaftswissenschaften                                   der Oberfinanzdirektion für die Dauer von vierzehn\n11. Angebotene Wahl- und Wahlpflichtfächer.                     Monaten und\n(2) Es sind Übungen abzuhalten.                          2. ergänzende Studien an der Bundesfinanzakademie\nvon insgesamt viermonatiger Dauer.\n§ 24                           § 1 2 Abs. 4 gilt entsprechend.\nBerufspraktische Studienzeiten\n( 1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen                                    § 27\n1. eine praktische Ausbildung, die im besonderen der                          Allgemeine Grundsätze\nEinübung in die steuerliche Praxis dient, und                        für die praktische Einweisung\n2. dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.                      (1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfi-\n(2) Die praktische Ausbildung umfaßt folgende Teil-      nanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich.\nabschnitte:                                                 Der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion\nüberwacht und koordiniert die Einweisung in allen Ab-\n1. Veranlagung einschließlich Außenprüfung                  schnitten; ihm obliegt die Leitung der praktischen Ein-\n(davon ein Monat Bearbeitung                           weisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt\nvon Rechtsbehelfen)                       13 Monate     bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung des\n2. Lohnsteuer                                   1 Monat     Vorstehers einen Beamten des höheren Dienstes, der\nden Beamten während der praktischen Einweisung an-\n3. Bewertung                                    1 Monat     leitet und betreut.\n4. Finanzkasse, Vollstreckung                   1 Monat        (2) Der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbe-\n5. Nach Regelung der obersten                               reichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsab-\nLandesbehörde oder der von ihr                          läufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen\nbestimmten Stelle bis zu                    2 Monate.   der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu ma-\nchen.\n(3) In den einzelnen Teilabschnitten ist der Beamte\nanhand praktischer Fälle in der Rechtsanwendung und            (3) Die Leiter der Behörden, denen der Beamte zur\nder Arbeitstechnik zu schulen. Er soll an Verhandlun-       praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich\ngen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außen-         schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die\nprüfungen teilnehmen.                                       Äußerungen sind dem Beamten bekanntzugeben.","1264                                  Bunde~gesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 28                           Maßgabe, daß die praktische Tätigkeit auch beim Bun-\nDurchführung der praktischen Einweisung           desamt für Finanzen abgeleistet werden kann.\n(1) Der Beamte wird während der praktischen Einwei-                                  § 30\nsung\nAbschluß der Einführung\n1. in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanz-\namt eingearbeitet und                                     Der erfolgreiche Abschluß der Einführung wird von der\nobersten Landesbehörde unter Berücksichtigung der\n2. mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel-   abgegebenen Äußerungen festgestellt. Die Einführung\nund Aufsichtsbehörde bekannt gemacht.                 kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, daß ihr\n(2) Der Beamte wird eingewiesen                        Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht\nerreicht werden kann oder die Einführung nicht erfolg-\n1.    beim Finanzamt                                      reich abgeschlossen worden ist.\n1.1 in die Aufgaben der Veranlagung,\nder Bewertung, der Finanzkasse,\nder Vollstreckung sowie der                                                   Dritter Teil\nBußgeld- und Strafsachenstelle         5 Monate                 Aufstieg in höhere Laufbahnen\n1.2 in die Außenprüfung;\nhierbei soll er zwei Betriebe,                                                    § 31\nvon denen mindestens einer\nAufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst\nbuchführungspflichtig ist,\nselbständig prüfen                     5 Monate         (1) Für die Einführungszeit gelten die§§ 1 bis 10, § 11\n2.     bei der Oberfinanzdirektion                          Abs. 1 , 2 und 5, § 1 2 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.\nin der Besitz- und                                   Beamten des mittleren Dienstes, die unter Berücksich-\nVerkehrsteuerabteilung                               tigung dienstlicher Interessen auf Grund ihrer Eignung,\n1 Monat.\nBefähigung und fachlichen Leistung für den Aufstieg in\nFür weitere drei Monate ist dem Beamten ein geeigne-        den gehobenen Dienst ausgewählt worden sind, soll,\ntes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter der Auf-     soweit nach Landesrecht die Fachhochschulreife zum\nsicht des nach § 27 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Beamten       Aufstieg erforderlich ist, die Möglichkeit geboten wer-\nzu übertragen.                                              den, diesen Bildungsstand zu erwerben.\n(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat         (2) Der prüfungsfreie Aufstieg nach Maßgabe des\nder Vorsteher dem Beamten Einblick in die Leitung des       Landesrechts ( § 6 Abs. 4 des Steuerbeamten-Ausbil-\nFinanzamts zu geben.                                        dungsgesetzes) bleibt unberührt.\n(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsge-\nmeinschaften und sonstige für die Einweisung förder-                                     § 32\nliche Veranstaltungen ergänzt.                                            Aufstieg in den höheren Dienst\nDie inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufga-\n§ 29                           ben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich\nnach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abge-\nStudien an der Bundesfinanzakademie\nschlossen, wenn der Beamte die für die neue Laufbahn\n(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanz-       erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.\nakademie bestehen aus vier Studienabschnitten. Der\nerste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf\nder ersten vier Monate der Einführungszeit beginnen.                                Vierter Teil\n(2) Die ergänzenden Studien erstrecken sich insbe-                               Prüfungen\nsondere auf die Studienfächer:\n§ 33\n1. Allgemeines und Besonderes Steuerrecht\nAllgemeines\n2. Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen,\nAußenprüfung                                              (1) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten für alle\n3. Ausgewählte Gebiete der Volkswirtschafts- und Be-        nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzule-\ntriebswirtschaftslehre                                 genden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung\nder Prüfungsleistungen gilt § 6.\n4. Personalführung\n(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2.1) soll\n5. Verwaltungslehre einschließlich      Automatisierung\nvon Verwaltungsabläufen.                               der Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und\nFähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die\n(3) Im Rahmen der Studienabschnitte sollen auch         Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzu-\nWirtschaftsunternehmungen und andere geeignete Ein-         setzen. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.\nrichtungen besichtigt werden.\n(3) In der Laufbahnprüfung(§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2.2)\n(4) Für die hauptamtlich lehrenden an der Bundes-       ist festzustellen, ob der Prüfling das Ziel des Vorberei-\nfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend mit der         tungsdienstes (§ 1 Abs. 1) oder der Einführung (§ 31","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                          1265\nAbs. 1) erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner                                     § 36\nPersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.\nOrdnungsverstöße\nDie Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen\nund einem mündlichen Teil.                                     (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches,\neiner Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen\n(4) Die Prüfungen sind vorrangig Verständnisprüfun-\ndie Ordnung während der schriftlichen Prüfung ent-\ngen; unter dieser Zielsetzung sind sie auch auf die Fest-\nscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren\nstellung von Einzelkenntnissen gerichtet.\nFällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0\n(,,ungenügend\") bewerten oder die Prüfung als nicht\n§ 34\nbestanden erklären.