{"id":"bgbl1-1982-31-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":31,"date":"1982-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_31.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin (Raumausstatterausbildungsverordnung - RaumAAusbV)","law_date":"1982-08-05T00:00:00Z","page":1139,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982                                   1139\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin\n(Raumausstatterausbildungsverordnung - RaumAAusbV) *)\nVom 5. August 1982\nAuf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der                            3. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Vor-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                                  schriften und der anerkannten Regeln der Technik\n(BGBI. 1966 1S. 1 ), der zuletzt durch§ 25 Nr. 1 des Ge-                          der Raumausstattung,\nsetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert\n4. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nster für Bildung und Wissenschaft verordnet:                                  5. Vorbereiten der Untergründe,\n6. Polstern:\n§ 1\na) Be- und Verarbeiten von Polstermaterialien,\nAnwendungsbereich\nb) Gestalten mit Farben und Formen,\nDie nachstehenden Vorschriften gelten für den Aus-                            c) Anfertigen von Polsterungen,\nbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin nach\nder Handwerksordnung.                                                             d) Anfertigen von Polstermöbeln;\n7. Dekorieren:\n§ 2                                         a) Be- und Verarbeiten von Dekorationsmaterialien,\nAusbildungsdauer                                        b) Gestalten mit Farben und Formen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, de-                          c) Anfertigen von Dekorationen und von Sonnen-\nnen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vor-                                     schutz- und Verdunklungsanlagen;\nschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil-\n8. Verlegen von Bodenbelägen aus Textilien und Kunst-\ndungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß\nstoffen:\n§ 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der\nBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die be-                                a) Behandeln von Bodenbelagsmaterialien,\ntriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.                                 b) Gestalten mit Farben und Formen,\nc) Verlegen von Bodenbelägen;\n§3\n9. Bekleiden von Wänden und Decken:\nBerufsfeldbreite Grundbildung\na) Be- und Verarbeiten von Wand- und Deckenbe-\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt                               kleidungsmaterialien,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebli-\nb) Gestalten mit Farben und Formen,\nche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und\ndie Ausbildung in der Berufsschule nach den landes-                                c) Anbringen von Wand- und Deckenbekleidungen\nrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungs-                                aus Tapeten, Textilien, Leder, Holz und Kunststof-\njahr erfolgen.                                                                        fen.\n§5\n§4                                                        Ausbildungsrahmenplan\nAusbildungsberufsbild\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                            der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                     die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n2. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und                            von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der berufli-\nrationelle Energieverwendung,                                             chen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fach-\nbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\n*) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Kon-  rung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zuläs-\nferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland be-\nschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beila- sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Ab-\nge zum Bundesanzeiger veröffentlicl-it.                                    weichung erfordern.","1140                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§6                             2. Montieren einer Fensterdekoration, bestehend aus\nAusbildungsplan                             Stores und Übergardinen mit Zugvorrichtung, ein-\nschließlich Nähprobe,\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\n3. Belegen einer Fläche von zwei Quadratmetern mit\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen                einem Bodenbelag, der mindestens eine Naht auf-\nAusbildungsplan zu erstellen.                                   weist,\n§7                              4. Bekleben oder Bespannen einer Wandfläche ein-\nschließlich der Vorbehandlung des Untergrunds.