{"id":"bgbl1-1982-32-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":32,"date":"1982-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/32#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_32.pdf#page=20","order":2,"title":"Neufassung des Weingesetzes","law_date":"1982-08-27T00:00:00Z","page":1196,"pdf_page":20,"num_pages":33,"content":["1196        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Weingesetzes\nVom 27. August 1982\nAuf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur\nÄnderung des Weingesetzes vom 27. August 1982\n(BGBI. 1 S. 1177) wird nachstehend der Wortlaut des\nWeingesetzes in der ab 1. September 1982 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 19. Juli 1971 in Kraft getretene Gesetz vom\n14. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 893),\n2. das am 23. Juli 1972 in Kraft getretene Gesetz vom\n19. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1249),\n3. das am 30. März 1973 in Kraft getretene Gesetz vom\n28. März 1973 (BGBI. 1 S. 241 ),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 62\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n5. das am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Gesetz vom\n4. August 1980 (BGBI. 1 S. 1146),\n6. das am 1 . September 1982 in Kraft tretende Gesetz\nvom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1177).\nBonn, den 27. August 1982\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAnke Fuchs","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                              1197\nGesetz\nüber Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke\nund Branntwein aus Wein\n(Weingesetz)\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                          Teil II\nWein, Likörwein, Schaumwein                             Weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein\n§   1       Beg riffsbesti mm ungen                              Erster Abschnitt: Weinhaltige Getränke\n§ 29        Begriffsbestimmungen\nErster Abschnitt: Inländischer Wein\nTitel 1: Herstellung                                             Titel 1: Inländische weinhaltige Getränke\n§   2       Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden              § 30        Herstellung\n§ 3         Verschnitt von Weinarten, Süßung                     § 31        Bezeichnungen und sonstige Angaben\n§ 4         Traubenlese, Herbstordnung\nTitel 2: Ausländische weinhaltige Getränke\n§ 5         Verarbeitung zu Qualitätswein außerhalb des be-\nstimmten Anbaugebietes                               § 32        Verbringen ins Inland\n§   6       Erhöhung des Alkoholgehaltes                         § 33        Verschneiden und Behandeln im Inland\n§ 7         Meldepflichten                                       § 34        Bezeichnungen und sonstige Angaben\n§ 8         Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren\nZweiter Abschnitt: Branntwein aus Wein\n§ 9         Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure, Schwefel-\nsäure und anderen Stoffen                            § 35        Begriffsbestimmung\nTitel 2: Bezeichnungen und sonstige Angaben                      Titel 1: Weindestillat, Brennwein und Rohbrand\n§ 10        Geographische Bezeichnungen                          § 36        Weindestillat\n§ 11        Qualitätswein                                        § 37        Brennwein, Rohbrand\n§ 12        Qualitätswein mit Prädikat\nTitel 2: Inländischer Branntwein aus Wein\n§ 13        Grenzwerte\n§ 38        Herstellung\n§ 14        Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitätsweine\nmit Prädikat                                         § 39        Vorgeschriebene Angaben\n§ 15        Verbot bestimmter Angaben                            § 40        Bezeichnungen für Qualitätsbranntwein aus Wein\n§ 16        Sonstige Bezeichnungen und Angaben                   § 41        Sonstige Bezeichnungen und Angaben\n§ 17        Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen der\nTitel 3: Ausländischer Branntwein aus Wein\nEWG-Mitgliedstaaten\n§ 42        Verbringen ins Inland\nZweiter Abschnitt: Ausländischer Wein                            §43         Behandeln und Verschneiden im Inland\n§ 18        (weggefallen)                                        §44         Bezeichnungen und sonstige Angaben\n§ 19        (weggefallen)\n§ 20        Bezeichnungen und sonstige Angaben                                               Teil III\nDritter Abschnitt: Likörwein                                                       Allgemeine Vorschriften\n§ 21        Herstellung                                         §45         Begriffsbestimmungen\n§ 22        Verbringen ins Inland                               § 46        Verbot zum Schutz vor Täuschung\n§ 23        Behandeln und Verschneiden im Inland                §47         Gesundheitsbezogene Angaben\n§ 24        Bezeichnungen und sonstige Angaben                  §48         Ausländische Bezeichnungsvorschriften\n§ 49        Art der Aufmachung\nVierter Abschnitt: Schaumwein                                   § 50        Begleitdokumente\nTitel 1: Inländischer Schaumwein                                § 51        Bezeichnungsschutz\n§ 25        Herstellung                                         § 52        Vorschriftswidrige Erzeugnisse\n§ 26        Bezeichnungen und sonstige Angaben                  § 53        Schutz vor Nachmachung und Vermischung\n§ 54        Ausnahmegenehmigung\nTitel 2: Ausländischer Schaumwein\n§ 55        Versuchserlaubnis\n§ 27        Verbringen ins Inland                               § 56        Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und be-\n§ 28        Bezeichnungen und sonstige Angaben                              stimmter Betriebe","1198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nTeil IV                                                       Teil VII\nÜberwachung                                          Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 57       Weinbuch- und Analysenbuchführung                  § 67       Straftaten\n§ 58       Allgemeine Überwachung                             § 68       Straftaten\n§ 59       Überwachung beim Verbringen ins Inland             § 69       Ordnungswidrigkeiten\n§ 69 a     Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschafts-\nTeil V                                        rechts\n§ 70       Einziehung\nErgänzungsvorschriften\n§ 60      Besondere Verkehrsverbote\n§ 61      Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen\n§ 62      Traubensaft und konzentrierter Traubensaft\n§ 62 a    In der Deutschen Demokratischen Republik und\nTeil VIII\nBerlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse\nSchlußvorschriften\nTeil VI                            § 71       Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften\nÜbergangsregelungen\n§ 72       Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und Lan-\n§ 63      Verschnitt                                                     desbehörden\n§ 64      Verarbeitung                                        § 73       Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Vor-\n§ 65      Nicht zugelassene Rebanlagen und Rebsorten                     schriften\n§ 65a     Eintragung von Weinbergslagen                       § 74       Berlin-Klausel\n§ 66      Verwendung der Prädikate Kabinett und Spätlese      § 75       Inkrafttreten\nTeil 1                                (4) Zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeigneter\nWein ist, soweit es sich um inländischen Wein handelt,\nWein, Likörwein, Schaumwein\nder Wein,. der\n§ 1                               1. ausschließlich von Weintrauben geeigneter Rebsor-\nten (§ 2 Abs. 3) stammt, die in einem bestimmten An-\nBegriffsbestimmungen\nbaugebiet (§ 10 Abs. 6) geerntet und unbeschadet\n(1) Für frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise            des§ 5 Abs. 1 verarbeitet (§ 5 Abs. 2) worden sind,\ngegorenen Traubenmost, Traubensaft, konzentrierten            2. mindestens den nach § 11 Abs. 3 festgelegten natür-\nTraubensaft, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafel-             lichen Mindestalkoholgehalt aufweist und\nwein geeigneten Wein, Tafelwein, Weinessig, Weintrub,\nTraubentrester sowie Tresterwein sind die Begriffsbe-         3. dessen vorhandener oder potentieller Alkoholgehalt\nstimmungen der Nummern 1 bis 3, 6 bis 11 und 17 bis               weder durch Zusatz von konzentriertem Trauben-\n20 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79                most noch durch Konzentrierung erhöht worden ist.\nanzuwenden.                                                      (5) Für den vorhandenen und potentiellen Alkoholge-\n(2) Für mit Alkohol stummgemachten Most aus fri-           halt, den Gesamtalkoholgehalt und den natürlichen Al-\nschen Weintrauben, konzentrierten Traubenmost, rekti-         koholgehalt sind die Begriffsbestimmungen des An-\nfiziertes Traubenmostkonzentrat, Likörwein, Schaum-           hangs I der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 anzuwenden.\nwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perl-           Durch Rechtsverordnung kann das Umrechnungsver-\nwein sowie Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sind,         fahren zur Ermittlung der Alkoholgehalte geregelt wer-\nden.\n1. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft handelt, die Begriffsbestimmungen der Num-                               Erster Abschnitt\nmern 4, 5, 5 a und 12 bis 16 des Anhangs II der Ver-                           Inländischer Wein\nordnung (EWG) Nr. 337 /79,\n2. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in Dritt-                                  Titel 1\nländern handelt, die Begriffsbestimmungen des Arti-\nkels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 339/79                                             Herstellung\nanzuwenden.\n§2\n(3) Qualitätswein eines, bestimmten Anbaugebietes                Rebanlagen, Rebsorten und Anbaumethoden\n(Qualitätswein b. A.) ist, soweit es sich um inländischen\nWein handelt, der Wein, dem auf Grund einer Qualitäts-          (1) Wird im Inland aus inländischen Weintrauben\nprüfung nach § 14 eine Prüfungsnummer als Qualitäts-         Wein hergestellt (Inländischer Wein), so dürfen für an-\nwein (§ 11) oder Qualitätswein mit Prädikat (§ 12) zu-       dere Zwecke als zur Destillation oder zum Eigenver-\nerkannt worden ist.                                          brauch nur solche Weintrauben verwendet werden, die","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                           1199\nauf Flächen erzeugt wurden, die zulässigerweise mit          (2) Hellgekelterter Most aus Rotweintrauben und aus\nReben bepflanzt sind.                                     solchem Most hergestellter Wein (Roseewein) dürfen\nnur mit Most und Wein derselben Art verschnitten wer-\n(2) Erzeugnisse aus Trauben von Rebpflanzen, die       den. Diese Beschränkung gilt nicht für das Verschnei-\nentgegen den gemeinschaftlichen Bestimmungen oder         den von Roseewein mit Rotwein; ein durch solches Ver-\nentgegen den Bestimmungen des Weinwirtschaftsge-          schneiden hergestellter Wein ist Rotwein im Sinne\nsetzes über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorge-          dieses Gesetzes.\nnommen worden sind, sind spätestens bis zum 1. April\ndes auf die Ernte folgenden Jahres zur Destillation an       (3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 dür-\neine Brennerei abzuliefern, soweit diese Erzeugnisse      fen Weißweintrauben mit Rotweintrauben zur Herstel-\nnicht als Eigenverbrauch verwertet werden. Die Abliefe-   lung eines Weines von blaß- bis hellroter Farbe (Rotling)\nrung ist der zuständigen Behörde unverzüglich durch       verschnitten werden. Aus solchen Verschnitten herge-\nVorlage einer Bestätigung der Brennerei nachzuweisen.     stellter Most und Wein darf nur mit Most und Wein der-\nselben Art verschnitten werden.\n(3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nLänder stellen durch Rechtsverordnung die nach Artikel\n(4) Bei Qualitätswein b. A. und Landwein darf zur Sü-\n4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 erforder-\nßung von Weißwein nur Traubenmost aus Weißwein-\nlichen Verzeichnisse auf.\ntrauben, zur Süßung von Rotwein und Roseewein nur\n(4) Die Landesregierungen der weinbautreibenden        Traubenmost aus Rotweintrauben und zur Süßung von\nLänder regeln nach den Artikeln 5 und 19 der Verord-      Rotling nur Traubenmost derselben Art verwendet wer-\nnung (EWG) Nr. 338/79 durch Rechtsverordnung die          den.\nAnbau-, Ernte- und Keltermethoden, die zur Gewährlei-        (5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nstung einer optimalen Qualität von Qualitätswein b. A.    Länder legen durch Rechtsverordnung die für die Her-\nnotwendig sind, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt,    stellung von Roseewein als Tafelwein und Rotling als\nRebschutz und Düngung. In der Rechtsverordnung kön-       Tafelwein geeigneten Rebsorten fest.\nnen sie zulassen, daß Rebflächen mit skelettreichen\noder flachgründigen Böden und einer Hangneigung von\nmindestens 30 vom Hundert (Steillagen) beregnet wer-                                  §4\nden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.\nTraubenlese, Herbstordnung\nDarüber hinaus können sie die Beregnung von Rebflä-\nchen zum Frostschutz zulassen.                               (1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden, wenn\nsie unter Berücksichtigung der Witterung, der Rebsorte\n(5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nund des Standortes die in dem Erntejahr erreichbare\nLänder setzen nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung\nReife erlangt haben; dies gilt nicht, wenn eine Lese in-\n(EWG) Nr. 338/79 durch Rechtsverordnung den für die\nHerstellung von Qualitätswein b. A. zulässigen Hektar-    folge ungünstiger Witterung oder sonstiger nicht zu ver-\ntretender Umstände zur Sicherung der Ernte vor der Rei-\nertrag an Trauben-, Most- oder Weinmengen fest. Bei\nfe zwingend notwendig ist. Soweit die Lese durch eine\nÜberschreitung des Hektarhöchstertrages kann der\nRechtsverordnung nach Absatz 4 oder auf Grund einer\nWein als Qualitätswein b. A. in den Verkehr gebracht\nwerden, sofern er eine Qualitätsprüfung nach § 14 be-     solchen Rechtsverordnung geregelt ist, ist für die Zuläs-\nstanden hat.                                              sigkeit der Lese diese Regelung ausschließlich maßge-\nbend, jedoch darf der Beginn der späten Lese in keinem\n(6) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen        Falle früher als sieben Tage nach Beginn der Hauptlese\nWeinbau- oder Weinherstellungsbetriebes einen jen-        für die jeweilige Rebsorte festgesetzt werden.\nseits der Grenze belegenen grenznahen Weinberg, kann\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein           (2) Die Ertragsfläche, die Erntemenge nach Rebsor-\nhergestellt werden soll, genehmigen, daß er oder der In-  ten und Herkunft und die vorgesehene Differenzierung\nhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbe-        der Tafelweine, Qualitätsweine und Qualitätsweine mit\ntriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im In-      Prädikat sind jährlich bis zum 15. Dezember bei der zu-\nland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmi-     ständigen Behörde zu melden. Später gelesene Wein-\ngung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Be-   trauben sind unverzüglich nachzumelden.\nrücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere\nHärte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Be-        (3) Zur weiteren Sicherstellung einer ausreichenden\nzeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung           Überwachung, zur Förderung der Güte des Weines und\nkann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und    zum Schutze der reifenden Weintrauben erlassen die\nbefristet werden; sie kann aus wichtigem Grund wider-     Landesregierungen der weinbautreibenden Länder\nrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt     durch Rechtsverordnung eine Herbstordnung. Die\nwerden.                                                   Herbstordnung muß bestimmen, daß bei Lesegut, das\nzur Herstellung von Qualitätswein und von Qualitäts-\n§3                             wein mit Prädikat vorgesehen ist, der natürliche Alko-\nholgehalt und die Erntemenge täglich festzustellen sind.\nVerschnitt von Weinarten, Süßung\nAb Ernte 1985 kann vorgeschrieben werden, daß diese\n(1) Unbeschadet der Regelung nach Artikel 43 Abs. 3    Feststellungen amtlich getroffen werden. Weine, die aus\nder Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 dürfen Weißwein-         derart kontrolliertem Lesegut hergestellt sind, dürfen\ntrauben und die aus ihnen hergestellten Moste und Wei-    auf dem Etikett als „aus amtlich kontrolliertem Lesegut\"\nne nicht mit Rotweintrauben und den aus diesen herge-     gekennzeichnet werden. Die Herbstordnung kann dar-\nstellten Mosten und Weinen verschnitten werden.           über hinaus bestimmen, daß","1200                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung von          (2) Die Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt\nQualitätswein oder von Qualitätswein mit Prädikat     die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der Hefe vom\nvorgesehen sind, einer vorherigen Anzeige bedarf      Wein, einschließlich der Erhöhung des Alkoholgehalts\nund                                                   und der Entsäuerung.\n§6\n2. die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung von\nQualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat vorge-                   Erhöhung des Alkoholgehaltes\nsehen sind, nachträglich unter Angabe der Ertrags-       (1) Der vorhandene oder potentielle natürliche Alko-\nfläche, der Erntemenge, der Rebsorten und des na-     holgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Trauben-\ntürlichen Alkoholgehalts zu melden ist.                most, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein,\nsoweit diese Erzeugnisse aus empfohlenen, zugelasse-\nDie Kontrollmaßnahmen nach Satz 3 können auf Lese-\nnen oder vorübergehend zugelassenen Rebsorten im\ngut beschränkt werden, das zur Herstellung von Quali-\nSinne des Artikels 49 der Verordnung (EWG)\ntätswein mit Prädikat vorgesehen ist. In der Herbstord-\nNr. 337 /79 hergestellt worden sind, sowie von zur Ge-\nnung werden außerdem Inhalt und Form der Meldung\nwinnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafelwein\nnach Absatz 2, der Feststellungen nach Satz 3 sowie In-\ndarf nach Maßgabe der Artikel 32 und 33 der Verord-\nhalt, Form und Frist einer Anzeige oder Meldung nach\nnung (EWG) Nr. 337 /79 erhöht werden.\nSatz 5 geregelt.\n(2) Der vorhandene oder potentielle natürliche Alko-\n(4) Die Herbstordnung kann ferner\nholgehalt von Rotweintrauben, gemaischt, Trauben-\n1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn und        most, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein,\nEnde der Hauptlese und für den Beginn der späten       soweit diese Erzeugnisse aus für Qualitätswein b. A. ge-\nLese unter Berücksichtigung der unterschiedlichen      eigneten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie von\nReife in den einzelnen Rebflächen und bei den einzel-  zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignetem Wein,\nnen Rebsorten festsetzen,                              darf nach Maßgabe der Artikel 32 und 33 Abs. 1 bis 5,\n7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 erhöht wer-\n2. das Schließen und Betreten der Weinberge regeln,\nden. Hierbei darf der Gesamtalkoholgehalt\n3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der täg-\n1. in der Weinbauzone A bei\nlichen Lesezeit festsetzen.\na) Rotwein 12,5 Volumenprozent,\n(5) Zur Herstellung von Wein und Traubenmost dürfen\nb) anderem Wein 12 Volumenprozent und\nWeintrauben nicht verwendet werden, die unter Verstoß\ngegen Absatz 1 oder eine nach Absatz 4 erlassene Vor-      2. in der Weinbauzone B bei\nschrift gelesen worden sind. Das gleiche gilt für die Her-     a) Rotwein 13 Volumenprozent,\nstellung von Weinen der entsprechenden Qualitätsstu-\nb) anderem Wein 12,5 Volumenprozent\nfen, wenn entgegen Absatz 2 oder der nach Absatz 3 er-\nlassenen Herbstordnung                                     nicht übersteigen. Für die Weinbaugebiete Mosel-Saar-\nRuwer, Mittelrhein und Ahr gilt für bestimmte Rebsorten\n1. die Ertragsfläche, die Erntemenge, die vorgesehene      und bestimmte Rebflächen eine Anreicherungshöchst-\nDifferenzierung der Tafelweine, der Qualitätsweine     grenze von 4,5 Volumenprozent.*)\noder der Qualitätsweine mit Prädikat oder die Lese\nder Weintrauben nicht rechtzeitig oder nicht ord-          (3) Die zur Alkoholerhöhung verwendete Saccharose\nnungsgemäß gemeldet oder angezeigt worden ist          muß ungelöst, technisch rein und nicht färbend sein; sie\noder                                                   muß in der Trockensubstanz mindestens 99,5 vom Hun-\ndert vergärbaren Zucker enthalten.\n2. der natürliche Alkoholgehalt des Lesegutes und die\nErntemenge nicht festgestellt worden sind.                (4) Qualitätswein b. A. darf nach Maßgabe des Arti-\nkels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 gesüßt\nZur Vermeidung einer unbilligen Härte können im Einzel-    werden. § 11 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.\nfall Ausnahmen zugelassen werden.\n§7\n§5\nMeldepflichten\nVerarbeitung zu Qualitätswein\naußerhalb des bestimmten Anbaugebietes                Die Landesregierungen der weinbautreibenden Län-\nder bestimmen die zuständigen Behörden, denen die\n(1) Bei der Herstellung eines Qualitätsweines b. A.     Anwendung von Verfahren der Erhöhung des natürli-\nkann nach Maßgabe des Artikels 6 Abs. 2 Unterabs. 