\nPrüfungsausschüsse\n(2) Macht sich ein Prüfling während der mündlichen\n( 1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen       Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täu-\nabgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer  schung schuldig oder verstößt er sonst gegen die Ord-\nunabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die       nung, so kann ihn der Prüfungsausschuß in schweren\noberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stel-     Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen\nle beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und be-    Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der\nstellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsaus-      mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht\nschüsse richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder       bestanden erklären.\nkönnen gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. leh-\nrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamte(§ 4)           (3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushän-\nsollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den        digung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täu-\nPrüfungen teilnehmen.                                      schung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbe-\nhörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einzie-\n(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören             hung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt\nin diesem Falle als nicht bestanden.\n1. für den mittleren Dienst\nein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender          (4) Der Prüfling ist'vor einer Entscheidung zu hören.\nund mindestens zwei Beamte des höheren oder des\ngehobenen Dienstes als Beisitzer,\n§ 37\n2. für den gehobenen Dienst\nSäumnis\nein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender\nund mindestens drei Beamte des höheren oder des            (1) Versäumt der Prüfling die Prüfung ganz oder teil-\ngehobenen Dienstes als Beisitzer; an Stelle der Be-    weise, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als\namten des höheren Dienstes können dem Prüfungs-        nicht bestanden.\nausschuß Professoren an Bildungseinrichtungen im\n(2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu ver-\nSinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 angehören.\ntretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beseiti-\n(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmen-        gung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt\nmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-    werden. Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu ma-\nmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-        chen. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage eines\nden.                                                       amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses ver-\nlangt werden.\n§ 35\nDurchführung der Prüfungen\n(3)\" Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er\nbestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits\n( 1) Die Prüfungen werden von der obersten Landes-      abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen\nbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt      sind.\nund organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der\nPrüfungen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen,                                     § 38\nso ist dafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Be-\nwertung_smaßstab angewandt wird.                                              Schriftliche Prüfung\n(1) Die Prüfung umfaßt\n(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsaus-\nschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbe-     1.       für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung\nhörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen,             fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten, davon\ndie nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein                   mindestens eine in Verbindung mit Fragen des\ndienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den               Allgemeinen Abgabenrechts; Aufgaben können\nmündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen                   mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuer-\ndes Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall               verwaltung verbunden werden:\ngestatten. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt.\n1 .1     Staats- und Verwaltungskunde\n(3) Körperbehinderten Prüflingen sind im Prüfungs-     1.2      Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer\nverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemesse-\nnen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist      1 .3     Umsatzsteuer\nauf Verlangen durch ein amtsärztliches oder personal-     1.4      Buchführung und Bilanzwesen\närztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anfor-    1.5      Bewertung und Vermögensteuer oder Steuer-\nderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.                         erhebung","1266                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2.      für den gehobenen Dienst                                (3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben\n2.1     in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus fol-        die Prüflinge ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese\ngenden Gebieten:                                     unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufga-\nben sind den Lösungen beizufügen.\n2.1.1   Abgabenordnung\n2.1.2   Einkommensteuer                                         (4) Prüflinge, die sich eines schweren Verstoßes ge-\ngen die Ordnung schuldig machen, können vom Auf-\n2.1.3   Umsatzsteuer\nsichtsbeamten von der Fortsetzung der Arbeit ausge-\n2.1.4   Bilanzsteuerrecht                                   schlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist unver-\n2.1.5  Bewertungsrecht und Vermögensteuer             oder  züglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgül-\nÖffentliches Recht (§ 21 Abs. 1 Nr. 7)               tig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.\n2.2    in der Laufbahnprüfung sechs Aufgaben aus fol-           (5) Der Aufsichtsbeamte vermerkt auf jeder abgege-\ngenden Gebieten; Aufgaben können mit Fragen          benen Arbeit, wann der Prüfling die Arbeit begonnen,\nder Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung        unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte\nverbunden werden:                                    Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die\n2.2.1 Öffentliches Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 3)                Prüfungsordnung.\n2.2.2 Abgabenrecht, auch in Verbindung mit einem an-            (6) Der Aufsichtsbeamte fertigt an jedem Prüfungstag\nderen in den Fachstudien behandelten Stoffge-        eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung\nbiet                                                 und vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie\n2.2.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag                      den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ur-\n2.2.4 Umsatzsteuer                                          sachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der\n2.2.5 Bewertungsrecht und Vermögensteuer                    Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkei-\nten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung\n2.2.6 Bilanzsteuerrecht und Außenprüfung.                   sind anzugeben.\n(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten\nLandesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus-                                    § 40\ngewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbei-\ntungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angege-                  Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten\nben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten               (1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die\nund für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten        Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtig-\nUmschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen         keit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der\nPrüfungstage in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind.      Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichti-\n(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen,        gen.\ndaß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen           (2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern, von de-\nkönnen. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem In-         nen einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß,\nhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungs-          zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die\nhinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung          beiden Prüfer eine Einigung über die Bewertung versu-\nverpflichtet.                                                