{"id":"bgbl1-1982-32-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":32,"date":"1982-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"1982-08-27T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":1,"num_pages":19,"content":["1177\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                   Z 5702 A\n1982                         Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1982                                                                                              Nr. 32\nTag                                                         Inhalt                                                                                           Seite\n27. 8. 82    Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1177\n2125-5, 7845-1\n27. 8. 82    Neufassung des Weingesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1196\n2125-5\n18. 8. 82    Verordnung zur Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung von Sondererstattungen\nbei der Ausfuhr von Rindfleisch nach Drittländern (Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung)                                                       1229\nneu: 7847-11-4-43; 7847-11-4-41            '\n20. 8. 82    Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Werkschutzfachkraft . . . . . .                                                      1232\nneu: 800-21-7-17\n25. 8. 82    Arzneimittelfarbstoffverordnung (AMFarbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1237\nneu: 2121-51-13\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 27. August 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         1. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                 in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft handelt, die Begriffs-\nArtikel 1                                                            bestimmungen der Nummern 4, 5, 5 a und 1 2\nDas Weingesetz vom 14. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 893),                                             bis 16 des Anhangs li der Verordnung (EWG)\nzuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung                                            Nr. 337/79,\ndes Weingesetzes vom 4. August 1980 (BGBI. 1\n2. soweit es sich um Erzeugnisse mit Ursprung\nS. 1146) wird wie folgt geändert:\nin Drittländern handelt, die Begriffsbestim-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                 mungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG)\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                                            Nr. 339/79\n,,(1) Für frische Weintrauben, Traubenmost,                                       anzuwenden.\"\nteilweise gegorenen Traubenmost, Traubensaft,\nkonzentrierten Traubensaft, Wein, Jungwein, zur                               b) In Absatz 5 wird die Zahl „816/70\" durch die\nGewinnung von Tafelwein geeigneten Wein,                                            Zahl „337 /79\" ersetzt.\nTafelwein, Weinessig, Weintrub, Traubentrester\nsowie Tresterwein sind die Begriffsbestimmun-                            2. § 2 wird wie folgt geändert:\ngen der Nummern 1 bis 3, 6 bis 11 und 17 bis 20\ndes Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr.                                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n337 /79 anzuwenden.\n,,(1) Wird im Inland aus inländischen Weintrau-\n(2) Für mit Alkohol stummgemachten Most aus                                      ben Wein hergestellt (inländischer Wein), so dür-\nfrischen Weintrauben, konzentrierten Trauben-                                       fen für andere Zwecke als zur Destillation oder\nmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, Li-                                     zum Eigenverbrauch nur solche Weintrauben\nkörwein, Schaumwein, Schaumwein mit zuge-                                           verwendet werden, die auf Flächen erzeugt wur-\nsetzter Kohlensäure, Perlwein sowie Perlwein                                        den, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt\nmit zugesetzter Kohlensäure sind,                                                   sind.\"","1178                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-           4. § 4 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n,,§ 4\n,,(1 a) Erzeugnisse aus Trauben von Rebpflan-\nzen, die entgegen den gemeinschaftlichen Be-                          Traubenlese, Herbstordnung\nstimmungen oder entgegen den Bestimmungen                    (1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden,\ndes Weinwirtschaftsgesetzes über Neu- oder                wenn sie unter Berücksichtigung der Witterung, der\nWiederanpflanzungen vorgenommen worden                    Rebsorte und des Standortes die in dem Erntejahr\nsind, sind spätestens bis zum 1. April des auf die        erreichbare Reife erlangt haben; dies gilt nicht,\nErnte folgenden Jahres zur Destillation an eine            wenn eine Lese infolge ungünstiger Witterung oder\nBrennerei abzuliefern, soweit diese Erzeugnisse            sonstiger nicht zu vertretender Umstände zur Si-\nnicht als Eigenverbrauch verwertet werden. Die             cherung der Ernte vor der Reife zwingend notwendig\nAblieferung ist der zuständigen Behörde unver-             ist. Soweit die Lese durch eine Rechtsverordnung\nzüglich durch Vorlage einer Bestätigung der                nach Absatz 4 oder auf Grund einer solchen\nBrennerei nachzuweisen.\"                                   Rechtsverordnung geregelt ist, ist für die Zulässig-\nkeit der Lese diese Regelung ausschließlich maß-\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           gebend, jedoch darf der Beginn der späten Lese in\n,,(2) Die Landesregierungen der weinbautrei-             keinem Falle früher als sieben Tage nach Beginn\nbenden Länder stellen durch Rechtsverordnung               der Hauptlese für die jeweilige Rebsorte festgesetzt\ndie nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG)             werden.\nNr. 338/79 erforderlichen Verzeichnisse auf.\"                 (2) Die Ertragsfläche, die Erntemenge nach Reb-\nsorten und Herkunft und die vorgesehene Differen-\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                           zierung der Tafelweine, Qualitätsweine und Quali-\n,,(3) Die Landesregierungen der weinbautrei-            tätsweine mit Prädikat sind jährlich bis zum\nbenden Ländern regeln nach den Artikeln 5 und              15. Dezember bei der zuständigen Behörde zu mel-\n19 der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 durch                  den. Später gelesene Weintrauben sind unverzüg-\nRechtsverordnung die Anbau-, Ernte- und Kel-              lich nachzumelden.\ntermethoden, die zur Gewährleistung einer opti-\n(3) Zur weiteren Sicherstellung einer ausreichen-\nmalen Qualität von Qualitätswein b. A. notwendig\nden Überwachung, zur Förderung der Güte des Wei-\nsind, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt,\nnes und zum Schutze der reifenden Weintrauben er-\nRebschutz und Düngung. In der Rechtsverord-               lassen die Landesregierungen der weinbautreiben-\nnung können sie zulassen, daß Rebflächen mit\nden Länder durch Rechtsverordnung eine Herbst-\nskelettreichen oder flachgründigen Böden und              ordnung. Die Herbstordnung muß bestimmen, daß\neiner Hangneigung von mindestens 30 vom Hun-\nbei Lesegut, das zur Herstellung von Qualitätswein\ndert (Steillagen) beregnet werden, wenn die Um-           und von Qualitätswein mit Prädikat vorgesehen ist,\nweltbedingungen dies rechtfertigen. Darüber               der natürliche Alkoholgehalt und die Erntemenge\nhinaus können sie die Beregnung von Reb-                  täglich festzustellen sind. Ab Ernte 1985 kann vor-\nflächen zum Frostschutz zulassen.\"\ngeschrieben werden, daß diese Feststellungen\namtlich getroffen werden. Weine, die aus derart\ne) In Absatz 4 werden die Worte „Artikel 1 0 Abs. 1           kontrolliertem Lesegut hergestellt sind, dürfen auf\nder Verordnung (EWG) Nr. 817 /70\" durch die               dem Etikett als „aus amtlich kontrolliertem Lese-\nWorte „Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)             gut\" gekennzeichnet werden. Die Herbstordnung\nNr. 338/79\" ersetzt.                                      kann darüber hinaus bestimmen, daß\n1. die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      von Qualitätswein oder von Qualitätswein mit\nPrädikat vorgesehen sind, einer vorherigen An-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wein-\nzeige bedarf und\narten\" ein Komma und das Wort „Süßung\" ange-\nfügt.                                                     2. die Lese von Weintrauben, die zur Herstellung\nvon Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädi-\nb) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 26 Abs. 3                kat vorgesehen sind, nachträglich unter Angabe\nder Verordnung (EWG) Nr. 816/70\" durch die                     der Ertragsfläche, der Erntemenge, der Reb-\nWorte „Artikel 43 Abs. 3 der Verordnung (EWG)                  sorten und des natürlichen Alkoholgehalts zu\nNr. 337 /79\" ersetzt.                                          melden ist.\nDie Kontrollmaßnahmen nach Satz 3 können auf\nc) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.                       Lesegut beschränkt werden, das zur Herstellung\nvon Qualitätswein mit Prädikat vorgesehen ist. In\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-              der Herbstordnung werden außerdem Inhalt und\ngefügt:                                                   Form der Meldung nach Absatz 2, der Feststellun-\n,,(3 a) Bei Qualitätswein b.A. und Landwein darf       gen nach Satz 3 sowie Inhalt, Form und Frist einer\nzur Süßung von Weißwein nur Traubenmost aus              Anzeige oder Meldung nach Satz 5 geregelt.\nWeißweintrauben, zur Süßung von Rotwein und\nRoseewein nur Traubenmost aus Rotweintrau-                    (4) Die Herbstordnung kann ferner\nben und zur Süßung von Rotling nur Trauben-               1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn\nmost derselben Art verwendet werden.\"                          und Ende der Hauptlese und für den Beginn der","Nr. 32  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                             1179\nspäten Lese unter Berücksichtigung der unter-            c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\nschiedlichen Reife in den einzelnen Rebflächen                 ,,(4) Qualitätswein b.A. darf nach Maßgabe des\nund bei den einzelnen Rebsorten festsetzen,                  Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n2. das Schließen und Betreten der Weinberge                      Nr. 338/79 gesüßt werden. § 11 Abs. 2 Nr. 2\nregeln,                                                      bleibt unberührt.\"\n3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der\ntäglichen Lesezeit festsetzen.                        8. In § 7 werden die Worte \"19, 20 und 21 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 816/70\" durch die Worte „33, 34\n(5) Zur Herstellung von Wein und Traubenmost              und 35 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79\" ersetzt.\ndürfen Weintrauben nicht verwendet werden, die\nunter Verstoß gegen Absatz 1 oder eine nach Ab-          9. § 8 wird wie folgt geändert:\nsatz 4 erlassene Vorschrift gelesen worden sind.\nDas gleiche gilt für die Herstellung von Weinen der          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nentsprechenden Qualitätsstufen, wenn entgegen                     ,,(1) Der Zusatz von Stoffen und die Anwendung\nAbsatz 2 oder der nach Absatz 3 erlassenen                      von Behandlungsverfahren bei Wein und den zu\nHerbstordnung                                                   seiner Herstellung verwendeten Erzeugnissen\n1. die Ertragsfläche, die Erntemenge, die vorgese-              richtet sich nach Artikel 46 der Verordnung\nhene Differenzierung der Tafelweine, der Quali-             (EWG) Nr. 337 /79. Die Vorschriften dieses Arti-\ntätsweine oder der Qualitätsweine mit Prädikat              kels sind auf Perlwein und Perlwein mit zuge-\noder die Lese der Weintrauben nicht rechtzeitig             setzter Kohlensäure entsprechend anzuwenden.\noder nicht ordnungsgemäß gemeldet oder ange-                Durch Rechtsverordnung können abweichend\nzeigt worden ist oder                                       von den Sätzen 1 und 2\n2. der natürliche Alkoholgehalt des Lesegutes und               1. zur Erhaltung der Eigenart der Weine der\ndie Erntemenge nicht festgestellt worden sind.                   Zusatz von Stoffen und die Anwendung von\nBehandlungsverfahren eingeschränkt oder\nZur Vermeidung einer unbilligen Härte können im                      verboten werden,\nEinzelfall Ausnahmen zugelassen werden.\"\n2. aus technologischen Gründen, zur Steige-\nrung der Qualität, zur Erhaltung der Lager-\n5. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „Artikel 5 Abs. 2 Un-                 und Transportfähigkeit oder zu diätetischen\nterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 817 /70\" durch                    Zwecken der Zusatz weiterer Stoffe zugelas-\ndie Worte „Artikel 6 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verord-                  sen werden, soweit dies mit dem Schutz des\nnung (EWG) Nr. 338/79\" ersetzt.                                      