3       chen Alkoholgehalts, der Entsäuerung oder Süßung\nder Verordnung (EWG) Nr. 338/79 und der zu seiner           nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Verordnung (EWG)\nDurchführung erlassenen Verordnungen des Rates oder        Nr. 337 /79 sowie Mengen an Zucker und konzentrier-\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften ge-        tem Traubenmost zu melden sind, die sich im Besitz der\nnehmigt werden, daß die Verarbeitung von Weintrauben       Personen befinden, die diese Verfahren anwenden. Sie\nzu Traubenmost und des Traubenmostes zu Wein auch          können zulassen, daß für mehrere Süßungsvorgänge\naußerhalb des bestimmten Anbaugebietes vorgenom-           oder für einen bestimmten Zeitraum nur eine Meldung\nmen wird, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.\nDie Landesregierungen der weinbautreibenden Länder,       *) Nach Artikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 beträgt die Anreiche-\nin deren Gebiet die Verarbeitung vorgenommen werden           rungshöchstgrenze in allen Weinbaugebieten der Weinbauzone A\n3,5 Volumenprozent. Sie kann durch Beschluß der EG-Kommission in Jahren\nsoll, bestimmen die für die Erteilung der Genehmigung         mit außergewöhnlich ungünstiger Witterung auf 4,5 Volumenprozent erhöht\nzuständigen Stellen.                                          werden.","Nr. 32   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                           1201\nabgegeben werden muß, wenn die Süßung von einem               (5) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feilgehal-\nUnternehmen häufig oder ständig vorgenommen wird.          ten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden,\nwenn der Gehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat berech-\n§8                             net, in einem Liter 1 000 Milligramm übersteigt.\nBehandlungsstoffe und Behandlungsverfahren              (6) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der\nGesundheit vorgeschrieben werden, daß in dem Wein\n( 1) Der Zusatz von Stoffen und die Anwendung von\nbestimmte andere Stoffe nicht oder nur in bestimmten\nBehandlungsverfahren bei Wein und den zu seiner Her-\nMengen enthalten sein dürfen.\nstellung verwendeten Erzeugnissen richtet sich nach\nArtikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79. Die Vor-\nschriften dieses Artikels sind auf Perlwein und Perlwein                            Titel 2\nmit zugesetzter Kohlensäure entsprechend anzuwen-\nden, Durch Rechtsverordnung können abweichend von                              Bezeichnungen\nden Sätzen 1 und 2                                                        und sonstige Angaben\n1. zur Erhaltung der Eigenart der Weine der Zusatz von                                § 10\nStoffen und die Anwendung von Behandlungsverfah-\nren eingeschränkt oder verboten werden,                             Geographische Bezeichnungen\n2. aus technologischen Gründen, zur Steigerung der             (1) Von den in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Arti-\nQualität, zur Erhaltung der Lager- und Transportfä-    kel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nhigkeit oder zu diätetischen Zwecken der Zusatz        Nr. 355/79 aufgeführten geographischen Einheiten sind\nweiterer Stoffe zugelassen werden, soweit dies mit     zur Angabe der Herkunft des Weines oder der zu seiner\ndem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.             Herstellung verwendeten Erzeugnisse nur zulässig\n(2) Ein unbeabsichtigtes und technisch unvermeidba-      1. bei Qualitätswein b. A. neben dem nach Artikel 1 2\nres Übergehen nicht zugelassener Stoffe von Gefäßen,            Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nGeräten, Schläuchen und anderen der Herstellung, Ab-            Nr. 355/79 vorgeschriebenen Namen des bestimm-\nfüllung oder Lagerung dienenden Gegenständen auf den            ten Anbaugebiets\nWein und die zu seiner Herstellung verwendeten Er-              a) in die Weinbergsrolle eingetragene Namen von\nzeugnisse ist kein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1,               Lagen und Bereichen,\nsoweit es sich um gesundheitlich, geschmacklich und\ngeruchlich unbedenkliche geringe Anteile handelt.               b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,\nDurch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß\n2. bei Landwein die in Absatz 8 aufgeführten Namen so-\nbei Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Überge-\nwie die Namen von Bereichen,\nhen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch un-\nvermeidbar anzusehen ist oder als verbotenes Zusetzen      3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von\ngilt und welche Anteile gering im Sinne dieser Vorschrift       Weinbaugebieten und Untergebieten. Die Namen von\nsind. Besteht bei Gegenständen aus bestimmten Stof-             Bereichen sind zulässig, wenn von der Ermächtigung\nfen die Gefahr des Übergehens gesundheitlich nicht un-          zur Einführung des Landweins kein Gebrauch ge-\nbedenklicher Anteile eines nicht zugelassenen Stoffes,          macht wird.\nkann ihre Benutzung durch Rechtsverordnung verboten\nwerden.                                                       (2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche (Einzella-\n§9                             ge) oder die Zusammenfassung solcher Flächen (Groß-\nlage), aus deren Erträgen gleichwertige Weinegleichar-\nGehalt an Restzucker, schwefliger Säure,\ntiger Geschmacksrichtung hergestellt zu werden pfle-\nSchwefelsäure und anderen Stoffen\ngen und die in einer Gemeinde oder in mehreren Ge-\n(1) Wein, dessen Restzuckergehalt die festgelegte       meinden desselben bestimmten Anbaugebietes bele-\nBegrenzung übersteigt, darf nicht zum offenen Aus-         gen sind. Als Lagename darf nur ein Name eingetragen\nschank feilgehalten, aus dem Inland verbracht oder ab-     werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche her-\ngefüllt in den Verkehr gebracht werden.                    kömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder\nder sich an einen solchen Namen anlehnt.\n(2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nLänder können durch Rechtsverordnung zur Erhaltung            (3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur einge-\nder Eigenart der Weine, deren Bezeichnung auf die Her-     tragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf\nkunft aus ihrem lande hinweist, den zulässigen Rest-       Hektar groß ist. Abweichend davon können die zustän-\nzuckergehalt den Rebstandorten, Rebsorten und Wein-        digen Behörden die Eintragung einer kleineren Fläche\narten entsprechend festlegen.                              zulassen, wenn die Bildung einer größeren Lage\nwegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder wegen\n(3) Für inländischen Tafelwein, der nicht auf dem Ge-   der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen\nbiet der weinbautreibenden Länder hergestellt wird, so-    Weine nicht möglich ist.\nwie für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-\nsäure wird der zulässige Restzuckergehalt durch               (4) Bereich ist eine Zusammenfassung mehrerer La-\nRechtsverordnung festgelegt.                               gen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Ge-\nschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und\n(4) Bei aus Verschnitten hervorgegangenem Wein gilt     die in nahe beieinanderliegenden Gemeinden desselben\ndie für den namengebenden Anteil maßgebliche Rest-         bestimmten Anbaugebietes belegen sind; eine Rebflä-\nzuckerbegrenzung.                                          che, die keiner Lage angehört, kann einbezogen werden,","--------· -··-----·· -------------------\n1202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nwenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Be-          3. Rheinburgen-Landwein,\nreichsnamen sind in der Weise anzugeben, daß einem            4. Landwein der Mosel,\nNamen, der die zugehörigen Rebflächen umschreibt,             5. Landwein der Saar,\ndas Wort „Bereich\" in gleicher Schriftart, -farbe und\n6. Nahegauer Landwein,\n-größe vorangestellt wird; bei zusätzlicher Angabe in\nenglischer Sprache darf das Wort „District\" dem Be-           7. Altrheingauer Landwein,\nreichsnamen in gleicher Schriftart, -farbe und -größe         8. Rheinischer Landwein,\nnachgestellt werden. Stehen zur Umschreibung geeig-           9. Pfälzer Landwein,\nnete herkömmliche Namen zur Verfügung, sollen diese          10. Fränkischer Landwein,\ngewählt werden.\n11 . Regensburger Landwein,\n(5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden          12. Bayerischer Bodensee-Landwein,\nLänder regeln durch Rechtsverordnung, sofern nicht\n13. Schwäbischer Landwein,\neine Regelung durch Landesgesetz getroffen wird,\n14. Unterbadischer Landwein,\n1. die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle,           15. Südbadischer Landwein.\n2. das Nähere über Eintragungen und Löschungen ein-\nDie Bezeichnung als Landwein setzt voraus, daß der\nschließlich der Feststellung und Festsetzung der\nWein ausschließlich aus Weintrauben stammt, die in\nLage- und Bereichsnamen,                               dem umschriebenen Raum geerntet worden sind, und\n3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der        daß konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes\nAnträge,                                               Traubenmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind\n4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen,          und eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden\nist. Die Bezeichnung Landwein darf nur verwendet wer-\n5. die Zuständigkeit der Behörden.                          den, wenn seine Herstellung zugelassen ist. Die Lan-\ndesregierungen der weinbautreibenden Länder können\n(6) Für Qualitätsweine b. A. werden folgende Anbau-     durch Rechtsverordnung die Herstellung von Landwein\ngebiete festgelegt:                                        zulassen. Dabei sind nach Maßgabe des Artikels 2\n1. Ahr,                                                   Abs. 3 Buchstabe i Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\n2.  Hessische Bergstraße,                                 Nr. 355/79 die weiteren Produktionsbedingungen für\ndie einzelnen Landweine festzusetzen. Der Restzucker-\n3.  Mittelrhein,                                         gehalt des Landweines darf jedoch den für die Kenn-\n4.  Mosel-Saar-Ruwer,                                    zeichnung als „halbtrocken\" höchstzulässigen Wert\n5.  Nahe,                                                 nicht übersteigen. Der natürliche Mindestalkoholgehalt\n6.  Rheingau,                                             ist unter Berücksichtigung der für Qualitätsweine des-\n7.  Rheinhessen,                                          selben geographischen Raumes geltenden Werte fest-\nzusetzen; er muß mindestens um 0,5 Volumenprozent\n8.  Rhei npfalz,                                          höher festgesetzt werden als der für Tafelwein geltende\n9.  Franken,                                             Wert.\n10.   Württemberg,\n(9) Die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Gebiete\n11.   Baden.                                               bilden das deutsche Weinanbaugebiet; ihre Abgrenzung\nerfolgt durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung zur\n(7) Für Tafelweine werden folgende Weinbaugebiete       Abgrenzung kann durch Rechtsverordnung auf die\nmit ihren Untergebieten festgelegt:                        Landesregierungen der weinbautreibenden Länder\n1 . Rhein-Mosel                                            übertragen werden. Umfassen die Gebiete Teile mehre-\nrer Bundesländer und gelten in diesen Teilen verschie-\na) Rhein,                                             dene Restzuckerbegrenzungen(§ 9 Abs. 2), so.kann die\nb) Mosel,                                              Rechtsverordnung den Restzuckergehalt festsetzen,\nder bei Gebrauch des Gebietsnamens zulässig ist.\nc) Saar,\n2. Bayern                                                      (10) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nLänder können durch Rechtsverordnung zur Förderung\na) Main,                                              des Absatzes typischer Weine eines bestimmten Rau-\nb) Donau,                                             mes weitere Bezeichnungen, die unmittelbar oder mit-\nc) Lindau,                                             telbar auf die Herkunft des Weines und der zu seiner\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse hinweisen, zu-\n3. Neckar,                                                 lassen.*)\n4. Oberrhein                                                   (11) Wird eine engere geographische Bezeichnung\na) Römertor,                                           als der Name eines bestimmten Anbaugebietes, eines\nWeinbaugebietes oder eines Untergebietes gewählt, so\nb) Burgengau.\nist bei Qualitätswein b. A. zusätzlich das bestimmte An-\n(8) Für die Bezeichnung von Landwein werden folgen-     baugebiet, bei Tafelwein zusätzlich das Weinbaugebiet\nde Namen festgelegt:                                       oder das Untergebiet anzugeben, in dem die Weintrau-\nben geerntet worden sind. Bei der Wahl eines Lage-\n1. Ahrtaler Landwein,\n2. Starkenburger Landwein,                               *) Absatz 1O tritt am 31. August 1983 außer Kraft.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                                1203\nnamens ist außerdem die Gemeinde oder der Ortsteil                  einzigen bestimmten Anbaugebiet (§ 10 Abs. 6) ge-\nanzugeben. Erstreckt sich die Lage über mehrere Ge-                 erntet worden sind und der aus ihnen gewonnene\nmeinden, ist eine dieser Gemeinden anzugeben. 1 ) Ist               Most mindestens den nach Absatz 3 jeweils vorge-\neine Gemeinde in mehreren bestimmten Anbaugebieten                  schriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt auf-\nbelegen, so kann die Landesregierung durch Rechtsver-               gewiesen hat,\nordnung bestimmen, daß für Weine aus bestimmten                 2. konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Trau-\nOrtsteilen nur der Name des Ortsteils oder der Name                 benmostkonzentrat nicht zugesetzt worden sind und\ndes Ortsteils neben dem Gemeindenamen benutzt wer-                   eine Konzentrierung nicht vorgenommen worden ist,\nden darf.\n3. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack frei\n(12) Eine engere geographische Bezeichnung als die               von Fehlern und für die angegebene Herkunft und bei\nBezeichnung „deutsch\" darf bereits dann gewählt wer-                 Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte typisch ist\nden, wenn die verwendeten Weintrauben mindestens zu                  und\n75 vom Hundert aus dem betreffenden Raume stammen,\n4. der Wein im übrigen den Verordnungen (EWG)\ndieser Anteil die Art bestimmt und die zur Herstellung\nNr. 337 /79 und Nr. 338/79, diesem Gesetz und den\nverwendeten Erzeugnisse anderer örtlicher Herkunft\ngleichwertig und ausschließlich aus demselben Wein-                  zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften\nentspricht.\nbaugebiet oder bestimmten Anbaugebiet wie der na-\nmengebende Anteil geerntet worden sind. Beerenausle-                (3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nsen und Trockenbeerenauslesen, die aus Weinbeeren               Länder setzen durch Rec:1tsverordnung nach Maßgabe\nmehrerer Lagen hergestellt sind, dürfen mit dem Namen           des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 und\nder Lage bezeichnet werden, aus der mehr als 50 vom             unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffen-\nHundert der Weinbeeren stammen. 2 )                             heit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehal-\nte für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Teile da-\n(13) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Koh-\nvon fest; dabei darf der natürliche Mindestalkoholgehalt\nlensäure darf die Bezeichnung „deutsch\" oder eine\nin der Weinbauzone A nicht unter 7 ,5 Volumenprozent,\nengere Herkunftsbezeichnung nur gewählt werden,\nin der Weinbauzone B - ausgenommen für Rebsorten\nwenn, unbeschadet des § 2 Abs. 6, keine im Ausland\nmit spätreifenden Trauben von bestimmten Rebflächen\ngeernteten Weintrauben verwendet worden sind.\n- nicht unter 8,0 Volumenprozent liegen. In der Wein-\n(14) Inländischer Tafelwein muß als „Deutscher\nbauzone A darf bei Rebsorten mit spätreifenden Trau-\nTafelwein\" bezeichnet werden.                                   ben für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindest-\nalkoholgehalt bis auf 6,5 Volumenprozent herabgesetzt\nwerden. Für die bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-\n§ 11                              Ruwer, Mittelrhein und Ahr darf für bestimmte Rebflä-\nchen der natürliche Mindestalkoholgehalt bis auf 6 Vo-\nQualitätswein                         lumenprozent herabgesetzt werden. Darüber hinaus\n(1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. oder     können die Landesregierungen der weinbautreibenden\nals Qualitätswein nur gekennzeichnet werden, wenn für           Länder durch Rechtsverordnung für die einzelnen Qua-\nihn auf Antrag eine Prüfungsnummer zugeteilt worden             litätsweine zur Wahrung ihres typischen Charakters\nist. Wird der Wein so gekennzeichnet, ist auf den Behält-       weitere Voraussetzungen festlegen.\nnissen die Prüfungsnummer hinzuzufügen. Durch                      (4) Der Gehalt des Qualitätsweines an vorhandenem\nRechtsverordnung kann zur Sicherung einer ausrei-               Alkohol muß mindestens 7 Volumenprozent betragen.\nchenden Überwachung vorgeschrieben werden, daß\n(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist bei Verschnit-\n1. der Wein mit einem Kontrollzeichen versehen werden           ten der für den namengebenden Anteil vorgeschriebene\nmuß, das von der zuständigen Behörde oder einer           natürli•che Mindestalkoholgehalt maßgebend.\nvon ihr beauftragten Stelle für die Menge des geprüf-\nten Weines ausgegeben wird, und                                (6) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung einer Prü-\n2. in welcher Weise die amtliche Prüfungsnummer an-             fungsnummer als zur Qualitätsprüfung angemeldet nur\nzugeben ist.                                               gekennzeichnet werden, wenn der für die Prüfung zu-\nständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die\n(2) Eine Prüfungsnummer wird zugeteilt, wenn                Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2\nund 4 glaubhaft gemacht worden sind und zu erwarten\n1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von ge-\nist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bei\neigneten Rebsorten (§ 2 Abs. 3) stammen, in einem          der Abfüllung erfüllt sein werden. Satz 1 gilt nicht, wenn\nder Wein aus dem Inland verbracht oder offen ausge-\n1\n)  Satz 3 gilt ab 1. September 1983 in folgender Fassung: Er- schenkt wird.\nstreckt sich die Lage über mehrere Gemeinden, so be-\nstimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach\nMaßgabe des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verord-                                 § 12\nnung (EWG) Nr. 355/79, welcher Gemeindename anzuge-                         Qualitätswein mit Prädikat\nben ist; dabei können, wenn unter Berücksichtigung derbe-\nrechtigten Interessen der Beteiligten ein unabweisbares       (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein mit Prä-\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht, auch mehrere Gemein-    dikat in Verbindung mit einem der Begriffe Kabinett,\ndenamen bestimmt werden, von denen wahlweise einer an-      Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenaus-\nzugeben ist.\nlese und Eiswein nur gekennzeichnet werden, wenn ihm\n2\n) Absatz 12 tritt am 31. August 1983 außer Kraft.             das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer Prüfungs-","1204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nnummer zuerkannt worden ist. Ein Prädikat darf einem         dikat angemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der\nWein nur zuerkannt werden, wenn er die für dieses Prä-        für die Prüfung zuständigen Behörde die erforderlichen\ndikat typischen Bewertungsmerkmale aufweist. Wird             Angaben über die Erfüllung der Voraussetzungen nach\nder Wein mit einem Prädikat gekennzeichnet, ist auf den       § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Absatz 2 Nr. 1 und 2 und Ab-\nBehältnissen die Prüfungsnummer hinzuzufügen und              satz 3 glaubhaft gemacht worden sind und zu erwarten\ndie Herkunft mit einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1           ist, daß die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 bei\nNr. 1 Buchstabe a oder b anzugeben. § 11 Abs. 1 Satz 3        der Abfüllung erfüllt sein werden. Dabei kann das bean-\ngilt entsprechend.                                           tragte Prädikat angegeben werden. Die Sätze 1 und 2\ngelten nicht, wenn der Wein aus dem Inland verbracht\n(2) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuerkannt,     oder offen ausgeschenkt wird.\nwenn er die Voraussetzungen für die Zuteilung einer\nPrüfungsnummer nach § 11 Abs. 2 erfüllt und                      (8) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett dürfen\n1. die zur Weinbereitung verwendeten Weintrauben in          nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben\neinem einzigen Bereich geerntet worden sind und der     folgenden 1. Januar, andere Qualitätsweine mit Prädikat\naus ihnen gewonnene Most mindestens den nach            nicht vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben\nAbsatz 4 jeweils vorgeschriebenen natürlichen Min-      folgenden 1. März abgefüllt abgegeben werden.\ndestalkoholgehalt aufgewiesen hat und\n2. Zucker nicht zugesetzt worden ist.                                                    §13\n(3) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müssen                               Grenzwerte\nzusätzlich aus Lesegut der folgenden Beschaffenheit\nDie weinbautreibenden Länder setzen für Qualitäts-\nhergestellt sein:\nweine b. A. über die nach § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und\n1. Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in einer         § 12 Abs. 4 bestimmten Werte hinaus weitere Grenz-\nspäten Lese und in vollreifem Zustand geerntet sein.    werte für charakteristische Faktoren nach Artikel 14\n2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife Weintrauben un-     Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 338/79\nter Aussonderung aller kranken und unreifen Beeren      fest.\nverwendet werden.\n§14\n3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder we-\nnigstens überreife Beeren verwendet werden.                             Prüfung der Qualitätsweine\nund der Qualitätsweine mit Prädikat\n4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weitge-\nhend eingeschrumpfte edelfaule Beeren verwendet             (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem die\nwerden. Ist wegen besonderer Sorteneigenschaft          bei der Herstellung des Weines verwendeten Weintrau-\noder besonderer Witterung ausnahmsweise keine           ben geerntet worden sind, treffen die nach den §§ 11\nEdelfäule eingetreten, genügt auch Überreife der ein-   und 12 sowie nach Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung\ngeschrumpften Beeren.                                    (EWG) Nr. 338/79 (Herabstufung von Qualitätswein\nb. A.) erforderlichen Entscheidungen. Sie können eine\n5. Bei Eiswein müssen die verwendeten Weintrauben           andere Einstufung als die beantragte vornehmen. Bei\nbei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein.             der Antragstellung sind Proben einzureichen.\n(4) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Quali-\n(2) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehrerer\ntätsweine mit Prädikat werden entsprechend § 11\nLänder verwendet worden, obliegt die Entscheidung der\nAbs. 3 mit der Maßgabe festgesetzt, daß die natürlichen\nzuständigen Behörde des Landes, aus dem der größte\nMindestalkoholgehalte nach dem Prädikat abgestuft\nAnteil stammt.\nwerden. Sie dürfen in der Weinbauzone A nicht unter 9,5\nVolumenprozent, in der Weinbauzone B nicht unter 10,0           (3) Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme\nVolumenprozent liegen. Bei Rebsorten mit spätreifen-         und die Vorstellung der Proben und das Prüfungsverfah-\nden Trauben darf für bestimmte Rebflächen der natürli-       ren geregelt; dabei ist insbesondere festzulegen, in wel-\nche Mindestalkoholgehalt in der Weinbauzone Abis auf         chen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in\n9, 1 Volumenprozent, bei Weinen der Rebsorten Riesling       welcher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind und\nund Elbling der bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-          wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.\nRuwer, Mittelrhein und Ahr auf 8,5 Volumenprozent her-\nabgesetzt werden. Der natürliche Mindestalkoholgehalt           (4) Abweichend von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 dür-\nfür Eiswein muß mindestens dem im jeweiligen Anbau-          fen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeich-\ngebiet für das Prädikat Beerenauslese festgesetzten          nung Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein oder Qua-\nMindestalkoholgehalt entsprechen.                            litätswein mit Prädikat in Verbindung mit dem beantrag-\n(5) Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen und             ten Prädikat vom Antragsteller schon vor der Prüfung\nEiswein gelten als Wein, wenn sie mindestens 5,5 Vo-         auf den Behältnissen abgefüllten Weines und bei Preis-\nlumenprozent vorhandenen Alkohol enthalten. Die übri-        angeboten angegeben werden. Im übrigen darf ein so\ngen Qualitätsweine mit Prädikat müssen mindestens 7          gekennzeichneter Wein erst nach der Zuteilung der Prü-\nfungsnummer und nach der Zuerkennung des Prädikats\nVolumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.\nin den Verkehr gebracht werden.\n(6) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\n(7) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung einer Prü-  ordnung zur Durchführung der Prüfungen und Herabstu-\nfungsnummer als zur Prüfung als Qualitätswein mit Prä-       fungen Kommissionen bestellen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                            1205\n§ 15                           steht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-\nVerbot bestimmter Angaben                  stehen.\n(1) Von den in Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 12 Abs. 2     (4) Soweit eine Regelung nach Absatz 3 Nr. 1 nicht\nder Verordnung (EWG) Nr. 355/79 genannten Angaben         erfolgt, werden die Landesregierungen der weinbautrei-\ndürfen nicht gebraucht werden                             benden Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die\nVerwendungsbedingungen für auf Grund des Artikels 2\n1. eine Auszeichnung für einen Tafelwein, der nicht       Abs. 2 Buchstabe h oder Abs. 3 Buchstabe d oder des\nLandwein,ist,                                         Artikels 12 Abs. 2 Buchstabe k der Verordnung (EWG)\n2. die Nummer des Behältnisses oder der Partie.            Nr. 355/79 zugelassene Hinweise auf die Herstellungs-\nart, die Art des Erzeugnisses oder eine besondere Farbe\n(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-  des Tafelweins oder des Qualitätsweins b. A. festzu-\nsäure dürfen Angaben über die Beschaffenheit, Herstel-     legen.\nlung und Abfüllung und über die zur Herstellung verwen-                               § 17\ndeten Erzeugnisse, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen,\nSiegel, Medaillen und Hinweise darauf sowie Hinweise             Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen\nauf Prämiierungen und Auszeichnungen auf Behältnis-                         der EWG-Mitgliedstaaten\nsen und deren Verpackung sowie auf Getränkekarten            (1) Für im Inland hergestellte Tafelweine, zur Gewin-\nund bei Preisangeboten nur gebraucht werden, soweit       nung von Tafelweinen geeignete Weine, für Perlweine\nsie durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Geset-      und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, bei denen\nzes zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch     andere als inländische Erzeugnisse verwendet worden\nbildliche Darstellung oder durch Zeichen.                 sind, gelten§ 6 Abs. 1 und 3, §§ 7, 8, 9, 15 und 16 Abs. 3\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Angaben über Aussehen,     und 4 entsprechend.\nGeruch und Geschmack auf Getränkekarten und bei              (2) Bei Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Koh-\nPreisangeboten.                                           lensäure, zu dessen Herstellung andere als inländische\n(4) Durch Rechtsverordnung können Angaben nach         Erzeugnisse verwendet worden sind, ist deren Herkunft\nAbsatz 2 zugelassen werden, wenn dies dem Interesse       in absteigender Folge ihrer Anteile anzugeben.\ndes Verbrauchers dient oder hierfür ein wirtschaftliches\nBedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers\nnicht entgegenstehen.                                                          Zweiter Abschnitt\n(5) Die Angabe „natur\" darf weder für sich allein noch\nAusländischer Wein\nin einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form\nzugelassen werden. Das gleiche gilt für Angaben, die\ndarauf hinweisen, daß dem Perlwein oder Perlwein mit                                  §18\nzugesetzter Kohlensäui;e bei der Herstellung Zucker                              (weggefallen)\nnicht zugesetzt worden ist.\n§ 19\n§ 16\n(weggefallen)\nSonstige Bezeichnungen und Angaben\n(1) Außer den in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung                                   § 20\n(EWG) Nr. 997 /81 genannten Begriffen „Schloß\", ,,Do-                Bezeichnungen und sonstige Angaben\nmäne\" und „Burg\" darf auch der Begriff „Kloster\" nur\nunter den für diese geltenden Voraussetzungen bei An-         (1) Auf ausländischen Perlwein oder Perlwein mit zu-\ngabe des Weinbaubetriebes, in dem der Wein gewonnen        gesetzter Kohlensäure ist § 15 Abs. 2 und 3 mit der\nwurde, verwendet werden.                                   Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zulassung\n(2) Die in Absatz 1 genannten Begriffe dürfen auch bei  durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nder Abfüllerangabe verwendet werden.                       die ausdrückliche Zulassung durch eine Rechtsvor-\nschrift des Herstellungslandes tritt.\n(3) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-\nschriften                                                     (2) Im Ausland hergestellter Perlwein oder Perlwein\nmit zugesetzter Kohlensäure muß in deutscher Sprache\n1. zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder         als Perlwein sowie mit dem Namen des Herstellungslan-\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften         des oder dem aus diesem abgeleiteten Eigenschafts-\nüber die Bezeichnung und Aufmachung von Wein,          wort bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus in\n2. über die Bezeichnung und sonstige Angaben für Perl-     diesem Land geernteten Weintrauben hergestellt wor-\nwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,         den ist; andernfalls ist die Herkunft der zu seiner Her-\ninsbesondere über die Bezeichnung der Weinart, die     stellung verwendeten Erzeugnisse in absteigender Fol-\nAngabe von Rebsorte, Jahrgang, Erzeuger, Abfüller      ge ihrer Anteile anzugeben. Stammen die verwendeten\noder Hersteller und die Herkunft des Perlweins oder    Weintrauben ausschließlich aus einem Gebiet des Her-\nPerlweins mit zugesetzter Kohlensäure oder der zu      stellungslandes, in dem die deutsche Sprache Staats-\nihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,             sprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Perlwein\noder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nur in\nerlassen werden, wenn dies den Interessen des Ver-         diesem Gebiet hergestellt worden, kann neben dem Na-\nbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Bedürfnis be-    men des Herstellungslandes der für dieses Gebiet übli-","1206                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil   1\nehe deutsche Name gewählt werden. Ausländischer                                  Dritter Abschnitt\nPerlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,                                  Likörwein\nbei dem kein Ursprungsland angegeben wird, muß in\ndeutscher Sprache als ausländischer Perlwein oder\nPerlwein mit zugesetzter Kohlensäure gekennzeichnet                                     § 21\nwerden.                                                                             Herstellung\n(3) Eine geographische Bezeichnung, die auf einen          (1) Durch Rechtsverordnung können, sofern hierfür\nengeren Raum als das Herstellungsland hinweist, darf        ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Schutz der\nnur zusätzlich und nur dann gebraucht werden, wenn          Gesundheit, zur Förderung oder Erhaltung der Güte oder\nder Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure      zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung für im\naus diesem Raum stammt und die Bezeichnung inner-           Inland hergestellten Likörwein (Inländischer Likörwein)\nhalb des Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher          Vorschriften über die Herstellung erlassen werden. Ins-\nPerlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure         besondere kann vorgeschrieben werden,\nzulässig und auch üblich ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt un-    1. daß nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung ver-\nberührt. Die engere geographische Bezeichnung ist in            wendet werden dürfen;\neiner Sprache anzugeben, die in dem durch die Bezeich-\nnung abgegrenzten Raume als Staatssprache oder als          2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf,\neine einer solchen Staatssprache gleichgestellten               wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse\nSprache anerkannt ist. Daneben kann die ihr entspre-            gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestim-\nchende deutschsprachige Bezeichnung angegeben                   mung in die Buchführung eingetragen sind;\nwerden, sofern sie im Herstellungsland herkömmlich          3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffezuge-\noder üblich ist.                                                 setzt oder verwendet oder nur bestimmte Verfahren\nangewandt werden dürfen; für die Stoffe können\n(4) Die Bezeichnungen „Schillerwein\" und „Weiß-              Höchstmengen festgelegt werden;\nherbst\" dürfen für ausländischen Perlwein und Perlwein\n4. daß schweflige Säure oder Sulfate nur in bestimmten\nmit zugesetzter Kohlensäure nicht gebraucht werden.\nHöchstmengen enthalten sein dürfen.\n(5) Ausländischer Perlwein oder Perlwein mit zuge-         (2) § 8 Abs. 2 (Behandlungsstoffe) und § 9 Abs. 6\nsetzter Kohlensäure darf als Qualitätswein oder mit         (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend.\nsonstigen Angaben, die auf eine überdurchschnittliche\n(3) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energie-\nQualität hinweisen, nur gekennzeichnet werden, wenn\nreiche Strahlen dürfen nur angewandt werden, wenn es\ndie benutzte Kennzeichnung nach dem Recht des Her-\nzugelassen ist. Durch Rechtsverordnung kann ihre An-\nstellungslandes ausdrücklich vorgesehen und von der\nwendung aus technologischen Gründen, zur Steigerung\nErfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzungen abhän-\nder Qualität oder zur Erhaltung der Lager- oder Trans-\ngig ist.\nportfähigkeit zugelassen werden, soweit dies mit dem\n(6) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem        Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.\nInteresse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-                                 § 22\nbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über                             Verbringen ins Inland\nsonstige Bezeichnungen und Angaben bei ausländi-\nschem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-           (1) Im Ausland hergestellter Likörwein (Ausländi-\nsäure erlassen werden. Insbesondere kann vorge-             scher Likörwein) darf nur ins Inland verbracht werden,\nschrieben werden,                                           wenn die im Herstellungsland geltenden Rechtsvor-\nschriften eingehalten worden sind und der Likörwein\n1. daß Angaben über Weinarten, Rebsorten, Jahrgänge         dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu wer-\noder über den Importeur oder Abfüller erforderlich     den, in den Verkehr gebracht werden darf. Bei aus Dritt-\nsind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen         ländern stammendem Likörwein müssen darüber hinaus\nverwendet werden dürfen;                               die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben\n2. daß bei aus Drittländern stammendem Perlwein und         ausschließlich in dem Staat geerntet worden sein, in\nPerlwein mit zugesetzter Kohlensäure für bestimmte     dem er hergestellt worden ist. Dem Verbringen ins In-\nRebsorten bestimmte Bezeichnungen verwendet            land steht nicht entgegen, daß der Likörwein zur Erhal-\nwerden müssen. Entsprechende Vorschriften kön-         tung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb\nnen zur Durchführung von Rechtsakten des Rates         seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern\noder der Kommission der Europäischen Gemein-           die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvor-\nschaften durch Rechtsverordnung auch für anderen       schriften eingehalten worden sind.\nausländischen Wein als Perlwein oder Perlwein mit\n(2) Der Likörwein darf jedoch nicht ins Inland ver-\nzugesetzter Kohlensäure erlassen werden.\nbracht werden, wenn\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\n(7) Die Angabe „natur\" darf weder für sich allein noch\noder verdorben ist,\nin einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form in\ndeutscher oder fremder Sprache verwendet werden.           2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-\nDas gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß        che Strahlen angewandt worden sind, die bei der\ndem Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäu-           Herstellung von Wein im Inland nicht angewandt wer-\nre bei der Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist.      den dürfen,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                            1207\n3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt           und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenste-\nworden sind,                                               hen, zugelassen werden, daß ein allgemein bekann-\n4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe, ausge-           ter Likörwein statt mit dem Wort Likörwein mit dem\nnommen Zuckerkulör, zugesetzt worden sind,                 für ihn üblichen Namen bezeichnet wird;\n2. daß Qualitätsangaben nur unter bestimmten Voraus-\n5. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten der       setzungen verwendet werden dürfen;\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein\nnicht zugelassene konservierende Stoffe zugesetzt      3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben\nworden sind,                                               über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Importeur\noder Abfüller erforderlich sind oder nur unter be-\n6. der Gehalt an gesamter schwefliger Säure 200 Mil-\nstimmten Voraussetzungen verwendet werden dür-\nligramm je Liter oder der Gehalt an Sulfaten, als Ka-\nfen.\nliumsulfat berechnet, bei abgefülltem Likörwein\n1 500 Milligramm je Liter übersteigt; durch Rechts-       (2) Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Ausle-\nverordnung kann ein höherer Wert an Sulfaten zu-       se, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein\ngelassen werden, wenn dies technisch erforderlich      dürfen nicht verwendet werden.\nund mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist,\n(3) Die Angabe „natur\" darf weder für sich allein noch\n7. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige        in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter Form in\nAngaben (§ 24) nicht beachtet sind oder                deutscher oder fremder Sprache verwendet werden.\n8. das nach Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG)         Das gleiche gilt für Angaben, die darauf hinweisen, daß\nNr. 337179 erforderliche Begleitdokument nicht bei-    dem Likörwein bei der Herstellung Zucker nicht zuge-\ngefügt ist.                                            setzt worden ist.\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der\nVierter Abschnitt\nGesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorge-\nschrieben werden, daß in dem Likörwein bestimmte                                 Schaumwein\nStoffe nicht oder höchstens in bestimmten Mengen ent-\nhalten sein dürfen.                                                                 Titel 1\nInländischer Schaumwein\n§ 23\nBehandeln und Verschneiden im Inland                                         § 25\n(1) Ausländischer Likörwein bleibt ausländischer Li-                           Herstellung\nkörwein, auch wenn er im Inland behandelt oder ver-\nschnitten wird.                                               (1) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz der\nGesundheit, zur Förderung oder Erhaltung der Güte oder\n(2) Ausländischem Likörwein dürfen im Inland Alkohol    zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung für\noder Zucker nicht zugesetzt werden. Andere Stoffe dür-     im Inland hergestellten Schaumwein (Inländischer\nfen nur zugesetzt werden, wenn und soweit es zugelas-      Schaumwein) und für im Inland hergestellten Schaum-\nsen ist. Durch Rechtsverordnung kann der Zusatz von        wein mit zugesetzter Kohlensäure (Inländischer\nStoffen aus technologischen Gründen, zur Steigerung        Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure) Vorschrif-\nder Qualität oder zur Erhaltung der Lager- oder Trans-     ten über die Herstellung, Umfüllung und Abfüllung erlas-\nportfähigkeit zugelassen werden, soweit dies mit dem       sen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben wer-\nSchutz des Verbrauchers vereinbar ist. § 21 Abs. 3 gilt    den,\nentsprechend.                                               1. daß nur bestimmte Erzeugnisse zur Herstellung ver-\n(3) Ausländischer Likörwein darf im Inland nicht zum        wendet werden dürfen;\noffenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den        2. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf,\nVerkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an schwef-            wenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse\nliger Säure oder an Sulfaten die für das Verbringen von        gekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestim-\nabgefülltem Likörwein ins Inland geltenden Werte über-         mung in die Buchführung eingetragen sind;\nsteigt oder wenn er bestimmte Stoffe entgegen einer\n3. daß bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe zuge-\nRechtsverordnung nach § 22 Abs. 3 enthält.\nsetzt oder verwendet oder nur bestimmte Verfahren\nangewandt werden dürfen; für die Stoffe können\n§ 24                                Höchstmengen festgelegt werden;\nBezeichnungen und sonstige Angaben                4. daß schweflige Säure oder Sulfate nur in bestimmten\n(1) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem            Höchstmengen enthalten sein dürfen;\nInteresse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-    5. daß die gesamte Herstellung, die Umfüllung und die\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-         Abfüllung in demselben Betrieb vorzunehmen sind.\nbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Be-\nzeichnungen und sonstige Angaben bei Likörwein erlas-         (2) § 8 Abs. 2 (Behandlungsstoffe) und § 9 Abs. 6\nsen werden. Insbesondere kann vorgeschrieben wer-           (Gehalt an Stoffen) gelten für inländischen Schaumwein\nden,                                                       und inländischen Schaumwein mit zugesetzter Kohlen-\nsäure entsprechend. Für inländischen Schaumwein mit\n1. daß Likörwein als Likörwein zu bezeichnen ist; dabei    zugesetzter Kohlensäure gilt außerdem§ 21 Abs. 3 ent-\nkann, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht    sprechend.","1208                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§ 26                              (2) Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter\nKohlensäure dürfen jedoch nicht ins Inland verbracht\nBezeichnungen und sonstige Angaben\nwerden, wenn\n( 1) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem\n1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\nInteresse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-\noder verdorben sind,\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\nbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Be-      2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-\nzeichnungen und sonstige Angaben bei inländischem              che Strahlen angewandt worden sind, die bei Her-\nSchaumwein und inländisch~m Schaumwein mit zuge-               stellung im Inland nicht angewandt werden dürfen,\nsetzter Kohlensäure erlassen werden. Insbesondere          3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zugesetzt\nkann vorgeschrieben werden,                                    worden sind,\n1 . daß der Schaumwein als Schaumwein oder mit einer       4. Alkohol, ausgenommen Weindestillat in der bei Her-\nder in Nummer 2 genannten Bezeichnungen und der            stellung im Inland zulässigen Menge, oder würzende\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als                oder färbende Stoffe zugesetzt worden sind,\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure zu be-          5. künstliche Süßstoffe oder in den Mitgliedstaaten der\nzeichnen sind;                                             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Wein\nnicht zugelassene konservierende Stoffe zugesetzt\n2. daß der Schaumwein nur unter bestimmten Quali-              worden sind,\ntätsvoraussetzungen nach Zuteilung einer Prüfungs-\nnummer als Qualitätsschaumwein, Sekt, Qualitäts-       6. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige\nschaumwein b. A. oder Sekt b. A. bezeichnet werden         Angaben (§ 28) nicht beachtet sind oder\ndarf; dabei sind die Entnahme und die Vorstellung der  7. das nach Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nProben und das Prüfungsverfahren zu regeln und             Nr. 337179 erforderliche Begleitdokument nicht bei-\nfestzulegen, in welchen Fällen, unter welchen Vor-         gefügt ist.\naussetzungen und in welcher Weise Sinnenprüfun-\ngen vorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu be-          (3) Durch Rechtsverordnung kann\nwerten ist;\n1. zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor\n3. daß die Bezeichnung „deutsch\" nur verwendet wer-            Täuschung vorgeschrieben werden, daß in dem\nden darf, wenn der Schaumwein ausschließlich aus           Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Koh-\nim Inland geernteten Weintrauben stammt, und               lensäure bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in\ndaß bei Schaumwein, der nicht die Bezeichnung              bestimmten Mengen enthalten sein dürfen;\n,,deutsch\" trägt, die Herkunft der zu seiner Herstel-  2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers verein-\nlung verwendeten Erzeugnisse anzugeben ist;                bar ist, für bestimmte Schaumweine und Schaum-\nweine mit zugesetzter Kohlensäure eine Ausnahme\n4. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben                von Absatz 2 Nr. 4 zugelassen werden.\nüber Rebsorten, Jahrgänge, über den Hersteller oder\nAbfüller oder über Prüfungsnummern erforderlich\nsind oder nur unter bestimmten Voraussetzungen                                   § 28\nverwendet werden dürfen.\nBezeichnungen und sonstige Angaben\n(2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden            Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem In-\nLänder setzen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe          teresse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-\ndes Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 die na-     schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\ntürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätsschaum-       brauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über Be-\nweine b. A. fest.                                          zeichnungen und sonstige Angaben bei ausländischem\nSchaumwein und ausländischem Schaumwein mit zu-\ngesetzter Kohlensäure erlassen werden. Insbesondere\nTitel 2                          kann vorgeschrieben werden,\nAusländischer Schaumwein                      1. daß der Schaumwein als Schaumwein und der\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure als\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure zu be-\n§ 27\nzeichnen sind; dabei kann, soweit ein wirtschaftli-\nVerbringen ins Inland                       ches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrau-\nchers nicht entgegenstehen, zugelassen werden,\n( 1 ) In Ausland hergestellter Schaumwein (Ausländi-\ndaß ein allgemein bekannter Schaumwein statt mit\nscher Schaumwein) und im Ausland hergestellter\nder genannten Bezeichnung mit dem für ihn üblichen\nSchaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (Ausländi-\nNamen bezeichnet wird;\nscher Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure) dür-\nfen nur ins Inland verbracht werden, wenn die gesamte      2. daß Qualitätsangaben, auch in deutscher Sprache,\nHerstellung, Umfüllung und Abfüllung in demselben              nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet\nStaat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenom-           werden dürfen;\nmen worden sind und der Schaumwein dort mit der Be-\nstimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Ver-      3. daß geographische Bezeichnungen oder Angaben\nkehr gebracht werden darf.                                     über Rebsorten, Jahrgänge oder über den Importeur","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                          1209,\noder Abfüller erforderlich sind oder nur unter be-         (3) Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke dürfen\nstimmten Voraussetzungen verwendet werden dür-          nur zugesetzt werden:\nfen;\n1. Weindestillat, Branntwein aus Wein und Weinalko-\n4. daß der Schaumwein mit dem Namen des Herstel-               hol,\nlungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleite-        2. Rum, Rumverschnitt, Arrak oder Arrakverschnitt als\nten Eigenschaftswort bezeichnet werden muß, weJ1n           Geruchs- und Geschmacksstoff,\ner ausschließlich aus in diesem Land geernteten\n3. Traubenmost sowie Früchte und aus ihnen herge-\nWeintrauben hergestellt ist, und daß andernfalls die\nstellte Flüssigkeiten, wenn sie einen vorhandenen\nHerkunft der zu seiner Herstellung verwendeten Er-\nAlkoholgehalt von höchstens 1 Volumenprozent auf-\nzeugnisse anzugeben ist.\nweisen,\n4. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem natürli-\nchen Gehalt an Geruchs- und Geschmacksstoffen\nTeil II                               sowie die wäßrigen und alkoholischen Auszüge aus\nWeinhaltige Getränke,                          solchen Pflanzen und Pflanzenteilen,\nBranntwein aus Wein                       5. Honig, Eigelb, Milch, entrahmte Milch und Sahne,\n6. Zucker und konzentrierter Traubenmost,\nErster Abschnitt                       7. Zuckerkulör,\nWeinhaltige Getränke                      8. Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser.\nDurch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe\n§ 29                            zugelassen werden, soweit dies mit dem Schutz des\nBegriffsbestimmungen                     Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann der Zusatz in\nSatz 1 Nr. 2 und 3 genannter Stoffe zum Schutz der Ge-\n(1) Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung von      sundheit eingeschränkt oder verboten werden. § 8\nWein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zuge-         Abs. 2 und§ 21 Abs. 3 (Behandlungsstoffe und -verfah-\nsetzter Kohlensäure oder Grundwein, auch in Vermi-         ren) und § 9 Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten entspre-\nschung miteinander, hergestellte, üblicherweise unver-     chend.\nändert dem Verzehr dienende alkoholhaltige Getränke,\nwenn der Anteil der genannten Erzeugnisse im fertigen          (4) Andere als die in§ 21 Abs. 3 genannten Behand-\nGetränk (Weinanteil) mehr als 50 vom Hundert beträgt,       lungsverfahren sind zulässig, wenn durch sie kein Stoff\ndas fertige Getränk höchstens 20 Volumenprozent vor-        zugesetzt wird. Durch Rechtsverordnung kann ihre An-\nhandenen Alkohol enthält, bei der Herstellung eine Gä-      wendung eingeschränkt oder verboten werden, wenn es\nrung nicht stattgefunden hat und der Überdruck bei 20\nGrad Celsius 2,5 bar nicht übersteigt.                      1. zum Schutz der Gesundheit,\n2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des weinhal-\n(2) Grundwein für weinhaltige Getränke (Grundwein)           tigen Getränks oder\nist die aus Wein, Traubenmost oder teilweise gegore-\nnem Traubenmost, auch in Vermischung miteinander,           3. zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung\nunter Zusatz von Weindestillat oder Weinalkohol herge-     erforderlich ist.\nstellte Flüssigkeit.\n(5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht miteinander\nverschnitten werden.\nTitel 1\n(6) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum offenen\nInländische weinhaltige Getränke                    Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr\ngebracht werden, wenn ihr Gehalt an gesamter schwef-\n§ 30                             liger Säure 275 Milligramm je Liter oder ihr Gehalt an\nSulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, 1 500 Milligramm\nHerstellung\nje Liter übersteigt.\n(1) Werden weinhaltige Getränke im Inland herge-\nstellt (Inländische weinhaltige Getränke), dürfen nur die      (7) Die gesamte Herstellung muß in demselben Be-\nErzeugnisse Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaum-           trieb vorgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit zur\nwein mit zugesetzter Kohlensäure und Grundwein ver-        Erhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit zugelas-\nwendet und miteinander verschnitten werden.                sene Behandlungsstoffe (Absatz 3 Satz 2) verwendet\noder zulässige Behandlungsverfahren (Absatz 4) ange-\n(2) Mit der Herstellung von weinhaltigen Getränken       wandt werden.\ndarf erst begonnen werden, nachdem die zu ihrer Her-\nstellung bestimmten Erzeugnisse als solche gekenn-                                     § 31\nzeichnet und unter Angabe dieser Bestimmung in die zu\nBezeichnungen und sonstige Angaben\nführenden Bücher eingetragen sind. Die der Herstellung\nvon weinhaltigen Getränken dienenden Maßnahmen                 (1) Inländische weinhaltige Getränke müssen als\ngelten nicht als Herstellung von Wein, Likörwein,          Weinhaltiges Getränk oder Weinhaltiger Aperitif be-\nSchaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Koh-            zeichnet werden. Beträgt der Weinanteil im Sinne des\nlensäure.                                                  § 29 mindestens 70 vom Hundert, so dürfen an Stelle","1210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nder Bezeichnungen Weinhaltiges Getränk oder Wein-                  schung miteinander, bestehen, mit dem Wort\nhaltiger Aperitif verwendet werden:                                Wein unter Hinzufügung eines für solche Geträn-\nke herkömmlichen Ausdrucks bezeichnet werden,\n1. die Bezeichnung Aromatisierter Wein,\nwenn mehrere in § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ge-         b) daß bei Gebrauch einer nach Buchstabe a zuge-\nnannte Stoffe insgesamt geschmackbestimmend                   lassenen Bezeichnung oder einer Gattungsbe-\nsind,                                                         zeichnung, für die auf Grund der Nummer 1 Buch-\nstabe a eine Regelung getroffen ist, von einer\n2. die Bezeichnung Kräuterwein,                                    Bezeichnung nach Absatz 1 abgesehen wird.\nwenn als aromagebende Stoffe ausschließlich wür-\nzende Kräuter, auch in Auszügen, zugesetzt worden\nsind,                                                                            Titel 2\n3. die Bezeichnung Wein                                            Ausländische weinhaltige Getränke\nals Grundwort unter Voranstellung der Angabe eines\nin § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 genannten, den Ge-                                     § 32\nschmack des Getränkes bestimmenden Stoffes.                               Verbringen ins Inland\n(2) Eine engere geographische Bezeichnung als               (1) Im Ausland hergestellte weinhaltige Getränke\n,,deutsch\" oder ein Hinweis auf die Herkunft der zur Her-    (Ausländische weinhaltige Getränke) dürfen nur ins In-\nstellung verwendeten Erzeugnisse ist nur zulässig,          land verbracht werden, wenn die gesamte Herstellung in\nwenn nur Wein oder Likörwein verwendet worden ist,          demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften\nder mit dieser geographischen Bezeichnung versehen          vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort mit der\nwerden darf, und der Anteil des Weines oder Likörwei-       Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den\nnes im fertigen Erzeugnis mindestens 70 vom Hundert         Verkehr gebracht werden darf. Dem Verbringen steht\nbeträgt.                                                    nicht entgegen, daß das weinhaltige Getränk zur Erhal-\ntung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb\n(3) Bei weinhaltigen Getränken darf auf eine über dem    seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern\nDurchschnitt liegende Qualität auf Behältnissen und         die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvor-\nderen Verpackung, auf Getränkekarten sowie bei Preis-       schriften eingehalten worden sind.\nangeboten nur hingewiesen werden, wenn dies zu-\ngelassen ist. Durch Rechtsverordnung können Qua-               (2) Weinhaltige Getränke dürfen jedoch nicht ins In-\nlitätsangaben zugelassen werden, soweit hierfür ein         land verbracht werden, wenn\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des\n1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\nVerbrauchers nicht entgegenstehen.\noder verdorben sind,\n(4) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken sind der     2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-\nName oder die Firma und die Anschrift des Herstellers,          che Strahlen angewandt worden sind, die bei der\ndes Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirt-              Herstellung weinhaltiger Getränke im Inland nicht an-\nschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers an-             gewandt werden dürfen,\nzugeben. Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken       3. andere Stoffe zugesetzt worden sind, als nach § 30\nist der Hersteller ( § 30 Abs. 7 Satz 1) anzugeben.             Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Herstellung weinhaltiger\nGetränke im Inland zugesetzt werden dürfen,\n(5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies dem\n4. ihr Gehalt an gesamter schwefliger Säure 275 Milli-\nInteresse des Verbrauchers dient oder hierfür ein wirt-\ngramm je Liter oder ihr Gehalt an Sulfaten, als Kalium-\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\nsulfat berechnet, 1 500 Milligramm je Liter übersteigt,\nbrauchers nicht entgegenstehen,\n5. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige\n1. vorgeschrieben werden,                                       Angaben nicht beachtet sind oder\na) daß bestimmte, nicht unter Absatz 1 fallende Gat-   6. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht\ntungsbezeichnungen nur gebraucht werden dür-           beigefügt ist.\nfen, wenn das weinhaltige Getränk eine bestimm-\nte Zusammensetzung aufweist; dabei können              (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der\nMindestanteile an einzelnen Erzeugnissen oder      Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorge-\nZusatzstoffen festgesetzt werden,                  schrieben werden, daß in weinhaltigen Getränken be-\nstimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten\nb) daß weinhaltige Getränke, die nach ihrer Zusam-     Mengen enthalten sein dürfen.\nmensetzung einer auf Grund des Buchstaben a\ngetroffenen Regelung entsprechen, mit der ihr zu-\n§ 33\ngeordneten Gattungsbezeichnung versehen wer-\nden müssen;                                                 Verschneiden und Behandeln im Inland\nFür das Verschneiden, Behandeln und Inverkehrbrin-\n2. zugelassen werden,\ngen ausländischer weinhaltiger Getränke im Inland sind\na) daß abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wein-      die für inländische weinhaltige Getränke geltenden Vor-\nhaltige Getränke, die mindestens zu 70 vom Hun-    schriften des § 30 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5 und 6 ent-\ndert aus Wein oder Schaumwein, auch in Vermi-      sprechend anzuwenden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                              1211\n§ 34                             1. in die zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder\nBezeichnungen und sonstige Angaben                       in das Weindestillat durch die Lagerung in Eichen-\nholzfässern holzeigene Stoffe übergehen,\n(1) Ein ausländisches weinhaltiges Getränk muß als\n2. den zur Herstellung verwendeten Erzeugnissen oder\nWeinhaltiges Getränk oder als Weinhaltiger Aperitif be-\ndem Weindestillat Wasser, auch destilliert, zugesetzt\nzeichnet werden; zusätzlich muß in deutscher Sprache\nwird.\nder Name des Herstellungslandes oder das aus diesem\nNamen abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wer-             Satz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn der\nden.                                                          Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Gehalt des\nWeindestillates an Alkohol unter 52 Volumenprozent\n(2) § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre-      absinkt.\nchend.\n(3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt (Inländi-\n(3) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken sind der        sches Weindestillat), dürfen nur inländischer und aus-\nName oder die Firma und die Anschrift des Herstellers,        ländischer Wein, Brennwein und Rohbrand verwendet\ndes Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirt-            und in dem Betrieb, in dem das Abbrennen vorgenom-\nschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers an-           men wird, miteinander verschnitten werden. Inländi-\nzugeben. Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken         sches Weindestillat muß als Weindestillat unter Hinzu-\nist,                                                          fügung der Angabe Deutsches Erzeugnis bezeichnet\nsein. Der Hersteller ist anzugeben. Der Alkoholgehalt ist,\n1. soweit sie in der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nin Volumenprozent (%vol) ausgedrückt, anzugeben.\nschaft hergestellt worden sind, der Hersteller,\n2. soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der        (4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Ausländi-\nImporteur                                                sches Weindestillat) darf nur ins Inland verbracht\nwerden, wenn es selbst und die zu seiner Herstellung\nanzugeben.                                                    verwendeten Erzeugnisse den Vorschriften des Her-\nstellungslandes entsprechen. Es darf jedoch nicht ins\nInland verbracht werden, wenn es von gesundheitlich\nbedenklicher Beschaffenheit oder verdorben ist oder die\nzweiter Abschnitt                         Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige Anga-\nBranntwein aus Wein                         ben (Satz 3) nicht beachtet sind. Ausländisches Wein-\ndestillat muß als Weindestillat bezeichnet werden; zu-\n§ 35                            sätzlich sind in deutscher Sprache das Herstellungs-\nland in Form des Eigenschaftswortes in Verbindung mit\nBegriffsbestimmung                        dem Wort Erzeugnis, der Alkoholgehalt, in Volumenpro-\nBranntwein aus Wein ist die Flüssigkeit, die               zent (%vol) ausgedrückt, und beim Verbringen aus dem\nInland und beim Inverkehrbringen der Importeuranzuge-\n1. ausschließlich aus der Destillation von Wein, Brenn-       ben.\nwein oder Destillaten hieraus stammt,\n(5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen Betrie-\n2. Geruch und Geschmack der verwendeten Rohstoffe             ben verschnitten werden, die den Verschnitt zu Brannt-\naufweist,                                                 wein aus Wein verarbeiten oder die mindestens einen\n3. eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen lsobu-           Verschnittanteil selbst hergestellt haben. Beim Inver-\ntanol, 1-Propanol und lsoamylalkohole von mehr als        kehrbringen von Weindestillat sind der inländische und\n150 Milligramm je 100 Milliliter reinen Alkohols ent-    der ausländische Anteil der Mischung sowie die Dauer\nhält und                                                  der Lagerung des Destillats in Eichenholzfässern anzu-\ngeben.