chen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-\n(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Lauf-   det der Prüfungsausschuß.\nbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwi-               (3) Für jede Prüfungsarbeit sind eine Punktzahl und\nschenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobe-        die sich daraus ergebende Note zu erteilen. Jede ohne\nnen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die      ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzei-\nBearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden,             tig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl O (,,ungenü-\nwenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest       gend\") zu bewerten.\noder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem\nTag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens\n§ 41\nnach drei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt\nein Tag prüfungsfrei.                                                      Ergebnis der Zwischenprüfung\n(1) Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbei-\n§ 39\nten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und\nDurchführung der schriftlichen Prüfung             die Prüfungsgesamtnote fest. Dazu muß dem Vorsitzen-\n(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf\nden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die\ndie Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung           Beurteilung nach der Anlage 6 vorliegen. Über die Sit-\nzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift\nund darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende\nEntschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte     zu fertigen.\nArbeit mit der Punktzahl O (,,ungenügend\") bewertet              (2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die\nwird ( § 40 Abs. 3).                                         Summe der verdreifachten Durchschnittspunktzahl der\nPrüfungsarbeiten und der Durchschnittspunktzahl für\n(2) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten selb-\ndie Leistungen im Studienabschnitt(§ 18 Abs. 4) durch\nständig unter der ständigen Aufsicht von Beamten (Auf-\nvier geteilt wird.\nsichtsbeamte) zu fertigen. Während der Bearbeitungs-\nzeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verstän-         (3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsge-\ndigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.        samtnote ( § 6 Abs. 3).","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                            1267\n(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn minde-            (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet\nstens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten        die mündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß die Prüflin-\nbewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens         ge in geeigneter Weise befragt werden, und ist berech-\n5 beträgt.                                                   tigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.\n(5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von\n§ 42                            nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Prüflingen\nBekanntgabe des Ergebnisses                    geprüft. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der\nder Zwischenprüfung                       Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnitt-\nlich 30, in der Laufbahnprüfung für de.n gehobenen\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt         Dienst durchschnittlich 45 Minuten. Die mündliche Prü-\ndem Prüfling im Anschluß an die Prüfung die Bewertung        fung wird durch eine angemessene Pause unterbro-\nder Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prü-          chen.\nfungsgesamtnote nach der Anlage 9 schriftlich mit.\n(6) Die Leistungen des Prüflings werden durch den\n(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis     Prüfungsausschuß nach der Anlage 11 oder 1 2 bewer-\nnach der Anlage 10.                                          tet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer\n(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Mo-     Durchschnittspunktzahl auszudrücken.\nnats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an\ndie oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimm-                                   § 45\nte Stelle zu richten ist, wird dem Prüfling Einsicht in sei-              Ergebnis der Laufbahnprüfung\nne Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung ge-\nwährt.                                                          (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der\nPrüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung\n§ 43                            nach der Anlage 11 oder 12 fest.\nZulassung zur mündlichen Prüfung                    (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt         mindestens die Endpuntkzahl 5 und bei den Prüfungs-\ndie Zulassungspunktzahl fest. Ihm müssen Beurteilun-         leistungen insgesamt mindestens die Durchschnitts-\ngen und Beurteilungsblätter nach den Anlagen 2 oder 3,       punktzahl 5 erreicht hat.\n5 oder 7 und 8 sowie 11 oder 12 vorliegen.                      (3) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die\n(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt,       Summe aus der verfünffachten Durchschnittspunktzahl\ndaß die Summe aus der verdreifachten Durchschnitts-          der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der verdoppelten\npunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der ver-       Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fach-\ndoppelten Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in       theoretischen Ausbildung ( § 16 Abs. 4) oder den Durch-\nder fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4) oder          schnittspunktzahlen für die Leistungen im zweiten und\nden Durchschnittspunktzahlen für die Leistungen im           dritten Studienabschnitt ( § 18 Abs. 4), der verdoppelten\nzweiten und dritten Studienabschnitt (§ 18 Abs. 4) und       Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung und\nder Punktzahl der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 durch          der Punktzahl der Beurteilung nach § 5 Abs. 2 durch\nsechs geteilt wird.                                          zehn geteilt wird.\n(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüflinge zuge-            (4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsge-\nlassen, deren Zulassungspunktzahl mindestens 4,80            samtnote (§ 6 Abs. 3).\nbeträgt und deren schriftliche Prüfungsarbeiten über-           (5) Die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistun-\nwiegend mit mindestens fünf Punkten bewertet sind.           gen wird dadurch ermittelt, daß die Summe der verfünf-\n(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist,      fachten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prü-\nhat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon    fungsarbeiten und der verdoppelten Durchschnitts-\ndurch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses               punktzahl der mündlichen Prüfung durch sieben geteilt\nschriftlich nach der Anlage 13 oder 14 zu unterrichten.      wird.\n§ 46\n(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse seiner\nschriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prü-                    Bekanntgabe des Ergebnisses\nfung bekanntgegeben.                                                            der Laufbahnprüfung\n( 1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt\n§ 44                            den Prüflingen im Anschluß an die Beratung des Prü-\nMündliche Prüfung                       fungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, die\nDurchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren\n(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst       Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.\nkann sich auf alle Fächer des§ 16 Abs. 1, die für den ge-\nhobenen Dienst auf alle Fächer des§ 19 Abs. 1 erstrek-         (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis\nken.                                                        nach der Anlage 10.\n(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Ein-        (3) Einern Prüfling, der die Laufbahnprüfung nicht be-\nsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.         standen hat, ist die Bekanntgabe gemäß Absatz 1 nach\nder Anlage 15 oder 16 zu bestätigen.\n(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll\nvor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfling sprechen.        (4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.","1268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 47                          wird ein Ausschuß aus je einem Vertreter des Bundes-\nWiederholung von Prüfungen\nministers der Finanzen und der obersten Landesbehör-\nden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung\n(1) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht be-      des Koordinierungsausschusses und die Geschäfts-\nstanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine    führung liegen bei dem Vertreter des Bundesministers\nWiederholung zulässig ( § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-       der Finanzen.\nAusbildungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung in-\nnerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Der Vorberei-         (2) Der Koordinierungsausschuß hat insbesondere\ntungsdienst wird nicht verlängert.                          die Aufgabe,\n(2) Hat ein Prüfling die Laufbahnprüfung nicht bestan-  1.   Empfehlungen zu Unterrichts- und Studienplänen\nden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine             ( § 9 Abs. 1) abzugeben sowie die Stoffgliederungs-\nWiederholung zulässig ( § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 des            pläne ( § 9 Abs. 2) vorzubereiten;\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann er zu           2.   Richtlinien aufzustellen für\ndem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Ab-\nschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder Studien-      2.1 die Lehrpläne ( § 9 Abs. 3),\nabschnitt zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst        2.2 die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzaka-\nkann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert                  demie,\nwerden.\n2.3 die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung,\n(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei\n2.4 die Durchführung der Prüfungen und\nder Ermittlung der Prüfungsergebnisse werden, soweit\nAusbildungs- oder Studienabschnitte ganz oder teil-         2.5 die berufspädagogische Fortbildung der lehrenden;\nweise wiederholt werden, die neu abgegebenen Beur-          3.   Maßnahmen zu empfehlen, welche die Einheitlich-\nteilungen zugrunde gelegt.                                       keit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbil-\n(4) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann               dung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prü-\ndie oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte             fungsanforderungen gewährleisten;\nStelle Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung        4.   Erfahrungen auszutauschen über\nfür den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden\n4.1 die Auswahl der Laufbahnbewerber und der Auf-\noder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Be-\nstiegsbewerber und\nfähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuer-\nkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse dafür            4.2 die Durchführung der Ausbildung, der Einführung,\nausreichen. Ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung              der Prüfungen und der Fortbildung;\nnicht zugelassen worden, so kann die Entscheidung           5.   Tagungen für die Aus- und Fortbildungsreferenten\nerst nach einer Vorstellung vor dem Prüfungsausschuß             der Oberfinanzdirektionen, die Ausbildungsleiter,\nerfolgen. Prüflinge, denen die Befähigung für die Lauf-          die Leiter der Bildungsstätten oder der Fachberei-\nbahn d~s mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten             che an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit\nein Befähigungszeugnis.                                          diese der Ausbildung der Steuerbeamten dienen,\n§ 48                               sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen\nFortbildung der lehrenden vorzubereiten.\nNiederschrift über die Laufbahnprüfung\nÜber die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach       (3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses\nder Anlage 1 7 oder 18 zu fertigen. Die Fertigung obliegt  sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der\neinem vom Vorsitzenden bestellten Mitglied des Prü-        Aus- und Fortbildung der Steuerbeamten dienenden Bil-\nfungsausschusses. Die Niederschrift ist mit den schrift-    dungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an\nlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu neh-       den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzuneh-\nmen.                                                       men und die Prüfungsunterlagen einzusehen.\n§ 49\n(4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorberei-\nFehlerberichtigung                    tung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsaus-\nSchreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare      schüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten Landes-\nUnrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanngabe       behörden können in die Arbeitsausschüsse weitere\nder Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. Un-        sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.\nrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.\nFünfter Teil                                             Sechster Teil\nEinheitlichkeit im Bildungs-                          Übergangs- und Schlußvorschriften\nund Prüfungswesen\n§ 51\n§ 50\nPersonalvertretung\nKoordinierungsausschuß\nLandesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung\n(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbil-   der Personalvertretungen der Beamten bleiben unbe-\ndung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung     rührt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                    1269\n§ 52                                     Aufteilung der fachtheoretischen Ausbildung ( § 14\nNr. 2) kann bei Beamten, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nMitwirkung im Hochschulbereich\nordnung, jedoch nach dem 31. August 1976 ihren Vor-\nDie Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen                          bereitungsdienst begonnen haben, in Ausnahmefällen\nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums                         abgesehen werden.\nim Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 70\nAbs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmengesetzes vom                                     (2) Für Beamte, die vor Einrichtung von Studiengän-\n26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185) ist durch Landesrecht                        gen einer Fachhochschule oder gleichstehenden Stu-\nsicherzustellen.                                                              diengängen\n1. in die Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt\n§ 53                                         oder\n(aufgehoben)                                  2. zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dien-\nstes zugelassen\n§ 54 *)                                    worden sind und ihre Ausbildung oder Einführung be-\ngonnen haben oder noch beginnen, gelten die bisheri-\nFortgeltung bisherigen Rechts\ngen Vorschriften. Die von den Ländern auf Grund des Ar-\n(1) Die Ausbildung oder Einführung von Beamten in                         tikels II § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Steu-\nden Laufbahnen des einfachen, mittleren und höheren                          erbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 23. August 1976\nDienstes, die vor dem 1. September 1976 begonnen hat,                        (BGBI. 1 S. 2384) getroffenen Regelungen bleiben unbe-\nrichtet sich nach den bisherigen Vorschriften. Von der                       rührt.\n§ 55\n*) Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung                        Berlin-Klausel\nfür die Steuerbeamten lautet:\n„Ausbildung, Einführung und Prüfungen von Beamten in den Laufbahnen des       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\neinfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes richten sich nach den\nbisherigen Vorschriften, wenn die Ausbildung oder Einführung vor dem       tungsgesetzes in Verbindung mit§ 10 des Steuerbeam-\n1. August 1982 begonnen hat.\"                                              ten-Ausbildungsgesetzes auch im Land Berlin.","1270                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                               1\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 1 )\n- mittlerer/gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nFinanzamt ........................................................... .\nPlan für die praktische Ausbildung\ndes/der ......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\ngeboren am ....................................................... ..\nBesondere Bemerkungen (Körperbehinderung usw.) .................................................................................. .\nGesehen:                                                                         Aufgestellt:\n........................................... ,den ....................... .