{"id":"bgbl1-1982-30-2","kind":"bgbl1","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/30#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_30.pdf#page=9","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (1. See-Gefahrgut-Änderungsverordnung)","law_date":"1982-07-27T00:00:00Z","page":1113,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                               1113\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(1. See-Gefahrgut-Änderungsverordnung)\nVom 27. Juli 1982\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 5 Abs. 2                     troffen sind, die eine gefährliche Polymerisation\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher                   oder Zersetzung während der Beförderung ver-\nGüter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbin-                   hindern.\"                         '\ndung mit§ 25 der Verordnung über die Beförderung ge-                f) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.\nfährlicher Güter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978\n(BGBI. 1 S. 1017) wird vom Bundesminister für Verkehr               g) Absatz 8 wird Absatz 6 und erhält folgende Fas-\nmit Zustimmung des Bundesrates, hinsichtlich des § 3                    sung:\nAbs. 1 und 2 nach Anhörung von Sachverständigen ge-                        ,,(6) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter be-\nmäß § 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes, auf Grund des                    fördern, muß ein Abdruck dieser Verordnung mit-\n§ 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in Verbin-                     geführt werden. Tankschiffe brauchen die Anla-\ndung mit§ 25 der genannten Verordnung vom Bundes-                       ge nicht mitzuführen.\"\nminister für Verkehr verordnet:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach den Vor-\nArtikel 1\nschriften dieser Verordnung und ihrer Anlagen A\nDie Verordnung über die Beförderung gefährlicher                     und B\" gestrichen.\nGüter mit Seeschiffen vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017)            b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte,,, das Kanal-\nwird wie folgt geändert:                                                amt Kiel-Holtenau und die Wasserbauämter\nBrunsbüttel und Kiel-Holtenau\" gestrichen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „des Absat-                     ,,(4) Die Behörden nach Absatz 1 nehmen die\nzes 8\" durch die Worte „des Absatzes 6\" er-                     Aufgaben wahr, die ihnen in der Anlage unter\nsetzt.                                                         ,,Zusätzliche Bemerkungen\" ausdrücklich zuge-\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „ 14 und die                 wiesen sind.\"\n§§ 16 bis\" gestrichen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden die Worte\n,,3. beim Durchfahren des Anwendungsberei-                      ,,Anlagen A und B\" durch das Wort „Anlage\" er-\nches dieser Verordnung das Kapitel VII des\nsetzt.\nInternationalen Übereinkommens von 197 4\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf               b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nSee - Verordnung über die Inkraftsetzung                    ,,(4) Ist ein gefährliches Gut auf eine andere\ndes Internationalen Übereinkommens von                   Weise als nach§ 10 Abs. 1 in einen Hafen im An-\n197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens                 wendungsbereich dieser Verordnung gelangt\nauf See vom 11. Januar 1979 (BGBI. II                    und erfüllt es nicht alle in der Verordnung und\nS. 141) - sowie § 11 Abs. 5, die§§ 1 2 bis 16,           ihrer Anlage genannten Bestimmungen, kann die\n22 und 24 dieser Verordnung.\"                            nach Landesrecht zuständige Behörde in Einzel-\nfällen die Verladung auf ein Seeschiff abwei-\nd) In Absatz 4 werden die Worte „Absatz 8\" durch                   chend von den Zuständigkeitsregelungen der\ndie Worte „Absatz 6\" ersetzt.                                  Absätze 1 und 2 zulassen.\"\ne) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                           c) Absatz 5 wird aufgehoben.\n,,(5) Gefährliche Güter dürfen mit Seeschiffen           d) Die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.