\nBerichtsheft\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit        matik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und\nzu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungs-         Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fra-\nzeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft re-    gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebie-\ngelmäßig durchzusehen.                                      ten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n§8\na) Werkzeuge, Geräte und Maschinen,\nZwischenprüfung\nb) Werkstoffe, Hilfsstoffe und Untergründe,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende            c) Gestaltung mit Farben und Formen,\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                      d) chemische und physikalische Vorgänge bei der\nBehandlung von Untergründen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 5 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre          e) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den              und rationelle Energieverwendung,\nim Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-               f) technische Vorschriften und anerkannte Regeln\nlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die            der Technik der Raumausstattung,\nBerufsausbildung wesentlich ist.\ng) Stillehre und Beleuchtungstechniken,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       h) Arbeitstechniken: Polstern, Dekorieren, Bodenbe-\ninsgesamt höchstens sieben Stunden je eine Arbeits-                 legen, Anbringen von Wand- und Deckenbeklei-\nprobe aus den Gebieten Polstern, Dekorieren, Bodenbe-              dungen;\nlegen und Wand- und Deckenbekleiden durchführen.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus fol-              a) Berechnen des Lohns und des Materialbedarfs für\ngenden Gebieten schriftlich lösen:                                 das Anfertigen von Polstermöbeln, das Montieren\nvon Dekorationen, das Verlegen von Bodenbelä-\n1.   Werkstoffe,                                                   gen und für das Bekleben und Bespannen mit\n2:   Arbeitstechniken,                                             Wand- und Deckenbekleidungen,\n3.   Flächen- und Körperberechnung,                            b) fachbezogenes Verhältnisrechnen;\n4.   Werkstoffbedarfsberechnung,                            3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\n5.   Grundrißzeichnung,\nAnfertigen von maßstabgerechten Zeichnungen;\n6.   Freihandskizze.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nDie schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene\nFälle berücksichtigen.                                          Wirtschafts- und Sozialkunde.\nDie Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-    Fälle berücksichtigen.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\nche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.         (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n§9                             1. im Prüfungsfach Technologie               120  Minuten,\nGesellenprüfung                       2. im Prüfungsfach Technische Mathematik\n90  Minuten,\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der   3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen\nAnlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse                                                   90  Minuten,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich        Sozialkunde                              60  Minuten.\nist.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in  besondere unterschritten werden, soweit die schriftli-\ninsgesamt höchstens 32 Stunden vier Prüfungsstücke         che Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nanfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüf-\n1. Anfertigen eines geschnürten oder mit Federkern         lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in\nversehenen Sitzes mit Fasson und Bezug,                einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu er-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982                            1141\ngänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den           Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-\nAusschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat ge-        tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-\ngenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.                  schriften dieser Verordnung.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-\nfungsfächer das doppelte Gewicht.                                                       § 11\nBerlin-Klausel\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-\ntigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nKenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-            tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.                  ordnung auch im Land Berlin.\n§10\n§12\nÜbergangsregelung\nInkrafttreten\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-\nten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen             Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.