\n(Vorsteher des Finanzamtes)                                                                (Ausbildungsleiter)\n(Seiten 2 ff.)\nPlanmäßig\nAusbildungsteilabschnitt                                      Ausbildungsstelle                                              vorgesehene Zeit\n2                                                             3\nTatsächlich eingesetzt\nBemerkungen\nvon ............................ bis .............................. .\n4                                                                                 5\nGesehen:                                                                         Abgeschlossen:\n........................................... ,den ....................... .\n(Vorsteher des Finanzamtes)                                                                (Ausbildungsleiter)","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                                     1271\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 2)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nFinanzamt ................................. .\nBeurteilung\ndes/der ......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nin der berufspraktischen Ausbildung\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,\nArbeitssorgfalt, Arbeitstempo): ............................................................................................................. ..\n2. Befähigung\n(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):\n4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den\ndienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\n(siehe Seite 2): ......................................................................................................................................\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen,\nbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten): .................................................................................................... ..\n6. Gesamturteil:\n(Punktzahl)                                     (Note)\n.................................................. ,den ................................................... ..\nDer Vorsteher                                                                                              Der Ausbildungsleiter\nKenntnis genommen:\n•·················································· den\n(Vor- und Zuname)","1272                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(Seite 2)\nLeistungen\nin den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\nFach*)                                                                                        Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nEinkommensteuer:\nLohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung, Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nOrganisation und Automatisierte Datenverarbeitung\nin der Steuerverwaltung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Lehrplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                                        1273\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 2)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nFinanzamt ................................ ..\nBeurteilung\ndes/der ......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse,\nArbeitssorgfalt, Arbeitstempo): .............................................................................................................. .\n2. Befähigung\n(insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit):\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft):\n4. Durchschnittspunktzahl der Leistungen in den\ndienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\n(siehe Seite 2): ......................................................................................................................................\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen,\nbesondere Kenntnisse, Fähigkeiten): ..................................................................................................... .\n6. Gesamturteil:\n(Punktzahl)                                     (Note)\n.................................................. ,den .................................................... .\nDer Vorsteher                                                                                             Der Ausbildungsleiter\nKenntnis genommen:\n.................................................. ,den ................................................... ..\n(Vor- und Zuname)","1274                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                   1\n(Seite 2)\nLeistungen\nin den dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen\nFach ')   2)                                                                                    Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:\nBewertungsrecht, Vermögensteuer:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches\nRechnungswesen:\n(z. B Öffentliches Recht, Privatrecht oder Automatisierte\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung)\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\n1) Sofern Teilgebiete nachstehender Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\n2)  Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                                      1275\nAnlage 4\n(zu § 16 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\nBildungsstätte: ............................................................. .\nTeilbeurteilung der Leistungen\ndes/der ......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: .................................................................................................................................................\nim ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\nFach*)                                                                                                    Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nAllgemeine Rechtskunde:\nEinkommensteuer, Gewerbesteuer:\nLohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n........................................ ,den ............................... .     Kenntnis genommen:\nDer Leiter der Bildungsstätte                                           ..................................... ,den ...................... ..\n(Vor- und Zuname)\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht","1276                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                              1\nAnlage 5\n(zu § 16 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst -\n(Seile 1)\nBildungsstätte: .............................................................. .\nTeilbeurteilung der Leistungen\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nim zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung\nFach*)                                                                                                      Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde:\nAllgemeines Abgabenrecht:\nAllgemeine Rechtskunde:\nEinkommensteuer, Gewerbesteuer:\nLohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung, Vermögensteuer:\nSteuererhebung:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                                          1277\n(Seite 2)\nAbschließende Beurteilung\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nin der fachtheoretischen Ausbildung\nDurchschnittspunktzahlen der fachtheoretischen Ausbildung im\n- ersten Teilabschnitt:               ............................................ X ............................. *) = ............................. .\n- zweiten Teilabschnitt: ............................................ X ............................. *) = ............................. .\nDurchschnittspunktzahl:                                                                                                 ...................... : 6 = .......\nNote:\n........................................ ,den .................... ..                  Kenntnis genommen:\nDer Leiter der Bildungsstätte                                              ........................................ ,den ..................... .\n(Vor- und Zuname)\n*) Dauer des Abschnitts in Monaten einsetzen.","1278                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 1 8 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\nBildungsstätte: .............................................................. .\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nim ersten Studienabschnitt\nFach*)                                                                                                      Punktzahl der Leistungen\nAbgabenordnung:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nEinkommensteuer und Lohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:\nBürgerliches Recht:\nStaatsrecht, Allgemeine Staatslehre, Öffentliches Dienstrecht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\n........................................ , den ................................ .     Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                 ........................................ ,den ..................... .