{"id":"bgbl1-1982-30-1","kind":"bgbl1","year":1982,"number":30,"date":"1982-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1982/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1982-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1982/bgbl1_1982_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin","law_date":"1982-08-03T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften\nim Land Berlin\nVom 3. August 1982\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          3. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, soweit\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeit-\npunkt noch gelten, insbesondere\nArtikel 1                               a) § 3 Nr. 4 der Verordnung PR Nummer 5/67 -\nPreisfreigabeverordnung - vom 12. Dezember\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetzes                          1967 (BAnz. Nr. 237 vom 19. Dezember 1967),\nDas Zweite Bundesmietengesetz in der im Land Berlin               geändert durch Verordnung vom 22. Dezember\ngeltenden, im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-              1967 (BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967),\nnummer 402-24, veröffentlichten bereinigten Fassung,             b) das Gesetz über preisrechtliche Mietsenkung\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   für Wohnraum vom 15. Mai 1953 (GVBI. Berlin\n24. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1202), wird wie folgt geändert:           s. 317),\nc) die Verordnung über den Ausgleich von Mehr-\n1. § 15 erhält folgende Fassung:\nbelastungen des Hausbesitzes vom 8. Juni\n,,§ 15                                  1953 (GVBI. Berlin S. 391 ),\nDie Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum                d) die Verordnung über den Ausgleich von Ge-\nwerden mit Wirkung vom 1. Januar 1990 frei-                      bührenmehrbelastungen des Hausbesitzes\ngegeben.\"                                                        vom 25. November 1961 (GVBI. Berlin\n2. § 18 erhält folgende Fassung:                                    s. 1645),\n,,§ 18                              e) die Zweite Verordnung über den Ausgleich von\nGebührenmehrbelastungen des Hausbesitzes\n(1)  Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des                       vom 16. Oktober 1963 (GVBI. Berlin S. 1030),\n31. Dezember 1989 außer Kratt. Gleichzeitig treten\naußer Kraft                                                  f) die Dritte Verordnung über den Ausgleich von\nMehrbelastungen des Hausbesitzes vom\n1. a) das Erste Bundesmietengesetz,                              16. November 1964 (GVBI. Berlin S. 1250),\nb) das Dritte Bundesmietengesetz,                        g) die Vierte Verordnung über den Ausgleich von\nc) das Sechste Bundesmietengesetz,                           Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom\n13. Mai 1968 (GVBI. Berlin S. 581 ),\nd) das Achte Bundesmietengesetz,\ne) das Zehnte Bundesmietengesetz,                        h) die Fünfte Verordnung über den Ausgleich von\nMehrbelastungen des Hausbesitzes vom\nf) das Elfte Bundesmietengesetz, ausgenommen                 16. Dezember 1969 (GVBI. Berlin S. 2563),\n§ 2, der bereits am 30. November 1982 außer\nKraft tritt,                                          i) die Sechste Verordnung über den Ausgleich\nvon Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom\ng) das Zwölfte Bundesmietengesetz, ausge-                    23. November 1971 (GVBI. Berlin S. 1996),\nnommen § 11, der erst mit Ablauf des\n31. Dezember 1994 außer Kraft tritt;                   j) die Verordnung über Mieterhöhungen bei\npreisgebundenem Wohn- und Geschäftsraum\n2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Ersten              sowie zur Änderung der Verordnung über die\nund des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, mit                     Ertragsberechnung nach § 2 des Achten Bun-\nAusnahme der§§ 87 a, 88 b und 111 des Zweiten                desmietengesetzes vom 30. April 197 4 (GVBI.\nWohnungsbaugesetzes;                                         Berlin S. 1059),","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                             1107\nk) die Erste Verordnung über Mieterhöhungen für        Berlin bestimmt; die jeweilige Mieterhöhung soll die\npreisgebundene Altbauwohnungen nach § 1             Wirtschaftlichkeit des Wohnraumes und seine Instand-\nAbs. 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes             haltung allgemein sicherstellen.