Verbrauchers vereinbar ist.\"\nb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.\n6. In § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 36\nAbs. 1 und 2 wird jeweils das Zeichen „ durch das\n0\n\"           10. § 9 wird wie folgt geändert:\nWort „Volumenprozent\" ersetzt.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Landesregierungen der weinbautrei-\n7. § 6 wird im übrigen wie folgt geändert:                         benden Länder können durch Rechtsverordnung\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            zur Erhaltung der Eigenart der Weine-, deren Be-\n,, ( 1) Der vorhandene oder potentielle natürliche        zeichnung auf die Herkunft aus ihrem lande hin-\nAlkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben,               weist, den zulässigen Restzuckergehalt den\nTraubenmost, teilweise gegorenem Trauben-                   Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten ent-\nmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse                 sprechend festlegen.''\naus empfohlenen, zugelassenen oder vorüber-\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngehend zugelassenen Rebsorten im Sinne des\nArtikels 49 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79                  ,,(5) Wein darf nicht zum offenen Ausschank\nhergestellt worden sind, sowie von zur Gewin-               feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr ge-\nnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafel-               bracht werden, wenn der Gehalt an Sulfaten, als\nwein darf nach Maßgabe der Artikel 32 und 33                Kaliumsulfat berechnet, in einem Liter 1 000\nder Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 erhöht wer-                Milligramm übersteigt.\"\nden.\"\n11. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Artikel 18 und 19\nAbs. 1 bis 5 und 7 bis 8 der Verordnung (EWG)            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nNr. 816/70\" durch die Worte „Artikel 32 und 33                ,,(1) Von den in Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und\nAbs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG)                  Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung\nNr. 337 /79\" ersetzt; folgender Satz wird ange-             (EWG) Nr. 355/79 aufgeführten geographischen\nfügt:                                                       Einheiten sind zur Angabe der Herkunft des Wei-\n,,Für die Weinbaugebiete Mosel-Saar-Ruwer,                  nes oder der zu seiner Herstellung verwendeten\nMittelrhein und Ahr gilt für bestimmte Rebsorten            Erzeugnisse nur zulässig\nund bestimmte Rebflächen eine Anreicherungs-                1. bei Qualitätswein b.A. neben dem nach Arti-\nhöchstgrenze von 4,5 Volumenprozent.\"                            kel 12 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung","1180                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n(EWG) Nr. 355/79 vorgeschriebenen Namen                nicht zugesetzt worden sind und eine Konzen-\ndes bestimmten Anbaugebiets                            trierung nicht vorgenommen worden ist. Die Be-\na) in die Weinbergsrolle eingetragene Namen            zeichnung Landwein darf nur verwendet werden,\nvon Lagen und Bereichen,                           wenn seine Herstellung zugelassen ist. Die\nb) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,                  Landesregierungen der weinbautreibenden Län-\nder können durch Rechtsverordnung die Herstel-\n2. bei Landwein die in Absatz 7 a aufgeführten\nlung von Landwein zulassen. Dabei sind nach\nNamen sowie die Namen von Bereichen,\nMaßgabe des Artikels 2 Abs. 3 Buchstabe i Un-\n3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Na-            terabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 die\nmen von Weinbaugebieten und Untergebie-                 weiteren Produktionsbedingungen für die einzel-\nten. Die Namen von Bereichen sind zulässig,             nen Landweine festzusetzen. Der Restzuckerge-\nwenn von der Ermächtigung zur Einführung                halt des Landweines darf jedoch den für die\ndes Landweins kein Gebrauch gemacht                     Kennzeichnungen als „halbtrocken\" höchstzu-\nwird.\"                                                  lässigen Wert nicht übersteigen. Der natürliche\nb) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      Mindestalkoholgehalt ist unter Berücksichtigung\nder für Qualitätsweine desselben geographi-\n,,Bereichsnamen sind in der Weise anzugeben,                 schen Raumes geltenden Werte festzusetzen; er\ndaß einem Namen, der die zugehörigen Rebflä-                  muß mindestens um 0,5 Volumenprozent höher\nchen umschreibt, das Wort „Bereich\" in gleicher               festgesetzt werden als der für Tafelwein gelten-\nSchriftart, -farbe und -größe vorangestellt wird;            de Wert.''\nbei zusätzlicher Angabe in englischer Sprache\ndarf das Wort „District\" dem Bereichsnamen in\ngleicher Schriftart, -farbe und -größe nach-              e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\ngestellt werden.\"                                             aa) In Satz 1 werden die Worte „6 und 7\" durch\ndie Worte „6, 7 und 7 a\" ersetzt.\nc) In Absatz 7 erhalten die Nummern 1 und 2 folgen-\nde Fassung:                                                    bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„1. Rhein-Mosel\n„Die Ermächtigung zur Abgrenzung kann\na) Rhein,                                                    durch Rechtsverordnung auf die Landes-\nb) Mosel,                                                   regierungen der weinbautreibenden Länder\nc) Saar,                                                     übertragen werden.''\n2. Bayern\nf) Absatz 9 wird gestrichen.\na) Main,\nb) Donau,                                            g) Absatz 10 wird gestrichen.\nc) Lindau,\".\nh) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7 a                  aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:\neingefügt:\n,,Erstreckt sich die Lage über mehrere Ge-\n,,(7 a) Für die Bezeichnung von Landwein\nmeinden, so bestimmt die Landesregierung\nwerden folgende Namen festgelegt:\ndurch Rechtsverordnung nach Maßgabe\n1.   Ahrtaler Landwein,                                          des Artikels 14 Abs. 3 Unterabs. 2 der Ver-\n2.    Starkenburger Landwein,                                     ordnung (EWG) Nr. 355/79, welcher Ge-\n3.   Rheinburgen-Landwein,                                        meindename anzugeben ist; dabei können,\nwenn unter Berücksichtigung der berechtig-\n4.   Landwein der Mosel,\nten Interessen der Beteiligten ein unabweis-\n5.   Landwein der Saar,                                           bares wirtschaftliches Bedürfnis besteht,\n6.   Nahegauer Landwein,                                         auch mehrere Gemeindenamen bestimmt\n7.   Altrheingauer Landwein,                                     werden, von denen wahlweise einer anzu-\n8.   Rheinischer Landwein,                                       geben ist.\"\n9.   Pfälzer Landwein,                                     bb) In Satz 4 wird das Wort „Weinbaugebieten\"\n10.     Fränkischer Landwein,                                       durch die Worte „bestimmten Anbaugebie-\n11.     Regensburger Landwein,                                      ten\" ersetzt.\n1 2.    Bayerischer Bodensee-Landwein,\ni) Absatz 12 wird gestrichen.\n13.     Schwäbischer Landwein,\n14.     Unterbadischer Landwein,                          j) Absatz 13 erhält folgende Fassung:\n15.     Südbadischer Landwein.\n,,(13) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetz-\nDie Bezeichnung als Landwein setzt voraus, daß                ter Kohlensäure darf die Bezeichnung „deutsch\"\nder Wein ausschließlich aus Weintrauben                       oder eine engere Herkunftsbezeichnung nur ge-\nstammt, die in dem umschriebenen Raum geern-                  wählt werden, wenn, unbeschadet des § 2\ntet worden sind, und daß konzentrierter Trauben-              Abs. 5, keine im Ausland geernteten Weintrau-\nmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat                ben verwendet worden sind.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                            1181\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                          „Ein Prädikat darf einem Wein nur zuerkannt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  werden, wenn er die für dieses Prädikat typi-\nschen Bewertungsmerkmale aufweist. Wird\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder Wein mit einem Prädikat gekennzeich-\n„Wird der Wein so gekennzeichnet, ist auf                    net, ist auf den Behältnissen die Prüfungs-\nden Behältnissen die Prüfungsnummer hin-                      nummer hinzuzufügen und die Herkunft mit\nzuzufügen.\"                                                   einer Bezeichnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1\nbb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:                              Buchstabe a oder b anzugeben.\"\n,,Durch Rechtsverordnung kann zur Siche-              bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nrung einer ausreichenden Überwachung\nvorgeschrieben werden, daß                                   ,,§ 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n1. der Wein mit einem Kontrollzeichen ver-         b) In Absatz 2 Nr. 1 werden hinter dem Wort „die\"\nsehen werden muß, das von der zustän-              die Worte „zur Weinbereitung\" eingefügt.\ndigen Behörde oder einer von ihr beauf-\ntragten Stelle für die Menge des geprüf-        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nten Weines ausgegeben wird, und                    aa) Die Worte „die für das Prädikat typischen\n2. in welcher Weise die amtliche Prüfungs-                   Bewertungsmerkmale aufweisen und\" wer-\nnummer anzugeben ist.\"                                  den gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            bb) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:\naa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                               „5. Bei Eiswein müssen die verwendeten\n,,2. konzentrierter Traubenmost und rektifi-                       Weintrauben bei ihrer Lese und Kelte-\nziertes Traubenmostkonzentrat nicht                          rung gefroren sein.\"\nzugesetzt worden sind und eine Kon-\nd) In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nzentrierung nicht vorgenommen worden\nist,\".                                           „Sie dürfen in der Weinbauzone A nicht unter 9,5\nVolumenprozent, in der Weinbauzone B nicht un-\nbb) In Nummer 4 werden die Worte „der Verord-\nter 10,0 Volumenprozent liegen. Bei Rebsorten\nnung (EWG) Nr. 817170\" durch die Worte\nmit spätreifenden Trauben darf für bestimmte\n„den Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79 und\nRebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt\nNr. 338/79\" ersetzt.\nin der Weinbauzone A bis auf 9, 1 Volumenpro-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                            zent, bei Weinen der Rebsorten Riesling und Elb-\n,,(3) Die Landesregierungen der weinbautrei-               ling der bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-\nbenden Länder setzen durch Rechtsverordnung                  Ruwer, Mittelrhein und Ahr auf 8,5 Volumenpro-\nnach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung                   zent herabgesetzt werden. Der natürliche Min-\n(EWG) Nr. 338/79 und unter Berücksichtigung                  destalkoholgehalt für Eiswein muß mindestens\nvon Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte                  dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat\ndie natürlichen Mindestalkoholgehalte für einzel-            Beerenauslese festgesetzten Mindestalkohol-\nne bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon                   gehalt entsprechen.''\nfest; dabei darf der natürliche Mindestalkoholge-\nhalt in der Weinbauzone A nicht unter 7,5 Volu-           e) Absatz 5 wird gestrichen.\nmenprozent, in der Weinbauzone B - ausgenom-\nf) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nmen für Rebsorten mit spätreifenden Trauben\nvon bestimmten Rebflächen - nicht unter 8,0 Vo-              „Beerenauslesen, Trockenbeerenauslesen und\nlumenprozent liegen. In der Weinbauzone A darf               Eiswein gelten als Wein, wenn sie mindestens\nbei Rebsorten mit spätreifenden Trauben für be-              5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol ent-\nstimmte Rebflächen der natürliche Mindestalko-               halten.