{"id":"bgbl1-1982-33-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":33,"date":"1982-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_33.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr","law_date":"1982-08-25T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982                          1245\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr,\nGeprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr\nVom 25. August 1982\nAuf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-           mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit be-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt          faßten Stellen und Personen.\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-\nkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Ge-\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für\nprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr,\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungs-\nGeprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industrie-\nförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1\nmeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr.\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft verordnet:\n§2\n§ 1                                           Zulassungsvoraussetzungen\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses            (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und      1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Be-\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum          rufskraftfahrer und danach eine mindestens dreijäh-\nKraftverkehrsmeister/Industriemeister - Fachrichtung           rige einschlägige Berufspraxis oder\nKraftverkehr, zur Kraftverkehrsmeisterin/Industriemei-\nsterin - Fachrichtung Kraftverkehr erworben worden         2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nsind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den            sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\n§§ 2 bis 9 durchführen.                                        nach eine mindestens vierjährige einschlägige Be-\nrufspraxis oder\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-        3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufs-\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines            praxis\nKraftverkehrsmeisters/Industriemeisters als Führungs-      nachweist.\nkraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm\nübertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:                    (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Be-       oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\ntriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin-    nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die\nblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen;        die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nVeranlassen der Instandhaltung und Verbesserung\nder Betriebsmittel;\n§3\n2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung\ntechnischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte                 Gliederung und Inhalt der Prüfung\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungs-          (1) Die Prüfung gliedert sich in\nfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung\nund Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines part-    1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,\nnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern;      2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,\nWeiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mit-\narbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um      3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.\nZusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem            (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich\nBetriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;        und mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen\n3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Ar-           Teil bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein-    außerdem in Form von praktischen Übungen nach Maß-\nund ausgehenden Beförderungsmittel und -güter;          gabe der§§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird die schriftliche\nBeeinflussen der Beförderungsvorbereitung zur Ge-       Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer\nwährleistung einer störungsfreien und termingerech-     der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.\nten Beförderung; Hinwirken auf eine reibungslose           (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger\nZusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammen-             Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen ge-\narbeit mit anderen Betriebseinheiten;\nprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-\n4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-        testens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des\nbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-        ersten Prüfungsteiles zu beginnen.","1246                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\n§4                                 (4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-\nFachrichtungsübergreifender Teil              arbeit im Betrieb\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse\n(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgen-  verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb\nden Fächern zu prüfen:                                     erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen kön-\nnen geprüft werden:\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,                  1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.               a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,\nb) Gruppenverhalten;\n(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen 1 daß      2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:\ner wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirt-         a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,\nschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen\nkann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen           b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,\ndaß er Organisationsprobleme des Betriebes auch i~             c) Führungsgrundsätze;\nihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und not-\n3. Einflüsse des Kraftverkehrsmeisters/Industriemei-\nwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie-\nsters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:\nlen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen\nkönnen geprüft werden:                                         a) Rolle des Kraftverkehrsmeisters/Industriemei-\nsters,\n1. Aus der Volkswirtschaftslehre:\nb) Kooperation und Kommunikation,\na) Produktionsformen,\nc) Führungstechniken und Führungsverhalten.\nb) Wirtschaftssysteme,\n(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-\nc) nationale und internationale Unternehmens- und\nfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3\nOrganisationsformen und deren Zusammen-\ngenannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.\nschlüsse,\nd) nationale und internationale Organisationen und       (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nVerbände der Wirtschaft;                          6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Min-\n2. aus der Betriebswirtschaftslehre:                      destzeiteri betragen im Prüfungsfach:\na) Betriebsorganisation:\n1. Grundlagen für\naa) Aufbauorganistion,                                kostenbewußtes Handeln:                    2   Stunden,\nbb) Arbeitsplanung,                                2. Grundlagen für\ncc) Arbeitssteuerung,                                  rechtsbewußtes Handeln:                    1   Stunde,\ndd) Arbeitskontrolle,                              3. Grundlagen für die\nZusammenarbeit im Betrieb:                 1,5 Stunden.