\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                                       1279\nAnlage 7\n(zu § 18 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\nBildungsstätte ............................................................... .\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung. Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nim zweiten Studienabschnitt\nFach      1) 2 )\nPunktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nEinkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer:\nUmsatzsteuer·\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung,\nWirtschaftskriminalität:\nPrivatrecht:\nÖffentliches Recht:\nWirtschaftswissenschaften:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\nEr/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wah1fach(fächern) teilgenommen:\n........................................ , den ................................ .    Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                ........................................ ,den ..................... .\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n1\n)  Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefaßt werden. kann dieses Fach beurteilt werden.\n2\n)  Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","1280                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 8\n(zu § 18 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\nBildungsstätte ............................................................... .\nBeurteilung der Leistungen\ndes/der .......................................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbeieichnung, Vor- und Zuname)\nFinanzamt: ..................................................................................................................................................\nim dritten Studienabschnitt\nFach      1) 2)\nPunktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht, Finanzgerichtsordnung:\nBewertungsrecht:\nEinkommensteuer:\nKörperschaftsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Außenprüfung:\nPrivatrecht:\nÖffentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nStudiennote:\nEr/Sie hat an folgendem(n) Wahlpflichtfach(fächern)/Wahlfach(fächern) teilgenommen:\n........................................ , den ............................... ..    Kenntnis genommen:\nDer Leiter                                                ........................................ ,den ..................... .\nder Bildungsstätte/des Fachbereichs\n(Vor- und Zuname)\n1\n)  Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem selbständigen Fach zusammengefaßt werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\n2\n)  Sofern der Studienplan mindestens 20 Unterrichtsstunden vorsieht.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                  1281\nAnlage 9\n(zu § 42 Abs. 1 )\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................... .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................. .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamtes .................................................................... ..\nBetr.: Zwischenprüfung\nDer Prüfungsausschuß hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nGebiet                                                                                  Punktzahl\nAbgabenordnung:\nEinkommensteuer:\nUmsatzsteuer:\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer/Öffentliches Recht:\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","1282                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(Seite 2)\nAlternative a\nIhre Leistungen während des abgelaufenen Studienabschnitts sind mit der Durchschnittspunktzahl ........... ..\nbeurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von\n.................... und die Prüfungsgesamtnote ................... .\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung - nicht - bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung - nicht mehr- wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nSie haben nur in .................... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Abs. 4 StBAPO).\nNach§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung- nicht mehr-wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                                                       1283\nAnlage 10\n(zu § 42 Abs. 2 und § 46 Abs. 2)\n- mittlerer/gehobener Dienst -\nDer Prüfungsal!sschuß ................................................................. .\nbei ............................................................................................... .\nPrüfungszeugnis\nHerr/Frau/Fräulein ......................................................................................................................................\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\ngeboren am ........................................................ .\nhat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den ..................................................................... Dienst am\n............................................ mit der Endpunktzahl . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . . und der Prüfungsgesamt-\nnote .................................................. bestanden .\n.................................................. , den ... ,. ..................................... .\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1284                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil               1\nAnlage 11\n(zu § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nName: ............................................................ .           Finanzamt: ...................................................... .\nVorname: ...................................................... ..             Körperbehinderung: ........................................ .\ngeboren am: ................................................... .\nDienst- oder Amtsbezeichnung: ...................... .\n1. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO)\nPunktzahl:\nNote:\n2. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:\n3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGebiet                                                                                     Punktzahl der Leistungen\nStaats- und Verwaltungskunde:\nEinkommensteuer einschl. Lohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung und Vermögensteuer/Steuererhebung:\nAllgemeines Abgabenrecht ist i. V. m....................................... ..\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.............. ..\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982               1285\n(Seite 2)\n4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nVerdreifachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl in der\nfachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nPunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen\nAusbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                        : 6=\n5. Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)\nGeprüfte Fächer                                                 Punktzahl der Leistungen\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1286                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(Seite 3)\n6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl in der\nfachtheoretischen Ausbildung (§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen\nAusbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                         : 10 =\n7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen (§ 45 Abs. 5 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung:\nSumme                                                                 :7=\n8. Prüfungsgesamtnote(§ 45 Abs. 4 StBAPO)\n(Ort, Datum)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                                1287\nAnlage 12\n(zu § 43 Abs. 1 , § 45 Abs. 1)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nBeurteilungsblatt\nLaufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dienst\nName: ............................................................ .           Finanzamt: ...................................................... .\nVorname: ...................................................... ..             Körperbehinderung: ........................................ .\ngeboren am: ................................................... .\nDienst- oder Amtsbezeichnung: ..................... ..\n1. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO)\nPunktzahl:\nNote:\n2. Beurteilung in den Studienabschnitten (§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl                         Note\n- zweiter Studienabschnitt\n- Dritter Studienabschnitt\n3. Ergebnis der schriftlichen Prüfung (§ 40 Abs. 3 StBAPO)\nGebiet                                                                                     Punktzahl der Leistungen\nÖffentliches Recht:\nAbgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nBilanzsteuerrecht und Außenprüfung:\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m.............. ..