\nnur befördert werden, wenn dies nach dieser\nVerordnung zugelassen ist und die Bedingungen\nhierfür eingehalten sind. Stoffe, die leicht poly-     4. § 4 wird wie folgt geändert:\nmerisieren oder sich zersetzen, sind nur dann zur          a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Einzelbuchstabe „A\"\nBeförderung zugelassen, wenn Maßnahmen ge-                     gestrichen.","1114                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil     1\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         h) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „den Anla-\n,,(2) Stoffe und Gegenstände der Klassen 1, 2,            gen A oder B\" durch die Worte „der Anlage\" er-\n4.2, 4.3, 5.2 und 7, die unter den Begriff „Nicht            setzt und das Wort ,,(Schiffszettel)\" gestrichen.\nanderweitig genannt\" dieser Klassen fallen, sind\nvon der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt            i) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nnicht, wenn in der Anlage unter „Zusätzliche Be-               ,,(5) Der Aussteller des Verladescheins ist ver-\nmerkungen\" für bestimmte Stoffe die Vorausset-              pflichtet, alle weiteren nach der Anlage für die\nzungen für die Beförderung festgelegt sind.\"                Beförderung erforderlichen Unterlagen in dem\nVerladeschein zu vermerken und diesem beizu-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird der Einzelbuchstabe „A\"              fügen.\"\ngestrichen.\nj) In Absatz 6 wird das Wort ,,(Schiffszettel)\" ge-\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Anlagen A               strichen.\noder 8\" durch das Wort „Anlage\" und die Worte\n,,den Anlagen A oder 8\" durch die Worte „der An-         k) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nlage\" ersetzt.                                                 ,,(7) Werden verpackte gefährliche Güter in\nContainern verladen, ist von dem für die Bela-\n5. § 5 erhält folgende Fassung:                                     dung des Containers Verantwortlichen die in der\nAnlage, Allgemeine Einleitung, Abschnitt 12, ge-\n,,§ 5\nforderte Bescheinigung (Container-Packzertifi-\nVerpackungen                              kat) auszustellen. Die Bescheinigung ist dem\nVerpackungen für gefährliche Güter müssen                     Verladeschein beizufügen oder ihr Inhalt ist im\nnach einem Baumuster hergestellt sein, das hin-                  Verladeschei n aufzunehmen.''\nsichtlich der Prüfung und Zulassung den Richtlinien\nfür das Verfahren der Bauartprüfung, die Erteilung         9. § 9 wird wie folgt geändert:\nder Kennzeichnung und die Zulassung von Verpak-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nkungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit\nSeeschiffen RM 001 vom 22. März 1979 (Verkehrs-                    ,,(1) Der Aussteller des Verladescheins hat ge-\nblatt S. 136) entspricht, es sei denn, in der Anlage              fährlichen Gütern Unfallmerkblätter beizugeben,\nist etwas anderes ausdrücklich bestimmt.\"                        in denen für das gefährliche Gut oder Gruppen\nsolcher Güter in knapper Form anzugeben ist,\n6. In § 6 werden die Worte „den Vorschriften der An-                 1. die Art der Gefahr, die die gefährlichen Güter\nlagen A oder B\" durch die Worte „der Anlage\" er-                       in. sich bergen, sowie die erforderlichen Si-\nsetzt.\ncherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;\n2. die bis zu einer ärztlichen Versorgung erfor-\n7. In § 7 Abs. 1 und 2 werden die Einzelbuchstaben\nderlichen Maßnahmen und Hilfeleistungen,\n,,A\" gestrichen.\nfalls Personen mit den beförderten Gütern\nund entweichenden Stoffen in Berührung\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                           kommen, insbesondere Vergiftungserschei-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „besonde-                        nungen durch Hautkontakt, Einatmen oder\nren\" und die Worte „nach Absatz 2\" gestrichen.                     Verschlucken erleiden;\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Anla-                3. die Maßnahmen im Brandfalle, insbesondere\ngen A oder B\" durch die Worte „der Anlage\" er-                     Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur\nsetzt.                                                             Brandbekämpfung verwendet oder nicht ver-\nwendet werden dürfen;\nc) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                4. die Maßnahmen bei Bruch oder sonstiger\n„1. daß die Verpackung, Bezeichnung und                            Beschädigung der Verpackung gefährlicher\nKennzeichnung den Vorschriften der Anlage                  Güter, insbesondere wenn sich diese gefähr-\n(deutsche Übersetzung des IMDG-Code)                       lichen Güter ausgebreitet haben.\nentsprechen und die Güter sich in einem für          Die Angaben muß der Hersteller oder der Vertrei-\ndie Beförderung geeigneten Zustand be-               ber ( § 8 Abs. 1 ) machen.''