{"id":"bgbl1-1982-30-8","kind":"bgbl1","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/30#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_30.pdf#page=23","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung","law_date":"1982-08-03T00:00:00Z","page":1127,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                              1127\nErste Verordnung\nzur Änderung der KVdR-Ausgleichsverordnung\nVom 3. August 1982\nAuf Grund des durch Artikel 1 § 1 Nr. 4 7 des Gesetzes                ee) Der letzte Satz erhält folgende Fassung:\nvom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1069) eingefügten§ 393 c                       ,,Die Krankenkassen haben die Grundlohn-\nder Reichsversicherungsordnung sowie in Verbindung                           summe des Berichtszeitraumes in der jewei-\nmit dieser Vorschrift auf Grund des zuletzt durch Arti-                      ligen Vierteljahresrechnung und die Grund-\nkel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981                               lohnsumme für die Zeit vom 1. Januar bis\n(BGBI. 1S. 1497) geänderten§ 514 Abs. 2 der Reichs-                          31. Dezember in der Jahresrechnung anzu-\nversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt                             geben.\"\nTeil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten be-\nreinigten Fassung, wird mit Zustimmung des Bundes-                   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nrates verordnet:                                                        aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Absatz 1 \"\ndurch die Worte „entsprechend Absatz 1 \"\nArtikel 1                                         ersetzt.\nDie KVdR-Ausgleichsverordnung vom 20. Dezember                        bb) In Satz 2 werden die Worte „nach § 165\n1977 (BGBI. 1 S. 3140) wird wie folgt geändert:                              Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 der Reichsversiche-\nrungsordnung Versicherten\" durch die Wor-\nte „in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung und die\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nin § 381 a der Reichsversicherungsordnung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    genannten Beiträge\" ersetzt.\naa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:\n„Die Grundlohnsumme ist jeweils für die Zeit      2. § 3 erhält folgende Fassung:\nvom                                                                             ,,§ 3\n1. Januar bis 31. März,\n1. Januar bis 30. Juni,                                                      Beiträge\n1. Januar bis 30. September und                         (1) Beiträge zur Krankenversicherung der Rent-\n1. Januar bis 31. Dezember                            ner sind\n(Berichtszeiträume)                                   1. die von den Trägern der Rentenversicherung bei\nwie folgt zu berechnen:\".                                 der Zahlung der Renten nach § 393 a Abs. 1 der\nbb) Nummer 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende                 Reichsversicherungsordnung einzubehaltenden\nSätze ersetzt:                                            und an die Bundesversicherungsanstalt für An-\n„Die Summe der von den Krankenkassen für                  gestellte zu zahlenden Beiträge,\ndie Monate in einem Berichtszeitraum fest-             2. die nach § 393 a Abs. 2 und 5 der Reichsversi-\ngesetzten Beitragsforderungen ohne die in                 cherungsordnung zu zahlenden Beiträge von\n§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung und die in                   Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen,\n§ 381 Abs. 3 Satz 2 und§ 381 a der Reichs-                soweit sie von den Pflichtversicherten zu tragen\nversicherungsordnung genannten Beiträge                   sind, die eine Rente der gesetzlichen Rentenver-\nabzüglich der in diesen Monaten von den                   sicherung beziehen.\nBeitragsforderungen abgesetzten Beträge\n(Beitragssoll) ist mit der Zahl 100 zu verviel-         (2) Als voraussichtliche Beiträge zur Krankenver-\nfachen und durch den in dem Berichtszeit-             sicherung der Rentner gelten die vom Bundesver-\nraum geltenden Beitragssatz zu teilen. Wur-           sicherungsamt auf Grund der in § 6 genannten\nde der Beitragssatz während des Berichts-             Berechnungsgrundlagen vorausgeschätzten in Ab-\nzeitraumes geändert, so ist die Berechnung            satz 1 genannten Beiträge.