{"id":"bgbl1-1982-32-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":32,"date":"1982-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/32#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_32.pdf#page=56","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft","law_date":"1982-08-20T00:00:00Z","page":1232,"pdf_page":56,"num_pages":5,"content":["1232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Werkschutzfachkraft\nVom 20. August 1982\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-           (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 111 2), der zuletzt      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ndurch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976           oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-\n(BGBI. 1S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhö-      nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die\nrung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für           die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.\nBerufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsför-\nderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1                                           §3\nS. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft verordnet:                                                   Gliederung und Inhalt der Prüfung\n(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:\n§ 1\n1. Werkschutzdienstkunde und Technische Einrichtun-\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses               gen,\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und       2. Grundlagen der Werkschutztätigkeit.\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zur\nWerkschutzfachkraft erworben worden sind, kann die              (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des\nzuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2 bis 9 durch-       § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der Ab-\nführen.                                                     sätze 3 bis 5 sowie der §§ 4 und 5 durchzuführen.\n(3) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prü-    aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in\nfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-\nder Regel zwei Stunden Dauer. Die Prüfung soll nicht\nkeiten und Erfahrungen hat, im Betrieb folgende Aufga-      länger als zehn Stunden dauern. Wird die schriftliche\nben einer Werkschutzfachkraft wahrzunehmen:\nPrüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer\n1. Wahrnehmung des Schutzes und der Sicherung im           gekürzt werden.\nRahmen allgemeiner und besonderer Schadensab-\n(4) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilneh-\nwehr für Betrieb und Beschäftigte,\nmer in der Regel 30 Minuten. In der mündlichen Prüfung\n2. Durchführen von Ordnungsaufgaben beim Tor-,             soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der\nWach-, Streifen- und Verkehrsdienst,                   Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen,\n3. Mitwirken bei der Aufklärung von Ordnungsverstö-         ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen\nßen und Straftaten zum Nachteil für Betrieb und Be-    vorzuschlagen.\nschäftigte, unbeschadet der Befugnisse von Staats-         (5) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prü-\nanwaltschaft, Ordnungsbehörden und Polizei,            fungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten\n4. Mithilfe bei Brand- und Katastrophenschutz sowie im      Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prü-\nBereich der Arbeitssicherheit und des Umweltschut-     fungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu begin-\nzes.                                                   nen.\n§4\n(3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum aner-\nWerkschutzdienstkunde\nkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft.\nund Technische Einrichtungen\n(1) Im Prüfungsteil „Werkschutzdienstkuride und\n§2                             Technische Einrichtungen\" ist in folgenden Fächern zu\nprüfen:\nZulassungsvoraussetzungen\n1 . Werkschutzdienstkunde,\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n2. Technische Einrichtungen und Hilfsmittel.\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem\nanerkannten Ausbildungsberuf und danach eine min-         (2) Im Prüfungsfach „Werkschutzdienstkunde\" soll\ndestens zweijährige Berufspraxis im Werkschutz-       der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die erfor-\ndienst oder                                           derlichen Kenntnisse hat, in den verschiedenen Dienst-\nbereichen seine Aufgaben nach § 1 Abs. 2 wahrzu-\n2. eine sechsjährige Berufspraxis, von der mindestens       nehmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:\nzwei Jahre im Werkschutzdienst abgeleistet sein\n1. Tordienst: Überwachung, Regelung und Kontrolle\nmüssen,\ndes Personen-, Fahrzeug- und Güterverkehrs, Son-\nnachweist.                                                      