{"id":"bgbl1-1982-32-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":32,"date":"1982-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/32#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_32.pdf#page=53","order":3,"title":"Verordnung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern (Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)","law_date":"1982-08-18T00:00:00Z","page":1229,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                              1229\nVerordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung der Be-\ndingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors\nmit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG\nNr. L 54 S. 94)\nVerordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Aufstellung allge-\nmeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste\n(ABI. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81 des Ra-\ntes vom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 ).\nVerordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemein-\nschaft hergestellte Schaumweine von Nr. 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG)\nNr. 337 /79 (ABI. EG Nr. L 54 S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)\nNr. 3456/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. EG Nr. L 360 S. 18).\nVerordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Her-\nabstufung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 326 S. 14).\nVerordnung\nzur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen\nbei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern\n(Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung}\nVom 18. August 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 9 und des § 11                                  §2\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-                                 Zuständigkeit\nmen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom           (1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind,         ordnung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchfüh-\nsowie auf Grund des § 1 0 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2         rung der in § 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich\nNr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen\nMarktorganisationen, wird im Einvernehmen mit den             1. der Kontrolle, daß es sich bei dem Fleisch, für das\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft ver-             eine Sondererstattung in Anspruch genommen wer-\nordnet:                                                          den soll, um solches von ausgewachsenen männli-\nchen Rindern handelt,\n§ 1                               2. der Ausstellung einer Bescheinigung über diese\nAnwendungsbereich                              Kontrolle nach Artikel 2 Abs. 2 der in § 1 Nr. 1 ge-\nnannten Verordnung,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die         3. der Kennzeichnung des nach Numm~r 1 kontrollier-\nDurchführung                                                     ten Fleisches durch Sicherungsmittel,\n1. der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission             4. der Kennzeichnung der Teilstücke und der Durchfüh-\nvom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen             rung von Kontrollen in den Zerlegeräumen durch\nfür die Gewährung von Sondererstattungen bei der              Stichproben, falls eine Sondererstattung für entbein-\nAusfuhr von Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 4 S. 11) und          te Teilstücke nach der in§ 1 Nr. 2 genannten Verord-\n2. der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission               nung in Anspruch genommen werden soll.\nvom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen\nfür die Gewährung von Sondererstattungen bei der             (2) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für die\nAusfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rind-        Ausstellung einer Bescheinigung für entbeintes Fleisch\nfleisch (ABI. EG Nr. L 212 S. 48)                         und die Sicherung der Nämlichkeit des entbeinten Flei-\nsches n·ach Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 8 Abs. 3\nin der jeweils geltenden Fassung.                            der in § 1 Nr. 2 genannten Verordnung.","1230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(3) Im übrigen gelten hinsichtlich der Zuständigkeit       6. die Zollförmlichkeiten nach Artikel 5 der in § 1 Nr. 2\nund des Verfahrens bei der Ausfuhrerstattung die Vor-            genannten Verordnung sind innerhalb der Frist nach\nschriften der Verordnung Ausfuhrerstattung (EWG) vom             Artikel 3 derselben Verordnung gleichzeitig für das\n19. März 1980 (BGBI. 1 S. 323).                                  gesamte entbeinte Fleisch, für das eine Bescheini-\ngung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ausgestellt worden ist, zu\n§3                                   erfüllen.