\ngetrennt nach den Zeiträumen vorzuneh-                   (3) Weichen die nach Absatz 2 vorausgeschätz-\nmen, für die jeweils ein Beitragssatz galt.           ten Beiträge erheblich von der tatsächlichen Ent-\nGalten bei der Krankenkasse mehrere Bei-              wicklung ab, so kann das Bundesversicherungsamt\ntragssätze nebeneinander, so ist die Be-              die Abweichung bei der Festsetzung der Verände-\nrechnung auch nach den danach jeweils                 rungsfaktoren nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 3 be-\nfestgesetzten Beitragsforderungen getrennt            rücksichtigen.''\ndurchzuführen.\"\ncc) Nummer 1 Satz 4 wird gestrichen.                   3. In § 4 Abs.2 werden die Worte „und die Bundesver-\ndd) Nummer 3 Satz 2 wird gestrichen.                      sicherungsanstalt für Angestellte\" durch die Worte","1128                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n,, , die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte              die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nund die Bundesknappschaft\" ersetzt.                              in dem jeweiligen Monat eingezogenen Beiträ-\ngen. Soweit eine Krankenkasse den Betrag in\n4. § 5 erhält folgende Fassung:                                     dem jeweiligen Monat voraussichtlich nicht ver-\nrechnen kann, hat die Bundesversicherungsan-\n,,§ 5                                stalt für Angestellte auf Anforderung der Kran-\nAbrechnungsverkehr                           kenkasse den dieser nach Abzug bereits ver-\nDie monatlichen Abschlagszahlungen nach § 1 0                rechneter Beträge zustehenden Betrag bis zum\nund der Jahresausgleich nach § 11 werden über die                fünften Werktag nach Zugang der Anforderung\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte abge-                 zu zahlen.\"\nrechnet. Das Bundesversicherungsamt kann die\nb) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnach § 393 a Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nnung von den Trägern der Rentenversicherung an                   ,,Die Krankenkassen weisen der Bundesversi-\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu                cherungsanstalt für Angestellte bis zum 15. des\nzahlenden Beiträge als monatliche Abschlagszah-                  jeweiligen Monats die nach den Absätzen 2 und\nlungen festsetzen.\"                                              3 zu leistenden Beträge und deren Berechnungs-\ngrundlage ( § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2) nach.\"\n5. In § 6 Nr. 2 werden nach den Worten „und § 117\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes\" die Wor-           9. In § 11 wird folgender Satz angefügt:\nte ,, , die Jahresrechnung der Bundesknappschaft\nals Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-             ,,Ein vorläufiger Jahresausgleich ist nur durchzufüh-\nrung\" eingefügt.                                             ren, wenn die Abschlagszahlungen insgesamt er-\nheblich von den für das Kalenderjahr zu leistenden\nin § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Beiträgen abweichen.\"\n6. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenversi-\ncherung an den KVdR-Leistungsaufwendungen                10. § 1 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwird mit den Beiträgen ohne die in § 3 genannten             a) Satz 1 wird gestrichen.\nBeiträge und ohne die Beiträge nach § 381 a der\nReichsversicherungsordnung in einem Vomhun-                  b) Die Einleitung vor Nummer 1 erhält folgende Fas-\ndertsatz des Grundlohns aufgebracht.\"                             sung:\n„Für den vorläufigen Jahresausgleich gilt § 13\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                     entsprechend mit folgender Maßgabe:\".\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die voraus-\nsichtlichen Beiträge nach § 381 Abs. 2 der              c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nReichsversicherungsordnung\" durch die Worte                  „2. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes\n,,die nach § 3 Abs. 2 vorausgeschätzten Beiträ-                 nach § 393 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-\nge\" ersetzt.                                                     sicherungsordnung sind die von den Kran-\nkenkassen für die Zeit vom 1. Januar bis\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Beiträge nach\n30. September des Jahres nach § 1 0 mit der\n§ 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\"\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte\ndurch die Worte „in § 3 Abs. 1 genannten Beiträ-\nabgerechneten monatlichen Abschlagszah-\nge\" ersetzt.