\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","1288                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(Seite 2)\n4. Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 2 StBAPO)\nVerdreifachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahlen im\n- zweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n(§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen\nStudienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                         :6=\n5. Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Abs. 1 und 5 StBAPO)\nGeprüfte Fächer                                                  Punktzahl der Leistungen\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:","Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982   1289\n(Seite 3)\n6. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Abs. 3 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahlen im\nZweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n(§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen\nStudienzeiten (§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                           : 10 =\n7. Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen (§ 45 Abs. 2 und 5 StBAPO)\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl der\nschriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl der\nmündlichen Prüfung:\nSumme                                                                   :7=\n8. Prüfungsgesamtnote (§ 45 Abs. 4 StBAPO)\n(Ort, Datum)\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1290                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 13\n(zu § 43 Abs. 4)\n- mittlerer Dienst --\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................... .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................. .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts\nBetr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGebiet                                                                              Punktzahl\nStaats- und Verwaltungskunde:\nEinkommensteuer einschl. Lohnsteuer:\nUmsatzsteuer:\nBuchführung und Bilanzwesen:\nBewertung und Vermögensteuer oder Steuererhebung:\nAllgemeines Abgabenrecht ist i. V. m............................................ ..\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m................... ..\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                              1291\n(Seite 2)\nAlternative a\nIhre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl\n. . . . . .. . . .. .. .. und der Note . . . .. . .. . . . .. . .. . beurteilt worden.\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl . . . . .. . . . . . . . . . . .. und der Note ................. .\nbeurteilt.\nDaraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvon ................. .\nMit der Zulassungspunktzahl ................. sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Lauf-\nbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind\ndeshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3\nund 4 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1292                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 14\n(zu§ 43 Abs. 4)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .................................. .\n(Ort, Datum)\nbei ............................................................... ..\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ............................................................................ .\nBetr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGebiet                                                                                        Punktzahl\nÖffentliches Recht:\nAbgabenrecht:\nSteuern vom Einkommen und Ertrag:\nUmsatzsteuer:\nBewertungsrecht und Vermögensteuer:\nBilanzsteuerrecht und Außenprüfung:\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m................... ..\ngeprüft worden.\nSumme der Punktzahlen:\nDurchschnittspunktzahl:\nNote:","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                             1293\n(Seite 2)\nAlternative a\nIhre Leistungen im zweiten und dritten Studienabschnitt sind mit den Durchschnittspunktzahlen\n.................... und .................... sowie den Studiennoten .................... und .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. . beurteilt worden.\nDer Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamts hat Sie mit der Punktzahl .................... und der Note ................... .\nbeurteilt.\nDaraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvon ................... .\nMit der Zulassungspunktzahl .................... sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die\nLaufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nAlternative b\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind\ndeshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Abs. 3\nund 4 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1294                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                1\nAnlage 15\n(zu § 46 Abs. 3)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .................................. .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................ .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ............................................................................ .\nAlternative a\nBetr.: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nSie haben eine Endpunktzahl von                                                               erreicht, die wie folgt ermittelt wurde\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO):\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Du rchsch nittspu nktzahl\nin der fachtheoretischen Ausbildung\n(§ 16 Abs. 4 StBAPO):\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung\nin der berufspraktischen Ausbildung\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl                                                                                         : 10 =\nDaraus folgt die Prüfungsgesamtnote ........................... ..\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Be-\nratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                              1295\n(Seite 2)\nAlternative b\nDie Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:\nVeriünffachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\n. Durchschnittspunktzahl:                                                         :7=\nIhre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher,\nwie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden(§ 45\nAbs. 2 StBAPO).\nNach § 3 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1296                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil                    1\nAnlage 16\n(zu § 46 Abs. 3)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .................................. .\n(Ort, Datum)\nbei ................................................................ .\nHerrn/Frau/Fräulein\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)\nüber\nHerrn Vorsteher\ndes Finanzamts ............................................................................ .\nBetr.: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst                                                                        Alternative a\nSie haben eine Endpunktzahl von ...................................................... erreicht, die wie folgt ermittelt wurde\n(§ 45 Abs. 3 StBAPO):\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nDurchschnittspunktzahlen im\n- Zweiten Studienabschnitt:\n- Dritten Studienabschnitt:\n(§ 18 Abs. 4 StBAPO)\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nPunktzahl der Beurteilung\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n(§ 5 Abs. 2 StBAPO):\nEndpunktzahl ........................ .   : 10 =\nDaraus folgt die Prüfungsgesamtnote ................................. .\nSie haben daher gemäß § 45 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, wie Ihnen im Anschluß an die Be-\nratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden.\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                              1297\n(Seite 2)\nAlternative b\nDie Durchschnittspunktzahl Ihrer Prüfungsleistungen ist wie folgt ermittelt worden:\nVerfünffachte Durchschnittspunktzahl\nder schriftlichen Prüfungsarbeiten:\nVerdoppelte Durchschnittspunktzahl\nder mündlichen Prüfung:\nDurchschnittspunktzahl                                                          :7=\nIhre Prüfungsleistungen insgesamt ergeben nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5. Sie haben daher,\nwie Ihnen im Anschluß an die Beratung bekanntgegeben worden ist, die Laufbahnprüfung nicht bestanden(§ 45\nAbs. 2 StBAPO).\nNach § 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Prüfung - nicht mehr - wiederholbar.\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses","1298                                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 17\n(zu § 48)\n- mittlerer Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß .................................. .