\n§5\nMindestmenge\nÜberwachung\nDie Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten\nMaßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens               Der Inhaber des Zerlegebetriebes hat sicherzustellen,\ndaß\n1 20  Viertel oder\n1. die Gewichte der für die Zerlegung bestimmten Hin-\n60  „quartiers compenses\" oder\nterviertel richtig ermittelt werden, wobei jeweils\n60  halbe Tierkörper oder                                   höchstens vier Hinterviertel zusammen verwogen\n30 ganze Tierkörper                                         werden dürfen,\nbereitgehalten werden. Die Bundesanstalt kann Aus-            2. Aufzeichnungen über die Verwiegung der Hintervier-\nnahmen von Satz 1 zulassen.                                      tel angefertigt und mindestens sechs Monate geord-\nnet aufbewahrt werden; die Aufzeichnungen haben\nmindestens die Nummern der Sicherungsmittel der\n§4                                  einzeln oder nach Nummer 1 zusammengefaßt ver-\nTeilstück-Sondererstattung                      wogenen Hinterviertel und die entsprechenden Ge-\nwichte auszuweisen,\nEine Sondererstattung für Teilstücke nach der in § 1\nNr. 2 genannten Verordnung kann unbeschadet ander-          3. ein Verzeichnis der hergestellten Teilstücke nach\nweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen               dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger ver-\nwerden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:                 öffentlichten Muster angefertigt wird.\n1. Die Erklärung nach Artikel 2 Abs. 1 der in § 1 Nr. 2 ge-                             §6\nnannten Verordnung ist nach dem von der Bundesan-\nstalt im Bundesanzeiger veröffentlichten Muster ge-                          Auslagenerstattung\ngenüber der Bundesanstalt abzugeben; darin ist der          Auslagen der Bundesanstalt für die Beschaffung von\nTag der Zerlegung anzugeben;                             Sicherungsmitteln zur Sicherung des Ergebnisses der\n2. das Gewicht der Hinterviertel ist vom Antragsteller in   Untersuchung der Schlachtkörper sind zu erstatten.\nFeld 7 der Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ein-\nzutragen;                                                                             §7\n3. jedes Hinterviertel wird durch unlöschbare Stempe-                              Berlin-Klausel\nlung vor Erteilung der Bescheinigung nach§ 2 Abs. 1\nNr. 2 so gekennzeichnet, daß nach der Zerlegung              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\njedes daraus erhaltene Teilstück identifiziert werden     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nkann;                                                     Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\n4. die Teilstücke sind nach den in der Anlage zu dieser\n§8\nVerordnung festgelegten Bestimmungen zuzurich-\nten;                                                                             Inkrafttreten\n5. die Teilstücke sind einzeln zu verpacken und nach             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August\nder Art getrennt in Behältnissen zusammenzufassen;        1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rindfleisch-Sonder-\nauf den Behältnissen sind die Nummern der Beschei-        erstattungs-Verordnung vom 26. März 1982 (BGBI. 1\nnigungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zu vermerken;              S. 398) außer Kraft.\nBonn, den 18. August 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nCordts","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                           1231\nAnlage\n(zu § 4 Nr. 4)\nAus den Hintervierteln sind sämtliche Knochen, Knorpel    5. Unterschale mit Kniekehlfleisch: Die Unter-\nund groben Sehnen zu entfernen.                              schale mit Kniekehlfleisch wird von der Hüfte in Höhe\ndes Hüftgelenks sowie von der Hesse im Vlies ge-\nDie Teilstücke sind gemäß folgender Beschreibung zu-         trennt. Die Unterschalenrolle verbleibt an der Unter-\nzurichten:                                                   schale.\n1. Filet: Das Filet (innere Lendenmuskulatur) ist von     6. Ku g e 1: Die Kugel wird sowohl von der Unterschale\ndem Beckenknochen und den Lendenwirbeln abzu-             als auch von der Hüfte im Vlies getrennt. Das Eck-\ntrennen.                                                  stück kann an der Hüfte verbleiben.\n2. Roastbeef: Das Roastbeef (äußere Lendenmusku-          7. Hüfte: Der Trennschnitt der Hüfte von der Unter-\nlatur) wird von der Hüfte in gerader Schnittführung       schale und der Kugel ergibt sich aus den Nummern 5\nzwischen dem Kreuzbein und dem letzten, dem               und 6.\n6. Lendenwirbelknochen, getrennt. Längsschnitt zur\n8. Hesse: Die Hesse wird vom Kniekehlfleisch im\nFleisch- und Knochendünnung erfolgt in gerader\nVlies getrennt.\nSchnittführung. Der Trennschnitt zwischen Roast-\nbeef und Entrecote erfolgt wahlweise zwischen 8.       9. Dünnung: Bei der Dünnung sind die Rippen-\nund 9. bis 10. und 11. Rippe.                             knochen und die Knorpel zu entfernen.\n3. Entrecote: Entrecote ist der Teil von Hoch- und\nFehlrippe, der sich maximal von der 5. bis 9. Rippe    Hinweise:\nerstreckt. Der Trennschnitt zur Knochendünnung\nerfolgt in gerader Schnittführung.                     a) Roastbeef und Entrecote können unzerteilt bleiben.\n4. Oberschale: Die Oberschale wird vom Schloß-            b) Oberschale, Unterschale mit Kniekehlfleisch, Kugel\nknochen gelöst. Die Trennung von Kugel und Unter-         und Hüfte können mit oder ohne Hesse als stumpfe\nschale erfolgt im Vlies.                                  Keule (ohne Knochen) unzerteilt bleiben."]}