derzugangsrecht und Fundsachen,","Nr. 32  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                         1233\n2. Wach- und Streifendienst: Objektschutz, Schließ-       2. Privatrecht:\nwesen, Alarmdienst, Brandschutz (Vorbeugung und           a) §§ 226 bis 231, 823, 855, 858 bis 860, 903 und\nAbwehr), Rettungs- und Hilfsdienst, Katastrophen-            904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nschutz, Mithilfe bei Unfallverhütung und Mithilfe bei\nUmweltschutz,                                             b) die rechtliche Stellung des Werkschutzes im Un-\nternehmen;\n3. Verkehrsdienst: Regelung des innerbetrieblichen\nVerkehrs, Verkehrssicherung, Verkehrseinrichtun-      3. Straf- und Strafverfahrensrecht:\ngen und Verhalten am Unfallort,\na) Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 bis 15 des\n4. Ermittlungsdienst: Grundkenntnisse der Krimina-               Strafgesetzbuches), Versuch (§ 23 des Strafge-\nlistik, Verhalten am Tatort, Befragungstechnik und           setzbuches), Täterschaft und Teilnahme (§§ 25\n-taktik sowie Meldungs- und Berichtswesen.                   bis 27 des Strafgesetzbuches),\n(3) Im Prüfungsfach „Technische Einrichtungen und          b) Notwehr, Notstand(§§ 32 bis 35 des Strafgesetz-\nHilfsmittel\" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,             buches) sowie die Straftaten nach den §§ 123,\ndaß er Kenntnisse und Fertigkeiten über technische               132,138,145,185,201,223, 223a, 230,239,\nEinrichtungen und Hilfsmittel des Werkschutzes besitzt           240,242,243,246,257,259,263,267,303,308,\nund diese sinnvoll benutzen und handhaben kann. In               31 O a und 323 c des Strafgesetzbuches,\ndiesem Rahmen können geprüft werden:\nc) vorläufige Festnahme(§ 127 Abs. 1 der Strafpro-\n1. Sicherungseinrichtungen: Alarmanlagen, verschie-              zeßordnung);\ndene Meldesysteme bei Feuer, Einbruch, Notruf,\nFunktionsweise von Fernsehüberwachung und an-         4. weitere Rechtsvorschriften:\nderen Beobachtungseinrichtungen,\na) die Bedeutung des Betriebsverfassungsgesetzes\n2. Funktionsweise und Anwendung von Funkgeräten:                 für die Arbeit des Werkschutzes unter besonderer\nFeststation, Handfunksprechgeräte, Fahrzeugfunk-             Berücksichtigung der§§ 74, 75, 77 und 87 Abs. 1,\ngeräte und Rufanlagen,\n3. Zweck und Anwendung von verkehtstechnischen                b) Rechte und Pflichten gemäß§§ 120 a, 120 b und\nGeräten: Geräte und Anlagen zur Verkehrsregelung             139 b der Gewerbeordnung,\nund Verkehrssicherung sowie Hilfsmittel zur Unfall-\nc) Vorschriften über Unfallverhütung (§§ 708 bis\naufnahme,\n710 der Reichsversicherungsordnung, VBG 1),\n4. Funktion und Anwendung von Feuerlöschgeräten:                 Bewachung (VBG 68) und Erste Hilfe (VBG 109).\nHandfeuerlöscher, Kleinfeuerlöschgeräte, Sprinkler-\nanlagen und sonstige Löschgeräte,\n(3) Im Prüfungsfach „Grundsätze über den Umgang\n5. sonstige technische Einrichtungen und Hilfsmittel:     mit Menschen\" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-\nNotwehrgeräte, persönliche Schutzeinrichtungen        sen, daß er die für die Ausübung seiner Tätigkeit be-\ngegen Feuer, Gasentwicklung und schädliche Stoffe.    deutsamen Verhaltensweisen der Menschen kennt und\ndie für die Werkschutzfachkraft maßgebenden Grund-\nsätze über den Umgang mit Menschen beherrscht. In\n§5                             diesem Rahmen können geprüft werden:\nGrundlagen der Werkschutztätigkeit\n1. Verhaltensweisen der Menschen:\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlagen der Werkschutztätig-\na) die verschiedenen Verhaltensweisen der Men-\nkeit'' ist in folgenden Fächern zu prüfen:\nschen:\n1. Rechtliche Grundlagen der Werkschutztätigkeit,                aa) im Normalfall,\n2. Grundsätze über den Umgang mit Menschen.                      bb) in besonderen Situationen,\n(2) Im Prüfungsfach „Rechtliche Grundlagen der            b) die wichtigsten Motive menschlichen Verhaltens;\nWerkschutztätigkeit\" soll der Prüfungsteilnehmer nach-\nweisen, daß er in der Lage ist, seine Tätigkeit als Werk- 2. Umgang mit Menschen:\nschutzfachkraft auf der Grundlage von Recht und Ge-\na) das Verhalten der Werkschutzfachkraft unter\nsetz auszuüben und daß er die Rechte, Pflichten und\nVermeidung von Fehlerquellen wie Überheblich-\nGrenzen seiner Tätigkeit kennt. In diesem Rahmen kön-\nkeit, Unbeherrschtheit, Unsachlichkeit,\nnen geprüft werden:\nb) das Verhalten der Werkschutzfachkraft gegen-\n1. Öffentliches Recht:                                           über Angehörigen verschiedener Personengrup-\na) Grundkenntnisse über die Grundrechte,                     pen wie Jugendlicher, Frauen, älterer Arbeitneh-\nmer, Ausländer,\nb) Abgrenzung zu den Aufgaben der Polizei- und\nOrdnungsbehörden sowie der Staatsanwalt-             c) das Verhalten der Werkschutzfachkraft in beson-\nschaft,                                                 deren Situationen, vor allem\nc) Abgrenzung von Privatrecht zum Öffentlichen               aa) beim Ansprechen und Unterrichten von Per-\nRecht;                                                        sonen,","1234                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nbb) beim Befragen von Verdächtigen, Opfern,                                     §8\nZeugen und sonstigen Personen,                                 Wiederholung der Prüfung\ncc) beim Einsatz angesichts von Personengrup-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\npen und Massen,\nmal wiederholt werden.