\nBonn, den 5. August 1982\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil        1\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin\nAbschnitt 1: berufliche Grundbildung\nzu vermitteln\nLfd.            Teil des                                                                im Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1       2\n2                                           3                                  4\nKenntnisse des               a) den Ausbildungsbetrieb, insbesondere Betriebs-\nAusbildungsbetriebes              art und - form, Rechtsform, Aufgaben und Glie-\n(§ 4 Nr. 1)                      derung, sowie wesentliche Unterschiede zu\nanderen Betrieben beschreiben\nb) die Aufgaben des Raumausstatters in den ein-\nzelnen Arbeitsgebieten beschreiben\nc) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nd) den Umfang der sozialen Absicherung der\nArbeitnehmer darstellen\ne) die für den Auszubildenden wesentlichen In-\nhalte des Jugendarbeitsschutzes erklären\nf) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rege-\nlungen über Arbeitszeit nennen\ng) Verhalten am Arbeitsplatz, im Betrieb und beim\nAuftraggeber beschreiben\nh) berufliche Weiterbildungs- und Aufstiegsmög-\nlichkeiten beschreiben\nwährend des ersten\n2    Arbeitsschutz, Unfall-        a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in      Ausbildungsjahres\nverhütung, Umweltschutz           Gesetzen und Verordnungen nennen                zu vermitteln\nund rationelle               b) berufstypische Unfallursachen, insbesondere\nEnergieverwendung                menschliches Fehlverhalten, beschreiben\n(§ 4 Nr. 2)\nc) Gefahren des elektrischen Stroms für den jewei-\nligen Tätigkeitsbereich beschreiben und Mög-\nlichkeiten der Unfallverhütung nennen\nd) die wesentlichen Vorschriften über die Feuer-\nverhütung und die Brandschutzeinrichtungen\nfür den jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen\ne) Gefahren der Gase sowie der giftigen und leicht\nentzündbaren Stoffe erklären und für den jewei-\nligen Tätigkeitsbereich Möglichkeiten der Un-\nfallverhütung nennen\nf) über Verhalten bei Unfällen berichten, Maßnah-\nmen für die Erste-Hilfe-Leistung einleiten\ng) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Mög-\nlichkeiten ihrer Vermeidung nennen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener-\ngiearten nennen und Möglichkeiten rationeller\nEnergieverwendung im beruflichen Einwir-\nkungs- und Beobachtungsbereich anführen","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982                                 1143\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                                     im Ausbildungshalbsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1               2\n1                2                                            3                                       4\n3    Kenntnisse der berufs-        a) technische Vorschriften für Bauleistungen nen-\nbezogenen technischen              nen\nVorschriften und der\nb) anerkannte Regeln der Technik, der Lieferbe-\nanerkannten Regeln der\ndingungen und der Gütesicherung nennen\nTechnik der Raumaus-\nstattung                      c) technische Richtlinien und Merkblätter erklären\n(§ 4 Nr. 3)\n4    Be- und Verarbeiten           a) zum Be- und Verarbeiten von Metallen, Holz,\nvon Werkstoffen                   Kunststoffen, Textilien, Leder, Gummi, Kunst-\n(§ 4 Nr. 4)                       stoffleder, Folien, Papier, Preßstoffen, Füllstoffen\nund Unterlagsstoffen                                                     X\naa) Werk- und Hilfsstoffe nennen sowie ihre\nchemischen und physikalischen Eigen-\nschatten beschreiben\nbb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hand-\nhaben, pflegen und instand halten\nb) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere mes-\nsen, anreißen, feilen, meißeln, sägen, bohren, zu-\nschneiden, biegen und verbinden                                          X\nc) Holz und Kunststoffe be- und verarbeiten; insbe-\nsondere messen, anreißen, kleben, kitten, boh-\nren, schleifen, leimen, sägen, raspeln, dübeln,\nschrauben und nageln                                     X\nd) Textilien be- und verarbeiten, insbesondere\nmessen, anzeichnen, zuschneiden, nähen von\nHand und mit der Maschine                                X\ne) Leder, Gummi, Kunstleder und Folien be- und\nverarbeiten, insbesondere messen, anzeichnen,\nzuschneiden und verbinden                                                X\nf) Papier- und Preßstoffe be- und verarbeiten, ins-\nbesondere messen, anzeichnen, zuschneiden\nund verbinden                                            X\ng) Füll- und Unterlagsstoffe verarbeiten                                     X\n5    Vorbereiten der               a) zum Vorbereiten von Untergründen aus minera-\nUntergründe                       lischen Stoffen, Metall, Holz, Spanplatten und\n(§ 4 Nr. 5)                       Kunststoffen sowie mit alten Anstrichen, Tape-\nten, Bespannmaterialien und Bodenbelägen                 X\naa) Werk- und Hilfsstoffe nennen sowie ihre\nchemischen und physikalischen Eigen-\nschatten beschreiben\nbb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hand-\nhaben, pflegen und instand halten\nb) Art und Aeschaffenheit der Untergründe aus mi-\nneralischen Stoffen, Metall, Holz, Spanplatten\nund Kunststoffen, der Untergründe mit alten An-\nstrichen, Tapeten, Bespannmaterialien und Bo-\ndenbelägen nennen sowie ihre chemischen und\np hy sikalischen Ei g enschaften beschreiben             X","1144                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.            