\nb) Organisations- und Informationstechniken,\n(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3\nc) Kostenrechnung.\ngenannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer\n(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes     nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufs-\nHandeln\" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-    typische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu\nkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand       klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu ma-\nvon betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nach- ·      chen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen\nweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für   Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prü-\nseinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann.     fungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nIn diesem Rahmen können geprüft werden: ,                    (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1\n1. Aus dem Grundgesetz:                                   und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-\nfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\na) Grundrechte,                                       ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nb) Gesetzgebung,                                      zen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\nc) Rechtsprechung;                                    sentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\n2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:                      Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\na) Arbeitsvertragsrecht,                              10 Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entspre-\nchend.\nb) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher-                                §5\nheitsrecht,                                                      Fachrichtungsspezifischer Teil\nc) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,\n(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden\nd) Tarifvertragsrecht,                                Fächern zu prüfen:\ne) Sozialversicherungsrecht;                          1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-\n3. Umweltschutzrecht.                                         lagen,","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982                           1247\n2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr,                   1. Kostenrechnung:\n3. Verkehrsbetrieb,                                          a) Fahrzeugkostenrechnung,\n4. Verkehrsbetriebstechnik,                                  b) Bestandteile der Fahrzeugkostenrechnung,\n5. Verkehrssicherheit.                                       c) Beeinflussen der Fahrzeugkosten durch Kapazi-\ntätsnutzung, Fahrstreckenwahl, Fahrzeugbedie-\n(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwis-              nung, energiesparende Fahrweise, Wartung und\nsenschaftliche Grundlagen\" soll der Prüfungsteilneh-             Pflege,\nmer nachweisen, daß er mathematische und physikali-\nsche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstel-         d) Personalkosten,\nlungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere           e) Erlösberechnung;\ndeutlich machen, daß er die zusammenhänge von ab-\nhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem      2. Beschaffungsplanung:\nRahmen können geprüft werden:                                a) Kosten-Nutzen-Vergleich,\n1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren              b) Angebotsvergleich hinsichtlich Qualität, Preis,\nAufbau;                                                      Garantie und Kundendienstleistung;\n2. Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertglei-        3. Anlagenbewirtschaftung:\nchungen und Einheitengleichungen;                        a) Fahrzeuge und Geräte,\n3. Berechnen technischer Größen unter Anwendung              b) Ausrüstung      betriebseigener   Reparaturwerk-\nder Winkelfunktionen;                                        stätten,\n4. Berechnen von Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung         c) Betriebsstoffe, Werkzeuge und Ersatzteile;\nund Wirkungsgrad;\n4. Beförderungsvorbereitung:\n5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von\nStrom, Spannung und elektrischem Widerstand;             a) Beförderungsverträge,      Beförderungsbedingun-\ngen,\n6. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von\nTemperatur, Wärmemenge, Wärmedehnung und                 b) Einweisen des Fahr- und Bedienungspersonals,\nWärmeverlust;                                            c) kraftfahrzeug-     und    beförderungstechnische\n7. Grundkenntnisse aus der Statistik.                            Überprüfung;\n5. betriebsübergreifende Zusammenarbeit der ver-\n(3) Im Prüfungsfach „Rechtsvorschriften im Kraftver-      schiedenen Verkehrsträger einschließlich Verkehrs-\nkehr\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er         hilfsgewerbe:\ndie im Kraftverkehr gültigen nationalen und internatio-\nnalen verkehrs-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestim-      a) Schwerpunkte und Besonderheiten der verschie-\nmungen und Vorschriften sowie die üblichen Haftungs-             denen Verkehrsträger,\nregelungen und Versicherungsarten kennt und die An-          b) Beförderungs- und Transportarten,\nwendung der Vorschriften an praxisnahen Beispielen\nerläutern kann. Darüber hinaus soll er insbesondere          c) Aufgaben der Verkehrshilfsgewerbe;\nnachweisen, daß er über Kenntnisse der Schadens-         6. Technische Kommunikation:\nerfassung, -ermittlung und -abwicklung verfügt und sie       a) Anfertigen von Lade-, Strecken- und Linien-\nanwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft                   plänen,\nwerden:\nb) Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen\n1. Verkehrsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften,\nzur Erläuterung technischer Sachverhalte,\ninsbesondere Straßenverkehrsgesetz, Straßenver-\nkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-           c) Anwenden von Betriebsanleitungen und -vor-\nnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;                   schriften,\n2. beförderungsrechtliche Bestimmungen und Vor-              d) Abfassen von schriftlichen Anweisungen, Män-\nschriften, insbesondere Personenbeförderungsge-              gelberichten und Schadensmeldungen,\nsetz und Güterkraftverkehrsgesetz;                       e) Erstellen von Tabellen, einfachen Statistiken, Dia-\n3. arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen und                und Nomogrammen einschließlich deren Verwen-\nVorschriften für das Fahrpersonal;                           dung als Entscheidungshilfe.\n4. haftungs- und versicherungsrechtliche Bestimmun-         (5) Im Prüfungsfach „Verkehrsbetriebstechnik\" soll\ngen und Vorschriften;                                der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die techni-\n5. Schadensbeweissicherung und Schadensmeldung.          