\nlungen um den Betrag zu erhöhen oder zu\nmindern, um den die für die Zeit vom\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                         1. Januar bis 31. Dezember desselben Jah-\na) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:                     res zu leistenden Beiträge zur Krankenversi-\ncherung der Rentner(§ 3 Abs. 1) die von den\n,,(2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfal-\nKrankenkassen für diese Zeit nach § 10 ab-\nlenden voraussichtlichen KVdR-Leistungsauf-\ngerechneten Abschlagszahlungen überstei-\nwendungen der Krankenkasse höher als die\ngen oder unterschreiten.\"\nSumme des Finanzierungsanteils nach Absatz 1\nund der in§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormo-\nnat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält      1 L § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Krankenkasse den Unterschiedsbetrag von\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Sind die auf den jeweiligen Monat entfal-           aa) Nach den Worten „und § 117 des Angestell-\nlenden voraussichtlichen KVdR-Leistungsauf-                      tenversicherungsgesetzes'' werden die\nWorte „und der Jahresrechnung der Bun-\nwendungen der Krankenkasse niedriger als die\ndesknappschaft als Träger der knapp-\nSumme des Finanzierungsanteils nach Absatz 1\nschaftlichen Rentenversicherung\" einge-\nund der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormo-\nnat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält                   fügt.\ndie Bundesversicherungsanstalt für Angestellte              bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nden Unterschiedsbetrag von der Krankenkasse.                     „3. die Summe der zu leistenden Beiträge\n(4) Die Krankenkassen verrechnen den ihnen                         zur Krankenversicherung der Rentner\nnach Absatz 2 zustehenden Betrag mit den für                           (§ 3 Abs. 1).\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                          1129\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden folgende Worte ange-              (3) Der Jahresausgleich für die Zeit vor dem\nfügt:                                                   1. Januar 1983 ist nach den bis zum 31. Dezember\n„solange der Zahlungspflichtige nicht in Verzug         1982 geltenden Vorschriften dieser Verordnung\ngesetzt worden ist\".                                    durchzuführen.\"\nc) In Absatz 4 werden die Worte „nächstmöglichen\nJahresausgleich\" durch die Worte „nächstmög-                                Artikel 2\nlichen Schlußausgleich\" ersetzt.                       Neufassung der KVdR-Ausgleichsverordnung\n12. In§ 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „31. Dezember         Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n1981\" durch das Datum „31. Dezember 1982\" er-          kann den Wortlaut der KVdR-Ausgleichsverordnung in\nsetzt.                                                 der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung im Bun-\ndesgesetzblatt bekanntmachen.\n13. Nach § 15 wird eingefügt:\n,,§ 15 a\nArtikel 3\nÜbergangsregelungen für die Jahre 1983 und 1984\nBerlin-Klausel\n( 1) Als Beiträge zur Krankenversicherung der\nRentner ( § 3 Abs. 1 ) gelten auch die nach § 534         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAbs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung von       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 § 16\nden Trägern der Rentenversicherung an die Kran-        des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgeset-\nkenkassen und Ersatzkassen zu leistenden Zahlun-       zes vom 27; Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1069) auch im Land\ngen.                                                   Berlin.\n(2) Bei der Schätzung der voraussichtlichen in§ 3\nAbs. 1 Nr. 2 genannten Beiträge für das erste Kalen-                            Artikel 4\nderhalbjahr 1983 und der Berechnung der monatli-\nInkrafttreten\nchen Abschlagszahlungen nach § 10 Abs. 2 und 3\nsind Beiträge von Versorgungsbezügen und Ar-              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft so-\nbeitseinkommen(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) nur in den Mona-      weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1\nten Februar 1983 bis Juni 1983 zugrunde zu legen.      Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft.\nBonn, den 3. August 1982\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nHeinz Westphal"]}