\n4. trinkfertig ist oder nur noch der Verdünnung mit Was-\nser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertigstellung), und\nderen Alkoholgehalt mindestens 38 Volumenprozent                                       § 37\nbeträgt.                                                                     Brennwein, Rohbrand\n(1) Für Brennwein ist die Begriffsbestimmung der\nTitel 1                             Nummer 21 des Anhangs II · der Verordnung (EWG)\nWeindestillat, Brennwein und Rohbrand                      Nr. 337 /79 anzuwenden.\n(2) Rohbrand ist die durch Destillation von Wein oder\n§ 36                              Brennwein hergestellte Flüssigkeit, die die bei der De-\nWeindestillat                          stillation übergehenden flüchtigen, den Wein kenn-\nzeichnenden Bestandteile enthält, höchstens 72 Volu-\n(1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch her-     menprozent Alkohol aufweist und dazu bestimmt ist,\ngestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Rohbrand             durch weitere Destillation zu Weindestillat verarbeitet\noder ein Verschnitt dieser Stoffe zu einem Destillat mit      zu werden.\nwenigstens 52 Volumenprozent und höchstens 86 Vo-\nlumenprozent Alkohol abgebrannt worden sind. Dieser               (3) Durch Rechtsverordnung können, sofern hierfür\nFlüssigkeit darf kein Stoff zugesetzt oder entzogen sein.     ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Schutz der\nGesundheit, zur Förderung und Erhaltung der Güte von\n(2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht        Branntwein aus Wein oder zur Sicherung einer ausrei-\nvor, wenn                                                     chenden Überwachung für im Inland hergestellten","1212                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nBrennwein (Inländischer Brennwein) und für im Inland      brauchers vereinbar ist; dabei darf die Zulassung von\nhergestellten Rohbrand (Inländischer Rohbrand) Vor-       Geruchs- und Geschmacksstoffen nicht davon abhän-\nschriften über die Herstellung erlassen werden. Insbe-    gig gemacht werden, daß sie im Betrieb desjenigen her-\nsondere kann vorgeschrieben werden,                       gestellt sind, der sie zusetzt. Es kann jedoch bestimmt\nwerden, daß sie im Inland hergestellt sein müssen, wenn\n1. daß mit der Herstellung erst begonnen werden darf,     anderenfalls ihre ausreichende Überprüfung nicht ge-\nwenn die zur Herstellung bestimmten Erzeugnisse       währleistet ist.\ngekennzeichnet und unter Angabe dieser Bestim-\nmung in die Buchführung eingetragen sind und             (2) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur Förde-\n2. daß der Rohbrand oder die zu seiner Herstellung        rung der Qualität oder zur Vermeidung der Vortäu-\nbestimmten Erzeugnisse bestimmte Qualitätsmerk-       schung einer nicht vorhandenen Qualität der Zusatz von\nmale aufweisen müssen.                                Zucker und Zuckerkulör begrenzt und die Entziehung\nvon Stoffen sowie die Anwendung von Verfahren zur\n(4) Im Ausland hergestellter Brennwein (Ausländi-      Geschmacksbeeinflussung oder zu einer beschleunig-\nscher Brennwein) und im Ausland hergestellter Roh-        ten Alterung beschränkt oder verboten werden.\nbrand (Ausländischer Rohbrand) dürfen nur ins Inland\nverbracht werden, wenn sie selbst sowie die zu ihrer         (3) Werden bei der Herstellung oder Lagerung von\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse den im Herstel-       Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt, gilt ein\nlungsland geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.       dadurch verursachtes Übergehen von holzeigenen Stof-\nSie dürfen jedoch nicht ins Inland verbracht werden,      fen nicht als Zusetzen im Sinne des Absatzes 2. § 8\nwenn                                                      Abs. 2 (Behandlungsstoffe),§ 9 Abs. 6 (Gehalt an Stof-\nfen) sowie§ 21 Abs. 3 und§ 30 Abs. 4 (Behandlungs-\n1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit     verfahren) gelten entsprechend.\noder verdorben sind,\n2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-\nche Strahlen angewandt worden sind, die bei der                                     § 39\nHerstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht                     Vorgeschriebene Angaben\nangewandt werden dürfen,\n(1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein muß\n3. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige       als Branntwein aus Wein bezeichnet werden. Statt\nAngaben (Absatz 5) nicht beachtet sind oder           dieser Bezeichnung ist unter den Voraussetzungen des\n4. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht      § 40 die Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein\nbeigefügt ist.                                        oder Weinbrand zulässig.\n(5) Durch Rechtsverordnung können, wenn dies              (2) Der .A.lkoholgehalt ist, in Volumenprozent (%vol)\ndem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein     ausgedrückt, anzugeben.\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des\nVerbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften über        (3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Na-\nBezeichnungen und sonstige Angaben bei Brennwein          me oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des\nund Rohbrand erlassen werden. Insbesondere kann vor-     Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsge-\ngeschrieben werden, daß Brennwein als Brennwein und      meinschaft niedergelassenen Verkäufers anzugeben.\nRohbrand als Rohbrand zu bezeichnen sind.                Bei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein muß der\nHersteller, bei Fertigstellung durch einen anderen der\n(6) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand oder        Fertigste)ler angegeben werden.\neinem Verschnitt dieser Stoffe nur in dem Betrieb ver-\nschnitten werden, in dem das Abbrennen vorgenommen\nwird.                                                                                  § 40\nBezeichnungen für Qulitätsbranntwein aus Wein\nTitel 2                              (1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als Quali-\nInländischer Branntwein aus Wein                  tätsbranntwein aus Wein oder als Weinbrand bezeich-\nnet werden, wenn\n§ 38                           1. er ausschließlich auf der Grundlage von Weindestillat\nHerstellung                            ( § 36) hergestellt ist,\n(1) Im Inland hergestelltem Branntwein aus Wein (In-   2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben aus-\nländischer Branntwein aus Wein) dürfen nur zugesetzt          schließlich von empfohlenen oder zugelassenen\nwerden                                                        Rebsorten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung\n(EWG) Nr. 337 /79 stammen; für Wein, Brennwein,\n1. Zucker,                                                    Rohbrand, Weindestillat und Branntwein aus Wein\n2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des trink-          mit Herkunft aus Drittländern wird durch Rechtsver-\nfertigen Erzeugnisses,                                    ordnung festgelegt, welche Rebsorten empfohlenen\noder zugelassenen Rebsorten im Sinne des Arti-\n3. Zuckerkulör und\nkels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 gleichge-\n4. Wasser.                                                    stellt sind,\nDurch Rechtsverordnung können Behandlungsstoffe           3. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens\nzugelassen werden, wenn dies mit dem Schutz des Ver-          sechs Monate in Eichenholzfässern gelagert hat,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                           1213\n4. die nach § 38 Abs. 1 zugelassenen Geruchs- und                                      Titel 3\nGeschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol als\nAusländischer Branntwein aus Wein\neinem nach Nummer 3 gelagerten Weindestillat her-\ngestellt worden sind,\n§ 42\n5. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt worden\nVerbringen ins Inland\nist; ein Übergehen bei der Lagerung nach Nummer 3\ngilt nicht als Zusetzen,                                   (1) Im Ausland hergestellter Branntwein aus Wein\n(Ausländischer Branntwein aus Wein) darf nur ins In-\n6. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis gold-          land verbracht werden, wenn er nach den im Herstel-\nbraune Farbe aufweist und in Aussehen, Geruch und       lungsland geltenden Rechtsvorschriften hergestellt ist\nGeschmack frei von Fehlern ist und                      und dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu\nwerden, in den Verkehr gebracht werden darf oder diese\n7. das Behältnis mit einer Prüfungsnummer versehen\nVoraussetzung nur deswegen nicht erfüllt, weil er noch\nist, die von der jeweils zuständigen Behörde oder\nnicht fertiggestellt ist. Dem Verbringen ins Inland steht\nnach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder von\nes nicht entgegen, wenn der Branntwein aus Wein au-\nder Behörde eines Landes für den Geltungsbereich\nßerhalb des Herstellungslandes fertiggestellt oder ohne\ndieses Gesetzes erteilt wird. Durch Rechtsverord-\nUmfüllung in Eichenholzfässern gelagert worden ist.\nnung werden die Entnahme der Proben und das Prü-\nfungsverfahren geregelt; dabei ist insbesondere fest-      (2) Der Branntwein aus Wein darf jedoch nicht ins In-\nzulegen, daß Sinnenprüfungen vorzunehmen sind           land verbracht werden, wenn\nund wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\n(2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung der            oder verdorben ist,\nQualität bestimmt werden, welche Größe und Beschaf-          2. Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energierei-\nfenheit die Eichenholzfässer haben müssen, wenn die              che Strahlen angewandt worden sind, die bei der\nLagerung in ihnen als Lagerung in Eichenholzfässern               Herstellung von Branntwein aus Wein im Inland nicht\ngelten soll (Absatz 1 Nr. 3, §§ 36, 41 ). Es können, wenn        angewandt werden dürfen,\nwissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtfertigen, an-\n3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen Likör-\ndere Arten der Lagerung auf Eichenholz der Lagerung in\nwein in der für inländischen Branntwein aus Wein zu-\nEichenholzfässern gleichgestellt werden.\nlässigen Menge (§ 38 Abs. 1 ),\n4. die Vorschriften über Bezeichnungen und sonstige\n§ 41                                Angaben (§ 44) nicht beachtet sind oder\nSonstige Bezeichnungen und Angaben                5. das nach § 50 erforderliche Begleitdokument nicht\nbeigefügt ist.\n(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als deut-\nscher Branntwein aus Wein bezeichnet werden, wenn               (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der\nsein Alkoholgehalt ausschließlich aus im Inland gewon-       Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung vorge-\nnenem Destillat stammt und er dort auch hergestellt und      schrieben werden, daß im Branntwein aus Wein be-\nfertiggestellt worden ist.                                   stimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten\nMengen enthalten sein dürfen.\n(2) Eine engere geographische Bezeichnung als\n,,deutsch\" oder ein Hinweis auf die Herkunft der zur Her-\n§ 43\nstellung verwendeten Erzeugnisse darf nur neben der\nBezeichnung Qualitätsbranntwein aus Wein oder Wein-                  Behandeln und Verschneiden im Inland\nbrand und nur dann gebraucht werden, wenn minde-\nAusländischer Branntwein aus Wein darf im Inland nur\nstens 90 vom Hundert der zur Herstellung verwendeten\nbei der Herstellung von inländischem Branntwein aus\nErzeugnisse aus Weintrauben des Raumes stammen,\nWein verschnitten und nur durch Lagerung in Eichen-\nauf den die geographische Bezeichnung hinweist. Inlän-\nholzfässern und durch Fertigstellung behandelt werden.\ndische geographische Bezeichnungen sind nur zuläs-\nDas Vermischen von Erzeugnissen gleicher Art, die eine\nsig, soweit sie für inländischen Wein verwendet werden\ngemeinsame geographische Bezeichnung führen, gilt\ndürfen. Für ausländische geographische Bezeichnun-\nnicht als Verschnitt.\ngen gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. Eine ausländische\ngeographische Bezeichnung darf nur in Verbindung mit                                     § 44\nder Angabe des Erzeugnisses, das zur Herstellung ver-                 Bezeichnungen und sonstige Angaben\nwendet worden ist, gebraucht werden.\n(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in deut-\n(3) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität       scher Sprache als Branntwein aus Wein bezeichnet\nsowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Ver-      werden. Er darf mit dem Namen des Herstellungslandes\npackung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten            oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigen-\nnur neben der Bezeichnung Qualitätsbranntwein aus             schaftswort bezeichnet werden, wenn sein Alkoholge-\nWein oder Weinbrand und nur dann hingewiesen wer-             halt ausschließlich aus in diesem Land gewonnenem\nden, wenn das Weindestillat und der Branntwein aus            Destillat stammt und er dort auch hergestellt und fertig-\nWein in Eichenholzfässern insgesamt mindestens                gestellt worden ist. Die Bezeichnung Branntwein aus\n12 Monate gelagert haben. Dies gilt auch für Hinweise         Wein kann durch die Bezeichnung Qualitätsbranntwein\ndurch bildliche Darstellungen oder durch Zeichen.             aus Wein oder Weinbrand ersetzt werden, wenn","1214                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des            2. soweit er in einem Drittland hergestellt worden ist,\n§ 40 Abs. 1 entspricht und                                   der Importeur\n2. in dem nach § 50 erforderlichen Begleitdokument be-      anzugeben.\nstätigt oder in anderer Weise nachgewiesen ist, daß\ndie Anforderungen des§ 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt\nsind.                                                                             Teil III\nDie amtliche Prüfung im Inland (§ 40 Abs. 1 Nr. 7) kann                     Allgemeine Vorschriften\ndurch eine gleichwertige amtliche Prüfung im Herstel-\nlungsland ersetzt werden. Die Voraussetzungen für die                                  § 45\nAnerkennung der im inländischen Prüfungsverfahren zu                          Begriffsbestimmungen\nführenden Nachweise (Satz 3 Nr. 2) sowie der auslän-\ndischen Prüfungsbescheinigungen (Satz 4) werden                 (1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind die in\ndurch Rechtsverordnung festgelegt.§ 40 Abs. 2 gilt ent-     Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG)\nsprechend.                                                  Nr. 337 /79 genannten Erzeugnisse ohne Rücksicht auf\nihren Ursprung sowie zur Gewinnung von Qualitätswein\n(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür ein      b. A. geeigneter Wein, Qualitätswein b. A., Grundwein,\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des       weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, Weinde-\nVerbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen wer-          stillat, Weinalkohol und Rohbrand.\nden, daß bei einem allgemein bekannten Branntwein              (2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Be-\naus Wein, der im Herstellungsland eine nur ihm zuste-       handeln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstellen und\nhende Bezeichnung trägt, die Worte Branntwein aus           jedes sonstige Handeln, durch das bei einem Erzeugnis\nWein durch diese Bezeichnung ersetzt werden, wenn           eine Einwirkung erzielt wird. Lagern ist Herstellen nur,\nder Branntwein aus Wein ausschließlich aus in seinem        soweit dieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz er-\nHerstellungsland hergestelltem Weindestillat herge-         lassene Rechtsverordnung das Lagern für erforderlich\nstellt, im Herstellungsland fertiggestellt und dort unter  erklärt oder soweit gelagert wird, um dadurch auf das\nZollaufsicht im Inland abgefüllt worden ist.                Erzeugnis einzuwirken.\n(3) Eine engere geographische Bezeichnung als nach          (3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das Zu-\nAbsatz 1 Satz 2 darf nur neben einer nach Absatz 1         setzen von Stoffen und das Anwenden von Verfahren.\nSatz 3 zulässigen Bezeichnung und nur dann gebraucht\n(4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das Hinzu-\nwerden, wenn mindestens 90 vom Hundert der zur Her-\nfügen von Stoffen mit Ausnahme des Verschneidens.\nstellung verwendeten Erzeugnisse aus Weintrauben\nZusetzen ist auch das Übergehen von Stoffen von Be-\ndes Raumes stammen, auf den die geographische Be-\nhältnissen oder sonstigen der Herstellung, Abfüllung\nzeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen Er-\noder Lagerung dienenden Gegenständen auf ein Er-\nzeugnissen im Ausland hergestellten Branntwein aus\nzeugnis, soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer\nWein ein anderer Hinweis auf das zur Herstellung ver-\nnach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung\nwendete Erzeugnis als das Wort „deutsch\" nicht ge-\nbestimmt ist, daß ein solches Übergehen nicht als Zu-\nstattet. Für ausländische geographische Bezeichnun-\nsetzen gilt.\ngen gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. Geographische Be-\nzeichnungen, die sich nicht auf Teile des Herstellungs-        (5) Für das Verschneiden von Traubenmost und Wein\nlandes beziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Anga-     (Teil 1, Erster und Zweiter Abschnitt) ist die Begriffs-\nbe der zur Herstellung verwendeten Erzeugnisse ge-         bestimmung in Artikel 2 der Verordnung (EWG)\nbraucht werden.                                            Nr. 3282/73 anzuwenden. Im übrigen ist Verschneiden\nim Sinne dieses Gesetzes das Vermischen von Erzeug-\n(4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende Qualität     nissen miteinander und untereinander, es sei denn, daß\nsowie auf das Alter darf auf Behältnissen und deren Ver-   in diesem Gesetz oder in einer nach diesem Gesetz\npackung, auf Getränkekarten und bei Preisangeboten         erlassenen Rechtsverordnung das Vermischen als Zu-\nnur neben der Bezeichnung Qulitätsbranntwein aus           setzen geregelt ist.\nWein oder einer nach Absatz 2 zugelassenen Bezeich-\nnung und nur dann hingewiesen werden, wenn das                 (6) Für das Abfüllen der in Anhang II der Verordnung\nWeindestillat und der Branntwein aus Wein insgesamt        (EWG) Nr. 337 /79 aufgeführten Erzeugnisse mit Aus-\nmindestens 12 Monate in Eichenholzfässern gelagert         nahme von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter\nhaben. Dies gilt auch für Hinweise durch bildliche Dar-    Kohlensäure und Likörwein ist die Begriffsbestimmung\nstellungen und durch Zeichen. Absatz 1 Nr. 4 findet ent-   in Artikel 3 a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3282/73\nsprechende Anwendung. Der Alkoholgehalt ist, in Volu-      anzuwenden. Im übrigen ist Abfüllen im Sinne dieses\nmenprozent (%vol) ausgedrückt, anzugeben.                  Gesetzes das Einfüllen in ein Behältnis, dessen Raum-\ninhalt nicht mehr als fünf Liter beträgt und das\n(5) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Na-    anschließend fest verschlossen wird.\nme oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des\nAbfüllers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsge-        (7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes\nmeinschaft niedergelassenen Verkäufers anzugeben.          Verarbeiten oder Zusetzen eines Erzeugnisses zu\nBei nicht abgefülltem Branntwein aus Wein ist,             einem Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist.\n1. soweit er in der Europäischen Wirtschaftsgemein-            (8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist\nschaft hergestellt worden ist, der Hersteller,         das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu son-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                              1215\nstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.           setzungen für den Gebrauch der entsprechenden\nNicht als Inverkehrbringen gilt die Anstellung eines Er-         geographischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.\nzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur Erteilung einer\n(4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz vor\nPrüfungsnummer (§§ 14, 26 und 40).\nTäuschung\n(9) Als Inland im Sinne dieses Gesetzes gilt der Gel-   1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger\ntungsbereich dieses Gesetzes.                                  Angaben und Aufmachungen sowie Art und Wortlaut\nvon Bezeichnungen geregelt und\n(10) Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gelten die\nGebiete, die weder zum Geltungsbereich dieses Geset-       2. bestimmte Behältnisformen bestimmten Erzeugnis-\nzes noch zu den Währungsgebieten der Mark der Deut-            sen vorbehalten\nschen Demokratischen Republik gehören.\nwerden.\n(11) Als Verbringen ins Inland im Sinne dieses Geset-\nzes gilt das Verbringen in das Überwachungsgebiet, als        (5) Das Verbot der Verwendung irreführender Be-\nVerbringen aus dem Inland das Verbringen aus dem           zeichnungen und Aufmachungen bei Traubenmost, teil-\nÜberwachungsgebiet. Überwachungsgebiet ist der Gel-        weise gegorenem Traubenmost, mit Alkohol stummge-\ntungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zollausschlüs-       machtem Most aus frischen Weintrauben, konzentrier-\nse und Freihäfen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 des Zoll-    tem Traubenmost, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von\ngesetzes). Beim Verbringen ins Inland unter zollamtli-     Tafelwein geeignetem Wein, Tafelwein und Qualitäts-\nctler Überwachung sind die Vorschriften über das Ver-      wein b. A. richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung\n(EWG) Nr. 355/79.