schen Einrichtungen und Beförderungsmittel eines Ver-\nkehrsbetriebes sowie deren Einsatzmöglichkeiten im\n(4) Im Prüfungsfach „Verkehrsbetrieb\" soll der Prü-   Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Arbeitsab-\nfungsteilnehmer nachweisen, daß er Kostenarten und       lauf kennt, die Grundlagen der Störungssuche be-\n-strukturen kennt und daraus Möglichkeiten zur Ko-       herrscht und die Beseitigung der Störung veranlassen\nstenbeeinflussung ableiten und anwenden kann. Dar-       kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nüber hinaus soll er nachweisen, daß er technische Kom-\n1. Fahrzeuge und Züge:\nmunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner\nAufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können              a) Aufbau und Antrieb der verschiedenen Arten und\ngeprüft werden:                                                  Typen einschließlich Spezialfahrzeuge,","1248                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nb) Aufbau und Wirkungsweise von Verbrennungs-           3. Umweltkunde:\nund Elektromotoren,\na) Verkehrspartner,\nc) Kraftübertragung,\nb) Straßenbeschaffenheit,\nd) Fahrwerk und Lenkung,\nc) Tageszeit,\ne) Reifen und Räder,\nd) Wetter;\nf) Bremsanlage,\n4. physische und psychische Einflüsse und deren Aus-\ng) elektrische Anlage,                                     wirkungen auf das Verhalten im Straßenverkehr:\nh) Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen;             a) Informationsaufnahme und -verarbeitung im Ge-\n2. Technische Einrichtungen, insbesondere der Repa-                hirn sowie Reaktionsfähigkeit,\nraturwerkstatt des Betriebshofes, der Lagerung und         b) Auswirkungen der persönlichen Verhaltensdispo-\ndes Umschlags:                                                  sition, des Verkehrswissens und der Erfahrung\na) Maschinen und Geräte,                                        auf das Verhalten im Straßenverkehr,\nb) Betriebsmittel, Schutz- und Pflegemittel,                c) Einflüsse durch Krankheit, Streß, Ermüdung, Er-\nnährung, Medikamente und Alkohol auf das kör-\nc) Energieversorgung im Betrieb, Energiearten und               perliche Befinden und die Leistungsfähigkeit.\nderen Verteilung sowie energiesparende Maß-\nnahmen;                                               (7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll\n3. Arbeitssicherheit im Betrieb:\nnicht länger als 8 Stunden dauern; die Mindestzeiten\na) Unfallverhütungsvorschriften, Schutzvorschriften     betragen im Prüfungsfach:\nund Schutzmaßnahmen,\n1 . Mathematische und\nb) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-           naturwissenschaftliche Grundlagen:     1    Stunde,\nrüstungen,\n2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr:     1    Stunde,\nc) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und ge-\nfährliche chemische Stoffe,                        3. Verkehrsbetrieb:                         1,5 Stunden,\nd) technische Maßnahmen gegen Lärmschäden,              4. Verkehrsbetriebstechnik:                 2   Stunden,\npersönlicher Lärmschutz,                           5. Verkehrssicherheit:                     1    Stunde.\ne) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explo-                 (8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prü-\nsionsgefahr,                                       fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nf) Verhalten bei Störungen und Unfällen;                ausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergän-\nzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die\n4. Vorschriften, Verhaltensanleitungen und Besonder-\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von we-\nheiten bei Übernahme, Beförderung und Lagerung\nsentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je\nvon Gefahrgut.\nPrüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als\n(6) Im Prüfungsfach „Verkehrssicherheit\" soll der        10 Minuten, im ganzen nicht länger als 30 Minuten\nPrüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundlagen        dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nder Fahrphysik beherrscht, die physischen und psychi-\nschen Grundlagen des Kraftfahrens kennt und über\nKenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs verfügt.                                     §6\nDarüber hinaus soll er nachweisen, daß er die zur Ge-                 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\nfahrenabwehr erforderlichen Verhaltensweisen kennt\nund deutlich machen kann. In diesem Rahmen können              (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in\ngeprüft werden:                                             folgenden Fächern zu prüfen:\n1. Grundlagen der Fahrphysik:                               1. Grundfragen der Berufsbildung,\na) Kräfte am Fahrzeug,                                  2. Planung und Durchführung der Ausbildung,\nb) Schwerpunkt und Kraftschluß,                         3. Der Jugendliche in der Ausbildung,\nc) physikalische Erscheinungen beim Bremsen und         4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nKurvenfahren,                                         (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung\"\nd) physikalische Erscheinungen beim Fahren von          können geprüft werden:\nLastzügen, insbesondere Ursachen für das\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-\nSchlingern, Schleudern und Kippen des Anhän-\ngers;                                                   system, individueller und gesellschaftlicher An-\nspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und Auf-\n2. Grundformen und Eigenarten typischer Bewegungs-              stieg, individuelle und soziale Bedeutung von Ar-\nund Verkehrsabläufe:                                        beitskraft und Arbeitsleistung, Zusammenhänge zwi-\na) Spur-Spurt-Gesetz, Spurgestaltung, Tempoge-              schen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;\nstaltung,                                          2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufli-\nb) Begegnen, Überholen, Kreuzen, Fädeln, Mithal-            che Schulen als Ausbildungsstätten im System der\nten, Vorbeifahren und Halten;                           beruflichen Bildung;","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982                            1249\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbil-              (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insge-\ndenden und des Ausbilders.                              samt 5 Stunden dauern L~:id aus je einer unter Aufsicht\nanzufertigenden Arbeit aus den in den Absätzen 3 bis 5\n(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der         aufgeführten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche\nAusbildung\" können geprüft werden:                           Prüfung soll die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-        umfassen und je Prüfungsteilnehmer in der Regel\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;                30 Minuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterweisung\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:         von Auszubildenden stattfinden.