\"\nholgehalt bis auf 6,5 Volumenprozent herabge-\nsetzt werden. Für die bestimmten Anbaugebiete             g) Absatz 9 erhält folgende Fassung:\nMosel-Saar-Ruwer, Mittelrhein und Ahr darf für                 ,,(9) Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett\nbestimmte Rebflächen der natürliche Mindestal-               dürfen nicht vor dem auf die Ernte der verwende-\nkoholgehalt bis auf 6 Volumenprozent herabge-                ten Trauben folgenden 1. Januar, andere Quali-\nsetzt werden. Darüber hinaus können die Lan-                 tätsweine mit Prädikat nicht vor dem auf die Ern-\ndesregierungen der weinbautreibenden Länder                  te der verwendeten Trauben folgenden 1 . März\ndurch Rechtsverordnung für die einzelnen Quali-              abgefüllt abgegeben werden.\"\ntätsweine zur Wahrung ihres typischen Charak-\nters weitere Voraussetzungen festlegen.\"              14. In § 13 werden die Worte „Artikel 11 Abs. 1 Buch-\nstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 817 /70\" durch\nd) In Absatz 5 werden die Worte ,,(§ 10 Abs. 12,\ndie Worte „Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe a der Ver-\n§ 16)\" gestrichen.\nordnung (EWG) Nr. 338/79\" ersetzt.\n13. § 1 2 wird wie folgt geändert:\n15. In § 14 Abs. 1 werden die Worte „Artikel 1 2 Abs. 5\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EWG) Nr. 817 /70\" durch die Worte\naa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-             ,,Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EWG)\nsung:                                              Nr. 338/79\" ersetzt.","1182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n16. § 15 wird wie folgt geändert:                                Abs. 3 Buchstabe d oder des Artikels 12 Abs. 2\nBuchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zu-\na) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\ngelassene Hinweise auf die Herstellungsart, die Art\n,,(1) Von den in Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 12      des Erzeugnisses, oder eine besondere Farbe des\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 ge-               Tafelweins oder des Qualitätsweins b.A. festzu-\nnannten Angaben dürfen nicht gebraucht werden            legen.\"\n1. eine Auszeichnung für einen Tafelwein, der\nnicht Landwein ist,                            18. § 17 erhält folgende Fassung:\n2. die Nummer des Behältnisses oder der\nPartie.\";                                                                  ,,§ 17\ndie bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2              Tafelweine und Perlweine aus Erzeugnissen\nbis 5.                                                                  der EWG-Mitgliedstaaten\n(1) Für im Inland hergestellte Tafelweine, zur Ge-\nb) Der neue Absatz 2 erhält eingangs folgende Fas-\nsung:                                                    winnung von Tafelweinen geeignete Weine, für Perl-\nweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure,\n,,(2) Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter        bei denen andere als inländische Erzeugnisse ver-\nKohlensäure dürfen Angaben über die Beschaf-             wendet worden sind, gelten § 6 Abs. 1 und 3, §§ 7,\nfenheit, Herstellung und Abfüllung und über die          8, 9, 15 und 16 Abs. 3 und 4 entsprechend.\nzur Herstellung verwendeten Erzeugnisse,\".\n(2) Bei Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter\nc) In den neuen Absätzen 3 und 4 wird jeweils die            Kohlensäure, zu dessen Herstellung andere als in-\nZahl „1\" durch die Zahl „2\" ersetzt.                     ländische Erzeugnisse verwendet worden sind, ist\nderen Herkunft in absteigender Folge ihrer Anteile\nd) Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Wein\"             anzugeben.\"\ndurch die Worte „Perlwein oder Perlwein mit\nzugesetzter Kohlensäure\" ersetzt.\n19. § 18 wird gestrichen.\n17. § 16 erhält folgende Fassung:\n20. § 19 wird gestrichen.\n,,§ 16\nSonstige Bezeichnungen und Angaben\n21. § 20 wird wie folgt geändert:\n(1) Außer den in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 997 /81 genannten Begriffen „Schloß\",              a) In den Absätzen 1 bis 4,· 7 Satz 2 Nr. 2 und Ab-\n,,Domäne\" und „Burg\" darf auch der Begriff „Klo-                  satz 8 wird jeweils das Wort „Wein\" durch die\nster\" nur unter den für diese geltenden Vorausset-                Worte „Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter\nzungen bei Angabe des Weinbaubetriebes, in dem                    Kohlensäure\" ersetzt; in Absatz 1 wird ferner die\nder Wein gewonnen wurde, verwendet werden.                        Angabe „15 Abs. 1 und 2\" durch die Angabe „15\nAbs. 2 und 3\" ersetzt.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Begriffe dürfen\nauch bei der Abfüllerangabe verwendet werden.\nb) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n(3) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-\nschriften                                                        „Im Ausland hergestellter Perlwein oder Perlwein\nmit zugesetzter Kohlensäure muß in deutscher\n1. zur Durchführung von Rechtsakten des Rates                    Sprache als Perlwein sowie mit dem Namen des\noder der Kommission der Europäischen Gemein-                 Herstellungslandes oder dem aus diesem abge-\nschaften über die Bezeichnung und Aufmachung                 leiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden,\nvon Wein,                                                    wenn er ausschließlich aus in diesem Land ge-\n2. über die Bezeichnung und sonstige Angaben für                 ernteten Weintrauben hergestellt worden ist; an-\nPerlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlen-                dernfalls ist die Herkunft der zu seiner Herstel-\nsäure, insbesondere über die Bezeichnung der                 lung verwendeten Erzeugnisse in absteigender\nWeinart, die Angabe von Rebsorte, Jahrgang, Er-              Folge ihrer Anteile anzugeben.\"\nzeuger, Abfüller oder Hersteller und die Herkunft\ndes Perlweins oder Perlweins mit zugesetzter             c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nKohlensäure oder der zu ihrer Herstellung ver-\n,,(5) Ausländischer Perlwein oder Perlwein mit\nwendeten Erzeugnisse,\nzugesetzter Kohlensäure darf als Qualitätswein\nerlassen werden, wenn dies den Interessen des                    oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über-\nVerbrauchers dient oder ein wirtschaftliches Be-                 durchschnittliche Qualität hinweisen, nur ge-\ndürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers                  kennzeichnet werden, wenn die benutzte Kenn-\nnicht entgegenstehen.                                            zeichnung nach dem Recht des Herstellungs-\n(4) Soweit eine Regelung nach Absatz 3 Nr. 1                  landes ausdrücklich vorgesehen und von der\nnicht erfolgt, werden die Landesregierungen der                  Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzungen\nweinbautreibenden Länder ermächtigt, durch                       abhängig ist.''\nRechtsverordnung die Verwendungsbedingungen\nfür auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h oder         d) Absatz 6 wird gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                             1183\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                    25. § 25 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „Wein und aus-              a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nländischem Traubenmost\" durch die Worte                „4. daß schweflige Säure oder Sulfate nur in\n„Perlwein und Perlwein mit zugesetzter                       bestimmten Höchstmengen enthalten sein\nKohlensäure\" ersetzt.                                        dürfen;\".\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Entsprechende Vorschriften können zur\nDurchführung von Rechtsakten des Rates                   ,,(2) § 8 Abs. 2 (Behandlungsstoffe) und § 9\noder der Kommission der Europäischen Ge-               Abs. 6 (Gehalt an Stoffen) gelten für inländi-\nmeinschaften durch Rechtsverordnung ·                  schen Schaumwein und inländischen Schaum-\nauch für anderen ausländischen Wein als                wein mit zugesetzter Kohlensäure entspre-\nPerlwein oder Perlwein mit zugesetzter                 chend. Für inländischen Schaumwein mit zuge-\nKohlensäure erlassen werden.\"                          setzter Kohlensäure gilt außerdem § 21 Abs. 3\nentsprechend.\"\n22. § 21 wird wie folgt geändert:\n26. § 26 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „Schwe-\nfelsäure\" durch das Wort „Sulfate\" ersetzt.               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden hinter dem Wort\nb) In Absatz 2 werden die Worte „und 3\" sowie in\n„Sekt\" ein Komma gesetzt und die Worte\nder Klammer die Worte „und -verfahren\" gestri-\nchen.                                                              „oder Prädikatssekt\" durch die Worte\n,,Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A.\"\nc) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:                          ersetzt.\n,,(3) Ionenaustauscher oder ultraviolette oder             bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nenergiereiche Strahlen dürfen nur angewandt\n,,3. daß die Bezeichnung deutsch nur ver-\nwerden, wenn es zugelassen ist. Durch Rechts-                           wendet werden darf, wenn der Schaum-\nverordnung kann ihre Anwendung aus technolo-\nwein ausschließlich aus im Inland ge-\ngischen Gründen, zur Steigerung der Qualität                            ernteten Weintrauben stammt, und daß\noder zur Erhaltung der Lager- oder Transport-\nbei Schaumwein, der nicht die Bezeich-\nfähigkeit zugelassen werden, soweit dies mit                            nung deutsch trägt, die Herkunft der zu\ndem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.\"\nseiner Herstellung verwendeten Er-\n23. § 22 wird wie folgt geändert:                                               zeugnisse anzugeben ist;\".\na) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                   b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„6. der Gehalt an gesamter schwefliger Säure                   ,,(2) Die Landesregierungen der weinbautrei-\n200 Milligramm je Liter oder der Gehalt an             benden Länder setzen durch Rechtsverordnung\nSulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, bei ab-          nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung\ngefülltem Likörwein 1 500 Milligramm je Liter          (EWG) Nr. 338/79 die natürlichen Mindestalko-\nübersteigt; durch Rechtsverordnung kann                holgehalte für Qualitätsschaumweine b.A. fest.\"\nein höherer Wert an Sulfaten zugelassen\nwerden, wenn dies technisch erforderlich       27. In § 27 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „ArUkel 29\nund mit dem Schutz der Gesundheit verein-          Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 816/70\" durch\nbar ist,\".                                         die Worte „Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 337179\" ersetzt.\nb) In Nummer 8 werden die Worte „Artikel 29 Abs. 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 816/70\" durch die            28. § 28 wird folgende Nummer 4 angefügt:\nWorte „Artikel 53 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 337 /79\" ersetzt.                                     ,,4. daß der Schaumwein mit dem Namen des Her-\nstellungslandes oder dem aus diesem Namen\n24. § 23 wird wie folgt geändert:                                     abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet wer-\nden muß, wenn er ausschließlich aus in diesem\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              Land geernteten Weintrauben hergestellt ist,\n,,(2) Ausländischem Likörwein dürfen im Inland               und daß andernfalls die Herkunft der zu seiner\nAlkohol oder Zucker nicht zugesetzt werden. An-                Herstellung verwendeten Erzeugnisse anzu-\ndere Stoffe dürfen nur zugesetzt werden, wenn                  geben ist.\"\nund soweit es zugelassen ist. Durch Rechtsver-\nordnung kann der Zusatz von Stoffen aus tech-         29. § 29 erhält folgende Fassung:\nnologischen Gründen, zur Steigerung der Quali-\ntät oder zur Erhaltung der Lager- oder Transport-                                   ,,§ 29\nfähigkeit zugelassen werden, soweit dies mit                               Begriffsbestimmungen\ndem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.§ 21\nAbs. 3 gilt entsprechend.\"                                   (1) Weinhaltige Getränke sind unter Verwendung\nvon Wein, Likörwein, Schaumwein, Schaumwein mit\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Schwefelsäure\"                 zugesetzter Kohlensäure oder Grundwein, auch in\ndurch das Wort „Sulfaten\" ersetzt.                        Vermischung miteinander, hergestellte, üblicher-","1184                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nweise unverändert dem Verzehr dienende alkohol-                    Bezeichnung versehen werden darf, und der An-\nhaltige Getränke, wenn der Anteil der genannten Er-                teil des Weines oder Likörweines im fertigen Er-\nzeugnisse im fertigen Getränk (Weinanteil) mehr als                zeugnis mindestens 70 vom Hundert beträgt.