\nvom 11. Mai 1977 (GVBI. Berlin S. 931 ),\n(3) Der Ausschuß ist besetzt mit\n1) die Zweite Verordnung über Mieterhöhungen          1. dem Vorsitzenden des auf Grund§ 137 des Bundes-\nfür preisgebundenen Altbauwohnraum nach                baugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n§ 1 Abs. 2 des Zehnten Bundesmietengeset-              vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2257, 3617),\nzes vom 7. August 1979· (GVBI. Berlin                  geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli\nS. 1354),                                              1979 (BGBI. I S. 949), im Land Berlin gebildeten Gut-\nm) die Erste Verordnung über Mieterhöhungen für           achterausschusses als Vorsitzenden,\npreisgebundenen Altbauwohnraum nach § 1            2. einem Vertreter eines mit der Erstellung von Miet-\nAbs. 1 des Elften Bundesmietengesetzes vom             spiegeln erfahrenen Institutes,\n11. November 1980 (GVBI. Berlin S. 2445),          3. einem Vertreter eines Wirtschaftsprüfungsunterneh-\nn) die Zweite Verordnung über Mieterhöhungen              mens,\nfür preisgebundenen Altbauwohnraum nach            4. je einem Vertreter des für das Wohnungswesen zu-\n§ 1 Abs. 1 des Elften Bundesmietengesetzes             ständigen Mitglieds der Bundesregierung und des\nvom 20. Oktober 1981 (GVBI. Berlin S. 1322),            Senats von Berlin,\no) die vom Senat von Berlin auf Grund der §§ 1        5. einem Interessenvertreter der Vermieter und\nAbs. 2, 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 des Zwölften Bun-    6. einem Interessenvertreter der Mieter.\ndesmietengesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen,                                            Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Satz 1 Nr. 2, 3,\n· 5 und 6 werden durch das für das Wohnungswesen zu-\np) die vom Senat von Berlin auf Grund des Arti-       ständige Mitglied des Senats von Berlin berufen; sie\nkels 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung          können aus wichtigem Grund abberufen werden. Vor der\nmietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vor-     Berufung und Abberufung der Mitglieder gemäß Satz 1\nschriften im Land Berlin erlassene Berliner Alt-   Nr. 5 und 6 sind die Verbände anzuhören, die einen nicht\nbaumietenverordnung.                              nur unerheblichen Teil der Mieter beziehungsweise Ver-\nmieter des preisgebundenen Altbauwohnraumes im\n(2) Die Vorschriften des Wohnungsbindungsge-          Land Berlin vertreten. Die Mitglieder des Ausschusses\nsetzes und der Neubaumietenverordnung 1970 blei-         sind nicht weisungsgebunden. Der Ausschuß entschei-\nben unberührt.  11\ndet mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Das für\ndas Wohnungswesen zuständige Mitglied des Senats\nvon Berlin kann dem Ausschuß für seine Stellungnahme\neine angemessene Frist setzen.\nArtikel 2\nZwölftes Bundesmietengesetz                        (4) Grundmiete im Sinne dieses Gesetzes ist die je-\nweils mit Ablauf des 31. Dezember vor Zulässigwerden\n(XII. BMG)\nder Grundmieterhöhung preisrechtlich zulässige Miete\nabzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge:\n§ 1\n1. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und\nAllgemeine Grundmieterhöhung                         Warmwasserversorgungsanlagen,\n(1) Im Land Berlin darf der Vermieter preisgebunde-      2. Umlagen für den Wasserverbrauch, Umlagen und Zu-\nnen Wohnraumes, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfer-             schläge für laufende Mehrbelastungen seit dem\ntig geworden ist, und preisgebundenen Wohnraumes,                1. Juli 1953 sowie Betriebskostenzuschläge gemäß\nder in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember           § 4,\n1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel\n3. Untermietzuschläge,\nim Sinne des§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes ge-\nschaffen worden ist (preisgebundener Altbauwohn-            4. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu ande-\nraum), eine erhöhte preisrechtlich zulässige Grundmie-           ren als Wohnzwecken,\nte verlangen. Der Erhöhungsbetrag beträgt zum               5. Mieterhöhungen für Modernisierungen im Sinne von\n1. Januar 1983 5 vom Hundert, zum 1. Januar 1984,                § 11 der Altbaumietenverordnung Berlin.\n1. Jaunar 1985, 1. Januar 1986, 1. Januar 1987,\n1. Januar 1988 und 1. Januar 1989 jeweils bis zu 4 vom      Die in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der\nHundert der mit Ablauf des 31. Dezember des jeweils         erhöhten Grundmiete erhoben werden.