\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-\ndung,\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebun-                                  §7\ndenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der be-                Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\ntrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungs-\nplätze, Erstellen des betrieblichen Ausbildungs-      (1) Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prü-\nplans;                                             fungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 6\nkann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zustän-\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-\ndigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zu-\nberatung und dem Ausbildungsberater;\nständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich aner-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:       kannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben      Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,    vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den An-\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,            forderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer\nentspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zuläs-\nb) Ausbildungsmittel,                                 sig.\nc) Lern- und Führungshilfen,\nd) Beurteilen und Bewerten.                               (2) Von der Prüfung im fachrichtungsspezifischen Teil\nsind auf Antrag von der zuständigen Stelle Soldaten und\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-     ehemalige Soldaten der Bundeswehr freizustellen,\ndung\" können geprüft werden:                                wenn sie in der Bundeswehr die Prüfung zum Kraftfahr-\nbootsmann (Marine) oder Kraftfahrmeister (Luftwaffe)\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen         bestanden haben. Dasselbe gilt für Polizeivollzugsbe-\nBerufsausbildung;                                      amte, wenn sie beim Bundesgrenzschutz die Prüfung\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;                zum Schirrmeister (K) bestanden haben.\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-\ntensweisen im Jugendalter, Motivation und Verhal-\nten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen;                                       §8\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,                        Bestehen der Prüfung\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher;         (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be-\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkei-        werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith-\nten des Jugendlichen;                                 metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen\nin den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\nder schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankhei-\neinem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzu-\nten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\nfassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungslei-\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs-       stung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note\nbildung\" können geprüft werden:                            für die praktisch durchzuführende Unterweisung im be-\nrufs- und arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-           Note den jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfä-\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-       cher dieses Teils zuzurechnen und daraus das arithme-\nrufsbildungsgesetzes;                                  tische Mittel zu bilden.\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-        (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nschutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertrags-       nehmer in jedem der drei Prüfungsteile mindestens aus-\nrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifver-  reichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in\ntragsrechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbil-       höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht\ndungsförderungsrechts, des Jugendarbeitsschutz-       ausreichende Leistungen vorliegen.\nrechts und des Unfallschutzrechts;\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbil-         mäß der Anlage, Seite 1 , auszustellen. Auf Antrag des\ndenden, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.          Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-\n(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-    nen Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-\nführen.                                                    renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen","1250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nmüssen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und  ren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht be-\nDatum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der         standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\nanderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.                meldet.\n§ 10\n§9\nBerlin-Klausel\nWiederholung der Prüfung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-  tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nmal wiederholt werden.                                   dungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-                               § 11\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-                       Inkrafttreten\nne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\nausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.\nBonn, den 25. August 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982                                                                                          1251\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr\nGeprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr\nHerr/Frau ................................................................................................................... ••••••••\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  in .............................................................. .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kraftverkehr\nGeprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Ge-\nprüfter Industriemeister- Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industrie-\nmeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1245)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1252                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung\n1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln\n2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln\n3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb\n(Im Falle des § 7: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 im Hinblick auf\ndie am .............................. in .............................. vor ........................... .\nabgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ............................ .\nfreigestellt.'')\nII. Fachrichtungsspezifische Prüfung\n1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen\n2. Rechtsvorschriften im Kraftverkehr\n3. Verkehrsbetrieb\n4. Verkehrsbetriebstechnik\n5. Verkehrssicherheit\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung                                                                     ................\n1. Grundfragen der Berufsbildung                                                                          ················\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung                                                                . ...............\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung                                                                      . ................\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung                                                                     ················\n5. Praktisch durchzuführende Unterweisung                                                                 . ...............\n(Im Falle des § 7: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3)"]}