Teil des                                                                   im Ausbildungshalbsjahr\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1               2\n1                  2                                          3                                       4\nc) Untergründe aus mineralischen Stoffen auf\nFeuchtigkeit und Alkalität prüfen, durch Spach-\nteln und Schleifen ausgleichen und glätten, ab-\ndichten, isolieren, neutralisieren, grundieren,\nmakulatieren und verleimen                             X\nd) Untergründe aus Metall entrosten, mit einem\nRostschutz-, Grund- und Deckanstrich verse-\nhen und durch Spachteln und Schleifen glätten                           X\ne) Untergründe aus Holz, Spanplatten und Kunst-\nstoffen mit Schüttungen, Platten und Rollenma-\nterialien ausgleichen, grundieren und durch\nSpachteln und Schleifen glätten                        X\nf) Untergründe auf Eignung für Tapezier-, Spann-\nund Verlegearbeiten prüfen                                              X\ng) Bespannmaterialien mechanisch, alte Anstri-\nehe, Tapeten und Bodenbeläge mechanisch\nund mit Lösungsmitteln entfernen                                        X\n6    Polstern\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1  Be- und Verarbeiten von        a) Polstermaterialien in der Werkstatt und auf Ar-\nPolstermaterialien                 beitsstellen ordnen und lagern                         X\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe a)\nb) Textilien sowie Leder- und Kunststoffarten für\ndas Polstern nennen und auswählen                                       X\nc) flach polstern                                          X\nd) gurten                                                  X\ne) Unterfederungen anfertigen                                              X\nAbschnitt II: berufliche Fachbildung\nzu vermitteln\nLfd.             Teil des                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse       im Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n3       4       5     6\n1                  2                                          3                                       4\n1     die in § 4 Nr. 1 bis 3       die im Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3, aufgeführten während des zweiten\naufgeführten Teile            Fertigkeiten und Kenntnisse                           und dritten\ndes Ausbildungsberufs-                                                              Ausbildungsjahres\nbildes                                                                              zu vermitteln\n2     Polstern\n(§ 4 Nr. 6)","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982                          1145\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                               im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes             zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3      4       5     6\n1                2                                            3                                4\n2.1  Be- und Verarbeiten          a) Werk- und Hilfsstoffe für das Polstern nennen\nvon Polstermaterialien            sowie ihre chemischen und physikalischen\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe a)           Eigenschaften beschreiben                      X\nb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,\npflegen und instand halten                     X\nc) Materialien nach ihrer Beanspruchbarkeit, Güte\nund Beschaffenheit auswählen                                  X\nd) Werkstoffverbrauch berechnen                                         X\ne) Verhältnisrechnung auf die maßstabgerechte\nÜbertragung von Entwürfen anwenden                                  X\n2.2  Gestalten mit Farben         a) technische Zeichnungen lesen                                    X\nund Formen                   b) Gestaltungselemente nennen                                           X\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe b)\nc) Gestaltung von Polstermöbeln unter Berück-\nsichtigung der Proportionen des menschlichen\nKörpers beschreiben                                                X\nd) Stilrichtungen und Gestaltungselemente nen-\nnen                                                                 X\ne) Skizzen anfertigen                                              X\n2.3  Anfertigen                   a) Polsterungen ausmessen, anzeichnen und zu-\nvon Polsterungen                  schneiden                                      X\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe c)\nb) mit der Hand in verschiedenen Sticharten nähen   