\nvorhergehenden Jahres preisrechtlich zulässigen\nGrundmiete. Der Vermieter kann die auf die Miet-                                         §2\nerhöhung gerichtete Erklärung jeweils vom 1. Dezember\ndes der Mieterhöhung vorhergehenden Jahres an ab-                                Komfortzuschlag\ngeben.                                                         (1) Die am 31. Dezember 1982 preisrechtlich zulässi-\n(2) Der Vomhundertsatz für die nach Absatz 1 nach        ge Grundmiete darf für jedes der folgenden Ausstat-\ndem 31. Dezember 1983 zulässig werdenden Miet-              tungsmerkmale zum 1. Januar 1983 einmalig erhöht\nerhöhungen wird nach Anhörung eines unabhängigen            werden:\nAusschusses durch Rechtsverordnung des Senats von            1. Bad                               um 4 vom Hundert,","1108                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n2. Sammelheizung                      um 2 vom Hundert,       2. die Dacheindeckung des Gebäudes mit preisge-\n3. Aufzug                             um 1 vom Hundert.          bundenem Altbauwohnraum erheblich beschädigt\nist oder\n(2) Eine Mieterhöhung nach Absatz 1 ist nicht zuläs-      3. Wände oder Decken erhebliche Schäden an Putz\nsig, wenn die erstmalige Einrichtung des maßgeblichen            oder Mauerwerk aufweisen und dauernd durch-\nAusstattungsmerkmals bereits zu einer Mieterhöhung               feuchtet sind oder\ngemäß § 11 Altbaumietenverordnung Berlin geführt hat\noder die Kosten für die Einrichtung des Ausstattungs-         4. die Hausflure oder Treppenräume nicht ordnungs-\nmerkmales ganz oder überwiegend von dem Mieter des               gemäß verputzt oder gestrichen sind oder die letzte\nbestehenden Mietverhältnisses oder für diesen von                malermäßige Instandsetzung zuletzt vor dem\neinem Dritten getragen wurden. Die Einrichtung muß               1. Januar 1955 erfolgt ist, es sei denn, die beson-\ndem Mieter bei Zulässigwerden der Mieterhöhung be-               dere Art des Materials erübrigt eine malermäßige\ntriebsfähig zum Gebrauch überlassen sein; kurzzeitig             Instandsetzung oder\nbestehende Mängel sind unbeachtlich. Der Vermieter            5. Wasserzapfstellen, Ausgüsse, der Abort, das Bad\nmuß für die Einrichtung instandhaltungs- und instand-            oder die Dusche der Wohnung über einen nicht nur\nsetzungspflichtig sein. Für Wohnraum im Erdgeschoß               unwesentlichen Zeitraum nicht benutzbar sind oder\ndarf der Mieterhöhungsbetrag nach Absatz 1 Nr. 3 nicht\ngefordert werden.                                             6. innerhalb der Wohnung die Koch- oder Heizmög-\nlichkeit, die Wasserversorgung oder ein Ausguß\n(3) Als Bad ist eine Badeeinrichtung mit Wanne oder          fehlt oder\nDusche in einem besonderen Raum innerhalb der abge-\n7. der Abort fehlt oder ungenügend ist, insbesondere\nschlossenen Wohnung und mit zentralem oder beson-\nder Abortraum außerhalb des Hauses liegt, schwer\nderem Warmwasserbereiter anzusehen. Unter Sammel-\nzugänglich oder nicht ausreichend groß ist oder\nheizung ist eine Zentral- oder Etagenheizung zu verste-\nnicht elektrisch beleuchtet werden kann oder von\nhen, durch die alle Aufenthalts-, Wasch- und Aborträu-\nmehr als einer Mietpartei benutzt wird oder\nme ausreichend erwärmt werden können; als Sammel-\nheizung gilt auch eine entsprechende Nachtstromspei-          8. ein Aufenthaltsraum der Wohnung eine lichte Höhe\ncherheizung oder eine in der unbeschwerlichen Hand-              von weniger als zwei Metern hat oder\nhabung vergleichbare Heizung. Als Aufzug ist ein ma-\n9. nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der Wohnung\nschinell betriebener Personenaufzug anzusehen.\neine Wohnfläche von mindestens 9 Quadratmetern\nhat oder\n§3                              10. ausreichende Tageslicht- und Luftzufuhr der Woh-\nKosten für Instandsetzung und Instandhaltung               nung nicht gewährleistet sind,\n(1) Der Vermieter darf die preisrechtlich zulässige\nes sei denn, der Vermieter hat im vorangegangenen Ka-\nMiete zusätzlich zur Grundmieterhöhung gemäß § 1            lenderjahr Kosten in Höhe von mindestens zwei Dritteln\nAbs. 1 um 2 vom Hundert der preisrechtlich zulässigen       der Pauschalansätze des in der Rechtsverordnung\ngemäß § 7 dieses Gesetzes für Instandhaltung und\nGrundmiete erhöhen, wenn er nachweist, daß er im vor-\nInstandsetzung vorgesehenen Betrages aufgewendet.