\"\n50 vom Hundert beträgt, das fertige Getränk höch-\nstens 20 Volumenprozent vorhandenen Alkohol                    b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nenthält, bei der Herstellung eine Gärung nicht statt-              „Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken sind der\ngefunden hat und der Überdruck bei 20 Grad Cel-                    Name oder die Firma und die Anschrift des Her-\nsius 2,5 bar nicht übersteigt.                                     stellers, des Abfüllers oder eines in der Europäi-\n(2) Grundwein für weinhaltige Getränke (Grund-                  schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-\nwein) ist die aus Wein, Traubenmost oder teilweise                 nen Verkäufers anzugeben.\"\ngegorenem Traubenmost, auch in Vermischung mit-\neinander, unter Zusatz von Weindestillat oder Wein-        32. § 32 wird wie folgt geändert:\nalkohol hergestellte Flüssigkeit.\"                             a) In Absatz 1 werden der zweite Halbsatz gestri-\nchen und folgender Satz 2 angefügt:\n30. § 30 wird wie folgt geändert:\n„Dem Verbringen steht nicht entgegen, daß das\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schaum-                        weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager-\nwein\" das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt                   oder Transportfähigkeit außerhalb seines Her-\nund nach dem Wort „Kohlensäure\" die Worte                      stellungslandes behandelt worden ist, sofern die\n,,und Grundwein\" eingefügt.                                    im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvor-\nschriften eingehalten worden sind.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-                  b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nmer 1 a eingefügt:                                      „4. ihr Gehalt an gesamter schwefliger Säure\n,,1 a. Rum, Rumverschnitt, Arrak oder Ar-                    275 Milligramm je Liter oder ihr Gehalt an\nrakverschnitt als Geruchs- und Ge-                    Sulfaten, als Kaliumsulfat berechnet, 1 500\nschmacksstoff,''.                                     Milligramm je Liter übersteigt,\".\nbb) In Satz 3 werden die Worte „bis 4\" durch die\n33. In § 33 werden die Worte „Abs. 4, 5 und 6 Satz 2\"\nWorte „und § 21 Abs. 3\" ersetzt.\ndurch die Worte „Abs. 3 a, 4 und 5\" ersetzt.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a\neingefügt:                                             34. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3 a) Andere als die in § 21 Abs. 3 genannten           ,,(3) Bei abgefüllen weinhaltigen Getränken sind\nBehandlungsverfahren sind zulässig, wenn                   der Name oder die Firma und die Anschrift des Her-\ndurch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch                 stellers, des Abfüllers oder eines in der Europäi-\nRechtsverordnung kann ihre Anwendung einge-                schen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen\nschränkt oder verboten werden, wenn es                     Verkäufers anzugeben. Bei nicht abgefüllten wein-\nhaltigen Getränken ist,\n1. zum Schutz der Gesundheit,\n1. soweit sie in der Europäischen Wirtschafts-\n2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des\ngemeinschaft hergestellt worden sind, der Her-\nweinhaltigen Getränks oder\nsteller,\n3. zur Sicherung einer ausreichenden Über-\nwachung                                              2. soweit sie in Drittländern hergestellt worden\nsind, der Importeur\nerforderlich ist.\"\nanzugeben.\"\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum         35. § 35 erhält folgende Fassung:\noffenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in                                      ,,§ 35\nden Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt\nan gesamter schwefliger Säure 275 Milligramm                                  Begriffsbestimmung\nje Liter oder ihr Gehalt an Sulfaten, als Kalium-          Branntwein aus Wein ist die Flüssigkeit, die\nsulfat berechnet, 1 500 Milligramm je Liter über-\nsteigt.\"                                                   1. ausschließlich aus der Destillation von Wein,\nBrennwein oder Destillaten hieraus stammt,\ne) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte,,§ 8 Abs. 4\"            2. Geruch und Geschmack der verwendeten Roh-\ndurch die Worte „Absatz 3 a\" ersetzt.                          stoffe aufweist,\n3. eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen\n31. § 31 wird wie folgt geändert:                                      lsobutanol, 1-Propanol und lsoamylalkohole von\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               mehr als 150 Milligramm je 100 Milliliter reinen\nAlkohols enthält und\n,,(2) Eine engere geographische Bezeichnung\nals deutsch oder ein Hinweis auf die Herkunft der           4. trinkfertig ist oder nur noch der Verdünnung mit\nzur Herstellung verwendeten Erzeugnisse ist nur                 Wasser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertigstel-\nzulässig, wenn nur Wein oder Likörwein verwen-                  lung), und deren Alkoholgehalt mindestens 38\ndet worden ist, der mit dieser geographischen                   Volumenprozent beträgt.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                            1185\n36. Die Überschrift vor § 36 erhält folgende Fassung:        41. § 38 wird wie folgt geändert:\n„Titel 1                             a) Absatz 1 wird gestrichen.\nWeindestillat, Brennwein und Rohbrand\".\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n37. In § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 5 sowie§ 50 Abs. 1                  ,,(2) Im Inland hergestelltem Branntwein aus\nwerden jeweils hinter dem Wort „Rohbrand\" die                    Wein (inländischer Branntwein aus Wein) dürfen\nWorte „aus Wein oder aus Brennwein\" gestrichen.                  nur zugesetzt werden\n1. Zucker,\n38. In § 36 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, § 39 Abs. 2 und\n2. Likörwein bis zu einem Raumhundertteil des\n§ 44 Abs. 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Grad\"\ntrinkfertigen Erzeugnisses,\ndurch das Wort „Volumenprozent (% vol)\" ersetzt.\n3. Zuckerkulör und\n39. § 37 wird wie folgt geändert:                                    4. Wasser.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort                       Durch Rechtsverordnung können Behandlungs-\n„Brennwein\" ein Komma gesetzt und das Wort                   stoffe zugelassen werden, wenn dies mit dem\n,,Rohbrand\" angefügt.                                        Schutz des Verbrauchers vereinbar ist; dabei\ndarf die Zulassung von Geruchs- und Ge-\nb) In Absatz 1 wird die Zahl „816/70\" durch die                  schmacksstoffen nicht davon abhängig gemacht\nZahl „337 /79'' ersetzt.                                      werden, daß sie im Betrieb desjenigen herge-\nstellt sind, der sie zusetzt. Es kann jedoch be-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a\nstimmt werden, daß sie im Inland hergestellt sein\neingefügt:\nmüssen, wenn anderenfalls ihre ausreichende\n,,(1 a) Rohbrand ist die durch Destillation von            Überprüfung nicht gewährleistet ist.\"\nWein oder Brennwein hergestellte Flüssigkeit,\ndie die bei der Destillation übergehenden flüchti-        c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngen, den Wein kennzeichnenden Bestandteile                   ,,§ 8 Abs. 2 (Behandlungsstoffe), § 9 Abs. 6\nenthält, höchstens 72 Volumenprozent Alkohol                  (Gehalt an Stoffen) sowie § 21 Abs. 3 und § 30\naufweist und dazu bestimmt ist, durch weitere                 Abs. 3 a (Behandlungsverfahren) gelten ent-\nDestillation zu Weindestillat verarbeitet zu                 sprechend.\"\nwerden.\"\nd) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,(lnländ-      42. § 39 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nlicher Brennwein)\" die Worte „und für im In-\nland hergestellten Rohbrand (Inländischer         ,,Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind der Na-\nRohbrand)\" eingefügt.                             me oder die Firma und die Anschrift des Herstellers,\ndes Abfüllers oder eines in der Europäischen Wirt-\nbb) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Brennwein\"\nschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers\ndurch das Wort „Rohbrand\" ersetzt.\nanzugeben.''\ne) Absatz 3 wird eingangs wie folgt gefaßt:\n43. § 40 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Im Ausland hergestellter Brennwein (Aus-\nländischer Brennwein) und im Ausland herge-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nstellter Rohbrand (Ausländischer Rohbrand) dür-                ,,(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als\nfen nur ins Inland verbracht werden, wenn sie                Qualitätsbranntwein aus Wein oder als Wein-\nselbst sowie die zu ihrer Herstellung verwende-             brand bezeichnet werden, wenn\nten Erzeugnisse den im Herstellungsland gelten-\n1. er ausschließlich auf der Grundlage von\nden Rechtsvorschriften entsprechen. Sie dürfen\nWeindestillat (§ 36) hergestellt ist.\njedoch nicht ins Inland verbracht werden, wenn\n2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben\n1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaf-\nausschließlich von empfohlenen oder zuge-\nfenheit oder verdorben sind,\".\nlassenen Rebsorten im Sinne des Artikels 30\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                  der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 stammen;\nfür Wein, Brennwein, Rohbrand, Weindestillat\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Brenn-                         und Branntwein aus Wein mit Herkunft aus\nwein\" die Worte „und Rohbrand\" eingefügt.                  Drittländern wird durch Rechtsverordnung\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                               festgelegt, welche Rebsorten empfohlenen\noder zugelassenen Rebsorten im Sinne des\n,,Insbesondere kann vorgeschrieben wer-\nArtikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79\nden, daß Brennwein als Brennwein und Roh-\ngleichgestellt sind,\nbrand als Rohbrand zu bezeichnen sind.\"\n3. das gesamte verwendete Weindestillat min-\n40. Vor§ 38 wird folgende Überschrift eingefügt:                          destens sechs Monate in Eichenholzfässern\ngelagert hat,\n„Titel 2                               4. die nach § 38 Abs. 1 zugelassenen Geruchs-\nInländischer Branntwein aus Wein\".                         und Geschmacksstoffe mit keinem anderen","1186                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAlkohol als einem nach Nummer 3 gelagerten       47. § 44 wird wie folgt geändert:\nWeindestillat hergestellt worden sind,               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n5. bei der Herstellung kein Likörwein zugesetzt\n,,(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß\nworden ist; ein Übergehen bei der Lagerung\nin deutscher Sprache als Branntwein aus Wein\nnach Nummer 3 gilt nicht als Zusetzen,\nbezeichnet werden. Er darf mit dem Namen des\n6. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis                Herstellungslandes oder dem aus diesem Na-\ngoldbraune Farbe aufweist und in Aussehen,               men abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet\nGeruch und Geschmack frei von Fehlern ist                werden, wenn sein Alkoholgehalt ausschließlich\nund                                                      aus in diesem Land gewonnenem Destillat\n7. das Behältnis mit einer Prüfungsnummer ver-               stammt und er dort auch hergestellt und fertigge-\nsehen ist, die von der jeweils zuständigen Be-           stellt worden ist. Die Bezeichnung Branntwein\nhörde oder nach Maßgabe einer Vereinbarung               aus Wein kann durch die Bezeichnung Qualitäts-\nder Länder von der Behörde eines Landes für              branntwein aus Wein oder Weinbrand ersetzt\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt              werden, wenn\nwird. Durch Rechtsverordnung werden die\nEntnahme der Proben und das Prüfungsver-                 1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen\nfahren geregelt; dabei ist insbesondere fest-                 des § 40 Abs. 1 entspricht und\nzulegen, daß Sinnenprüfungen vorzunehmen                 2. in dem nach§ 50 erforderlichen Begleitdoku-\nsind und wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.\"                   ment bestätigt oder in anderer Weise nachge-\nwiesen ist, daß die Anforderungen des § 40\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1                      Abs. 1 Nr. 1 bis 6 erfüllt sind.\nNr. 4\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 3\" ersetzt\nund die Angabe,,, 44\" gestrichen.                           Die amtliche Prüfung im Inland(§ 40 Abs. 1 Nr. 7)\nkann durch eine gleichwertige amtliche Prüfung\nim Herstellungsland ersetzt werden. Die Voraus-\n44. § 41 wird wie folgt geändert:\nsetzungen für die Anerkennung der im inländi-\na) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:                  schen Prüfungsverfahren zu führenden Nach-\n,,(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als            weise (Satz 3 Nr. 2) sowie der ausländischen\ndeutscher Branntwein aus Wein bezeichnet wer-                Prüfungsbescheinigungen (Satz 4) werden\nden, wenn sein Alkoholgehalt ausschließlich aus              durch Rechtsverordnung festgelegt. § 40 Abs. 2\nim Inland gewonnenem Destillat stammt und er                 gilt entsprechend.