\nbei ................................................................ .\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den mittleren Dienst\nDie Prüflinge:\n1. . ....................................................................................................................................·........................ .\n2. ······························································································································································\n3. ······························································································································································\n4. ···················································································································· .. ······································ ..\n5. ································································· ................................................................................ , .......... ..\n6 . ..............................................................................................................................................................\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvom ........................................ mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1. . .. . . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . .. .. . . . . . . . . . .. . . . .. . .. .. . . . . . . .. . . . .. .. . . . . .. . . . . . . .. .. . . . . . . .. . . . . .. . .. . .. . . . . . . . . .. als Vorsitzender\n2. . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . . .. .. . . . . . . . . . .. . . . . . .. . .. . . . .. . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . .. . . .. .. als Beisitzer\n3. .. . . . . . . . . .. . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . .. .. . .. . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . .. . .. . . . .. .. .. . .. .. . .. . . . . . . . . .. . . . . .. als Beisitzer\n4. . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .. . . .. . . . . .. . . . . . . . . .. . .. . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. als Beisitzer\n5. ......................................... .................................................................................... als Beisitzer\n6. . . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . .. .. . .. . . . . .. . . .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .. . . .. .. . . . . . . . . .. . als Beisitzer\n7. ............................................................................................................................. als Beisitzer.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                   1299\n(Seite 2)\nErgebnis der Prüfung\nDer Prüfungsausschuß hat festgesetzt:\nDurchschnitts-\nFür den Prüfling                                         punktzahl                            Prüfungs-\nEndpunktzahl gesamtnote\nder Prüfungs-\nleistungen\n1. . ................................................. .\n2 . .................................................. .\n3. ···················································\n4. ···················································\n5. ···················································\n6. ···················································\nDer Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungs-\ngesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 11 StBAPO) ersichtlichen Werte\nzugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\na) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nb) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher\nPrüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)\nc) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)","1300                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(Seite 3)\nDie Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungs-\ngesamtnote sind den Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).\n•························ ....................................... ,den ............................ .\nDer Prüfung sa ussch u ß\n(Vorsitzender)\n(Beisitzer)                                               (Beisitzer)                                             (Beisitzer)\n(Beisitzer)                                               (Beisitzer)                                             (Beisitzer)","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1O. September 1982                                                                          1301\nAnlage 18\n(zu § 48)\n- gehobener Dienst -\n(Seite 1)\nDer Prüfungsausschuß ................................... .\nbei ................................................................. .\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung\nfür den gehobenen Dien~t\nDie Prüflinge:\n1. . .......................................................................................................................................................... .\n2. ····························································································································································\n3. ····························································································································································\n4. ····························································································································································\n5. ····························································································································································\n6. ····························································································································································\nsind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nvom ........................................ mündlich geprüft worden.\nDem Prüfungsausschuß haben angehört:\n1. ... .......... .... . .. .............. ..................... .. ....................... ........ ..................................... als Vorsitzender\n2. ..... ........ .... ........................................ ................. ........................... ........... ............. als Beisitzer\n3. ........... ............................ ...................................................................................... als Beisitzer\n4. ............. ..... ...................................... .......................... ........................... ... ........ ..... als Beisitzer\n5. ......................................................... ................................................................ .... als Beisitzer\n6. .............. ...................... ............................. .. .......................... ................. .. ......... .... als Beisitzer\n7. ................................... .. ........................................................................................ als Beisitzer.","1302                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil        1\n(Seite 2)\nErgebnis der Prüfung\nDer Prüfungsausschuß hat festgesetzt:\nDurchschnitts-\nFür den Prüfling                                         punktzahl                            Prüfungs-\nEndpunktzahl gesamtnote\nder Prüfungs-\nleistungen\n1. . ................................................ ..\n2 . .................................................. .\n3 . .................................................. .\n4 . .................................................. .\n5 . .................................................. .\n6 . .................................................. .\nDer Ermittlung der Durchschnittspunktzahlen der Prüfungsleistungen, der Endpunktzahlen und der Prüfungs-\ngesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 12 StBAPO) ersichtlichen Werte\nzugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\na) Feststellung der Beschlußfähigkeit (§ 34 Abs. 2 StBAPO)\nb) Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen - Anrechnung abgelieferter schriftlicher\nPrüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO)\nc) Ausschluß von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)\nDie Endpunktzahl, die Durchschnittspunktzahl der Prüfungsleistungen, deren Ermittlung sowie die Prüfungs-\ngesamtnote sind den Prüflingen bekanntgegeben worden (§ 46 Abs. 1 StBAPO).","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. September 1982                                                                         1303\n(Seite 3)\nDer Prüfungsausschuß schlägt vor, dem/den Prüfling(en) die Befähigung für die Laufbahn des mittleren\nDienstes zuzuerkennen (§ 47 Abs. 4 StBAPO):\n................................................................................. , den ............................. .\nDer Prüfungsausschuß\n(Vorsitzender)\n(Beisitzer)                                                          (Beisitzer)                                                    (Beisitzer)\n(Beisitzer)                                                          (Beisitzer)                                                    (Beisitzer)"]}