\nbringen ins Inland erst bei Beendigung der zollamtlichen\nÜberwachung anzuwenden.\n§ 47\n(12) Eine Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung\nG esundheitsbezogene Angaben\nist weder Verbringen ins Inland noch aus dem Inland.\n(1) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und\nkonzentrierter Traubensaft, dürfen mit gesundheitsbe-\n§ 46\nzogenen Angaben nur in den Verkehr gebracht, ins In-\nVerbot zum Schutz vor Täuschung               land oder aus dem Inland verbracht oder zum Gegen-\nstand der Werbung gemacht werden, wenn die Angaben\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Erzeugnisse\nzugelassen sind. Durch Rechtsverordnung wird gere-\nnicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, son-\ngelt,\nstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr ge-\nbracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht oder      1. welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische\nzum Gegenstand der Werbung gemacht werden.                     Eignung erlaubt oder erforderlich sind;\n(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,     2. welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisenverse-\nwenn                                                           hene Erzeugnisse aufweisen müssen;\n1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder         3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben\nAufmachungen gebraucht werden, ohne daß das Er-           zulässig oder unzulässig sind.\nzeugnis den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses       (2) Zum Schutz des Verbrauchers kann ferner durch\nGesetzes für die betreffende Angabe oder Aufma-       Rechtsverordnung die Kenntlichmachung von Zusätzen\nchung festgesetzten Anforderungen entspricht,         und Behandlungsverfahren und die Art der Kenntlich-\n2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind,           machung vorgeschrieben werden.\nfälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu er-\nwecken.\n§ 48\n(3) Als irreführend sind auch anzusehen:                        Ausländische Bezeichnungsvorschriften\n1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende An-          Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund\ngaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über  dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Be-\ndie geographische Herkunft zu erwecken; dies gilt     zeichnungen oder sonstige Angaben für ausländische\nauch dann, wenn das Herstellungsland vorschrifts-      Erzeugnisse nur zulässig sind, wenn die Angabe durch\nmäßig angegeben ist;                                  eine Rechtsvorschrift des Herstellungslandes zugelas-\nsen ist, gilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die\n2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vor-\nAngabe auch für den Verkehr innerhalb des Herstel-\nstellungen über die Herstellung, Abfüllung oder Lage-\nlungslandes zulässig ist.\nrung, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Reb-\nsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu er-\n§ 49\nwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind;\nArt der Aufmachung\n3. Phantasiebezeichnungen, die\nDurch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, in\na) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geo-   welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und\ngraphischen Herkunftsangabe zu erwecken oder       sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein\nb) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn        müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht\ndie nach diesem Gesetz erforderlichen Voraus-      werden, und durch welche die Überwachung ermögli-","1216                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nchende Angaben sie ergänzt werden müssen. Ferner             denn, daß ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf\nkann vorgeschrieben werden, daß Angaben nach Satz 1          der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen,\nauch auf Packungen anzubringen sind, wenn das Be-            sonstige Angaben oder Aufmachungen beruht. Im übri-\nhältnis in ihnen feilgehalten wird, und geregelt werden,     gen richtet sich das Verkehrs- und Verwendungsverbot\nin welcher Art und Weise Angaben nach Satz 1 anzu-          für vorschriftswidrige Erzeugnisse nach Artikel 51 der\nbringen sind.                                                Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 und den zu seiner Durch-\nführung erlassenen Rechtsvorschriften.\n§ 50\nBegleitdokumente                            (2) Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder Essig\nverarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr ge-\n(1) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden,       bracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht werden,\ndaß weinhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, Wein-        wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung als es-\ndestillat, Weinalkohol und Rohbrand nur mit einem Be-        sigstichig gekennzeichnet ist.\ngleitdokument in den Verkehr gebracht, ins Inland oder\naus dem Inland verbracht werden dürfen.                        (3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse dürfen ab-\nweichend von Absatz 1 verwendet, verwertet, in den\n(2) Durch Rechtsverordnung können ferner die Vor-        Verkehr gebracht oder aus dem Inland verbracht wer-\nschriften erlassen werden, die zur Durchführung von         den, wenn sie auf Grund einer inländischen Untersu-\nRechtsakten des Rates oder der Kommission der Euro-         chung zum Verbringen ins Inland zugelassen worden\npäischen Gemeinschaften über Begleitdokumente für           sind; dies gilt nicht, wenn\nErzeugnisse erforderlich sind.\n1 . die Erzeugnisse von gesundheitlich bedenklicher\nBeschaffenheit sind,\n§ 51                             2. die Bezeichnung, sonstige Angaben oder Aufma-\nBezeichnungsschutz                            chungen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes\noder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-\n(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne              ordnungen entsprechen,\ndieses Gesetzes sind, dürfen im geschäftlichen Verkehr\ndie Worte Wein, Kabinett, Spätlese und Auslese allein       3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht,\noder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht              der erst nach der Untersuchung eingetreten ist, oder\nwerden, wenn eine bundesrechtliche Regelung dies            4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung\nausdrücklich vorsieht.                                           zum Verbringen ins Inland durch unrichtige Angaben\noder Proben oder durch unzulässige Einwirkung auf\n(2) Die Worte Kabinett, Spätlese und Auslese dürfen\ndie Untersuchungsstelle oder die Zulassungsbehör-\nim geschäftlichen Verkehr allein oder in Verbindung mit\nde herbeigeführt worden ist.\nanderen Worten für andere Erzeugnisse als Wein nicht\ngebraucht werden. Für Qualitätsschaumweine und                 (4) Erzeugnisse, die auf Grund des § 14 oder § 40\nQualitätsschaumweine b. A. ist die Verwendung des           Abs. 1 Nr. 7 oder einer nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen\nWortes „Cabinet\" zulässig, wenn es in dieser Schreib-       Rechtsverordnung eine Prüfungsnummer erhalten\nweise deutlich getrennt von der Bezeichnung des Er-         haben und die mit den für das geprüfte Erzeugnis vorge-\nzeugnisses in Verbindung mit dem Namen (Firma) des          schriebenen und zugelassenen Angaben versehen sind,\nHerstellers oder desjenigen benutzt wird, der das Er-       dürfen abweichend von Absatz 1 in den Verkehr ge-\nzeugnis in den Verkehr bringt. Das Wort Sekt, auch in       bracht, aus dem Inland verbracht, verwendet oder ver-\nVerbindung mit anderen Worten, ist ausschließlich dem       wertet werden; dies gilt nicht, wenn einer der in Absatz\nQualitätsschaumwein und dem Qualitätsschaumwein             3 Nr. 1 bis 4 genannten Gründe vorliegt.\nb. A. vorbehalten.\n(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür           (5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufma-\nein Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers       chungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder\nnicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten            einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\ndes Absatzes 1 zugelassen werden.                           nung nicht entsprechen, stehen abweichend von Absatz\n1 Satz 1 und 2 dem Verbringen aus dem Inland und dem\nInverkehrbringen zum Zweck des Verbringens aus dem\n§ 52                             Inland nicht entgegen, wenn sie nach den Vorschriften\ndes Bestimmungsgebietes Voraussetzung des Verbrin-\nVorschriftswidrige Erzeugnisse\ngens in dieses Gebiet sind und öffentliche Interessen\n(1) Grundwein, weinhaltige Getränke, Branntwein aus      nicht entgegenstehen. Bei Traubenmost, teilweise ge-\nWein, Weindestillat, Weinalkohol und Rohbrand, die den     gorenem Traubenmost, mit Alkohol stummgemachtem\nVorschriften dieses Gesetzes und den nach diesem Ge-        Most aus frischen Weintrauben, konzentriertem Trau-\nsetz erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich der      benmost, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein\nVorschriften über das Verbringen ins Inland und über       geeignetem Wein und Qualitätswein b. A., die mit Be-\nBezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen           zeichnungen oder sonstigen Angaben aus dem Inland\nnicht entsprechen oder die von gesundheitlich bedenk-      verbracht werden sollen, die der Verordnung (EWG)\nlicher Beschaffenheit oder verdorben sind, dürfen nicht    Nr. 355/79 oder einer zu ihrer Durchführung erlassenen\nin den Verkehr gebracht, ins Inland oder aus dem Inland     Rechtsvorschrift nicht entsprechen, richtet sich die Zu-\nverbracht werden, soweit nichts Abweichendes be-           lässigkeit des Verbringens nach Artikel 3 Abs. 1 erster\nstimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen     Gedankenstrich, Artikel 13 Abs. 1 erster Gedanken-\nauch nicht verwendet und verwertet werden, es sei          strich und Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                           1217\n(EWG) Nr. 355/79 und den zu ihrer Durchführung erlas-                                § 55\nsenen Rechtsvorschriften. Zum Verbringen aus dem In-                          Versuchserlaubnis\nland bestimmte Erzeugnisse, die mit im Inland unzuläs-\nsigen Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufma-            (1) Vorbehaltlich des Satzes 3 kann die für die Über-\nchungen versehen sind, müssen von dem Hersteller un-       wachung zuständige Behörde zur Durchführung von\nverzüglich der von der Landesregierung bestimmten Be-      Versuchen erlauben, daß bei der Herstellung von Er-\nhörde gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zugleich   zeugnissen sowie von Getränken im Sinne des § 53 be-\nderjenige, der die Erzeugnisse aus dem Inland verbringt,   stimmte Vorschriften dieses Gesetzes und der nach\nso ist die Meldung außerdem auch von diesem zu erstat-     diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen unbe-\nten. Aus der Meldung muß sich die Art und Menge der        rücksichtigt bleiben. Die Erlaubnis ist unter den dem\nErzeugnisse sowie die Art der Abweichungen von den         Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere be-\ngeltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben. Durch          schränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und\nRechtsverordnung kann bestimmt werden, daß und in          Menge, zu erteilen und amtlich zu überwachen. Die Er-\nwelcher Weise derartige Erzeugnisse von anderen Er-        teilung von Versuchserlaubnissen für nicht durch Ge-\nzeugnissen getrennt zu halten und zu kennzeichnen          meinschaftsrecht zugelassene önologische Verfahren\nsind und welche Angaben und Aufmachungen nicht ge-         und Behandlungen bei aus der Gemeinschaft stammen-\nbraucht werden dürfen.                                     den frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise ge-\ngorenem Traubenmost, mit Alkohol stummgemachtem\n§ 53                            Most aus frischen Weintrauben, konzentriertem Trau-\nbenmost, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein\nSchutz vor Nachmachung und Vermischung               geeignetem Wein, Tafelwein, Qualitätswein b. A. und\n(1) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt          Schaumwein sowie bei aus Drittländern stammendem\nwerden können, ohne Erzeugnis zu sein, dürfen nicht        konzentrierten Traubenmost und Schaumwein richtet\nhergestellt, ins Inland verbracht oder in den Verkehr      sich nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79\ngebracht werden.                                           und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvor-\nschriften.\n(2) Erzeugnisse, ausgenommen Traubensaft und\nkonzentrierter Traubensaft, dürfen nicht mit anderen           (2) Wein aus Rebsortenversuchen gemäß Artikel 11\nGetränken vermischt gewerbsmäßig in den Verkehr ge-        Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 347/79 kann als Qua-\nbracht werden. Dies gilt nicht, wenn die Mischung in       litätswein oder als Qualitätswein mit Prädikat eingestuft\nGaststätten, Krankenanstalten oder ähnlichen Einrich-      werden, wenn ein Zeugnis der den Versuch über-\ntungen vorgenommen wird, um dort alsbald verzehrt zu       wachenden Behörde über die Einhaltung der Versuchs-\nwerden.                                                    bedingungen vorgelegt wird.\n(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hierfür\nein Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers                                 § 56\nnicht entgegenstehen, Ausnahmen von den Verboten\nVorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft\nder Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelassen werden. Dabei\nund bestimmter Betriebe\nkann zum Schutz vor Täuschung insbesondere der Ge-\nbrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach\noder Aufmachungen vorgeschrieben werden. Ferner            diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten\nkann zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung         nicht innerhalb des Haushaltes, in dem das Lebensmit-\ndas Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung        tel verbraucht wird, und des Betriebes, der die Erzeug-\noder anderen Voraussetzungen abhängig gemacht und          nisse ausschließlich bei der Verarbeitung zu anderen\nvorgeschrieben ,werden, wie die Anteile der verwende-      Stoffen als Getränken verwendet.\nten Getränke kenntlich zu machen sind.\n(2) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nLänder können durch Rechtsverordnung die Herstellung\n§ 54\nvon Tresterwein (Haustrunk) in Erzeugerbetrieben zur\nAusnahmegenehmigung                       Selbstversorgung der Familie des Weinbauern zulas-\nsen. Sie können die Einzelheiten der Herstellung regeln\n(1) Die zuständige Behörde kann bei gesundheitlicher\nund bestimmen, daß der Haustrunk angemeldet und\nUnbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im\ndurch geeignete Erkennungsstoffe markiert wird, daß\nEinzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß\ndie Behältnisse beschriftet und die Mengen in der Wein-\nvorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht,\nbuchführung vermerkt werden.\nins Inland oder aus dem Inland verbracht, verwendet\noder verwertet werden, wenn die Abweichung von den\ngeltenden Vorschriften gering ist.\nTeil IV\n(2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit\nAuflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus                           Überwachung\nwichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs erteilt werden.                                                        § 57\nWeinbuch- und Analysenbuchführung\n(3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbe-\nhörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen nach         (1) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung\ndem Ort der Herstellung, bei ausländischen nach dem        einer ausreichenden Überwachung vorgeschrieben\nOrt des Verbringens ins Inland.                            werden, daß","1218                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n1. über das Herstellen, das Inverkehrbringen und das          nen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die mit der\nVerbringen von Erzeugnissen ins Inland und aus dem        Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im\nInland Buch zu führen ist und die zugehörigen Unter-      Verzuge auch alle Beamten der Polizei, befugt,\nlagen einschließlich der Begleitdokumente aufzu-\nbewahren sind,                                            1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen\nErzeugnisse gewerbsmäßig erzeugt, hergestellt, be-\n2. Behältnisse, die Erzeugnisse enthalten, mit Merkzei-            handelt, gelagert oder in den Verkehr gebracht wer-\nchen zu versehen und diese Merkzeichen in die                 den, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume wäh-\nBuchführung einzutragen sind,                                 rend der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu\n3. über analytische Untersuchungen von Erzeugnissen               betreten;\nfür andere Betriebe Analysenbücher zu führen sind.\n2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\n(2) In der Rechtsverordnung können Art und Umfang              Sicherheit und Ordnung\nder Buchführung näher geregelt werden; dabei können               a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke und\ninsbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden                       Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten,\nüber\nb) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft\n1. die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt der                 Verpflichteten\nLese,\nzu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\n2. den Gehalt der Erzeugnisse an Zucker, Alkohol,                 Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\nSäure und sonstigen Stoffen,                                  weit eingeschränkt;\n3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit                   3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Bücher,\na) bezogener, verwendeter, hergestellter oder abge-           Analysenbücher und Herstellungsbeschreibungen\ngebener Erzeugnisse,                                      einzusehen und hieraus Abschriften oder Auszüge\nanzufertigen sowie Einrichtungen und Geräte zur\nb) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz oder          Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen;\nauf Grund dieses Gesetzes Mengenbeschrän-\nkungen oder Reinheitsanforderungen festgesetzt       4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und geschäft-\nsind,                                                     liche Unterlagen vorläufig sicherzustellen, soweit\nc) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei der             dies zur Durchführung der Überwachung erforderlich\nHerstellung von Erzeugnissen zugesetzt werden             ist, und\ndürfen oder für deren Herstellung in Betracht\n5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nkommen,\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderli-\nd) abgegebener oder bezogener Weinhefe,                       chen Auskünfte, insbesondere solche über den Um-\nfang des Betriebes, die Herstellung, die zur Verarbei-\n4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und der             tung gelangenden Stoffe, deren Menge und Herkunft\nAbnehmer von Erzeugnissen und sonstigen Stoffen,\nund über vermittelte Geschäfte zu verl1angen.\n5. angewandte Verfahren,\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1\n6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenommene             Nr. 5 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen\nVerschnitte,                                             verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen\n7. die Abfüllung,                                            der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\n8. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter            Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\ndenen die Erzeugnisse bezogen oder abgegeben             über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nworden sind oder die für sie in Anspruch genommen\nwerden,                                                    (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung zu-\n9. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-              ständigen Behörden werden in jedem Land Prüfer\nerlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.           (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit\nhauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus; für\n(3) Durch Rechtsverordnung können ferner die Vor-         ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrolleur soll\nschriften erlassen werden, die zur Durchführung von          nur bestellt werden, wer in der Sinnenprüfung der von\nRechtsakten des Rates oder der Kommission der Euro-          ihm zu überwachenden Erzeugnisse erfahren ist, das\npäischen Gemeinschaften über die Buchführung bei             Verfahren ihrer Herstellung zu beurteilen vermag und\nErzeugnissen erforderlich sind.                              mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut ist.\nDurch Rechtsverordnung können Vorschriften über die\n(4) Die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3 können         fachlichen Anforderungen erlassen werden, die an die\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen             Weinkontrolleure zu stellen sind.\nübertragen werden.