\"\ndort auch hergestellt und fertiggestellt worden\nist.\"                                                     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird eingangs wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:\n„Eine engere geographische Bezeichnung\naa) Satz 1 wird eingangs wie folgt gefaßt:                          als nach Absatz 1 Satz 2 darf nur neben\n„Eine engere geographische Bezeichnung                       einer nach Absatz 1 Satz 3 zulässigen\nals deutsch oder\".                                           Bezeichnung\".\nbb) Satz 2 erhält folgende Fassung:                          bb) In Satz 3 werden die Worte „Abs. 7 Nr. 1\"\ndurch die Worte „Abs. 3\" ersetzt.\n,,Inländische geographische Bezeichnun-\ngen sind nur zulässig, soweit sie für inländi-     c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nschen Wein verwendet werden dürfen.\"\n,,(5) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein sind\ncc) In Satz 3 werden die Worte „Abs. 7 Nr. 1\"               der Name oder die Firma und die Anschrift des\ndurch die Worte „Abs. 3\" ersetzt.                     Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelas-\nc) Absatz 2 wird Absatz 3.                                      senen Verkäufers anzugeben. Bei nicht abgefüll-\ntem Branntwein aus Wein ist,\n45. In der Überschrift vor§ 42 wird die Angabe „Titel 2\"             1. soweit er in der Europäischen Wirtschafts-\ndurch die Angabe „Titel 3'' ersetzt.                                  gemeinschaft hergestellt worden ist, der Her-\nsteller,\n46. § 43 wird wie folgt geändert:                                   2. soweit er in einem Drittland hergestellt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  worden ist, der Importeur\naa) Die Worte „im Fall des§ 38 Abs. 1\" werden               anzugeben.\"\ndurch die Worte „bei der Herstellung von in-\nländischem Branntwein aus Wein\" ersetzt.\n48. § 45 wird wie folgt geändert:\nbb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Das Vermischen von Erzeugnissen glei-\ncher Art, die eine gemeinsame geographi-                 ,,(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes\nsche Bezeichnung führen, gilt nicht als Ver-          sind die in Artikel 1 Abs. 4 Buchstabe b der Ver-\nschnitt.\"                                             ordnung (EWG) Nr. 337 /79 genannten Erzeug-\nnisse ohne Rücksicht auf ihren Ursprung sowie\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                    zur Gewinnung von Qualitätswein b. A. geeigne-","Nr. 32 - Tag der.Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                           1187\nter Wein, Qualitätswein b. A., Grundwein, wein-              nung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem\nhaltige Getränke, Branntwein aus Wein, Weinde-               Namen (Firma) des Herstellers oder desjenigen\nstillat, Weinalkohol und Rohbrand.\"                          benutzt wird, der das Erzeugnis in den Verkehr\nbringt. Das Wort Sekt, auch in Verbindung mit an-\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                            deren Worten, ist ausschließlich dem Qualitäts-\n,,(5) Für das Verschneiden von Traubenmost                 schaumwein und dem Qualitätsschaumwein\nund Wein (Teil 1, Erster und Zweiter Abschnitt) ist          b. A. vorbehalten.\"\ndie Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3282/73 anzuwenden. Im übri-          51. § 52 wird wie folgt geändert:\ngen ist Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndas Vermischen von Erzeugnissen miteinander\nund untereinander, es sei denn, daß in diesem                  ,,(1) Grundwein, weinhaltige Getränke, Brannt-\nGesetz oder in einer nach diesem Gesetz erlas-               wein aus Wein, Weindestillat, Weinalkohol und\nsenen Rechtsverordnung das Vermischen als                    Rohbrand, die den Vorschriften dieses Gesetzes\nZusetzen geregelt ist.\"                                      und den nach diesem Gesetz erlassenen\nRechtsverordnungen einschließlich der Vor-\nc) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                            schriften über das Verbringen ins Inland und über\nBezeichnungen, sonstige Angaben und Aufma-\n,,(6) Für das Abfüllen der in Anhang II der Ver-\nchungen nicht entsprechen oder die von gesund-\nordnung (EWG) Nr. 337 /79 aufgeführten Erzeug-\nheitlich bedenklicher Beschaffenheit oder ver-\nnisse mit Ausnahme von Schaumwein, Schaum-\ndorben sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-\nwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein\nbracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht\nist die Begriffsbestimmung in Artikel 3 a Abs. 2\nwerden, soweit nichts Abweichendes bestimmt\nder Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 anzuwen-\nist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen\nden. Im übrigen ist Abfüllen im Sinne dieses Ge-\nauch nicht verwendet und verwertet werden, es\nsetzes das Einfüllen in ein Behältnis, dessen\nsei denn, daß ihre Vorschriftswidrigkeit aus-\nRauminhalt nicht mehr als fünf Liter beträgt und\nschließlich auf der Verletzung von Vorschriften\ndas anschließend fest verschlossen wird.\"\nüber Bezeichnungen, sonstige Angaben oder\nd) Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt:                    Aufmachungen beruht. Im übrigen richtet sich\ndas Verkehrs- und Verwendungsverbot für vor-\n„Nicht als Inverkehrbringen gilt die Ansteltung             schriftswidrige Erzeugnisse nach Artikel 51 der\neines Erzeugnisses bei der Prüfungsbehörde zur              Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 und den zu seiner\nErteilung einer Prüfungsnummer(§§ 14, 26 und                Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.\"\n40).\"\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n49. § 46 wird wie folgt geändert:                                    ,,(5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          Aufmachungen, die den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes oder einer nach diesem Gesetz erlasse-\n,,(1) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Er-             nen Rechtsverordnung nicht entsprechen, ste-\nzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnun-              hen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 dem\ngen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufma-              Verbringen aus dem Inland und dem Inverkehr-\nchungen in den Verkehr gebracht, ins Inland oder           bringen zum Zweck des Verbringens aus dem In-\naus dem Inland verbracht oder zum Gegenstand               land nicht entgegen, wenn sie nach den Vor-\nder Werbung gemacht werden.\"                               schriften des Bestimmungsgebietes Vorausset-\nzung des Verbringens in dieses Gebiet sind und\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nöffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Bei\n,,(5) Das Verbot der Verwendung irreführender            Traubenmost, teilweise gegorenem Trauben-\nBezeichnungen und Aufmachungen bei Trauben-                most, mit Alkohol stummgemachtem Most aus\nmost, teilweise gegorenem Traubenmost, mit                 frischen Weintrauben, konzentriertem Trauben-\nAlkohol stummgemachtem Most aus frischen                   most, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafel-\nWeintrauben, konzentriertem Traubenmost,                   wein geeignetem Wein und Qualitätswein b. A.,\nWein, Jungwein, zur Gewinnung von Tafelwein                die mit Bezeichnungen oder sonstigen Angaben\ngeeignetem Wein, Tafelwein und Qualitätswein               aus dem Inland verbracht werden sollen, die der\nb. A. richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung          Verordnung (EWG) Nr. 355/79 oder einer zu ihrer\n(EWG) Nr. 355/79.\"                                        Durchführung erlassenen Rechtsvorschrift nicht\nentsprechen, richtet sich die Zulässigkeit des\n50. § 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          Verbringens nach Artikel 3 Abs. 1 erster Gedan-\nkenstrich, Artikel 13 Abs. 1 erster Gedanken-\na) In Satz 1 wird das Wort „Getränke\" durch das               strich und Artikel 23 Abs. 1 Satz 2 der Verord-\nWort „Erzeugnisse\" ersetzt.                                nung (EWG) Nr. 355/79 und den zu ihrer Durch-\nführung erlassenen Rechtsvorschriften. Zum\nb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nVerbringen aus dem Inland bestimmte Erzeug-\n,,Für Qualitätsschaumweine und Qualitäts-                  nisse, die mit im Inland unzulässigen Bezeich-\nschaumweine b. A. ist die Verwendung des Wor-              nungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen\ntes „Cabinet\" zulässig, wenn es in dieser                  versehen sind, müssen von dem Hersteller un-\nSchreibweise deutlich getrennt von der Bezeich-            verzüglich der von der Landesregierung be-","1188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nstimmten Behörde gemeldet werden. Ist der Her-      54. § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nsteller nicht zugleich derjenige, der die Erzeug-         ,,(4) Die Ermächtigungen der Absätze 1 bis 3\nnisse aus dem Inland verbringt, so ist die Mel-         können durch Rechtsverordnung auf die Landes-\ndung außerdem auch von diesem zu erstatten.\nregierungen übertragen werden.\"\nAus der Meldung muß sich die Art und Menge der\nErzeugnisse sowie die Art der Abweichungen\nvon den geltenden Bezeichnungsvorschriften er-       55. § 58 erhält folgende Fassung:\ngeben. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt\n,,§ 58\nwerden, daß und in welcher Weise derartige Er-\nzeugnisse von anderen Erzeugnissen getrennt                              Allgemeine Überwachung\nzu halten und zu kennzeichnen sind und welche                (1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung\nAngaben und Aufmachungen nicht gebraucht                 der Verordnungen (EWG) Nr. 337 /79 und\nwerden dürfen.\"                                          Nr. 338/79, dieses Gesetzes und der zu ihrer\nDurchführung erlassenen Rechtsvorschriften erfor-\n52. § 53 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                         derlich ist, sind die mit der Überwachung beauftrag-\n,,(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hier-          ten Personen, bei Gefahr im Verzuge auch alle Be-\nfür ein Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-            amte der Polizei, befugt,\nbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von                1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf de-\nden Verboten der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelas-                  nen Erzeugnisse gewerbsmäßig erzeugt, herge-\nsen werden. Dabei kann zum Schutz vor Täuschung                   stellt, behandelt, gelagert oder in den Verkehr\ninsbesondere der Gebrauch bestimmter Bezeich-                     gebracht werden, sowie die dazugehörigen Ge-\nnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachungen                       schäftsräume während der üblichen Betriebs-\nvorgeschrieben werden. Ferner kann zur Sicherung                  oder Geschäftszeit zu betreten;\neiner ausreichenden Überwachung das Inverkehr-\nbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder an-               2. zur Verhütung dringender Gefahren für die\nderen Voraussetzungen abhängig gemacht und vor-                   öffentliche Sicherheit und Ordnung\ngeschrieben werden, wie die Anteile der verwende-                 a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke\nten Getränke kenntlich zu machen sind.\"                               und Räume auch außerhalb der dort genann-\nten Zeiten,\n53. § 55 wird wie folgt geändert:                                     b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                Verpflichteten\n,,(1) Vorbehaltlich des Satzes 3 kann die für die\nzu betreten; das Grundrecht der Unverletzlich-\nÜberwachung zuständige Behörde zur Durchfüh-                 keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\nrung von Versuchen erlauben, daß bei der Her-                zes) wird insoweit eingeschränkt;\nstellung von Erzeugnissen sowie von Getränken           3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Bü-\nim Sinne des§ 53 bestimmte Vorschriften dieses               cher, Analysenbücher und Herstellungsbe-\nGesetzes und der nach diesem Gesetz erlasse-                 schreibungen einzusehen und hieraus Abschrif-\nnen Rechtsverordnungen unberücksichtigt blei-                ten oder Auszüge anzufertigen sowie Einrichtun-\nben. Die Erlaubnis ist unter den dem Versuchs-               gen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnis-\nziel gemäßen Bedingungen, insbesondere be-                   sen zu besichtigen;\nschränkt auf die für die Versuche erforderliche\n4. Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Geräte und ge-\nZeit und Menge, zu erteilen und amtlich zu über-\nschäftliche Unterlagen vorläufig sicherzustellen,\nwachen. Die Erteilung von Versuchserlaubnis-\nsoweit dies zur Durchführung der Überwachung\nsen für nicht durch Gemeinschaftsrecht zugelas-\nerforderlich ist, und\nsene önologische Verfahren und Behandlungen\nbei aus der Gemeinschaft stammenden frischen             5. von natürlichen und juristischen Personen und\nWeintrauben, Traubenmost, teilweise gegore-                  nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle\nnem Traubenmost, mit Alkohol stummgemach-                    erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche\ntem Most aus frischen Weintrauben, konzentrier-              über den Umfang des Betriebes, die Herstellung,\ntem Traubenmost, Wein, Jungwein, zur Gewin-                  die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, deren\nnung von Tafelwein geeignetem Wein, Tafelwein,               Menge und Herkunft und über vermittelte Ge-\nQualitätswein b. A. und Schaumwein sowie bei                 schäfte zu verlangen.\naus Drittländern stammendem konzentrierten                  (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Ab-\nTraubenmost und Schaumwein richtet sich nach             satz 1 Nr. 5 Verpflichtete kann die Auskunft auf sol-\nArtikel 47 der Verordnung (EWG • Nr. 337/79 und          che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nden zu seiner Durchführung erlassenen Rechts-            selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nvorschriften.\"                                           Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\naa) In Satz 1 werden die Worte „Nr. 1388/70               ten aussetzen würde.\nvom 13. Juli 1970 (Amtsblatt der Europäi-             (3) Zur Unterstützung der für die Überwachung\nschen Gemeinschaften Nr. L 155 S. 5)\"             zuständigen Behörden werden in jedem Land Prüfer\ndurch die Worte „Nr. 347 /79\" ersetzt.             (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                               hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus;","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                             1189\nfür ihre Befugnisse gilt Absatz 1. Als Weinkontrol-          schaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des\nleur soll nur bestellt werden, wer in der Sinnenprü-         Verbrauchers nicht entgegenstehen, Vorschriften\nfung der von ihm zu überwachenden Erzeugnisse                über die Voraussetzungen erlassen werden, unter\nerfahren ist, das Verfahren ihrer Herstellung zu be-         denen in der Deutschen Demokratischen Republik\nurteilen vermag und mit den einschlägigen Rechts-            und in Berlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse in den\nvorschriften vertraut ist. Durch Rechtsverordnung            Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und\nkönnen Vorschriften über die fachlichen Anforde-             dort in den Verkehr gebracht werden dürfen. Insbe-\nrungen erlassen werden, die an die Weinkontrol-              sondere kann vorgeschrieben werden, daß diese\nleure zu stellen sind.                                       Erzeugnisse nur in den Geltungsbereich dieses Ge-\nsetzes verbracht und dort in den Verkehr gebracht\n(4) Durch Rechtsverordnung werden zur Siche-\nwerden dürfen, wenn\nrung einer gleichmäßigen Überwachung Vorschrif-\nten über die Handhabung der Kontrolle in Betrieben           1. sie nach Herstellung, Beschaffenheit, Bezeich-\nund über die Zusammenarbeit der Überwachungs-.                   nung und Aufmachung den in der Deutschen\norgane erlassen.                                                 Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) gel-\ntenden Vorschriften entsprechen und dort in den\n(5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Überwa-\nchungsorganen auf deren Verlangen Begleitdoku-                   Verkehr gebracht werden dürfen,\nmente, Untersuchungszeugnisse und Ursprungs-                 2. die Herstellung gleichartiger Erzeugnisse auch\nzeugnisse sowie sonstige Unterlagen, soweit diese                im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlaubt ist,\nfür die Beurteilung der Ware von Bedeutung sein             3. sie hinsichtlich der verwendeten Erzeugnisse,\nkönnen, zur Einsichtnahme zu überlassen und Aus-                 der zugesetzten Stoffe und der angewendeten\nkünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den Zoll-             Verfahren sowie hinsichtlich des Gehalts an\nwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich ge-                 schwefliger Säure und sonstigen Stoffen den\nmacht werden.                                                    Vorschriften für gleichartige im Geltungsbereich\n(6) Die Inhaber der in Absatz 1 bezeichneten                 dieses Gesetzes hergestellte Erzeugnisse ent-\nGrundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte                     sprechen und\nund die von ihnen bestellten Vertreter sowie Perso-         4. sie nicht mit Bezeichnungen, Kennzeichnungen,\nnen, die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öf-               sonstigen Angaben und Aufmachungen ver-\nfentlichen Plätzen oder im Reiseverkehr gewerbs-                 sehen sind, die bei gleichartigen im Geltungs-\nmäßig in den Verkehr bringen, sind verpflichtet, die             bereich dieses Gesetzes hergestellten Erzeug-\nMaßnahmen nach Absatz 1 und die Entnahme von                     nissen unzulässig sind.\"\nProben zu dulden und die in der Überwachung täti-\ngen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu un-\n59. Nach § 65 wird folgender neuer § 65 a eingefügt:\nterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die\nRäume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen,                                       ,,§ 65a\nRäume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme                        Eintragung von Weinbergslagen\nder Proben zu ermöglichen.\nAbweichend von § 10 Abs. 3 können die zustän-\n(7) Im übrigen gelten für die Überwachung die           digen Behörden die Eintragung einer weniger als\n§§ 40, 41 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 42 des Lebens-            fünf Hektar großen Fläche als Lage auch zulassen,\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes entspre-             wenn der Lagename durch ein vor dem 19. Juli 1971\nchend.''                                                    eingetragenes Warenzeichen geschützt ist.\"\n56. In § 59 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 Buchstabe b werden\n60. § 66 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „Nr. 816/70 und Nr. 817 /70\" durch die\nWorte „Nr. 337 /79 und Nr. 338/79'' ersetzt.                  ,,(2) Bis zum 31. August 1984 darf das Prädikat\nAuslese auch für Qualitätsschaumweine und Qua-\n57. § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      litätsschaumweine b. A. verwendet werden, sofern\n,,(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung\ndiese Bezeichnung vor dem 19. Juli 1971 verwendet\neiner ausreichenden Überwachung vorgeschrieben             worden ist.\"\nwerden, daß bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur\nWeinbehandlung benutzt werden können, in Wein-         61. Die §§ 67 und 69 erhalten folgende Fassung:\nbaubetrieben und in Betrieben, in denen Trauben-\nmoste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht ge-                                   ,,§ 67\nlagert werden dürfen oder daß über den Erwerb und                                  Straftaten\nden Verbleib solcher Stoffe Nachweis zu führen\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nist.\"\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n58. Nach § 62 wird folgender neuer§ 62 a eingefügt:              1. in anderen als den in § 69 Abs. 2 bis 5 bezeich-\n,,§ 62 a                                neten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses\nGesetzes oder einer in Anlage 1 Abschnitt I auf-\nIn der Deutschen Demokratischen Republik                   geführten Vorschrift der Europäischen Wirt-\nund                                  schaftsgemeinschaft ein Erzeugnis oder ein Ge-\nBerlin (Ost) hergestellte Erzeugnisse                  tränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt wer-\nDurch Rechtsverordnung können, wenn dies dem                 den kann, herstellt, in den Verkehr bringt, mit an-\nInteresse des Verbrauchers dient oder ein wirt-                 deren Getränken vermischt in den Verkehr","1190                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil    1\nbringt, ins Inland verbringt, aus dem Inland ver-       2. einer Rechtsverordnung nach§ 21 Abs. 1 Satz 1\nbringt, verwendet, verwertet, lagert oder trans-             in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1\nportiert oder                                                in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 oder§ 62 a Satz 1\n2. ein Erzeugnis entgegen § 46 Abs. 1 bis 3 oder                 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2 zuwider-\neiner in Anlage 1 Abschnitt II aufgeführten Vor-             handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-\nschrift der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  stand auf diese Strafvorschrift verweist,\nschaft mit irreführenden Bezeichnungen, Hinwei-         3. einer Rechtsverordnung nach § 50 oder § 57\nsen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in                 gröblich oder wiederholt zuwiderhandelt und da-\nden Verkehr bringt, ins Inland verbringt, aus dem           durch die Kontrolle des Verkehrs mit Erzeugnis-\nInland verbringt oder zum Gegenstand der Wer-               sen oder der Herstellung oder Behandlung von\nbung macht.                                                 Erzeugnissen vereitelt oder wesentlich er-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverord-             schwert, soweit die Rechtsverordnung für einen\nnung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 3,            bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift\n§ 9 Abs. 6, § 17 Abs. 1 in Verbindung mit§ 8 Abs. 2              verweist oder\nSatz 3 oder§ 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Ver-            4. einer in Anlage 2 Abschnitt II aufgeführten Vor-\nbindung mit Satz 2 Nr. 1 , 3 oder 4 oder Abs. 2, § 22            schrift der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nAbs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2              schaft über Begleitdokumente, Geschäftspapie-\nNr. 1 , 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 1 , § 27 Abs. 3 Nr. 1,         re, Buchführung oder Anzeigen gröblich oder\n§ 30 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder Abs. 3 a Satz 2, § 32             wiederholt zuwiderhandelt und dadurch die Kon-\nAbs. 3, § 33 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 3,               trolle des Verkehrs mit Erzeugnissen oder der\n§ 38 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 3, § 53                Herstellung oder Behandlung von Erzeugnissen\nAbs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 61 Nr. 1               vereitelt oder wesentlich erschwert.\nbis 3 oder § 62 a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2\nNr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-                                    § 69\nten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.                             Ordnungswidrigkeiten\n(3) Wer eine der in den Absätzen 1 oder 2 be-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit            der in § 68 bezeichneten Handlungen begeht.\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                               (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-           1. die Meldung nach § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig\nren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel              oder nicht ordnungsgemäß abgibt,\nvor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 oder\n2. entgegen § 30 Abs. 6 Satz 1 weinhaltige Geträn-\n2 bezeichneten Handlungen die Gesundheit einer\nke nicht in demselben Betrieb herstellt,\ngroßen Zahl von Menschen gefährdet oder einen\nanderen in die Gefahr des Todes oder einer schwe-            3. entgegen § 36 Abs. 5 Satz 1 Weindestii'lat ver-\nren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt.                 schneidet,\n4. die Pflicht zur Duldung der Überwachung oder\n§ 68                                  zur Unterstützung der in der Überwachung täti-\nStraftaten                               gen Personen nach § 58 Abs. 6 oder nach einer\nin Anlage 3 Abschnitt I aufgeführten Vorschrift\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ver-\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nletzt,\n1. in einem Verfahren über\n5. entgegen§ 60 Abs. 1 Satz 1 Weintrub in den Ver-\na) die Zuteilung einer Prüfungsnummer (§ 14                 kehr bringt oder bezieht,\nAbs. 3 oder 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-        6. entgegen§ 60 Abs. 2 einen Stoff, der bei der Her-\ndung mit Satz 2 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 7, § 44          stellung von Erzeugnissen nicht zugesetzt wer-\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1),                                   den darf, für diesen Zweck gewerbsmäßig in den\nb) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung                  Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand\n(§ 54),                                                 der Werbung macht oder\nc) die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder         7. einer Herbstordnung nach § 4 Abs. 3 oder 4\neine Erleichterung oder Befreiung bei der amt-          oder einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1\nlichen Untersuchung und Prüfung (§ 59                   Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 oder§ 56\nAbs. 1) oder                                            Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\n2. in einem Verfahren nach einer in Anlage 2 Ab-                stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschnitt I genannten Vorschrift der Europäischen             schrift verweist.