{"id":"bgbl1-1982-30-5","kind":"bgbl1","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/30#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_30.pdf#page=19","order":5,"title":"AFWoG - Pauschbetragsverordnung","law_date":"1982-07-30T00:00:00Z","page":1123,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                          1123\nAFWoG - Pauschbetragsverordnung\nVom 30. Juli 1982\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über      1 2. für Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung\nden Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswe-              0,10 Deutsche Mark,\nsen vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1542)         13. für Kosten für den Hauswart 0, 10 Deutsche Mark,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:                                              14. für Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Anten-\nnenanlage 0,02 Deutsche Mark,\n§ 1\n1 5. für Kosten des Betriebs der maschinellen Wasch-\nPauschbeträge für Betriebskosten                    einrichtung 0,02 Deutsche Mark.\n(1) Die Pauschbeträge nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes\n(2) Für Kosten der Reinigung und Wartung von Eta-\nüber den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh-\ngenheizungen, der Reinigung und Wartung von Warm-\nnungswesen für Betriebskosten im Sinne der Anlage 3\nwassergeräten sowie der Kosten verbundener Hei-\nzu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung be-\nzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne\ntragen monatlich je Quadratmeter Wohnfläche:\nder Nummern 4 d, 5 c und 6 a, b, c der Anlage 3 zu § 27\n1. für laufende öffentliche Lasten des Grundstücks      Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung und sonsti-\n0,05 Deutsche Mark, nach Wegfall der Grundsteu-      ge in den Nummern 1 bis 15 nicht genannte Betriebsko-\nervergünstigung 0,25 Deutsche Mark,                  sten sind Aufwendungen in Höhe der ortsüblich ent-\n2. für Kosten der Wasserversorgung 0,25 Deutsche        stehenden Kosten anzusetzen. Entsprechend ist zu ver-\nMark,                                                fahren, wenn von den in Absatz 1 unter den Nummern 1\nbis 15 aufgeführten Betriebskosten Aufwendungen nur\n3. für Kosten der Entwässerung 0,25 Deutsche Mark,      für einzelne unter einer Nummer zusammengefaßte Be-\n4. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,   triebskosten anfallen.\nzentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder der\nFernheizung 1,60 Deutsche Mark,                                                    §2\n5. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasserver-                             Berlin-Klausel\nsorgungsanlagen 0,30 Deutsche Mark,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n6. für Kosten des Betriebs maschineller Personen-       tungsgesetzes in Verbindung mit Unterartikel 5 § 2 des\nund Lastenaufzüge 0,20 Deutsche Mark,                Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung und der\n7. für Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr       Mietverzerrung im Wohnungswesen vom 22. Dezember\n0,20 Deutsche Mark,                                   1981 (BGBI. 1 S. 1523, 1542) auch im Land Berlin.\n8. für Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbe-\nkämpfung 0,05 Deutsche Mark,\n9. für Kosten der Gartenpflege 0, 15 Deutsche Mark,                                   §3\n10. für Kosten der Beleuchtung 0,05 Deutsche Mark,                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n11. für Kosten der Schornsteinreinigung 0,01 Deutsche         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nMark,                                                 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1994 außer Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1982\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}