\n(4) Durch Rechtsverordnung werden zur Sicherung\n§ 58                               einer gleichmäßigen Überwachung Vorschriften über\nAllgemeine Überwachung                      die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und über die\nZusammenarbeit der Überwachungsorgane erlassen.\n(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der\nVerordnungen (EWG) Nr. 337 /79 und Nr. 338/79,                  (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Überwa-\ndieses Gesetzes und der zu ihrer Durchführung erlasse-       chungsorganen auf deren Verlangen Begleitdokumente,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                            1219\nUntersuchungszeugnisse und Ursprungszeugnisse so-                   Zulassung zuständigen Behörde gesetzten ange-\nwie sonstige Unterlagen, soweit diese für die Beurtei-              messenen Frist nicht nachkommt;\n1ung der Ware von Bedeutung sein können, zur Einsicht-\nnahme zu überlassen und Auskünfte aus ihnen zu ertei-        4. zu Anzeigen, Auskünften, zur Duldung der Einsicht-\nlen. Angaben über den Zollwert dürfen nicht mitgeteilt          nahme in geschäftliche Unterlagen, zur Duldung von\noder zugänglich gemacht werden.                                 Besichtigungen und zur Unterstützung verpflichtet\nund vorgeschrieben werden, daß Erzeugnisse in der\n(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten Grund-          Regel vom Verbringen ins Inland zurückzuweisen\nstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von             sind, wenn einer dieser Pflichten oder der Pflicht zur\nihnen bestellten Vertreter sowie Personen, die Erzeug-          Duldung der Entnahme von Mustern oder Proben\nnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen            nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht ord-\noder im Reiseverkehr gewerbsmäßig in den Verkehr                nungsgemäß nachgekommen oder eine erforderliche\nbringen, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Absatz           Auskunft unrichtig erteilt wird;\n1 und die Entnahme von Proben zu dulden und die in der\nÜberwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer         5. bestimmt werden, welche Untersuchungsstellen für\nAufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Ver-            die amtliche Untersuchung und Prüfung zuständig\nlangen die Räume, Einrichtungen und Geräte zu be-               sind; für Erstgutachten dürfen nur vierzehn, für Zweit-\nzeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Ent-          gutachten nur vier Stellen und für Obergutachten darf\nnahme der Proben zu ermöglichen.                                nur eine Stelle bestimmt werden;\n(7) Im übrigen gelten für die Überwachung die §§ 40,      6. geregelt werden, in welchen Fällen und unter wel-\n41 Abs. 1, 2 und 5 sowie§ 42 des Lebensmittel- und Be-          chen Voraussetzungen Erzeugnisse von der Über-\ndarfsgegenständegesetzes entsprechend.                          wachung beim Verbringen ins Inland befreit sind oder\nbefreit werden können;\n7. bestimmt werden, daß zur Erleichterung des zwi-\n§ 59                                schenstaatlichen Handelsverkehrs bei Gewährlei-\nÜberwachung beim Verbringen ins Inland                   stung der Gegenseitigkeit eine vorgeschriebene Un-\ntersuchung nur stichprobenweise vorzunehmen ist,\n(1) Durch Rechtsverordnung können zur Sicherung              wenn\neiner ausreichenden Überwachung das Verbringen von\nErzeugnissen ins Inland von einer Zulassung abhängig            a) im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung\ngemacht sowie die Voraussetzungen für die Zulassung                 stattgefunden und der Bundesminister für Ju-\nund das Zulassungsverfahren geregelt und Vorschriften               gend, Familie und Gesundheit eine Untersuchung\nüber die Kosten erlassen werden. Insbesondere kann                  durch diese Stelle als Ersatz für die amtliche Un-\ntersuchung und Prüfung im Inland anerkannt hat,\n1. vorgeschrieben werden, daß die Zulassung nur erteilt         b) die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeug-\nwird, nachdem durch eine amtliche Untersuchung                  nis in deutscher Sprache darüber ausgestellt hat,\nund Prüfung im Inland festgestellt ist, daß die Erzeug-         daß die Untersuchung unter Beachtung der deut-\nnisse den Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79 und                    schen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor-\nNr. 338/79, diesem Gesetz und den zu ihrer Durch-               genommen worden ist und ergeben hat, daß das\nführung erlassenen Vorschriften entsprechen;                    Erzeugnis den Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79\nund Nr. 338/79, diesem Gesetz und den zu ihrer\n2. geregelt werden, welche Behörden für die Erteilung              Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht,\nder Zulassung zuständig sind;\ndie untersuchte Probe amtlich gezogen und das\n3. vorgeschrieben werden, daß                                       Behältnis unmittelbar nach Entnahme der Probe\namtlich verschlossen worden ist, und\na) die für die Erteilung der Zulassung zuständige Be-\nhörde die für die amtliche Untersuchung und Prü-        c) das Behältnis ins Inland verbracht wird, ohne zwi-\nfung erforderlichen Muster und Proben unentgelt-            schenzeitlich geöffnet worden zu sein;\nlich entnehmen darf und der Verfügungsberech-           dabei kann festgelegt werden, in welchen Fällen, wie\ntigte die Auslagen für ihre Verpackung und Beför-       oft und wie viele Stichproben vorzunehmen sind, wel-\nderung zu tragen hat,                                   che Angaben das Zeugnis der ausländischen Unter-\nb) der Verfügungsberechtigte die Kosten (Gebühren           suchungsstelle enthalten und welchem Muster es\nund Auslagen) der amtlichen Untersuchung und            entsprechen muß, sowie die Zulassung zum Verbrin-\nPrüfung zu tragen hat und er Kostenschuldner ge-        gen ins Inland von dem Ausgang einer Prüfung ab-\ngenüber den Untersuchungsstellen ist,                   hängig gemacht werden, ob es sich um das Erzeug-\nc) der Verfügungsberechtigte das Erzeugnis unter            nis handelt, von dem die Probe für die amtliche Unter-\nÜberwachung der für die Zulassung zuständigen           suchung im Herstellungsland entnommen worden ist\nBehörde auf seine Kosten aus dem Überwa-                 (Nämlichkeitsprüfung).\nchungsgebiet zu verbringen oder es zu vernichten        (2) Bestimmt eine Rechtsverordnung nach Absatz 1,\nhat, wenn er auf die Zulassung zum Verbringen ins\ndaß die Zolldienststellen über die Zulassung zum\nInland verzichtet hat oder diese versagt worden      Verbringen ins Inland entscheiden, kann der Bundes-\nist,                                                 minister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der\nd) das Erzeugnis auf Kosten des Verfügungsberech-        Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Einzel-\ntigten zu vernichten ist, wenn er der Verpflichtung  heiten des Verfahrens bei de.r Überwachung des Ver-\nnach Buchstabe c innerhalb einer von der für die     bringens ins Inland regeln und Vorschriften. nach Ab-","1220                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nsatz 1 Nr. 4 erlassen. In diesem Rahmen kann er auch          3. gebrauchte Behältnisse und sonstige Gegenstände,\nallgemeine Verwaltungsvorschriften ohne Zustimmung               die für die Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Be-\ndes Bundesrates erlassen. Er bestimmt die für die Über-          förderung benutzt werden, nur verwendet werden\nwachung zuständigen Zolldienststellen. Für das Gebiet            dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel\ndes Freihafenamtes Hamburg kann er die in Satz 1 und              oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden\nAbsatz 1 Nr. 3 Buchstabe c genannten Aufgaben durch               sind,\nVereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt          4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinwei-\nHamburg dem Freihafenamt übertragen; § 14 Abs. 2 des\nsende dauerhafte Aufschrift tragen müssen.\nGesetzes über die Finanzverwaltung findet Anwendung.\n(3) Sieht eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 vor,                                     § 62\ndaß in einem Zollanschluß hergestellte Erzeugnisse\nzum Verbringen ins Inland keiner Zulassung bedürfen,                 Traubensaft und konzentrierter Traubensaft\nwird die Landesregierung des an den Zollanschluß an-             (1) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft in\ngrenzenden Landes ermächtigt, durch Rechtsverord-             Behältnissen von zwei Litern oder mehr sind\nnung das Verbringen ins Inland von dem Nachweis oder\nder Glaubhaftmachung abhängig zu machen, daß die              1. auf Behältnissen, in Begleitpapieren, auf Hinweis-\nErzeugnisse den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraus-               schildern oder in sonstiger Weise als Traubensaft\nsetzungen entsprechen sowie das Prüfungsverfahren                 oder konzentrierter Traubensaft zu bezeichnen und\nzu regeln; sie bestimmt die für die Prüfung zuständigen       2. in nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften\nBehörden.                                                         eingerichteter Buchführung als Traubensaft oder\nkonzentrierter Traubensaft einzutragen.\nTeil V                            Traubensaft darf nicht als Traubenmost bezeichnet\nErgänzungsvorschriften                        werden.\n(2) Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dür-\n§ 60                             fen bei der Herstellung von alkoholischen Getränken,\ndie aus anderen Früchten als aus Weintrauben oder aus\nBesondere Verkehrsverbote\nanderen Stoffen auf Grund von Rechtsvorschriften her-\n(1) Weintrub darf nur nach ausreichender Vergällung        gestellt werden dürfen, nicht verwendet oder zugesetzt\nin den Verkehr gebracht oder bezogen werden. Durch            werden.\nRechtsverordnung kann geregelt werden, was als                                           § 62 a\nausreichende Vergällung anzusehen und mit welchen\nIn der Deutschen Demokratischen Republik\nStoffen sie vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen\nund Berlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse\nwerden darf.\n(2) Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeugnissen       Durch Rechtsverordnung können, wenn dies dem In-\nnicht zugesetzt werden darf, darf nicht für diese Zwecke      teresse des Verbrauchers dient oder ein wirtschaft-\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, vermittelt oder         liches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrau-\nzum Gegenstand der Werbung gemacht werden.                    chers nicht entgegenstehen, Vorschriften über die Vor-\naussetzungen erlassen werden, unter denen in der\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung             Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost)\neiner ausreichenden Überwachung vorgeschrieben                hergestellte Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieses\nwerden, daß bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur           Gesetzes verbracht und dort in den Verkehr gebracht\nWeinbehandlung benutzt werden können, in Weinbau-             werden dürfen. Insbesondere kann vorgeschrieben wer-\nbetrieben und in Betrieben, in denen Traubenmoste oder        den, daß diese Erzeugnisse nur in den Geltungsbereich\nnicht abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden          dieses Gesetzes verbracht und dort in den Verkehr ge-\ndürfen oder daß über den Erwerb und den Verbleib              bracht werden dürfen, wenn\nsolcher Stoffe Nachweis zu führen ist.\n1. sie nach Herstellung, Beschaffenheit, Bezeichnung\n§ 61                                und Aufmachung den in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und in Berlin (Ost) geltenden Vor-\nBeschaffenheit von Behältnissen und Räumen                  schriften entsprechen und dort in den Verkehr ge-\nSoweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhal-           bracht werden dürfen,\ntung der Qualität erforderlich ist, kann durch Rechtsver-     2. die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse auch im\nordnung vorgeschrieben werden, daß                                Geltungsbereich dieses Gesetzes erlaubt ist,\n1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die          3. sie hinsichtlich der verwendeten Erzeugnisse, der\nHerstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung            zugesetzten Stoffe und der angwendeten Verfahren\nbenutzt werden und Räume, die diesen Zwecken                 sowie hinsichtlich des Gehalts an schwefliger Säure\noder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten                 und sonstigen Stoffen den Vorschriften für gleichar-\nhygienischen Anforderungen genügen müssen,                   tige im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestell-\n2. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die              te Erzeugnisse entsprechen und\nHerstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförderung        4. sie nicht mit Bezeichnungen, Kennzeichnungen, son-\nbenutzt werden, aus Werkstoffen bestimmter Art               stigen Angaben und Aufmachungen versehen sind,\noder Zusammensetzung nicht verwendet werden                  die bei gleichartigen im Geltungsbereich dieses Ge-\ndürfen,                                                      setzes hergestellten Erzeugnissen unzulässig sind.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                             1221\nTeil VI                           2. ein Erzeugnis entgegen § 46 Abs. 1 bis 3 oder einer\nin Anlage 1 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der\nÜbergangsregelungen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit irrefüh-\nrenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Anga-\n§ 63                                ben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, ins In-\nVerschnitt                             land verbringt,aus dem Inland verbringt oder zum Ge-\ngenstand der Werbung macht.\n(1) Bis zum 30. Juni 1984 gilt abweichend von § 2\nAbs. 1 inländischer Rotwein, der mit ausländischem            (2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung\nRotwein als Deckrotwein verschnitten worden ist, als in-   nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 3, § 9\nländischer Rotwein. Für ihn sind die Kennzeichnungen       Abs. 6, § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3\ndes§ 12 unzulässig. Der Zuteilung einer Prüfungsnum-       oder§ 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nmer nach § 11 steht das Verschneiden mit Deckrotwein       Satz 2 Nr. 1 , 3 oder 4 oder Abs. 2, § 22 Abs. 3, § 25\nnicht entgegen, sofern dadurch das Volumen um nicht        Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4\nmehr als 10 Raumhundertteile vermehrt worden ist.          oder Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 2\n(2) (weggefallen)                                       oder 3 oder Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 3, § 33- in Ver-\nbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 3, § 38 Abs. 2 oder Abs. 3\n§ 64                            Satz 2, § 42 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 2, § 61 Nr. 1 bis 3 oder§ 62 a Satz 1 in Verbindung\n(weggefallen)                       mit Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\nstimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n§ 65\n(3) Wer eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichne-\n(weggefallen)\nten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 65 a\nEintragung von Weinbergslagen                    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein\nAbweichend von § 10 Abs. 3 können die zuständigen        besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der\nBehörden die Eintragung einer weniger als fünf Hektar      Täter durch eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten\ngroßen Fläche als Lage auch zulassen, wenn der Lage-       Handlungen die Gesundheit einer großen Zahl von\nname durch ein vor dem 19. Juli 1971 eingetragenes         Menschen gefährdet oder einen anderen in die Gefahr\nWarenzeichen geschützt ist.                                des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper\noder Gesundheit bringt.\n§ 66\nVerwendung der Prädikate Kabinett                                           § 68\nund Spätlese\nStraftaten\n(1) (weggefallen)\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n(2) Bis zum 31. August 1984 darf das Prädikat Aus-       Geldstrafe wird bestraft, wer\nlese auch für Qualitätsschaumweine und Qualitäts-\nschaumweine b. A. verwendet werden, sofern diese Be-       1. in einem Verfahren über\nzeichnung vor dem 19. Juli 1971 verwendet worden ist.          a) die Zuteilung einer Prüfungsnummer(§ 14 Abs. 3\noder 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2\nNr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 7, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ),\nTeil VII                              b) die Erteilung      einer    Ausnahmegenehmigung\n(§ 54),\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nc) die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder\neine Erleichterung oder Befreiung bei der amt-\n§ 67\nlichen Untersuchung und Prüfung (§ 59 Abs. 1)\nStraftaten                                 oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit      2. in einem Verfahren nach einer in Anlage 2 Abschnitt 1\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                  genannten Vorschrift der Europäischen Wirtschafts-\n1. in anderen als den in§ 69 Abs. 2 bis 5 bezeichneten         gemeinschaft\nFällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes\nunrichtige oder unvollständige Angaben macht oder\noder einer in Anlage 1 Abschnitt I aufgeführten Vor-\nschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft       benutzt.\nein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Er-         (2) Ebenso wird bestraft, wer\nzeugnis verwechselt werden kann, herstellt, in den\nVerkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in     1. entgegen § 30 Abs. 2 mit der Herstellung von wein-\nden Verkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem In-      haltigen Getränken beginnt, ohne die zur Herstellung\nland verbringt, verwendet, verwertet, lagert oder          bestimmten Erzeugnisse gekennzeichnet und einge-\ntransportiert oder                                         tragen zu haben,","1222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 in         verwendet oder verwertet oder der Meldepflicht nach\nVerbindung mit Satz 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 in Ver-  § 52 Abs. 5 Satz 3 bis 5 nicht vollständig oder nicht\nbindung mit Satz 2 Nr. 2 oder§ 62 a Satz 1 in Verbin-    rechtzeitig nachkommt.\ndung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-        (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nvorschrift verweist,                                     oder fahrlässig ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit\neinem Erzeugnis verwechselt werden kann, mit Be-\n3. einer Rechtsverordnung nach§ 50 oder§ 57 gröblich         zeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Auf-\noder wiederholt zuwiderhandelt und dadurch die           machungen, die einer Vorschrift dieses Gesetzes oder\nKontrolle des Verkehrs mit Erzeugnissen oder der         einer in Anlage 3 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der\nHerstellung oder Behandlung von Erzeugnissen ver-        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspre-\neitelt oder wesentlich erschwert, soweit die Rechts-     chen, in den Verkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem\nverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf           Inland verbringt, zum Gegenstand der Werbung macht\ndiese Strafvorschrift verweist oder                      oder in Preisangeboten bezeichnet.\n4. einer in Anlage 2 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift       (5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Be-        oder fahrlässig\ngleitdokumente, Geschäftspapiere, Buchführung             1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 4, § 10\noder Anzeigen gröblich oder wiederholt zuwiderhan-            Abs. 11 Satz 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3,\ndelt und dadurch die Kontrolle des Verkehrs mit Er-           § 12 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1\nzeugnissen oder der Herstellung oder Behandlung               Satz 3, § 16 Abs. 3 oder 4, § 17 Abs. 1 in Verbindung\nvon Erzeugnissen vereitelt oder wesentlich er-                mit § 16 Abs. 3 oder 4, § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 26\nschwert.                                                      Abs. 1, § 28, § 31 Abs. 5 Nr. 1, § 34 Abs. 2 in Verbin-\ndung mit§ 31 Abs. 5 Nr. 1, § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1\n§ 69                                 Satz 2 oder Abs. 2, § 49, § 53 Abs. 3 Satz 1 in Ver-\nOrdnungswidrigkeiten                           bindung mit Satz 3, § 60 Abs. 3, § 61 Nr. 4 oder§ 62 a\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4 zuwiderhandelt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in         soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\n§ 68 bezeichneten Handlungen begeht.                             diese Bußgeldvorschrift verweist,\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich          2. außer in den Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 3 einer\noder fahrlässig                                                  Rechtsverordnung nach§ 50 oder§ 57 zuwiderhan-\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\n1. die Meldung nach § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig oder            diese Bußgeldvorschrift verweist oder\nnicht ordnungsgemäß abgibt,\n2. entgegen § 30 Abs. 7 Satz 1 weinhaltige Getränke          3. außer in den Fällen des§ 68 Abs. 2 Nr. 4 einer in An-\nnicht in demselben Betrieb herstellt,                         lage 2 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Begleit-\n3. entgegen § 36 Abs. 5 Satz 1 Weindestillat verschnei-           dokumente, Geschäftspapiere, Buchführung oder\ndet,                                                          Anzeigen zuwiderhandelt.