\nhergehenden Kalenderjahr Kosten in Höhe von minde-\nstens 80 vom Hundert der Pauschalbeträge für Instand-       Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\nhaltung und Instandsetzung gemäß der Rechtsver-                (4) Kosten für Instandsetzung gehören nicht zu de~\nordnung nach § 7 dieses Gesetzes aufgewendet hat.           Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, soweit\nSatz 1 gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 1983         sie nach § 11 Altbaumietenverordnung Berlin im Zusam-\nzulässig werdende Grundmieterhöhungen.                      menhang mit einer modernisierungsbedingten Miete~-\nhöhung geltend gemacht werden können. Werden die\n(2) Übersteigen die Kosten des Vermieters für In-       Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung ganz\nstandhaltung und Instandsetzung 80 vom Hundert der in      oder teilweise durch Zuschüsse, zinsverbilligte oder\nder Rechtsverordnung gemäß § 7 dieses Gesetzes ge-         zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt,\nnannten Pauschalsätze, wird der Vermieter so gestellt,     so sind die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 z.u be-\nals hätte er den Mehrbetrag in einem späteren Kalen-       rücksichtigenden Kosten um den vollen Betrag des Zu-\nderjahr oder auf mehrere spätere Kalenderjahre verteilt    schusses oder Darlehens zu verringern; werden Zu-\naufgewendet. Für Aufwendungen im Kalenderjahr 1982         schüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Auf-\ngilt Satz 1 entsprechend. Bis zum Ablauf des Kalender-     wendungen gewährt, so verringern sich die berücksich-\njahres, in dem die Rechtsverordnung gemäß § 7 in Kraft     tigungsfähigen Kosten um den mit 7 ,5 vom Hundert ab-\ntritt, gelten als Bezugsgröße 80 vom Hundert der Pau-      gezinsten Gegenwartswert des Zuschusses oder Dar-\nschalsätze gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnut1g über die       lehens. Eine entsprechende Leistung des Mieters, eines\nErtragsberechnung nach § 2 des Elften Bundesmieten-        Dritten für den Mieter oder aus Mitteln der Finanzie-\ngesetzes vom 24. März 1981 (GVBI. Berlin S. _511 ).        rungsinstitute des Bundes oder des Landes steht einer\nLeistung aus dem öffentlichen Haushalt gleich.\n(3) Ab dem 1. Januar 1984 zulässig werdende Grund-\nmieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum nach              (5) Die für die Wirtschaftseinheit berücksichtigung~-\n§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes werden ausgeschlossen,\nfähigen Aufwendungen sind im Verhältnis d~r W~hnfla-\nwenn                                                       chen aufzuteilen. Gehört zu der Wirtschaftseinheit noch\n1. eine Außenwand des Gebäudes ohne Fassade ist          anderer Wohn- oder Geschäftsraum, so sind die Auf-\noder                                                 wendungen für den preisgebundenen Altbauwohnraum","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                           1109\nim Verhältnis der Wohnfläche dieser Wohnräume zu den         (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, nach Anhö-\nWohnflächen jener Wohnräume und den Nutzflächen            rung des Ausschusses gemäß§ 1 Abs. 3 durch Rechts-\nder Gewerberäume zu ermitteln. Besondere Aufwen-           verordnung die verschiedenen Baualters- und Woh-\ndungen für die anderen Räume bleiben unberücksich-         nungsgrößenklassen und den preisrechtlich zulässigen\ntigt.                                                      Mieterhöhungsbetrag näher zu bestimmen. Bei der Ab-\n(6) Soweit der preisgebundene Altbauwohnraum            stufung im einzelnen ist von den Merkmalen auszuge-\neiner Wirtschaftseinheit sich hinsichtlich der Aus-        hen, die in anderen Großstädten im Geltungsbereich\nstattungsmerkmale des § 2 unterscheidet, ist der           dieses Gesetzes bei der Aufstellung der Übersichten im\njeweils maßgebliche Jahres-Pauschalbetrag zugrunde         Sinne des§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung\nzu legen.                                                  der Miethöhe berücksichtigt werden.\n§4                                                        §6\nBetriebskostenzuschläge                                     Wohnflächenberechnung\n(1) Für den preisgebundenen Altbauwohnraum einer          Die Wohnflächen im Sinne dieses Gesetzes sind nach\nWirtschaftseinheit für die Zeit nach dem 31. Dezember      den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung\n1982 anfallende Betriebskostenerhöhungen bei allen        zu berechnen. Dies gilt entsprechend für Nutzflächen\nBetriebskosten im Sinne des§ 27 der Zweiten Berech-       von zur Wirtschaftseinheit gehörendem Geschäftsraum.