\nfinden,\".\nb) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nd) In Absatz 2 werden das Wort „besonderen\" und\n,, 1. bei der Beförderung von Stoffen und Gegen-\ndie Worte ,,(Schiffszettel)\" und ,,(Schiffszet-\ntels)\" gestrichen.                                                  ständen der Klassen 1 oder 7;\".\nc) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Behältern\" und\ne) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nin Nr. 3 das Wort „Behälter\" jeweils durch das\n„Im Verladeschein ist der Name des Ausstellers              Wort „Tanks\" ersetzt.\nanzugeben.''\nd) In Absatz 4 wird das Wort ,,(Schiffszettel)\" ge-\nf) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                      strichen.\n,,(3) Der Verladeschein muß durch mindestens\n10 Millimeter breite, rote, durchbrochene Seiten-    10. In § 10 Abs. 1 werden die Worte „den Vorschriften\nstreifen gekennzeichnet sein.\"                            der Anlagen A oder B\" durch die Worte „der Anlage\"\ng) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort ,,(Schiffszet-          und die Worte „den Anlagen A oder B\" durch die\ntel)\" und der Einzelbuchstabe „A\" gestrichen.             Worte „der Anlage\" ersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                              1115\n11. In§ 11 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,(Schiffs-          1. als Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter\nzettel)\" gestrichen.                                              a) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 gefährliche Güter\nbefördern läßt, ohne daß sie den Anforderun-\n12. § 13 wird wie folgt geändert:                                         gen der Anlage entsprechen,\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Unter-               b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Stoffe befördern\nrichtung\" die Worte „und Schutzausrüstung\"                      läßt, ohne Maßnahmen zur Verhinderung\neingefügt.                                                      einer gefährlichen Polymerisation oder Zer-\nb) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:                               setzung getroffen zu haben,\n,,(3) Werden gefährliche Güter auf Seeschiffen             c) entgegen § 6 gefährliche Güter zusammen-\nbefördert, für die nach der Anlage besondere                    packt,\nSchutzausrüstungen erforderlich sind, muß der\nReeder das Schiff entsprechend ausrüsten. Der                d) einer Vorschrift über die Kennzeichnung\nSchiffsführer ist dafür verantwortlich, daß diese               oder Bezeichnung nach § 7 Abs. 1 oder 4 zu-\nAusrüstung an Bord ist und sich jederzeit in                    widerhandelt,\neinem einsatzbereiten Zustand befindet.\"                     e) entgegen§ 8 Abs. 1 die Bescheinigung (Ver-\nantwortliche Erklärung) nicht oder ohne die\n13. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                          vorgeschriebenen Angaben übergibt,\n,,Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-                  f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen\nstoff, ausgenommen solche der Unterklasse 1.4                        Angaben für die Ausstellung der Unfallmerk-\nVerträglichkeitsgruppe S, entzündbare Gase oder                      blätter nicht macht oder\nentzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nbis 23 °C dürfen nur auf solchen Seeschiffen unter                g) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüs-\nDeck verladen oder gelöscht werden, deren elektri-                    sige gefährliche Güter als Massengut mit\nsche Anlagen in den Laderäumen den Absätzen 2                        Tankschiffen befördern läßt, deren Bauart\nund 3 entsprechen.\"                                                  oder Ausrüstung dafür nicht geeignet ist;\n14. In § 18 wird das Wort „Explosivstoffen\" durch die              2. als Aussteller des Verladescheins\nWorte „explosiven Stoffen\" und das Wort „brenn-                   a) entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 den Verlade-\nbaren\" durch das Wort „entzündbaren\" ersetzt.                         