\nWirtschaftsgemeinschaft\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nunrichtige oder unvollständige Angaben macht oder           oder fahrlässig ein Erzeugnis, das unter Verstoß\nbenutzt.                                                    gegen eine in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 oder 7 bezeich-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                           nete Vorschrift hergestellt oder ins Inland verbracht\n1. entgegen § 30 Abs. 2 mit der Herstellung von             worden ist, in den Verkehr bringt, ins Inland oder aus\nweinhaltigen Getränken beginnt, ohne die zur            dem Inland verbringt, verwendet oder verwertet oder\nHerstellung bestimmten Erzeugnisse gekenn-              der Meldepflicht nach § 52 Abs. 5 Satz 3 bis 5 nicht\nzeichnet und eingetragen zu haben,                      vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                           1191\n(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich       64. In§ 71 Abs. 2 werden die Worte,,§ 4 Abs. 2\" durch\noder fahrlässig ein Erzeugnis oder ein Getränk, das            die Worte,,§ 4 Abs. 3 und4 und§ 10 Abs. 8 Satz 2''\nmit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, mit               ersetzt.\nBezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben\noder Aufmachungen, die einer Vorschrift dieses Ge-        65. In § 73 werden das Wort „Lebensmittelgesetz\"\nsetzes oder einer in Anlage 3 Abschnitt II aufgeführ-          durch die Worte „Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nten Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsge-                 ständegesetz\" ersetzt und hinter dem Wort „Trau-\nmeinschaft nicht entsprechen, in den Verkehr                   bensaft\" die Worte „und für Weinessig\" eingefügt.\nbringt, ins Inland verbringt, aus dem Inland verbringt,\nzum Gegenstand der Werbung macht oder in Preis-\n66. Dem Gesetz werden die folgenden Anlagen 1 bis 4\nangeboten bezeichnet.\nbeigefügt:\n(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\n1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3, § 10            „Anlage 1\nAbs. 11 Satz 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 oder         (zu § 67, Fundstellen siehe Anlage 4)\nAbs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit§ 11\nAbs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder 4, § 17 Abs. 1 in\nVerbindung mit § 16 Abs. 3 oder 4, § 20 Abs. 7,\n§ 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 28, § 31 Abs. 5 Nr. 1,       Vorschrift der Europäischen\nInhalt der Regelung\nWirtschaftsgemeinschaft\n§ 34 Abs. 2 in Verbindung mit§ 31 Abs. 5 Nr. 1,\n§ 46 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2, § 49,\n§ 53 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, § 60\nAbschnitt 1\nAbs. 3, § 61 Nr. 4 oder § 62 a Satz 1 in Verbin-      (zu § 67 Abs. 1 Nr. 1)\ndung mit Satz 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, soweit sie\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                                          Erhöhung des vor-\nArtikel 32 Abs. 1 Unterabs. 2,\ngeldvorschrift verweist,                                                                handenen oder po-\n3, Artikel 33 Abs. 1, 2, 3 Unter-\n2. außer in den Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 3 einer        abs. 1 , Abs. 4 Unterabs. 1 ,     tentiellen Alkoholge-\nRechtsverordnung nach § 50 oder§ 57 zuwider-          Abs. 5 bis 7, Artikel 36 Abs. 1   halts\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-       Unterabs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Un-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder       terabs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 337179, Artikel 8\n3. außer in den Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 4 einer in     Abs. 2 Unterabs. 2, 4 der Ver-\nAnlage 2 Abschnitt II aufgeführten Vorschrift der     ordnung (EWG) Nr. 338/79\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über\nBegleitdokumente, Geschäftspapiere, Buchfüh-          Artikel 34 Abs. 1 , 3, Artikel 36 Säuerung und Ent-\nrung oder Anzeigen zuwiderhandelt.                    Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2,        säuerung\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        Abs. 2 Unterabs. 1 der Verord-\nbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahn-           nung (EWG) Nr. 337179, Arti-\ndet werden.''                                             kel 4 der Verordnung (EWG)\nNr. 1594/70\n62. Nach § 69 wird folgender§ 69 a eingefügt:                 Artikel 35 Abs. 1, 2 Unterabs. 1  Süßung\nder      Verordnung        (EWG)\n,,§ 69a\nNr. 337 /79, Artikel 1 der Ver-\nVerweisungen auf Vorschriften                 ordnung (EWG) Nr. 1618/70\ndes Gemeinschaftsrechts\nArtikel 39 Abs. 1 der Verord-     Auspressung         von\nVerweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften                                           Weintrauben        und\nnung (EWG) Nr. 337 /79\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bezie-                                             -trub, Vergären von\nhen sich auf die in Anlage 4 angegebenen Fassun-                                            Traubentrester\ngen.\"\nArtikel 3 der Verordnung          Lagerung von Trau-\n63. § 70 erhält folgende Fassung:                             (EWG) Nr. 1698/70                 ben und Trauben-\nmost\n,,§ 70\nEinziehung                         Artikel 42 Abs. 1 der Verord-     Zusatz von Alkohol\nnung (EWG) Nr. 337 /79, Arti-\nIst eine Straftat nach den §§ 67 oder 68 oder eine     kel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 , Arti-\nOrdnungswidrigkeit nach § 69 begangen worden,             kel 3 Abs. 1, 2 der Verordnung\nso können Gegenstände, auf die sich eine solche           (EWG) Nr. 351 /79\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Ge-\ngenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-           Artikel 43 Abs. 3 a, 4 Unter-     Verschnitt\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen               abs. 1 der Verordnung (EWG)\nsind, eingezogen werden. § 74 a des Strafgesetz-          Nr. 337 /79, Artikel 1 Abs. 2, 3,\nbuches und§ 23 des Gesetzes über Ordnungswid-             Artikel 2 der Verordnung\nrigkeiten sind anzuwenden.\"                               (EWG) Nr. 352/79","1192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nVorschrift der Europäischen                                    Vorschrift der Europäischen\nInhalt der Regelung                                        Inhalt der Regelung\nWirtschaftsgemeinschaft                                        Wirtschaftsgemeinschaft\nArtikel 44 Abs. 1 , Artikel 45       Gehalt an schwefli-\nAbschnitt II\nAbs. 1, 2 der Verordnung             ger Säure und flüchti-\n(zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)\n(EWG) Nr. 337 /79                    ger Säure\nArtikel 8 Buchstabe a, c, Arti-  Irreführende        Be-\nArtikel 46 Abs. 1, 3 Unter-          önologische Verfah-        kel 18 Buchstabe a, c, Arti-     zeichnungen         und\nabs. 3, Abs. 4 Satz 1 der Ver-       ren und Behand-            kel 34 Buchstabe a, c, Arti-     Aufmachungen\nordnung (EWG) Nr. 337 /79            lungsstoffe               kel 43 der Verordnung (EWG)\nNr. 355/79\nArtikel 48 Abs. 2, Artikel 51        Abgabe oder Anbie-\nAbs. 1 der Verordnung (EWG)          ten von Erzeugnissen\nNr. 337 /79, Artikel 4 a Unter-      zum       unmittelbaren   Anlage 2\nabs. 1 Satz 2 der Verordnung         menschlichen        Ver-  (zu §§ 68, 69, Fundstellen siehe Anlage 4)\n(EWG) Nr. 1972/78                    brauch\nAbschnitt 1\nArtikel 48 Abs. 3 a Unterabs. 1,     Verwendungsbe-            (zu § 68 Abs. 1)\nAbs. 4, 5 Unterabs. 1 bis 3, 5       schränkungen für be-\nbis 8 der Verordnung (EWG)           stimmte Erzeugnisse       Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 der Ver-  Verschnitt und Verar-\nNr. 337/79                                                     ordnung (EWG) Nr. 353/79,         beitung von Dritt-\nArtikel 1 Abs. 1 derVerordnung    landserzeugnissen in\nArtikel 49 Abs. 1 der Verord-        Vorbehalt der Her-        (EWG) Nr. 643/77                  Freizonen\nnung (EWG) Nr. 337 /79               stellung aus zugelas-\nsenen oder empfoh-        Abschnitt II\nlenen Rebsorten           (zu § 68 Abs. 2 Nr. 4, § 69\nAbs. 5 Nr. 3)\nArtikel 50 Abs. 1, 3 Unter- Anforderungen                  an\nabs. 1, 4 Satz 1, Unterabs. 5, 6 · eingeführte Erzeug-         Artikel 53 Abs. 1 der Verord-     Vorschriften über Be-\nder      Verordnung         (EWG)    nisse, Verwendungs-       nung (EWG) Nr. 337 /79, Arti-     gleitdokumente\nNr. 337 /79                          beschränkungen            kel 16 Abs. 5 Unterabs. 3\nder Verordnung (EWG) Nr.\nArtikel 1 2 Abs. 1 , Artikel 4, 10,  Schaumweinherstel-       338/79, Artikel 1 Abs. 1 Unter-\n13, 15 Abs. 1 der Verordnung         lung                     abs. 1 , Abs. 2 Unterabs. 1, 2\n(EWG) Nr. 358/79                                              Satz 2, Unterabs. 3, 4, Artikel 3\nAbs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2,\nArtikel 1 Unterabs. 1 Satz 3         Transport von Wein       Artikel 4 Abs. 3, 4, Artikel 5\nder Verordnung (EWG) Nr.                                      Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2, Ar-\n1972/78                                                       tikel 7 Abs. 1, 2, Artikel 8\nAbs. 1, 2, 4, 6 Unterabs. 1, 2,\nArtikel 9 Abs. 1, 2, Artikel 10\nArtikel 1 Abs. 2, Artikel 2 der      Verschnitt oder Ver-     Abs. 1, 2 Unterabs. 3, Abs. 3\nVerordnung (EWG) Nr. 353/79          arbeitung von Dritt-     Unterabs. 1 Satz 1, Artikel 13\nlandserzeugnissen in     Abs. 3 Unterabs. 3, Artikel 24\nFreizonen                Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 1153/75, Artikel 2 Abs. 1\nArtikel 13 Abs. 1 der Verord-        Grenzwerte            für der Verordnung (EWG) Nr.\nnung (EWG) Nr. 338/79, Arti-         schweflige Säure bei      2247 /73, Artikel 9 Abs. 2, Arti-\nkel 1 2 Abs. 1 , Artikel 1 6 Abs. 1   Schaumwein               kel 19, 24 der Verordnung\nder      Verordnung         (EWG)                              (EWG) Nr. 355/79, Artikel 4\nNr. 358/79                                                     Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2903/79, soweit er sich auf\nArtikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 ,       Anreicherung,        Sü-  amtliche Dokumente bezieht\nAbs. 3, 4 Unterabs. 2, 3 der         ßung, Säuerung und\nArtikel 53 Abs. 2 der Verord-     Buchführung,\nVerordnung (EWG) Nr. 358/79          Entsäuerung          der\nSchaumwein-Cuvee          nung (EWG) Nr. 337 /79, Arti-     Geschäftspapiere\nkel 8 Abs. 6 Unterabs. 4, Arti-\nkel 14 Unterabs. 1, Artikel 15,\nArtikel 40 Abs. 1 , 3 Unterabs. 1    Lagerung und Trans-       16 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1, 2\nder      Verordnung         (EWG)    port von Erzeugnis-       Unterabs. 1, Artikel 19 Abs. 1,\nNr. 355/79, Artikel 19 der Ver-      sen                       2, Artikel 20 Abs. 1 Satz 1, Ar-\nordnung (EWG) Nr. 997 /81                                      tikel 24 Abs. 2, 3 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 1153/75, Arti-\nkel 10, 11 Abs. 1, 2, Artikel 20,\n21 Abs. 1, 2, Artikel 25, 26, 36,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                            1193\nVorschrift der Europäischen                                  Vorschrift der Europäischen\nInhalt der Regelung                                       Inhalt der Regelung\nWirtschaftsgemeinschaft                                      Wirtschaftsgemeinschaft\n38 Abs. 1 bis 3 der Verordnung                               358/79, Artikel 4a Unterabs. 2\n(EWG) Nr. 355/79, Artikel 4                                  der Verordnung (EWG) Nr.