\nnungsverordnung dürfen auf die Mieter abgewälzt wer-\nden, soweit diese Betriebsmehrkosten bei gewissen-\nhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher                                  §7\nGeschäftsführung gerechtfertigt sind. Preisrechtlich zu-     Mieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung\nlässige Umlagen von Betriebskosten bleiben von Satz 1\nerster Halbsatz unberührt. Kostenerhöhungen für den          (1) Weist der Vermieter nach, daß die nach diesem\nHauswart dürfen nur insoweit geltend gemacht werden,      Gesetz erhöhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hun-\nals sie nach dem 31. Dezember 1982 den nach den Ver-      dert unter der nach einer Ertragsberechnung errechne-\nhältnissen vom 27. Mai 1982 aufzuwendenden Betrag         ten Miete bleibt, so hat die Preisbehörde eine Miet-\nübersteigen.                                             erhöhung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu geneh-\n(2) Die anteilig auf den Wohnraum entfallenden Ko-     migen.\nsten sind regelmäßig nach dem Verhältnis der Wohnflä-        (2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, nach Anhö-\nchen zu berechnen. Soweit für den preisgebundenen         rung des Ausschusses gemäß§ 1 Abs. 3 durch Rechts-\nAltbauwohnraum einzelner Wohnungen außergewöhnli-         verordnung zur Ausführung des Absatzes 1 Härten aus-\nche Betriebskostenerhöhungen anfallen, sind diese Ko-     gleichende Vorschriften über die Ertragsberechnung\nsten diesem Wohnraum zuzurechnen. Offenkundige Be-        und das Genehmigungsverfahren zu erlassen; insbe-\ntriebsmehrkosten von zu anderen als Wohnzwecken           sondere über\ngenutztem preisgebundenen Altbauwohnraum sind\n1. die Bestimmung der für die Berechnung maßgeb-\ndiesem Wohnraum zuzurechnen. Gehören zu der Wirt-\nlichen Wirtschaftseinheit,\nschaftseinheit neben dem preisgebundenen Altbau-\nwohnraum auch andere Räume, so sind die Betriebs-         2. die Ermittlung und Anerkennung notwendiger Kapi-\nkostenerhöhungen für die Wirtschaftseinheit regel-            tal- und Bewirtschaftungskosten einschließlich der\nmäßig im Verhältnis der Wohnflächen und der Nutzflä-          Instandhaltungskosten und die dafür nach Kosten-\nchen der Gewerberäume aufzuteilen. Nachweislich in            nachweis oder pauschaliert zulässigen Ansätze ein-\nder Geschäftsraumeigenart begründete außergewöhn-             schließlich der Bewertung der Eigenleistung (laufen-\nliche Betriebsmehrkosten des Geschäftsraumes sind             de Aufwendungen),\ndiesem zuzurechnen.                                       3. die Ermittlung und Anerkennung der den laufenden\n(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten nach etner Er-       Aufwendungen gegenüberzusteHenden Erträge.\nhöhung der preisrechtlich zulässigen Miete nach Ab-\nsatz 1 , so ermäßigt sich die preisrechtlich zulässige       (3) Die Vorschriften der Rechtsverordnung über die\nMiete vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend,       berücksichtigungsfähigen        Bewirtschaftungskosten\nhöchstens aber um die Erhöhung nach Absatz 1. Die         sind zum 1. Januar 1986 an die veränderten wirtschaft-\nErmäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen. Sie   lichen Bedingungen anzupassen.\nist zu begründen und zu erläutern.\n§8\n§5\nAusschluß von Mieterhöhungen\nWohnwertzuschlag\n(1) Die §§ 2 und 5 gelten nicht, solange Wohnraum\n(1) Ab 1. Januar 1984 darf für den preisgebundenen      nach seiner Beschaffenheit den allgemeinen Anforde-\nAltbauwohnraum die mit Ablauf des 31. Dezember 1983       rungen an gesunde Wohnverhältnisse offensichtlich\npreisrechtlich zulässige Grundmiete einmalig um einen      nicht genügt, insbesondere wegen ungenügender Licht-\nZuschlag erhöht werden, der dem Baualter und der Grö-      und Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit, wegen\nße der Wohnung Rechnung tragen soll. Der Miet-             hygienisch nicht einwandfreier oder unzureichender\nerhöhungsbetrag beträgt bis zu 5 vom Hundert der mit      sanitärer Einrichtungen; hygienisch nicht einwandfreie\nAblauf des 31. Dezember 1983 preisrechtlich zulässi-      oder unzureichende sanitäre Einrichtungen sind insbe-\ngen Grundmiete.                                            