schein nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\ndig ausfüllt,\n15. § 19 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                       b) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Verlade-\n„Auf allen Seeschiffen müssen beim Umschlag von                      schein verwendet, der nicht vorschriftsmä-\nexplosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosiv-                    ßig gekennzeichnet ist,\nstoff, ausgenommen solche der Unterklasse 1.4                    c) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 andere als die\nVerträglichkeitsgruppe S, sowie beim Umschlag                       dort genannten Güter auf einem Verlade-\nvon entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüs-                      schein aufführt,\nsigkeiten mit Flammpunkt bis 55 °C während der\ngesamten Liegezeit folgende Vorschriften beachtet                d) entgegen § 8 Abs. 5 unterläßt, dem Verlade-\nwerden:\".                                                           schein die erforderlichen weiteren Unterla-\ngen beizufügen,\n16. § 20 erhält folgende Fassung:                                     e) entgegen§ 8 Abs. 6 den Verladeschein oder\n,,§ 20                                      beizufügende Unterlagen dem Schiffsführer\noder dessen Vertreter nicht übergibt,\nAnordnung besonderer Plätze für den Umschlag\nDie Anordnung besonderer Plätze für den Um-                   f) entgegen § 8 Abs. 7 Satz 2 die Bescheini-\nschlag gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1                     gung dem Verladeschein nicht beifügt, oder\nNr. 16 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der                        den Inhalt der Bescheinigung in den Verlade-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. August 1977                         schein nicht aufnimmt,\n(BGBI. 1 S. 1497), zuletzt geändert durch die Vierte             g) entgegen § 9 Abs. 1 Unfallmerkblätter nicht,\nVerordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstra-                       nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt\nßen-Ordnung vom 15. April 1978 (BGBI. 1 S. 586),                     beigibt oder\nrichtet sich nach § 36 der Seeschiffahrtstraßen-\nOrdnung.\"                                                         h) entgegen§ 9 Abs. 1 bis 3 einer Sendung Un-\nfallmerkblätter nicht beigibt; .\n17. § 21 Nr. 3 Satz 3 wird gestrichen.                             3. als für die Beladung des Containers Verant-\nwortlicher entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 die Be-\nscheinigung nicht ausstellt;\n18. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1                4. als für den Umschlag Verantwortlicher\nNr. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährli-                 a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Gü-\ncher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  ter vor Aushändigung des Verladescheins an","1116                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nden Schiffsführer oder einen Beauftragten               f)    entgegen § 11 Abs. 5 Satz 4 oder 5 das\nverlädt,                                                      Zeugnis nicht mitführt,\nb) entgegen§ 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüs-                g)    entgegen § 11 Abs. 5 Satz 6 das Zeugnis\nsige gefährliche Güter als Massengut in ein                   zuständigen Personen auf Verlangen nicht\nTankschiff verlädt, dessen Bauart oder Aus-                   aushändigt,\nrüstung dafür nicht geeignet ist,\nh)    entgegen § 1 2 Abs. 2 die besondere Liste,\nc) entgegen§ 21 Nr. 4 Satz 2 nicht sicherstellt,                   das besondere Verzeichnis, den Stauplan,\ndaß alle Verbindungen einwandfrei herge-                       die Beförderungspapiere oder die Unfall-\nstellt sind,                                                  merkblätter nicht mitführt oder nicht aus-\nd) entgegen§ 21 Nr. 5 Satz 1 keine wirksamen                       händigt,\nFlammendurchschlagssicherungen verwen-                  i)    die nach § 13 Abs. 1 oder 2 erforderliche\ndet,                                                           Unterrichtung nicht sicherstellt,\ne) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 für die Gefahr-               j)    entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür\nabwendung nicht sorgt oder die zuständige                     sorgt, daß die Schutzausrüstung an Bord\nBehörde nicht unverzüglich verständigt,                       ist und sich in einem einsatzbereiten Zu-\nf) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und                      stand befindet,\nSchiffahrtspolizeibehörde nicht unverzüglich            k)    entgegen § 14 Abs. 2 nicht sicherstellt, daß\nunterrichtet oder                                             die Ladung regelmäßig kontrolliert wird,\ng) einer Vorschrift des § 11 Abs. 4 über das                 1)    entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 für die Gefahr-\nVerladen, des § 19 Abs. 3 Nr. 4 über die Ver-                 abwendung nicht sorgt oder die zuständige\nwendung