{"id":"bgbl1-1982-33-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":33,"date":"1982-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/33#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_33.pdf#page=13","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1982-08-30T00:00:00Z","page":1253,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982                            1253\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 30. August 1982\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Ge-              sowie der Zeitpunkt für die Anwendung des Berich-\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-                tigungsbetrages werden vom Bundesminister für Er-\nnisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), die             nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmini-\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975             ster) im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Absatz 2\n(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund            bleibt unberührt.\"\ndes § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der ge-\nmeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen             2. § 4 wird wie folgt geändert:\nmit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt-\nschaft verordnet:                                                  a) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\n,,(4) Für die in§ 3 a Abs. 3 Satz 1 genannte Zeit\nArtikel 1                                  haben die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe\n(§§ 5 bis 7) die Gesamtmilchmenge, auf die der\nDie Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom                     dort genannte Ermäßigungssatz im Anmeldezeit-\n25. August 1977 (BGBI. 1 S. 1741 ), zuletzt geändert                  raum zur Anwendung gekommen ist, und den dar-\ndurch Verordnung vom 25. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1069),                 auf entfallenden Ermäßigungsbetrag gesondert\nwird wie folgt geändert:                                              zu melden. Diese Meldung ist dem zuständigen\nHauptzollamt zusammen mit der Abgabeanmel-\n1. § 3 a wird folgender Absatz angefügt:                              dung zu übersenden. Die abgabeanmeldepflichti-\n,,(3) In der Zeit vom 1. Juni 1982 bis 31. März 1983            gen Betriebe haben ferner den Gesamtbetrag der\nermäßigt sich die zu entrichtende Abgabe für jeden                berücksichtigten Berichtigungsbeträge im Sinne\nAbgabeschuldner für die auf diesen Zeitraum bezo-                 von § 3 a Abs. 3 Satz 2 und die diesem zugrunde\ngene Höchstmenge von 60 000 kg um 0,59 DM je                      liegende Milchmenge dem zuständigen Hauptzoll-\n100 kg Milch. Falls der Gesamtbetrag aller sich aus               amt zu dem vom Bundesminister im Bundesanzei-\nSatz 1 ergebenden Ermäßigungsbeträge den durch                    ger bekanntzugebenden Zeitpunkt gesondert zu\ndie Verordnung (EWG) Nr. 1190/82 des Rates vom                    melden. Absatz 3 gilt entsprechend.\"\n18. Mai 1982 (ABI. EG Nr. L 140 S. 10) für die Bun-\ndesrepublik Deutschland festgesetzten Betrag un-               b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nter- oder überschreitet, wird der Differenzbetrag an-\nteilig auf alle Abgabeschuldner in der Weise umge-                                   Artikel 2\nlegt, daß jedem Abgabeschuldner unter Berücksich-\ntigung der Milchmenge, für die er nach Satz 1 eine er-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nmäßigte Abgabe entrichtet hat, entweder ein Berich-        leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes\ntigungsbetrag gewährt oder von ihm ein solcher zu-         zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nrückgefordert wird. Die Rückforderung oder die nach-      nen auch im Land Berlin.\nträgliche Gewährung erfolgt zusammen mit der Ab-\ngabeentrichtung; dabei ist der Rückforderungsbetrag\ndem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der Gewäh-                                           Artikel 3\nrungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuziehen. Der              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1982\nje 100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag           in Kraft.\nBonn, den 30. August 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}