sondere Toiletten, die außerhalb der Wohnung liegen","1110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\nund vertraglich für die Benutzung von mehr als einer                                 Artikel 3\nMietpartei bestimmt sind oder die sich im Keller oder\naußerhalb des Hauses befinden.                                Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes\n(2) Die§§ 1 bis 3, 5 und 7 gelten nicht für Kellerwoh-       Das Erste Bundesmietengesetz in der im Land Berlin\nnungen, Baracken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nis-          geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nsenhütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte so-        nummer 402-19, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nwie für Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bau-         zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1\nordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von An-          S. 1202), wird wie folgt geändert:\nordnungen der Wohnungsaufsicht wegen baulicher oder         1. In § 18 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende\nsonstiger Mängel untersagt ist.\nAbsätze 3 bis 5 ersetzt:\n,,(3) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung,\n§9\ndaß an die Stelle der bisher zu entrichtenden Miete\nEntsprechende Anwendung                         die erhöhte Miete von dem Ersten des auf die Erklä-\nrung folgenden Monats an tritt; wird die Erklärung\nDie §§ 8, 10, 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten\nerst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgege-\nBundesmietengesetzes in der im Land Berlin geltenden\nben, so tritt an die Stelle der bisher zu entrichtenden\nFassung gelten entsprechend.\nMiete die erhöhte Miete von dem Ersten des über-\nnächsten Monats an. Soweit die Erklärung darauf be-\n§10                                ruht, daß Betriebskostenerhöhungen rückwirkend\nMietpreisfreigabe                         eingetreten sind, wirkt sie auf den Zeitpunkt des Ein-\ntritts der Mehrbelastung, höchstens jedoch auf den\n(1) Die Mietpreise für den preisgebundenen Altbau-           Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalender-\nwohnraum werden vorzeitig ab 1. Januar 1988 frei-              jahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung in-\ngegeben,                                                       nerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der\n1. wenn es sich um bisher noch preisgebundenen                 Mehrbelastung abgibt. Ist die jeweils zulässige Miete\nWohnraum handelt, der wegen seines räumlichen              als vertragliche Miete vereinbart, so darf der Vermie-\noder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Ge-                ter eine zulässige Mieterhöhung für einen zurücklie-\nschäftsraum oder wegen seines wirtschaftlichen Zu-         genden Zeitraum von mehr als drei Monaten nur\nsammenhangs mit einem gewerblich genutzten, un-            nachfordern, wenn er spätestens drei Monate vor Ab-\nbebauten Grundstück zugleich mit diesem vermietet          lauf des Zeitraumes, auf den sich die Nachforderung\nist;           ·                                           erstrecken soll, dem Mieter die bevorstehende Nach-\n2. wenn der Wohnraum nach dem 31. Dezember 1987                forderung auf Grund der bis dahin preisrechtlich zu-\nrechtlich und tatsächlich frei und einem neuen Mieter      lässig gewordenen Mieterhöhungen mitgeteilt hat,\nüberlassen wird. Dies gilt entsprechend für den Miet-      und höchstens für einen Nachforderungszeitraum bis\nverhältnissen ähnliche entgeltliche Nutzungsverhält-       zu einem Jahr. Satz 3 gilt nicht, wenn der Vermieter\nnisse.                                                     die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu ver-\n(2) Die Mietpreise für Wohnungen im Sinne des § 1           treten hat, erst nach Ablauf eines Jahres seit dem\nAbs. 1 Satz 1 werden freigegeben, wenn diese Räume             Zulässigwerden der Mieterhöhung geltend machen\nam Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes mit Bad und          konnte und sie innerhalb von drei Monaten nach\nSammelheizung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ausge-             Wegfall der Gründe geltend macht. Eine Mieterhö-\nstattet sind, vollständig zu anderen als Wohnzwecken           hung auf Grund § 7 des Zwölften Bundesmietenge-\ngenutzt und danach zu Wohnzwecken überlassen                   setzes ist für einen zurückliegenden Zeitraum nicht\nwerden.                                                        