{"id":"bgbl1-1982-30-4","kind":"bgbl1","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/30#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_30.pdf#page=17","order":4,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Bienenseuchenverordnung","law_date":"1982-07-29T00:00:00Z","page":1121,"pdf_page":17,"num_pages":2,"content":["Nr. 30  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                           1121\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Bienenseuchenverordnung\nVom 29. Juli 1982\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in Verbindung          2. von Absatz 1 Nr. 1 und 2 für das Verbringen von\nmit§ 20 Abs. 2, §§ 22, 23, 24 Abs. 1 und§ 78 des Tier-\na) einzelnen lebenden Bienen zu Zuchtzwecken,\nseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustim-                b) Bienenvölkern, lebenden Bienen und Bienen-\nmung des Bundesrates verordnet:                                         wohnungen innerhalb eines Beobachtungsge-\nbietes oder von einem Beobachtungsgebiet in\nArtikel 1                                     ein anderes.\"\nDie Bienenseuchenverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 661 ),         6. § 16 c wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Verordnung vom 18. April 1980 (BGBI. 1          a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nS. 441 }, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. In§ 2 a wird das Wort „Viehseuchengesetzes\" durch                 ,,(3) Die zuständige Behörde ordnet an, daß von\ndas Wort „Tierseuchengesetzes ersetzt.\n11\nallen Bienenvölkern des Bienenstandes das Win-\ntergemüll zur Untersuchung an eine von ihr be-\n2. In § 3 werden                                                   stimmte Stelle einzusenden ist.\"\na) nach den Worten „ausgebreitet hat\" die Worte\n„oder ausbreitet\" eingefügt                         7. § 16 d Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nund                                                      ,,(2) Im Beobachtungsgebiet sind alle Bienenvölker\nb) das Wort „amtstierärztliche\" durch das Wort              und Bienenstände nach näherer Anweisung des be-\n,,amtliche\" ersetzt.                                   amteten Tierarztes auf Varroatose zu untersuchen.\nDie zuständige Behörde ordnet an, daß von allen Bie-\n3. Nach § 5 a wird folgende Vorschrift eingefügt:              nenvölkern des Beobachtungsgebietes das Winter-\ngemüll zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte\n,,§ 5 b                           Stelle einzusenden ist.\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß in                (3) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus\neinem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet die Be-           Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,\nsitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des             anordnen, daß im Beobachtungsgebiet oder in Teilen\nStandortes der Bienenstände anzuzeigen haben.\"              des Gebietes alle Bienenvölker nach näherer Anwei-\nsung des beamteten Tierarztes zu behandeln sind.\n4. In § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird je-        Sie kann das Verbringen von Bienenvölkern und Bie-\nweils das Wort „Untersuchungsanstalt\" durch das             nen in das Beobachtungsgebiet sowie von Bienen-\nWort „Stelle\" ersetzt.                                      ständen innerhalb des Beobachtungsgebietes von\neiner Genehmigung abhängig machen.\"\n5. In § 16 b wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange      8. In§ 16 e werden\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\na) in Absatz 2 die Worte „Abs. 2 Satz 2 und\" und\nAusnahmen zulassen\nb) in Absatz 3 Nr. 1 die Worte „und Abs. 3 Satz 1\n1. von Absatz 1 Nr. 1 für brutfreie Honigwaben, so-\nNr. 2\"\nweit dies zur Verwertung der Tracht erforderlich\nist,                                                   gestrichen.","1122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n9. In§ 17 wird in der Einleitung das Wort „Viehseuchen-                              Artikel 3\ngesetzes\" durch das Wort „Tierseuchengesetzes\"\nersetzt.                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nArtikel 2                             vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Bienenseuchenver-\nordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an                                Artikel 4\ngeltenden Fassung bekanntmachen. Er kann dabei die\nParagraphen und ihre Untergliederung mit neuen durch-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nlaufenden Ordnungszeichen versehen.                           in Kraft.\nBonn, den 29. Juli 1982\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}