X\nc) Polsterungen zusammennähen, auflegen und\nfüllen, durchnähen und garnieren                      X\nd) mit Federkernen polstern                         X\ne) mit Schaumstoffen polstern                       X\nf) Polstermatten und Formpolster aufbringen        X\ng) Sprungfederungen anfertigen                             X\nh) Fasson anfertigen                                       X\ni) Polster reinigen und pflegen                          X\n2.4  Anfertigen                   a) Polstermöbel beziehen                                           X\nvon Polstermöbeln            b) Posamenten anbringen                             X\n(§ 4 Nr. 6 Buchstabe d)\nC) Heftungen anfertigen                                                  X\nd) Lambrequins und Volants anfertigen                              X\ne) verschiedene Fertigungstechniken anwenden                             X\nf) Lohn- und Materialkosten berechnen                                   X\n3    Dekorieren\n(§ 4 Nr. 7)","1146                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                               im Ausbildungshalbjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbi ldu ngsberufsbi ldes\n3      4       5     6\n1                2                                         3                                   4\n3.1  Be- und Verarbeiten von     a) Werk- und Hilfsstoffe für das Dekorieren nennen\nDekorationsmaterialien          sowie ihre chemischen und physikalischen\n(§ 4 Nr. 7 Buchstabe a)         Eigenschaften beschreiben                        X\nb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie Lei-\ntern und Gerüste handhaben, pflegen und in-\nstand halten                                     X\nc) Dekorationsmaterialien in der Werkstatt und auf\nArbeitsstellen ordnen und lagern                 X\nd) Textilien, Leder- und Kunststoffarten für das De-\nkarieren beschreiben                                           X\ne) Materialien für das Dekorieren nach ihrer Bean-\nspruchbarkeit, Güte und Beschaffenheit aus-\nwählen                                                          X\nf) Werkstoffverbrauch berechnen                                         X\ng) Verhältnisrechnung auf die maßstabgerechte\nÜbertragung von Entwürfen anwenden                                   X\n3.2  Gestalten mit Farben        a) technische Zeichnungen lesen                             X\nund Formen                  b) Flächen aufteilen                                               X\n(§ 4 Nr. 7 Buchstabe b)\nc) Stilrichtungen und Gestaltungselemente nen-\nnen                                                                  X\nd) Skizzen anfertigen                                                    X\ne) Dekorationen unter Berücksichtigung von Farb-,\nLicht- und Raumwirkung gestalten                                     X\n3.3  Anfertigen                  a) Gardinen-, Dekorations- und Hilfsstoffe zu-\nvon Dekorationen und            schneiden und hierbei die erforderlichen Mate-\nvon Sonnenschutz- und           rialzugaben berücksichtigen                                    X\nVerdunklungsanlagen         b) mit der Hand nähen                                X\n(§ 4 Nr. 7 Buchstabe c)\nc) mit der Maschine in verschiedenen Nähtechni-\nken nähen                                               X\nd) Markisen, Jalousien, Jalousetten, Rollos und\nVerdunklungsanlagen montieren                           X\ne) Schienen zuschneiden und biegen                   X\nf) Dekorationsbretter sowie Auf- und Unterputz-\nschienen montieren                               X\ng) Vorhänge und Stores anbringen                            X\nh) Falten legen                                             X\ni) Borten, Fransen und Quasten anbringen            X\nk) Lambrequins und Volants anfertigen und anbrin-\ngen                                                                  X\n1) Querbehänge in gezogenen und gelegten Falten\nanbringen                                                      X\nm) Stores und Vorhänge raffen                                            X\nn) Freihanddekorationen drapieren                                        X\no) Lohn- und Materialkosten berechnen                                    X","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1982                         1147\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                              im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n-                                                                                      3      4       5     6\n1                2                                           3                                4\n4    Verlegen\nvon Bodenbelägen\naus Textilien\nund Kunststoffen\n(§ 4 Nr. 8)\n4.1  Behandeln von                a) Werk- und Hilfsstoffe für das Bodenbelegen\nBodenbelagsmaterialien            nennen und ihre chemischen und physikali-\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a)           sehen Eigenschaften beschreiben               X\nb) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,\npflegen und instand halten                    X\nc) Bodenbelagsrnaterialien