{"id":"bgbl1-1982-31-3","kind":"bgbl1","year":1982,"number":31,"date":"1982-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/31#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_31.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse","law_date":"1982-08-13T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982                             1149\nVerordnung\nüber die Satzung der Künstlersozialkasse\nVom 13. August 1982\nAuf Grund des § 48 des Künstlersozialversicherungs-                                  §5\ngesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705) wird ver-                                 Vorsitz\nordnet:\nDen Vorsitz in den Sitzungen des Beirats führt der Lei-\nter der Künstlersozialkasse, im Verhinderungsfall ein\nArtikel 1                         von ihm Beauftragter.\nSatzung der Künstlersozialkasse                                                §6\nEinberufung\nErster Abschnitt\n(1) Der Leiter der Künstlersozialkasse beruft die Mit-\nBeirat                           glieder des Beitrats durch schriftliche Einladung zu den\nSitzungen ein; dabei soll nach Möglichkeit eine Frist von\n§ 1                            einem Monat eingehalten werden.\nAufgaben                              (2) Der Leiter der Künstlersozialkasse hat den Beirat\nDer Beirat berät den Leiter der Künstlersozialkasse      einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies ver-\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der    langt.\nErfassung des versicherungs- und abgabepflichtigen            (3) Die Stellvertreter sind gleichzeitig mit den Mitglie-\nPersonenkreises und der Entscheidung über die Ver-         dern einzuladen. Im Verhinderungsfall hat das Mitglied\nsicherungs- und Abgabepflicht.                             seinen Stellvertreter sowie den Leiter der Künstler-\nsozialkasse zu benachrichtigen.\n§2                                (4) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.\nZusammensetzung                           (5) Soll der Beirat zur Feststellung des Haushalts-\nplanes nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gehört\n(1) Der Beirat besteht aus höchstens je 12 Mitglie-\nwerden, ist der Einladung der Entwurf des Haushalts-\ndern aus den Kreisen der Versicherten und der zur\nplanes beizufügen.\nKünstlersozialabgabe Verpflichteten.\n§7\n(2) Auf jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende\nKunst und bildende Kunst entfallen höchstens je drei                                  Sitzung\nMitglieder aus den Kreisen der Versicherten und der zur       (1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.\nAbgabe Verpflichteten.\n(2) An den Sitzungen kann neben dem Mitglied der\n(3) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.             Stellvertreter ohne Stimme und Entschädigung teil-\nnehmen.\n§8\n§3\nBeschlußfassung\nRechte und Pflichten der Mitglieder\n(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit\nDie Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und\nder Mitglieder anwesend ist.\nunparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. Sie\nsind nicht an Weisungen gebunden.                             (2) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit\nder abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.\n§4                                                          §9\nAmtsdauer                                        Erstattung der baren Auslagen\nDie Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier      Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des\nJahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt       Beirats ihre baren Auslagen nach den Sätzen der Reise-\naus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu    kostenstufe B der für Bundesbeamte geltenden Vor-\nberufen.                                                    schriften.","1150                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzweiter Abschnitt                                                 §16\nAusschüsse                                                    Sitzung\nDie Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.\n§ 10\nBerufung der Mitglieder                                              §17\n( 1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Be-                      Hinderungsgründe\nreiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende\nKunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes               Ist ein Mitglied aus den in § 16 des Zehnten Buches\n(Widerspruchsausschuß) gebildet.                             Sozialgesetzbuch genannten Gründen oder einem an-\nderen wichtigen Grund gehindert, an der Beratung und\n(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maß-        Abstimmung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzen-\ngabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der        den unverzüglich anzuzeigen.\nBeiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.\n§18\n§ 11\nEntscheidung\nBerufung der Stellvertreter\n(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mit-\nFür jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens      glieder des Ausschusses anwesend sind.\nein Stellvertreter zu berufen. Werden mehrere Stell-\nvertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge        (2) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der\nder Stellvertretung festzulegen. § 10 Abs. 2 gilt ent-      Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurück-\nsprechend.                                                  gewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in\nder Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine\n§12                            Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch\nAmtsdauer                          als zurückgewiesen.\nDie Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und                                     § 19\nihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als                         Niederschrift\nMitglieder oder Stellvertreter im Beirat. § 4 Satz 2 gilt\nentsprechend.                                                  Über die Ausschußsitzung ist eine Niederschrift zu\nfertigen, die Ort und Tag, Beginn und Ende der Sitzung,\n§13                            die Namen der Anwesenden und die getroffene Ent-\nVorsitz                          scheidung enthalten muß. Die Niederschrift ist vom\nVorsitzenden zu unterzeichnen.\nDen Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der\nVertreter der Künstlersozialkasse.\n§ 20\n§14                                              Widerspruchsbescheid\nZuständigkeit\nDer Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu\n(1) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs nur          unterzeichnen und, sofern er nicht nach§ 21 beanstan-\neinen Bereich, ist der Ausschuß des betroffenen Be-         det wird, zuzustellen.\nreichs zuständig.\n§ 21\n(2) Betrifft der Gegenstand des Widerspruchs mehre-\nre Bereiche, bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:                  Bindung an Gesetz und Satzung\n1. Ist der Widerspruchsführer ein Versicherter, ist der        (1) Verstößt eine Entscheidung eines Widerspruchs-\nAusschuß des Bereichs zuständig, in dem der Versi-      ausschusses gegen Gesetz oder sonstiges für die\ncherte das überwiegende Arbeitseinkommen erzielt.       Künstlersozialkasse maßgebendes Recht, hat der Lei-\nter der Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich\n2. Ist der Widerspruchsführer ein zur Abgabe Verpflich-\nund mit Begründung zu beanstanden und dabei\nteter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, auf\neine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu\nden die überwiegende Entgeltsumme im Sinne des\nsetzen.\n§ 25 des Gesetzes entfällt.\n(2) Verbleibt der Ausschuß bei seiner Entscheidung,\n(3) Hält sich der angegangene Ausschuß nicht für zu-\nhat der Leiter der Künstlersozialkasse die Aufsichts-\nständig, bestimmt der Leiter der Künstlersozialkasse\nbehörde zu unterrichten. Hat die Aufsichtsbehörde bi~\nden zuständigen Ausschuß.\nzum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung\nnicht entschieden, ist der Widerspruchsbescheid.\n§15                            zuzustellen.\nEinberufung                                                     § 22\n(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vor-                     Erstattung der baren Auslagen\nsitzende ein.\nFür die Erstattung der baren Auslagen der Mitglieder\n(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.    des Beirats in den Ausschüssen gilt§ 9 entsprechend.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982                        1151\nDritter Abschnitt                      berufung und endet mit Ablauf des Jahres 1984. § 4\nSatz 2 gilt entsprechend.\nBekanntmachungen der Künstlersozialkasse\n§ 23\nBekannbnachungen                                               Artikel 2\nDie Bekanntmachungen der Künstlersozialkasse                              Berlin-Klausel\nerfolgen im Bundesanzeiger.                                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 60 des Künstler-\nsozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVierter Abschnitt\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 24                                                   Artikel 3\nAmtsdauer                                               Inkrafttreten\nDie Amtsdauer des ersten Beirats und der ersten         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAusschüsse beginnt mit dem Tag der erstmaligen Ein-     in Kraft.\nBonn, den 13. August 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nHeinz Westphal"]}