\n4. die Pflicht zur Duldung der Überwachung oder zur             (6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nUnterstützung der in der Überwachung tätigen Per-       bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nsonen nach § 58 Abs. 6 oder nach einer in Anlage 3\nAbschnitt I aufgeführten Vorschrift der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft verletzt,\n§ 69a\n5. entgegen§ 60 Abs. 1 Satz 1 Weintrub in den Verkehr                       Verweisungen auf Vorschriften\nbringt oder bezieht,                                                      des Gemeinschaftsrechts\n6. entgegen § 60 Abs. 2 einen Stoff, der bei der Herstel-       Verweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften der\nlung von Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf,       Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beziehen sich\nfür diesen Zweck gewerbsmäßig in den Verkehr              auf die in Anlage 4 angegebenen Fassungen.\nbringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung\nmacht oder\n7. einer Herbstordnung nach § 4 Abs. 3 oder 4 oder                                       § 70\neiner Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 in                                 Einziehung\nVerbindung mit Satz 2 Nr. 5 oder§ 56 Abs. 2 zuwi-\nderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-         Ist eine Straftat nach § 67 oder§ 68 oder eine Ord-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.             nungswidrigkeit nach § 69 begangen worden, so kön-\nnen Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich          Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu\noder fahrlässig ein Erzeugnis, das unter Verstoß gegen       ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\neine in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 oder 7 bezeichnete Vorschrift   oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.\nhergestellt oder ins Inland verbracht worden ist, in den     § 7 4 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes\nVerkehr bringt, ins Inland oder aus dem Inland verbringt,    über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                           1223\nTeil VIII                              (2) (Inkrafttreten)\nSchlußvorschriften                           (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ent-\ngegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbesondere\n§ 71\nRechtsverordnungen                      1. das Weingesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nund allgemeine Verwaltungsvorschriften                   Gliederungsnummer 2125-5, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287\n(1) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal-                 Nr. 6 des Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1\ntungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes               S. 469),\nund der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\nnungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der       2 ... .\nBundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,           3 ... .\nLandwirtschaft und Forsten und mit Zustimmung des            4. die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes in\nBundesrates.                                                     der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\n(2) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen zum             mer 2125-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nErlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese               zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung\nbefugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf               vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625),\noberste Landesbehörden, im Falle des§ 4 Abs. 3 und 4\nund § 10 Abs. 9 Satz 2 auch auf andere Behörden, zu           5. bis 11 ....\nübertragen.\n§ 72                               (4) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 mit seiner Aus-\nführungsverordnung gilt jedoch für die in seinem § 10\nGegenseitige Unterrichtung von Bundes-               Abs. 1 bezeichneten Getränke und die daraus herge-\nund Landesbehörden                        stellten schäumenden Getränke bis zu einer anderwei-\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-        tigen bundesrechtlichen Regelung mit der Maßgabe,\nheit und die zuständigen obersten Landesbehörden un-         daß die Herstellung nicht unter das Verbot des § 53\nterrichten sich gegenseitig über gerichtliche Entschei-      Abs. 1 dieses Gesetzes fällt.\ndungen grundsätzlicher Natur und über Regelungen von\nallgemeiner Bedeutung sowie über Versuchserlaubnis-             (5) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Un-\nse und ihre Ergebnisse.                                     tersuchung von Wein und ähnlichen alkoholischen Er-\nzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom 26. April 1960\n§ 73                           (Beilage zum BAnz. Nr. 86 vom 5. Mai 1960), zuletzt ge-\nändert am 8. September 1969 (Beilage zum BAnz.\nVerhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen\nNr. 171 vom 16. September 1969), gilt, soweit sie den\nVorschriften\nsachlichen Bereich dieses Gesetzes betrifft, von seiner\nIm sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes          Verkündung ab als allgemeine Verwaltungsvorschrift im\nsind vorbehaltlich des § 58 Abs. 1 das Lebensmittel-       Sinne des § 71 Abs. 1.\nund Bedarfsgegenständegesetz und die seiner Ergän-\nzung oder Ausführung dienenden Rechtsvorschriften              (6) Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Ge-\nnur zur Ergänzung derfürTraubensaft und für Weinessig      tränke, Branntwein aus Wein und Mischgetränke(§ 53)\ngetroffenen Regelungen anwendbar.                          dürfen noch mit den bisher zulässigen Bezeichnungen in\nden Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 1972\nins Inland verbracht werden, sofern sie am 19. Juli 1971\n§ 74\nnachweislich in gekennzeichnete Behältnisse eingefüllt\nBerlin-Klausel                      waren und dem zur Zeit ihrer Einfüllung geltenden Recht\nentsprechen. Nach dem 31. August 1972 gilt Satz 1 nur\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nfür Erzeugnisse, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Verfü-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          gungsberechtigten oder Importeur bei der zuständigen\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes          Landesbehörde unter Angabe der Menge, des Ortes der\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des       Lagerung und der vollständigen Bezeichnung, mit der\nDritten Überleitungsgesetzes.                              sie in den Verkehr gebracht werden sollen, angemeldet\nworden sind. Ohne Anmeldung bleiben auch nach dem\n§ 75                           31. August 1972 verkehrsfähig Erzeugnisse, die sich zu\nInkrafttreten                      diesem Zeitpunkt im Einzelhandel befinden, und Erzeug-\nnisse, die unmittelbar vom Erzeuger an den Letztver-\n(1) (Inkrafttreten)                                     braucher abgegeben werden.","1224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 67, Fundstellen siehe Anlage 4)\nVorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft              Inhalt der Regelung\nAbschnitt 1\n(zu § 67 Abs. 1 Nr. 1 )\nArtikel 32 Abs. 1 Unterabs. 2, 3, Artikel 33 Abs. 1, 2, 3 Un-    Erhöhung des vorhande-\nterabs. 1 , Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5 bis 7, Artikel 36 Abs. 1  nen oder potentiellen Al-\nUnterabs. 1 Satz 1, Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung            koholgehalts\n(EWG) Nr. 337 /79, Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2, 4 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 338/79\nArtikel 34 Abs. 1 , 3, Artikel 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2,     Säuerung und Entsäue-\nAbs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337179, Arti-        rung\nkel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70\nArtikel 35 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)            Süßung\nNr. 337 /79, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70\nArtikel 39 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79               Auspressung von Wein-\ntrauben und -trub, Ver-\ngären von Traubentre-\nster\nArtikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70                       Lagerung von Trauben\nund Traubenmost\nArtikel 42 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337179, Artikel       Zusatz von Alkohol\n2 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 3 Abs. 1, 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 351 /79\nArtikel 43 Abs. 3 a, 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)          Verschnitt\nNr. 337 /79, Artikel 1 Abs. 2, 3, Artikel 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 352/79\nArtikel 44 Abs. 1, Artikel 45 Abs. 1, 2 der Verordnung           Gehalt an schwefliger\n(EWG) Nr. 337 /79                                                Säure und flüchtiger\nSäure\nArtikel 46 Abs. 1, 3 Unterabs. 3, Abs. 4 Satz 1 der Verord-      önologische Verfahren\nnung (EWG) Nr. 337 /79                                           und Behandlungsstoffe\nArtikel 48 Abs. 2, Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EWG)        Abgabe oder Anbieten\nNr. 337 /79, Artikel 4 a Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung       von Erzeugnissen zum\n(EWG) Nr. 1972/78                                                unmittelbaren menschli-\nchen Verbrauch\nArtikel 48 Abs. 3 a Unterabs. 1 , Abs. 4, 5 Unterabs. 1 bis 3,   Verwendungsbeschrän-\n5 bis 8 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79                         kungen für bestimmte\nErzeugnisse\nArtikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337179                Vorbehalt der Herstel-\nlung aus zugelassenen\noder empfohlenen Reb-\nsorten\nArtikel 50 Abs. 1 , 3 Unterabs. 1 , 4 Satz 1, Unterabs. 5, 6 der Anforderungen an einge-\nVerordnung (EWG) Nr. 337 /79                                     führte Erzeugnisse, Ver-\nwendungsbeschränkun-\ngen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                    1225\nVorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft            Inhalt der Regelung\nArtikel 12 Abs. 1, Artikel 4, 10, 13, 15 Abs. 1 der Verordnung Schaumweinherstellung\n(EWG) Nr. 358/79\nArtikel 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr.          Transport von Wein\n1972/78\nArtikel 1 Abs. 2, Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 353/79    Verschnitt oder Verar-\nbeitung von Drittlandser-\nzeugnissen in Freizonen\nArtikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79, Artikel     Grenzwerte für schwefli-\n12 Abs. 1 , Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG)             ge Säure bei Schaum-\nNr. 358/79                                                     wein\nArtikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 2, 3 der     Anreicherung, Süßung,\nVerordnung (EWG) Nr. 358/79                                    Säuerung und Entsäue-\nrung der Schaumwein-\nCuvee\nArtikel 40 Abs. 1, 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)          Lagerung und Transport\nNr. 355/79, Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81        von Erzeugnissen\nAbschnitt II\n(zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)\nArtikel 8 Buchstabe a, c, Artikel 18 Buchstabe a, c, Arti-     Irreführende     Bezeich-\nkel 34 Buchstabe a, c, Artikel 43 der Verordnung (EWG)         nungen und Aufmachun-\nNr. 355/79                                                     gen","1226                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nAnlage 2\n(zu §§ 68, 69, Fundstellen siehe Anlage 4)\nVorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft               Inhalt der Regelung\nAbschnitt 1\n(zu § 68 Abs. 1 )\nArtikel 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 353/79,          Verschnitt und Verarbei-\nArtikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 643/77                  tung von Drittlands-\nerzeugnissen in Freizo-\nnen\nAbschnitt II\n(zu § 68 Abs. 2 Nr. 4, § 69 Abs. 5 Nr. 3)\nArtikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337179, Arti-           Vorschriften über Be-\nkel 16 Abs. 5 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.                 gleitdokumente\n338/79, Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, 2\nSatz 2, Unterabs. 3, 4, Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz,\nAbs. 2, Artikel 4 Abs. 3, 4, Artikel 5 Abs. 1, Abs. 2 Unter-\nabs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2, Artikel 8 Abs. 1, 2, 4, 6 Unter-\nabs. 1, 2, Artikel 9 Abs. 1, 2, Artikel 10 Abs. 1, 2 Unterabs. 3,\nAbs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, Artikel 13 Abs. 3 Unterabs. 3, Ar-\ntikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75, Arti-\nkel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2247 /73, Artikel 9\nAbs. 2, Artikel 19, 24 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79,\nArtikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit\ner sich auf amtliche Dokumente bezieht\nArtikel 53 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79, Arti-         Buchführung,\nkel 8 Abs. 6 Unterabs. 4, Artikel 14 Unterabs. 1 , Artikel 1 5,   Geschäftspapiere\n16 Abs. 1 , Artikel 17 Abs. 1 , 2 Unterabs. 1, Artikel 19 Abs. 1,\n2, Artikel 20 Abs. 1 Satz 1, Artikel 24 Abs. 2, 3 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1153/75, Artikel 10, 11 Abs. 1, 2, Arti-\nkel 20, 21 Abs. 1, 2, Artikel 25, 26, 36, 38 Abs. 1 bis 3 der\nVerordnung (EWG) Nr. 355/79, Artikel 4 Abs. 1, soweit er\nsich auf Geschäftspapiere und Ein- und Ausgangsbücher\nbezieht, Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.\n2903/79, Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70, Ar-\ntikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2247 /73, Artikel 1\nAbs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 353/79, Ar-\ntikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.\n358/79, Artikel 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.\n2152/75, Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.\n1972/78, soweit er sich auf amtliche und Handelsunterla-\ngen sowie Register bezieht, Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1618/70, Artikel 8 Abs. 1, 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1594/70\nArtikel 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.            Anzeigen\n337 /79, Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70,\nArtikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\n358/79, Artikel 1 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1153/75, Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2152/75, Artikel 2 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Artikel 3 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1618/70","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                            1227\nAnlage 3\n(zu § 69, Fundstellen siehe Anlage 4)\nVorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft              Inhalt der Regelung\nAbschnitt 1\n(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4)\nArtikel 21 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 14 Satz 1 der        Duldung und Unterstüt-\nVerordnung (EWG) Nr. 1153/75                                     zung der Überwachung\nAbschnitt II\n(zu § 69 Abs. 5)\nArtikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79, Artikel      Bezeichnung, Hinweise,\n16 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1, Abs. 4a, 5 Unterabs. 1, 2 der Ver-    sonstige Angaben und\nordnung (EWG) Nr. 338/79, Artikel 2, 8 Abs. 1, 2 der Ver-        Aufmachungen\nordnung (EWG) Nr. 358/79, Artikel 4a Unterabs. 2 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1972/78, soweit er sich auf Etiketten\nund Verpackung bezieht, Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf Etikettierung und\nVerpackung bezieht, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1\nSatz 1 , Abs. 4 Unterabs. 1 , Abs. 5 Satz 1 , Abs. 6 Unterabs. 1\nSatz 1, Unterabs. 2, 5 Satz 1, Artikel 4 Abs. 3, Artikel 5\nAbs. 1, Artikel 6 Abs. 1, Artikel 7, Artikel 8 Buchstabe b, c,\nArtikel 9 Abs. 1, Artikel 1 2 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 5 Unterabs. 1, Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2,\n3, Artikel 14 Abs. 3 Unterabs. 1, Artikel 15 Abs. 1, Artikel 16\nAbs. 1 , Artikel 17, Artikel 18 Buchstabe b, Artikel 22 Abs. 1,\nArtikel 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 1, Artikel 27\nAbs. 1, Artikel 28 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 29 Abs. 1, Ar-\ntikel 30 Abs. 1, 7 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2, 5, Abs. 8,\nArtikel 31 Abs. 1, 2, Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33 Abs. 1, Ar-\ntikel 34 Buchstabe b, Artikel 41 Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2, Ar-\ntikel 45 Abs. 1, Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\n355/79, Artikel 1, Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3 Satz 1,\nAbs. 2, 3 Unterabs. 1 Buchstabe c letzter Satz, Unterabs. 2,\nAbs. 4, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 , 3, 4\nAbs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 , Abs. 5 Unterabs. 1 , Abs. 6 Un-\nterabs. 1, 2, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6, Artikel 8 Abs. 1, 2,\n4 Unterabs. 1, Abs. 5, 6, Artikel 9, Artikel 13 Abs. 2, 3, 4 Un-\nterabs. 1 , Abs. 5, 6 Unterabs. 2, Artikel 14 Abs. 1, 3, Arti-\nkel 15, Artikel 16 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Abs. 3, Artikel 17,\nArtikel 18, Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 997 /81","1228                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 4\n(Verzeichnis der Fundstellen der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Vorschriften in\nden Anlagen 1 bis 3 genannt sind)\nVerordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission vom 5. August 1970 über die Meldung,\nDurchführung und Kontrolle der Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäue-\nrung von Wein (ABI. EG Nr. L 173 S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)\nNr. 632/80 der Kommission vom 14. März 1980 (ABI. EG Nr. L 291 S. 17).\nVerordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom 7. August 1970 mit Kontrollvor-\nschriften für die Arbeiten zur Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter\nAnbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17).\nVerordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte\nAusnahmen bei der Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI.\nEG Nr. L 190 S. 4), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 807 /73 der Kommission vom\n23. März 1973 (ABI. EG Nr. L 78 S. 9).\nVerordnung (EWG) Nr. 2247 /73 der Kommission vom 16. August 1973 über die Kon-\ntrolle von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 230 S. 12).\nVerordnung (EWG) Nr. 3282/73 der Kommission vom 5. Dezember 1973 bezüglich der\nDefinition von Verschnitt und Weinbereitung (ABI. EG Nr. L 337 S. 20), geändert durch\nVerordnung (EWG) Nr. 373/7 4 der Kommission vom 13. Februar 197 4 (ABI. EG Nr. L 42\nS. 4).\nVerordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung\nvon Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler\naußer den Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABI. EG Nr. L 113 S. 1 ), zuletzt geän-\ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 3208/80 der Kommission vom 10. Dezember 1980\n(ABI. EG Nr. L 333 S. 18).\nVerordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom 18. August 1975 über Durchfüh-\nrungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nrn. 2893/7 4 und 2894/7 4 betref-\nfend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7).\nVerordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung\nder Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI. EG Nr. L 226\nS. 11 ), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar\n1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12).\nVerordnung (EWG) Nr. 337 /79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame\nMarktorganisation für Wein (ABI. EG Nr. L 54 S. 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung\n(EWG) Nr. 3577 /81 des Rates vom 3. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 359 S. 1 ).\nVerordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung beson-\nderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 54\nS. 48), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3578/81 des Rates vom\n3. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 359 S. 6).\nVerordnung (EWG) Nr. 339/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Definition bestimm-\nter aus Drittländern stammender Erzeugnisse der Nummern 20.07, 22.04 und 22.05 des\nGemeinsamen Zolltarifs (ABI. EG Nr. L 54 S. 57).\nVerordnung (EWG) Nr. 347 /79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln\nfür die Klassifizierung der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75).\nVerordnung (EWG) Nr. 351 /79 des Rates vom 5. Februar 1979 über den Zusatz von Al-\nkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54 S. 90), zuletzt geändert durch\nVerordnung (EWG) Nr. 3658/81 des Rates vom 15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 366\nS. 1 ).\nVerordnung (EWG) Nr. 352/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Genehmigung des\nVerschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen (ABI. EG Nr. L 54 S. 93),\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 460/80 des Rates vom. 18. Februar 1980\n(ABI. EG Nr. L 57 S. 35)."]}