zulässig; dieses gilt für eine Mieterhöhung nach der\n§ 11\nErtragsberechnungsverordnung auf Grund des Elften\nBundesmietengesetzes entsprechend.\nKündigungsschutz bei Umwandlungen\nvon Mietwohnungen in Eigentumswohnungen\n(4) Soweit im Falle des Absatzes 2 Satz 2 der Ge-\nnehmigungsbescheid von dem Mieter angefochten\nIst an einer vermieteten, preisgebundenen Altbau-           wird, kann der Vermieter Ansprüche aus einer gemäß\nwohnung nach Überlassung an den Mieter Wohnungs-               Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 eingetretenen Mieterhöhung\neigentum begründet und das Wohnungseigentum zur                erst geltend machen, wenn der Bescheid unan-\nZeit der Preisbindung veräußert worden, darf sich der          fechtbar geworden ist; der Vermieter kann jedoch\nErwerber gegenüber dem Mieter auf berechtigte Inter-           verlangen, daß der Mieter die Erfüllung sicherstellt.\nessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im               Die Sicherstellung kann durch Sicherheitsleistung\nSinne des§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz-         oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.\nbuches vor Ablauf des siebten Kalenderjahres nach\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\ndem Jahr der Veräußerung, längstens jedoch bis zum\neinen Bescheid der Preisbehörde auf Grund von § 11\nAblauf des fünften Jahres nach Ende der Eigenschaft\nAbs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin haben\n,,Preisgebundener Altbauwohnraum\", nicht berufen.\nkeine aufschiebende Wirkung.\"\n§12                             2. § 24 wird aufgehoben.\nBerlin-Klausel                       3. In § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des           ,,(3) Werden nicht preisgebundene, vor dem\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.               31. Dezember 1949 gebrauchsfähig gewordene Räu-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1982                             1111\nme, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung                                Artikel 4\nzu anderen als Wohnzwecken zu dienen bestimmt\nwaren und bisher zu solchen Zwecken genutzt wur-          Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung\nden, ohne wesentlichen Bauaufwand in Wohnräume                   mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher\numgewandelt und zu Wohnzwecken genutzt, so gel-                         Vorschriften im Land Berlin\nten die Wohnräume als in dem Zeitpunkt bezugsfertig\nDas Zweite Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und\ngeworden, zu dem die Räume erstmalig gebrauchs-\nfähig geworden sind.\"                                     mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom\n24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1202) wird wie folgt geändert:\n4. In§ 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder zur Er-       Artikel 2 und Artikel 7 § 1 werden aufgehoben.\nweiterung\" ersetzt durch die Worte „zur Erweiterung,\nInstandhaltung, Instandsetzung oder Modernisie-\nrung\".                                                                             Artikel 5\nErmächtigung zum\n5. § 29 a wird wie folgt geändert:                              Erlaß einer Berliner Altbaumietenverordnung\na) In Absatz 1 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „7\"\n(1) Der Senat von Berlin wird ermächtigt,\nersetzt.\n1. die Altbaumietenverordnung Berlin neu zu erlassen\nb) In Absatz 3 werden die Worte „oder zur Erweite-            und dabei an das Zwölfte Bundesmietengesetz anzu-\nrung\" ersetzt durch die Worte „zur Erweiterung,            passen,\nInstandhaltung, Instandsetzung oder Modernisie-\nrung\".                                                2. nähere Regelungen über den Komfortzuschlag, die\nKosten für Instandsetzung und Instandhaltung sowie\nc) Es werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:               die Betriebskostenzuschläge (Artikel 2 §§ 2, 3 und 4)\n,,(5) Werden Einrichtungsgegenstände zusam-             zu treffen,\nmen mit dem unmöblierten Wohnraum vermietet,\n3. preisbehördliche Befugnisse zu vermindern und das\nist ein Entgelt für diese Einrichtungsgegenstände\nMieterhöhungsverfahren den für preisgebundenen\nnur insoweit zulässig, als die Überlassung des\nNeubauwohnungen geltenden Vorschriften anzupas-\nWohnraumes nicht von der Mietung der Einrich-\nsen,\ntungsgegenstände abhängig gemacht wird und\ndas vereinbarte Entgelt einen monatlichen Betrag       4. nähere Regelungen über die Begrenzung des Miet-\nin Höhe von 2 vom Hundert des Zeitwertes der               anstiegs nach Modernisierung zu erlassen; hierbei\nEinrichtungsgegenstände bei Überlassung nicht              ist insbesondere auf das Niveau der Miete nach Mo-\nübersteigt.                                                