\ndd) beim Verhüten von Paniken,\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nee) bei Paniken.\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn sei-\n§6                               ne Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen               ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jah-\nren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nVon der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren       bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\nPrüfungsfächern kann der Prüfungsteilnehmer auf An-          anmeldet.\ntrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden,                                    §9\nwenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen\noder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder                           Übergangsvorschriften\nvor einem staatlichen Prüfungsauschuß eine Prüfung             (1) Die am 1. April 1983 laufenden Prüfungsverfahren\nmit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des je-       können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\nweiligen Prüfungsfaches entspricht. Eine Freistellung        geführt werden.\nvon allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.\n(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis-\nherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in\n§7                               der Zeit vom 1. April 1983 bis zum 31. März 1985 zu\neiner Wiederholungsprüfung anmelden, können die\nBestehen der Prüfung\nWiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschrif-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-     ten ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des\nnehmer in jedem der vier Prüfungsfächer mindestens           Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß\nausreichende Leistungen erbracht hat. Die Noten für die      dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in\nschriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in          diesem Falle keine Anwendung.\neinem Prüfungsfach sind in einer Note zusammenzufas-\nsen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der münd-                              §10\nlichen Pfüfung haben das gleiche Gewicht.\nBerlin-Klausel\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\nmäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nPrüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,       tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nSeite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzel-     dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervor-\ngehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß§ 6 sind                                  § 11\n- anstatt der Note - Ort, Datum und Bezeichnung des                                Inkrafttreten\nPrüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\nanzugeben.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.\nBonn, den 20. August 1982\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nBjörn Engholm","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . August 1982                                                                1235\nAnlage\nSeite 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Werkschutzfachkraft\nHerr/Frau ......................................................................................................................... .\ngeboren am: . .. .. . .. . .. . .. .. ... . .... .. . . ... ... . . . ... .. . .. ... in: ............................................................. .\nhat am ......................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfte Werkschutzfachkraft\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft\nvom 20. August 1982 (BGBI. 1 S. 1232)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1236                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nSeite 2\nErgebnisse der Prüfung\nNote\n1. Werkschutzdienstkunde und Technische Einrichtungen\n1. Werkschutzdienstkunde\n2. Technische Einrichtungen und Hilfsmittel\nII. Grundlagen der Werkschutztätigkeit\n1. Rechtliche Grundlagen der Werkschutztätigkeit\n2. Grundsätze über den Umgang mit Menschen\n(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die\nam .................... in .................... vor .................... abgelegte Prüfung von der\nPrüfung im Prüfungsfach .................... freigestellt.\")"]}