in der Werkstatt und\nauf Arbeitsstellen ordnen und lagern          X\nd) Bodenbelagsmaterialien auswählen                               X\ne) Werkstoffverbrauch berechnen                                         X\nf) Verhältnisrechnung auf die maßstabgerechte\nÜbertragung von Entwürfen anwenden                                 X\n4.2  Gestalten mit Farben         a) technische Zeichnungen lesen                           X\nund Formen\nb) Flächen aufteilen                                              X\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe b)\nc) Skizzen anfertigen                                                   X\nd) Bodenbeläge unter Berücksichtigung von Farb-,\nLicht- und Raumwirkung auswählen                                   X\n4.3  Verlegen                     a) Untergründe vorbereiten                         X\nvon Bodenbelägen             b) Unterlagsmaterialien aufbringen                 X\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe c)\nC) Bodenbeläge zuschneiden                                        X\nd) Bahnen unter Berücksichtigung des Rapports\nkonfektionieren                                              X\ne) Textilbeläge vollflächig verkleben                     X\nf) Textilbeläge auf selbstklebenden Bändern ver-\nlegen                                         X\ng) Textilbeläge im Spannverfahren verlegen                        X\nh) Deckleisten und Abschlußschienen anbringen             X\ni) Läufer auf geraden Treppen verlegen                  X\nk) Läufer auf gewendelten Treppen verlegen                              X\n1) Teppiche einfassen                            X\nm) Platten und Bahnen, insbesondere aus Uno-\nleum, Kunststoff, Gummi und Kork, verlegen           X\nn) Beläge aus Bahnen und Platten verschweißen                     X\no) gerade und gewendelte Treppen im Spannver-\nfahren vollflächig belegen                                         X\np) gerade und gewendelte Treppen im Klebever-\nfahren vollflächig belegen                                   X\nq) Bodenbeläge reinigen und pflegen                X\nr) Lohn- und Materialkosten berechnen             X","1148                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nzu vermitteln\nLfd.           Teil des                                                           im Ausbildungshalbjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n3      4       5     6\n1                2                                      3                                  4\n5    Bekleiden von Wänden\nund Decken\n(§ 4 Nr. 9)\n5.1  Be- und Verarbeiten      a) Werk- und Hilfsstoffe für das Decken- und\nvon Wand- und Decken-        Wandbekleiden nennen sowie ihre chemischen\nbekleidungsmaterialien       und physikalischen Eigenschaften beschreiben    X\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe a)  b) Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie Lei-\ntern und Gerüste handhaben, pflegen und in-\nstand halten                                    X\nc) Wand- und Deckenbekleidungsmaterialien in\nder Werkstatt und auf Arbeitsstellen ordnen und\nlagern                                          X\nd) Wand- und Deckenbekleidungsmaterialien\nnach Beanspruchbarkeit, Güte und Beschaffen-\nheit auswählen                                                      X\ne) Werkstoffverbrauch berechnen                                         X\nf) Verhältnisrechnung auf die maßstabgerechte\nÜbertragung von Entwürfen anwenden                                  X\n5.2  Gestalten mit Farben     a) technische Zeichnungen lesen                            X\nund Formen                                                                                  X\nb) Flächen aufteilen\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe b)\nC) Stilrichtungen und Gestaltungselemente nen-\nnen                                                                 X\nd) Skizzen anfertigen                                                   X\ne)  Wände und Decken unter Berücksichtigung von\nFarb-, Licht- und Raumwirkung gestalten                              X\n5.3  Anbringen von Wand-      a) Untergründe bearbeiten                           X\nund Deckenbekleidun-     b) Makulatur streichen und kleben                   X\ngen aus Tapeten,\nTextilien, Leder, Holz   c) Tapeten zuschneiden und verkleben                       X\nund Kunststoffen         d) Wände mit Textilien und Folien bespannen                        X\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe c)  e) unterpolsterte Wand- und Türbekleidungen an-\nfertigen                                                       X\nf) nach vorgefertigten Mustern Ziernägel einschla-\ngen                                                            X\ng) Platten, Raster, Paneele, Leisten, Kordeln und\nBordüren an Wänden und Decken anbringen         X      X       X\nh) Spezialtapeten zuschneiden und verkleben                              X\ni) hochwertige Wandbekleidungsmaterialien ver-\narbeiten                                                             X\nk) Lohn- und Materialkosten berechnen                                    X"]}