{"id":"bgbl1-1982-33-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":33,"date":"1982-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Abschaffung des Zündwarenmonopols","law_date":"1982-08-27T00:00:00Z","page":1241,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1241\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                     Z 5702 A\n1982                      Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1982                                                                                                         Nr. 33\nTag                                                                 Inhalt                                                                                           Seite\n27. 8.82    Gesetz zur Abschaffung des Zündwarenmonopols                                                                                                                 1241\nneu: 612-10-4; 612-10, 612-10-2, 612-10-1, 612-10-3\n17. 8. 82  Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der\nSchadenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1243\nneu: 7631-1-7-1\n25. 8. 82  Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die\nder Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1244\n613-1-3\n25. 8. 82  Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüf-\nter Industriemeister- Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Indu-\nstriemeisterin - Fachrichtung Kraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1245\nneu: 800-21-7-16\n30. 8. 82  Dritte Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . .                                                          1253\n7847-11-5-3\n27. 8. 82   Vierunddreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1254\nneu: 4132-3-1-34\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 31          ..........................................................                                                          1255\nGesetz\nzur Abschaffung des Zündwarenmonopols\nVom 27. August 1982\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 20. Februar 1981 (BGBl.1\nArtikel 1                                                      s. 270),\nAbschaffung des Zündwarenmonopols                                          4. die Verordnung über die Festsetzung von Preisen\nfür Zündwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nDas Zündwarenmonopol wird abgeschafft.                                                   Gliederungsnummer 612-10-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die\nArtikel 2                                                      Verordnung vom 26. November 1981 (BAnz. Nr. 227\nAufhebung von Gesetzen                                                     vom 4. Dezember 1981 ) .\nund Rechtsverordnungen\nEs werden aufgehoben                                                                                                               Artikel 3\n1. das Zündwarenmonopolgesetz in der im Bundesge-                                                                        Übergangsvorschrift\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-10, veröf-                                   (1) Für die Dauer der Liquidation der Deutschen Zünd-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                                 waren-Monopolgesellschaft sind § 6 Abs. 2 bis 6, §§ 9\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1980                                     bis 11, 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2 und 3,\n(BGBI. 1 S. 761 ),                                                                §§ 13 bis 18 und 52 des durch Artikel 2 Nr. 1 aufgeho-\n2. das Gesetz zur Eingliederung der Genossenschafts-                                 benen Zündwarenmonopolgesetzes und §§ 8, 31 und\nfabriken in das Zündwarenmonopol in der im Bundes-                                32 Nr. 2, § 33 der durch Artikel 2 Nr. 3 aufgehobenen\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-10-2,                                 Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Zünd-\nveröffentlichten bereinigten Fassung,                                             warenmonopolgesetz sinngemäß weiter anzuwenden.\n3. die Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum                                          (2) Während der Liquidation besteht der Aufsichtsrat\nZündwarenmonopolgesetz in der im Bundesgesetz-                                    aus drei Mitgliedern. Die Generalversammlung hat den\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-10-1, veröf-                                Vorsitzenden in freier Wahl und je ein Mitglied auf Vor-","1242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nschlag der deutschen und der schwedischen Gruppe             (5) Auf die Monopolgesellschaft findet die Vorschrift\n( § 6 Abs. 2 des Zündwarenmonopolgesetzes) zu             des § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung derbe-\nwählen. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder    trieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 197 4\nerlischt mit der Beendigung der Generalversammlung, in    (BGBI. 1 S. 3610) sinngemäß Anwendung.\nder die Mitglieder des neuen Aufsichtsrats bestellt\nwerden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auf den bisherigen\nArtikel 4\nAufsichtsrat auch § 1 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1\ndes Zündwarenmonopolgesetzes weiter anzuwenden.                                 Berlin-Klausel\n(3) Die §§ 40 bis 44 des in Artikel 2 Nr. 1 bezeich-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 1 2 Abs. 1 und\nneten Gesetzes und§ 35 der in Artikel 2 Nr. 3 bezeich-    des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\nneten Verordnung sind auch nach ihrem Außerkrafttre-     im Land Berlin.\nten auf diejenigen Taten anzuwenden, die während ihrer\nGeltungsdauer begangen worden sind.                                                 Artikel 5\nInkrafttreten\n(4) Der Bund übernimmt während der Liquidation der\nMonopolgesellschaft den von ihr gebildeten Pensions-         Artikel 3 Abs. 5 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom\nfonds mit allen sich daraus ergebenden Rechten und         1. Januar 1982 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz\nPflichten.                                                am 16. Januar 1983 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. August 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nManfred Lahnstein\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}