{"id":"bgbl1-1982-33-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":33,"date":"1982-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_33.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung","law_date":"1982-08-17T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1982                           1243\nVerordnung\nüber das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen\nin der Schadenversicherung\nVom 17. August 1982\nAuf Grund des§ 81 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über          (2) Eine Begünstigung liegt vor, wenn Versicherungs-\ndie Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-       nehmer oder versicherte Personen hinsichtlich der Ver-\nnehmungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-    sicherungsbedingungen (Leistungsumfang) oder des\nrungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fas-      Versicherungsentgelts im Verhältnis zu gleichen Risi-\nsung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des       ken desselben Versicherungsunternehmens ohne\nGrundgesetzes und§ 1 der Verordnung vom 8. Dezem-          sachlich gerechtfertigten Grund bessergestellt werden.\nber 1978 (BGBI. 1 S. 2021) wird verordnet:\n§3\n§ 1\nIm Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung be-\n(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versiche-        stehende Verträge, die Begünstigungen vorsehen oder\nrungsunternehmen und den Vermittlern der bei ihnen         enthalten, sind spätestens zum ersten Ablauftermin\nabgeschlossenen Versicherungsverträge über Risiken         nach dem 31. Dezember 1984 zu kündigen.\nder Schaden- und Unfallversicherung, der Kredit- und\nKautionsversicherung sowie der Rechtsschutzver-\nsicherung ist untersagt, den Versicherungsnehmern in                                   §4\nirgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren.               Die Anordnungen vom 8. März 1934 über Sonderver-\n(2) Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittel-  gütungen und Begünstigungsverträge in der Sachversi-\nbare Zuwendung neben den Leistungen auf Grund des          cherung sowie in der Unfall- und Haftpflichtversicherung\nVersicherungsvertrages, insbesondere jede Provisions-      (RAnz. Nr. 58 vom 9. März 1934) und die Anordnung vom\nabgabe.                                                    24. Januar 1967 über Sondervergütungen und Begün-\nstigungsverträge in der Rechtschutzversicherung\n(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von    (BAnz. Nr. 21 vom 31. Januar 1967) werden aufge-\nProvisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig       hoben.\nVermittler des betreffenden Versicherungsunterneh-                                     §5\nmens sind, es sei denn, daß das Vermittlerverhältnis nur\nbegründet worden ist, um diesen derartige Zuwendun-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ngen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.          leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-\nzes zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichti-\n§2                             gung der privaten Versicherungsunternehmungen vom\n20. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3693) auch im Land\n(1) Den unter Bundesaufsicht stehenden Versiche-       Berlin.\nrungsunternehmen ist ferner untersagt, in den in § 1                                  §6\ngenannten       Versicherungszweigen Verträge abzu-\nschließen, die Begünstigungen vorsehen oder enthal-          Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkün-\nten.                                                      dung in Kraft.\nBerlin, den 17. August 1982\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nDr. Angerer"]}