geeigneter Umschlagsgeräte oder                        Behörde nicht unverzüglich verständigt,\ndes § 22 Abs. 2 Satz 1 über die Gefahrenbe-\nm) entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 die Strom- und\nseitigung zuwiderhandelt;\nSchiffahrtspolizeibehörde nicht unverzüg-\nlich unterrichtet, oder\n5. als Reeder\nn)    einer Vorschrift des § 11 Abs. 4 über das\na) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder flüs-                       Verladen, des§ 16 Abs. 2 über die Festle-\nsige gefährliche Güter als Massengut mit                      - gung des Verbotsbereichs, des § 17 Abs. 1\neinem Tankschiff befördert, dessen Bauart                       Satz 1 über das Laden oder Löschen, des\noder Ausrüstung dafür nicht geeignet ist                        § 18 über Maßnahmen bei Funkenflug, des\noder                                                            § 19 über besondere Maßnahmen beim\nb) entgegen§ 13 Abs. 3 Satz 1 ein Schiff unzu-                      Umschlag, des§ 21 Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 Satz\nreichend ausrüstet;                                             2 oder 3 oder Nr. 5 Satz 2 über Maßnahmen\nbeim Be- oder Entladen von Tankschiffen\noder des § 22 Abs. 2 Satz 1 über die Gefah-\n6. als Beauftragter                                                    renbeseitigung zuwiderhandelt;\nentgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht dafür sorgt,\ndaß der Schiffsführer oder dessen Vertreter              8. als für die Aufsicht Verantwortlicher\nrechtzeitig unterrichtet oder der Verladeschein\nrechtzeitig übergeben wird;                                  einer Vorschrift des§ 21 Nr. 6 über die Sicher-\nheitsmaßnahmen beim Be- oder Entladen zuwi-\nderhandelt;\n7. als Schiffsführer oder Vertreter des Schiffsfüh-\nrers\n9. entgegen § 1O Abs. 1 die Anmeldung oder\na)    entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 Stoffe befördert,           Glaubhaftmachung unterläßt;\nohne daß Maßnahmen zur Verhinderung\neiner gefährlichen Polymerisation oder Zer-      10. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 über das Verbot\nsetzung getroffen sind,                                des Rauchens, des Gebrauchs von Feuer oder\noffenem Licht, des§ 21 Nr. 1 über Sicherheits-\nb)    entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 einen Abdruck\ndieser Verordnung und ihrer Anlage nicht               maßnahmen beim Be- oder Entladen von Tank-\nmitführt,                                              schiffen oder des § 22 Abs. 1 Satz 1 über die\nMeldepflicht bei Beschädigungen zuwiderhan-\nc)    entgegen § 8 Abs. 6 den Verladeschein                 delt.\"\noder beizufügende Unterlagen nicht mit-\nführt,\n19. § 26 wird wie folgt geändert:\nd)    entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Gase oder\nflüssige gefährliche Güter als Massengut          a) In Absatz 1 wird der Einzelbuchstabe „A\" gestri-\nmit einem Tankschiff befördert, dessen              chen.\nBauart oder Ausrüstung dafür nicht geeig-        b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nnet ist,\n,,(2) Der Verladeschein mit einem roten minde-\ne)    entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 die Eignung              stens 1 O Millimeter breiten diagonal verlaufen-\ndes Tankschiffs durch ein Zeugnis nicht              den Strich darf noch bis zum 31. Dezember 1982\nnachweist,                                           verwendet werden.''","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                                  1117\n20. Die Anlagen A und B werden durch die Anlage*) zu                                                   Artikel 3\ndieser Verordnung ersetzt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n21. Anhang 2 wird aufgehoben.                                                   tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Ge-\nsetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im\nArtikel 2                                       Land Berlin.\nDer Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter                                                 Artikel 4\nmit Seeschiffen in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-                                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nkanntmachen.                                                                    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1982\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Rehm\n*) Die Anlage wird als Anlageband in 12 Teilbänden zu dieser Ausgabe des Bun-\ndesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1\nwerden die Teilbände auf Anforderung kostenlos übersandt."]}