\nAbs. 1, soweit er sich auf Ge-                               1972/78, soweit er sich auf\nschäftspapiere und Ein- und                                  Etiketten und Verpackung be-\nAusgangsbücher            bezieht,                           zieht, Artikel 4 Abs. 1 der Ver-\nAbs. 2 Unterabs. 2 der Verord-                               ordnung (EWG) Nr. 2903/79,\nnung (EWG) Nr. 2903/79, Arti-                                soweit er sich auf Etikettierung\nkel 5 der Verordnung (EWG)                                   und Verpackung bezieht, Arti-\nNr. 1698/70, Artikel 2 Abs. 2                                kel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1\nder Verordnung (EWG) Nr.                                     Satz 1 , Abs. 4 Unterabs. 1 ,\n2247 /73, Artikel 1 Abs. 3 Un-                               Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Unter-\nterabs. 1 der Verordnung                                     abs. 1 Satz 1, Unterabs. 2, 5\n(EWG) Nr. 353/79, Artikel 7                                  Satz 1, Artikel 4 Abs. 3, Arti-\nAbs. 2 Unterabs. 2 der Verord-                               kel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1,\nnung (EWG) Nr. 358/79, Arti-                                 Artikel 7, Artikel 8 Buchsta-\nkel 2 Unterabs. 2 der Verord-                                be b, c, Artikel 9 Abs. 1, Arti-\nnung (EWG) Nr. 2152/75, Arti-                                kel 12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1\nkel 4a Unterabs. 2 der Verord-                               Satz 1 , Abs. 5 Unterabs. 1 ,\nnung (EWG) Nr. 1972/78, so-                                  Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 , Un-\nweit er sich auf amtliche und                                terabs. 2, 3, Artikel 14 Abs. 3\nHandelsunterlagen sowie Re-                                  Unterabs. 1 , Artikel 15 Abs. 1 ,\ngister bezieht, Artikel 4 Abs. 1                             Artikel 16 Abs. 1, Artikel 17, Ar-\nder Verordnung (EWG) Nr.                                     tikel 18 Buchstabe b, Artikel 22\n1618/70, Artikel 8 Abs. 1, 2                                 Abs. 1 , Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 ,\nder Verordnung (EWG) Nr.                                     Abs. 3, 4 Unterabs. 1, Arti-\n1594/70                                                      kel 27 Abs. 1 , Artikel 28 Abs. 1\nUnterabs. 1, Artikel 29 Abs. 1,\nArtikel 36 Abs. 1 Unterabs. 2        Anzeigen                Artikel 30 Abs. 1, 7 Unterabs. 1\nder Verordnung (EWG) Nr.                                     Satz 1, Unterabs. 2, 5, Abs. 8,\n337 /79, Artikel 5 bis 7 der Ver-                            Artikel 31 Abs. 1, 2, Artikel 32\nordnung (EWG) Nr. 1594/70,                                   Abs. 1, Artikel 33 Abs. 1, Arti-\nArtikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1                                 kel 34 Buchstabe b, Artikel 41\nder Verordnung (EWG) Nr.                                     Abs. 2, Artikel 42 Abs. 2, Arti-\n358/79, Artikel 12 Abs. 1 Un-                                ket 45 Abs. 1, Artiket 46 Abs. 1\nterabs. 1 Satz 1 der Verord-                                 der Verordnung (EWG) Nr.\nnung (EWG) Nr. 1153/75, Arti-                                355/79, Artikel 1, Artikel 2\nkel 1 der Verordnung (EWG)                                   Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3 Satz 1,\nNr. 2152/75, Artikel 2 Abs. 1, 2                             Abs. 2, 3 Unterabs. 1 Buchsta- -\nUnterabs. 1, Artikel 3 der Ver-                              be c letzter Satz, Unterabs. 2,\nordnung (EWG) Nr. 1618/70                                    Abs. 4, Artikel 3 Abs. 1, Arti-\nkel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 , 3, 4\nAbs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 ,\nAnlage 3                                                    Abs. 5 Unterabs. 1, Abs. 6 Un-\n(zu § 69, Fundstellen siehe Anlage 4)                       terabs. 1, 2, Artikel 5 Abs. 1,\nArtikel 6, Artikel 8 Abs. 1, 2, 4\nAbschnitt 1                                                  Unterabs. 1, Abs. 5, 6, Artikel 9,\n(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4)                                      Artikel 13 Abs. 2, 3, 4 Unter-\nabs. 1, Abs. 5, 6 Unterabs. 2,\nArtikel 21 Abs. 2 in Verbindung       Duldung und Unter-     Artikel 14 Abs. 1 , 3, Artikel 15,\nmit Artikel 14 Satz 1 der Ver-        stützung der Überwa-   Artikel 16 Abs. 1 , 2 Unter-\nordnung (EWG) Nr. 11 53/75           chung                   abs. 1, Abs. 3, Artikel 17, Arti-\nkel 18, Artikel 21 der Verord-\nAbschnitt II                                                 nung (EWG) Nr. 997 /81\n(zu § 69 Abs. 5)\nArtikel 48 Abs. 1 der Verord-         Bezeichnung,      Hin-\nnung (EWG) Nr. 337 /79, Arti-         weise, sonstige An-\nkel 16 Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1,        gaben und Aufma-\nAbs. 4a, 5 Unterabs. 1, 2             chungen\nder Verordnung (EWG) Nr.\n338/79, Artikel 2, 8 Abs. 1, 2\nder Verordnung (EWG) Nr.","1194                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nAnlage 4                                                    Verordnung (EWG) Nr. 339/79 des Rates vom\n(Verzeichnis der Fundstellen der Verordnungen der          5. Februar 1979 zur Definition bestimmter aus Drittlän-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, deren Vor-            dern stammender Erzeugnisse der Nummern 20.07,\nschriften in den Anlagen 1 bis 3 genannt sind)              22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABI. EG\nNr. L 54 S. 57).\nVerordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission vom\n5. August 1970 über die Meldung, Durchführung und           Verordnung (EWG) Nr. 347179 des Rates vom 5. Fe-\nKontrolle der Verfahren zur Anreicherung, Säuerung          bruar 1979 über die Grundregeln für die Klassifizierung\nund Entsäuerung von Wein (ABI. EG Nr. L 173 S. 23), zu-     der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75).\nletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 632/80 der        Verordnung (EWG) Nr. 351 /79 des Rates vom\nKommission vom 14. März 1980 (ABI. EG Nr. L 291             5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeug-\nS. 17).                                                     nissen des Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54 S. 90), zuletzt\nVerordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom             geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3658/81 des Ra-\n7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten    tes vom 1 5. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 366 S. 1 ) .\nzur Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine be-             Verordnung (EWG) Nr. 352/79 des Rates vom\nstimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17).            5. Februar 1979 zur Genehmigung des Verschnitts\ndeutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen (ABI.\nVerordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom              EG Nr. L 54 S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung\n25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der             (EWG) Nr. 460/80 des Rates vom 18. Februar 1980\nHerstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbauge-          (ABI. EG Nr. L 57 S. 35).\nbiete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), geändert durch Verord-\nnung (EWG) Nr. 807173 der Kommission vom 23. März            Verordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates vom\n1973 (ABI. EG Nr. L 78 S. 9).                                5. Februar 1979 zur Festlegung der Bedingungen für\nden Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen\nVerordnung (EWG) Nr. 2247 /73 der Kommission vom            des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den\n16. August 1973 über die Kontrolle von Qualitätsweinen      Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 54\nbestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 230 S. 12).          s. 94)\nVerordnung (EWG) Nr. 3282/73 der Kommission vom            Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom\n5. Dezember 1973 bezüglich der Definition von Ver-          5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für\nschnitt und Weinbereitung (ABI. EG Nr. L 337 S. 20), ge-    die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der\nändert durch Verordnung (EWG) Nr. 373/7 4 der Kom-         Trauben moste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt geändert\nmission vom 13. Februar 1974 (ABI. EG Nr. L 42 S. 4).      durch Verordnung (EWG) Nr. 3685/81 des Rates vom\n15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 ).\nVerordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom             Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom\n30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten        5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte\nund zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und           Schaumweine von Nr. 13 des Anhangs II der Verordnung\nHändler außer den Einzelhändlern in der Weinwirtschaft      (EWG) Nr. 337179 (ABI. EG Nr. L 54 S. 130), zuletzt ge-\n(ABI. EG Nr. L 113 S. 1 ), zuletzt geändert durch Verord-   ändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3456/80 des Rates\nnung (EWG) Nr. 3208/80 der Kommission vom                   vom 22. Dezember 1980 (ABI. EG Nr. L 360 S. 18).\n10. Dezember 1980 (ABI. EG Nr. L 333 S. 18).\nVerordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom\nVerordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom              20. Dezember 1979 über die Herabstufung von\n18. August 1975 über Durchführungsbestimmungen zu           Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG\nden Verordnungen (EWG) Nrn. 2893/7 4 und 2894/7 4           Nr. L 326 S. 14).\"\nbetreffend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7).\nArtikel 2\nVerordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom                Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesund-\n16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbe-        heit kann den Wortlaut des Weingesetzes in der vom\nstimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI. EG           1. September 1982 an geltenden Fassung im Bundes-\nNr. L 226 S. 11), geändert durch Verordnung (EWG)           gesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-\nNr. 45/80 der Kommission vom 10. Januar 1980                graphen und deren Untergliederungen mit neuen durch-\n(ABI. EG Nr. L 7 S. 12).                                   laufenden Ordnungszeichen versehen.\nVerordnung (EWG) Nr. 337 /79 des Rates vom\n5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisa-                                    Artikel 3\ntion für Wein (ABI. EG Nr. L 54 S. 1 ), zuletzt geändert       Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der\ndurch Verordnung (EWG) Nr. 3577 /81 des Rates vom          Bekanntmachung vom 11. September 1980 (BGBI. 1\n3. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 359 S. 1 ).                 S. 1665) wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates vom                    1. § 18 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschrif-              ,,(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet,\nten für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI.            ihre Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Stabilisie-\nEG Nr. L 54 S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung           rungsfonds zu widmen. Die§§ 64 bis 69 des Bundes-\n(EWG) Nr. 3578/81 des Rates vom 3. Dezember 1981                beamtengesetzes und die zu ihrer Ausführung erlas-\n(ABI. EG Nr. L 359 S. 6).                                       senen Vorschriften finden Anwendung.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1982                             1195\n2. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer             (2) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe e, Nr. 5, 7 bis 9, 10\nSatz 2 angefügt:                                       Buchstabe b, Nr. 11 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa,\n,,Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätig-    Buchstabe g und j, Nr. 12 Buchstabe b und d, Nr. 14,\nkeit ehrenamtlich aus.\"                                  15, 16 Buchstabe d, Nr. 19 bis 25, 26 Buchstabe a,\nNr. 27, 30 Buchstabe c, d und e, Nr. 32, 33, 35, 41, 43,\nArtikel 4                          48 Buchstabe a, b und c, Nr. 49, 50 Buchstabe b, Nr. 51,\nDiese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      53, 56 und 60 sowie Vorschriften dieses Gesetzes, die\nDritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten\nam Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 11\nArtikel 5                          Buchstabe f, h Doppelbuchstabe aa und Buchstabe i\n( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2    treten am 1 . September 1983 in Kraft. Artikel 1 Nr. 59\nam 1. September 1 982 in Kraft.                            tritt mit Wirkung vom 19. Juli 1971 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. August 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAnke Fuchs\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}