dernisierung, den Mietanstieg und die Tragbarkeit\n(6) Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung         der Miete für die Mieter zu achten.\ndes Mieters ist zulässig, soweit sie dazu bestimmt\nist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter            (2) Mit Inkrafttreten der neu erlassenen Berliner Alt-\naus Schäden an der Wohnung oder unterlasse-            baumietenverordnung nach Absatz 1 tritt die bisherige\nnen Schönheitsreparaturen zu sichern. Sie darf         Altbaumietenverordnung Berlin außer Kraft.\ndas Dreifache der bei Beginn des Mietverhältnis-\nses zulässigen monatlichen Miete ohne Kosten\nder Versorgung mit Wärme und Warmwasser\nnicht übersteigen. Der Vermieter darf die Entrich-\nArtikel 6\ntung des Betrages nicht vor Ablauf des dritten Mo-                      Übergangsvorschriften\nnats verlangen und hat auf Verlangen des Mieters\nTeilzahlungen bis zum Ablauf des zwölften Mo-                                      § 1\nnats einzuräumen. Er hat die Sicherheitsleistung\nÜbergangsregelung für Verfahren\nvon seinem Vermögen gesondert zu halten und\nbei der Preisbehörde\nzugunsten des Mieters entsprechend dem für\nSpareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist            Ist am 30. November 1982 über einen Antrag auf\nmarktüblichen Zinssatz zu verzinsen. Der Mieter        Grund des § 2 des Elften Bundesmietengesetzes noch\nkann seine Verpflichtung auch damit erfüllen, daß      nicht entschieden worden oder ist die Entscheidung\ner für die gesamte Sicherheitsleistung eine            noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des\ngleichwertige andere Sicherheit erbringt.              Elften Bundesmietengesetzes anwendbar.\n(7) Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder\nfür ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlas-                                 §2\nsung der Wohnung Waren zu beziehen oder ande-\nÜbergangsregelung für Vorschriften\nre Leistungen in Anspruch zu nehmen oder zu er-\nder Altbaumietenverordnung Berlin\nbringen hat, ist unwirksam. Satz 1 gilt nicht für die\nÜberlassung einer Garage, eines Stellplatzes             Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Altbau-\noder eines Hausgartens.\"                              mietenverordnung Berlin verwiesen wird, sind nach\nAußerkrafttreten dieser Rechtsverordnung die ent-\n6. § 39 wird aufgehoben.                                     sprechenden Vorschriften der auf Grund des Arti-\nkels 5 erlassenen Berliner Altbaumietenverordnung\n7. § 44 wird aufgehoben.                                     anzuwenden.","1112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil 1\n§3                               Land Berlin bleibt anwendbar, soweit bei den hiervon\nÜbergangsregelung für Mieterhöhungen                erfaßten Mietverhältnissen der auf die Veräußerung des\nnach Aufhebung der Mietpreisbindung                Wohnungseigentums gerichtete Vertrag vor dem\n1. Januar 1978 abgeschlossen worden ist.\nNach Freigabe der Mietpreise gemäß Artikel 1 Nr. 1\nund Artikel 2 § 10 Abs. 1 Nr. 1 dürfen bei Anwendung der\n§§ 3 bis 5 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe auf                               Artikel 7\nMietverhältnisse, die während der Mietpreisbindung be-                           Berlin-Klausel\ngründet worden sind, nur Veränderungen berücksichtigt\nwerden, die nach Aufhebung der Mietpreisbindung ein-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\ngetreten sind.                                              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§4\nArtikel 8\nÜbergangsregelung für Kündigungsschutz\nbei Umwandlung von Mietwohnungen                                         Inkrafttreten\nin Eigentumswohnungen\nArtikel 3 Nr. 6 sowie Artikel 5 treten am 1. Dezember\nArtikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet-          1982 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach\nrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im         der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 3. August 1982\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmude"]}