{"id":"bgbl1-1982-30-9","kind":"bgbl1","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/30#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_30.pdf#page=26","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1982-08-03T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1130                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts·\nnach § 1O Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 3. August 1982\nAuf Grund des§ 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversor-             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        ,,(2) Von den nach § 1 Nr. 1 für die Erfassung\nvom 9. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1957) wird im Einver-                  der vorbehaltenen Stellen Zuständigen kann die\nnehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und                    Vormerkstelle Auskunft über die zu besetzenden\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                             Stellen und die Berechnung der vorbehaltenen\nStellen einholen.\"\nArtikel 1\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbe-\nhalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversor-                 a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1                      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nS. 2347), geändert durch § 1 der Verordnung vom                        ,,(2) Von den nach § 1 Nr. 2 für die Erfassung\n30. Juli 1971 (BGBI. 1S. 1219), wird wie folgt geändert:              der vorbehaltenen Stellen Zuständigen können\ndie Vormerkstellen Auskunft über die zu beset-\n1 . In § 1 Nr. 1 wird das Komma nach dem Wort „Ge-                  zenden Stellen und die Berechnung der vorbe-\nschäftsbereich'' gestrichen und folgender Halbsatz              haltenen Stellen einholen.\"\nangefügt:\n,,oder eine von der obersten Bundesbehörde be-            6. Im 3. Abschnitt wird die Überschrift wie folgt neu\nstimmte Behörde,\".                                           gefaßt:\n,,Erfassung der Bewerber und die Bewerbung\".\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird nach den Worten „des gehobe-          7. In § 14 werden in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort\nnen Dienstes\" das Komma gestrichen und fol-               „vor\" die Worte „oder nach\" eingefügt. In Absatz 1\ngender Halbsatz angefügt:                                 Satz 2 werden nach den Worten „des Inhabers\n,,oder jeweils die Stellen für vorgeschaltete Aus-        eines Zulassungsscheins\" die Worte „oder einer\nbildungsverhältnisse und die Stellen für Ausbil-          Bestätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungs-\ndungsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf                zeit bestehenden Anspruch\" angefügt.\nProbe entsprechend dem Ausbildungsziel.\"\nb) In Nummer 2 wird nach den Worten „des Bun-             8. § 17 erhält folgende Fassung:\ndes-Angestelltentarifvertrages\" der Punkt ge-\nstrichen und folgender Halbsatz angefügt:                                         ,,§ 17\n,,oder jeweils die Stellen für vorgeschaltete Aus-                 Verbleib des Eingliederungsscheins\nbildungsverhältnisse entsprechend dem Ausbil-                           oder Zulassungsscheins\ndungsziel.\"                                                  Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-\nschein und in den Fällen des§ 1 O Abs. 4 Satz 4 des\n3. Der§ 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 Gesetzes die Bestätigung über den bei Ablauf der\n„Hat eine Behörde 1982 über die vorbehaltenen                Verpflichtungszeit bestehenden Anspruch ist bei\nStellen hinaus Inhaber eines Eingliederungs-                 der Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle zu den\nscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Be-              Personalakten zu nehmen. Ist der Inhaber eines Ein-\nstätigung über den bei Ablauf der Verpflichtungszeit         gliederungsscheins nicht auf eine vorbehaltene\nbestehenden Anspruch eingestellt, so können diese            Stelle eingestellt worden, so ist der Eingliederungs-\nStellen 1983 bei der Ermittlung von den vorbehalte-          schein zu den Personalakten zu nehmen, wenn es\nnen Stellen abgesetzt werden.''                              sein Inhaber beantragt. Der Eingliederungsschein\noder der Zulassungsschein ist in den Fällen, in de-\nnen die Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  nicht zur Anstellung, zur dienstordnungsmäßigen\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                         Anstellung oder zur Übernahme als Angestellter in","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                            1131\nein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geführt                             Artikel 2\nhat, von der Vormerkstelle an den Inhaber zurückzu-                          Inkrafttreten\ngeben, der Eingliederungsschein jedoch erst nach\nAbschluß des Verfahrens zur Feststellung nach§ 9          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. So-\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes.''                           weit Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öf-\nfentlichen Rechts das Haushaltsjahr nicht am 1. Januar\n9. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben.                            eines Jahres beginnen, ist bis zum Ablauf des 1982 be-\ngonnenen Haushaltsjahres die Verordnung in der am\n31. Dezember 1982 geltenden Fassung weiter anzu-\n10. § 19 wird aufgehoben.                                   wenden.\nBonn, den 3. August 1982\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf"]}